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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1992, Az.: BVerwG 1 WB 87.92

Verlust der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit ; Ablösung vom Dienstposten; Einhaltung der zweiwöchigen Antragsfrist; Möglichkeit der Fristverlängerung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 87.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 10. November 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberst Mostert, Hauptmann Rast als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat, seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 31. März 2013. Bis zum 31. März 1992 war er als Hubschrauberführeroffizier und Flugeinsatzoffizier bei der Heeresfliegerstaffel (HFlgStff) ... in R. eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. April 1992 wurde er auf eine Planstelle Offizier zbV, zunächst zeitlich befristet bis 31. März 1993, versetzt; er wird entsprechend seiner Verwendungsfähigkeit durch seinen Staffelkapitän (StffKpt) eingesetzt.

2

Seit dem 4. März 1991 ist er vorübergehend und seit dem 29. Januar 1992 dauernd wehrfliegerverwendungsunfähig. Sein Militärluftfahrzeugführerschein ruht seit dem 31. Januar 1992.

3

Mit Schreiben vom 30. Oktober 1991 beantragte der StffKpt der HFlgStff ... die möglichst umgehende Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten. Der Kommandeur (Kdr) der Divisionstruppen (DivTr) der .... Panzerdivision (PzDiv) führte in seiner begleitenden Stellungnahme aus, der Gesundheitszustand des Antragstellers führe zu Mehrbelastungen der Staffelführung und des fliegerischen Personals. Der augenblickliche Zustand in der HFlgStff ... sei auf Dauer nicht mehr hinnehmbar. Daher sei die Ablösung des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen und die Neubesetzung des Dienstpostens Flugeinsatzoffizier geboten.

4

Der Antragsteller, dem der Antrag des StffKpt am 4. November 1991, und die Stellungnahme des Kdr DivTr der .... PzDiv am 26. November 1991 eröffnet wurde, erklärte sich mit der beabsichtigten Ablösung von seinem Dienstposten nicht einverstanden.

5

Mit Bescheid vom 15. April 1992 gab der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 5 - dem Antrag des StffKpt statt. Für die Wahrnehmung der Aufgaben eines Hubschrauberführeroffiziers und Einsatzoffiziers einer HFlgStff sei die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit zwingende Voraussetzung. Als Führer der Flugeinsatzgruppe sei der Dienstposteninhaber für die fliegerische Aus- und Weiterbildung der Hubschrauberführeroffiziere/Unteroffiziere der Staffel verantwortlich, müsse einen gültigen Militärluftfahrzeugführerschein sowie die entsprechenden Berechtigungen besitzen und die fliegerischen Tätigkeiten auch tatsächlich ausüben. Diese Voraussetzungen erfülle der Antragsteller nicht mehr.

6

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 28. April 1992 mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt:

"Gegen diesen Bescheid können Sie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Wehrdienstsenate) beantragen.

Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei mir einzulegen und zu begründen. Sie können den Antrag auch bei Ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten Staffelkapitän Heeresfliegerstaffel ... in ... R. einlegen und begründen. Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei.

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden. Wird er schriftlich gestellt, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingehen."

7

Der Antragsteller legte gegen diesen Bescheid mit einem Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 28. April 1992, beim BMVg am 30. April 1992 eingegangen, "das zulässige Rechtsmittel" ein. Das Schreiben hat u.a. folgenden Inhalt:

"In dem Ablösungsverfahren ... legen wir gegen den Ablösungsbescheid vom 15.04.1992 ... das zulässige Rechtsmittel ein. Wegen der Begründung bitten wir zunächst um Akteneinsicht durch Aushändigung der Dienstakte für die Dauer von 3 Tagen.

Nach erfolgter Akteneinsicht ergeht dann die schriftliche Stellungnahme des von uns vertretenen Herrn F..

Gleichzeitig bitten wir schon jetzt um Aussetzung des Vollzuges der obengenannten Verfügung bis zum Abschluß einer rechtskräftigen Entscheidung in diesem Verfahren."

8

Mit Schriftsatz vom 17. Juni 1992, beim BMVg am 19. Juni 1992 eingegangen, begründeten die Bevollmächtigten des Antragstellers das "Rechtsmittel".

9

Der BMVg hat den Vorgang als Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit seiner Stellungnahme vom 24. Juni 1992 dem Senat vorgelegt.

10

Den mit Schreiben vom 28. April 1992 und 17. Juni 1992 gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der Senat mit Beschluß vom 16. September 1992 - BVerwG 1 WB 54.92 - zurückgewiesen.

11

Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor:

12

Die "Beschwerdebegründung" habe erst nach seiner Urlaubsrückkehr und einer Rücksprache mit seinen Bevollmächtigten in der 30. Kalenderwoche durchgeführt werden können. Die "Beschwerde" sei zulässig. Der "Antrag" sei mit Schreiben vom 17. Juni 1992 begründet worden. Eine Verspätung liege nicht vor. Mit Schreiben des "G 1/S 1-InFü" der .... PzDiv vom 5. Mai 1992 sei ihm ausdrücklich eingeräumt worden, zur Begründung seines Anliegens zuvor Akteneinsicht in seine Personalakte nehmen zu können. Daß es letztlich nicht zur Akteneinsichtnahme gekommen sei, beruhe auf anderen Erwägungen und könne nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Die Begründung sei frist- und formgerecht ergangen. Die Berufung auf angebliche Formfehler und die Ablehnung als verspätet verstießen gegen Treu und Glauben.

13

Zur Sache selbst macht der Antragsteller geltend, die Ablösung vom Dienstposten des Einsatzoffiziers sowie die Nachbesetzung dieses Dienstpostens würden einen nicht umkehrbaren Zustand schaffen und hätten derzeit für ihn noch nicht absehbare persönliche und finanzielle Konsequenzen.

14

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

15

Er trägt vor, der Antrag in der Hauptsache sei offensichtlich unzulässig. Er sei zwar innerhalb der gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO vorgeschriebenen Frist eingelegt, jedoch nicht begründet worden. Das Schreiben vom 17. Juni 1992 enthalte zwar eine Begründung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung vom 28. April 1992, diese Begründung sei jedoch verfristet. Das Rechtsmittel richte sich gegen die am 15. April 1992 erlassene Verfügung, mit der der Antragsteller von seinem Dienstposten als Flugeinsatzoffizier abgelöst worden sei. Der Bescheid sei dem Antragsteller am 28. April 1992 eröffnet worden. Die Frist zur Einlegung und Begründung der Beschwerde sei am 12. Mai 1992 abgelaufen. Dem Bevollmächtigten des Antragstellers sei auch keine Verlängerung der Begründungspflicht zwecks Einsicht in die Personalakte des Antragstellers eingeräumt worden. Das Schreiben des "G 1/S 1-InFü" der .... PzDiv vom 5. Mai 1992 beruhe auf einer entsprechenden Anweisung des BMVg - P III 5 - an die Dienststelle des Antragstellers, dessen Bevollmächtigten Akteneinsicht zu gewähren. Inhalt des Schreibens sei lediglich der Hinweis auf die Möglichkeit und die Durchführung der Akteneinsicht.

16

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Stammakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, und die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 278/92 - waren Gegenstand der Beratung des Senats.

17

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist in der Hauptsache unzulässig.

18

Das mit Schreiben des Antragstellers vom 28. April 1992 eingelegte "zulässige Rechtsmittel" ist als Antrag auf gerichtliche Entscheidung anzusehen. Aus ihm ergibt sich, daß der Antragsteller einen förmlichen Rechtsbehelf gegen die Ablösung vom Dienstposten des Hubschrauberführeroffiziers und Einsatzoffiziers einlegen will und eine gerichtliche Entscheidung wünscht. Da der BMVg die Ablösung verfügt hat, kommt als förmlicher Rechtsbehelf ausschließlich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - in Betracht (§§ 21, 17 WBO).

19

Der Antrag ist unzulässig, da er nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist entsprechend der zwingenden Vorschrift des § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO begründet worden ist.

20

Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen, um sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Beschlüsse vom 23. Februar 1972 - BVerwG 1 WB 1.70 - <BVerwGE 43, 308 [310]> und vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 178.90 -). Es muß deshalb im einzelnen substantiiert ausgeführt werden, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung nach Meinung des Antragstellers verfehlt ist. Darin, daß der Antragsteller einen von ihm als belastend empfundenen Bescheid des BMVg zum Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung macht, liegt für sich allein nicht die erforderliche Begründung. Denn zur Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gehört die - sei es auch nur andeutungsweise - Antwort auf die Frage, warum er sich beschwert fühlt. Daran mangelt es hier, der Antragsteller hat vielmehr durch seinen Bevollmächtigten ausdrücklich erklärt, die Begründung nachreichen zu wollen. Da die Frist zur Einlegung und zur Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im vorliegenden Fall mit Ablauf des 12. Mai 1992 endete (§§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), können die Ausführungen des Bevollmächtigten des Antragstellers in dessen Schriftsatz vom 17. Juni 1992 die fristgemäße Begründung nicht ersetzen; denn die Antragsfrist ist auch hinsichtlich der Begründung eine Ausschlußfrist, die weder zur Disposition des Vorgesetzten noch des Gerichts steht (Beschlüsse vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 177.86 - und vom 2. Juli 1991 - BVerwG a.a.O.) ...

21

Umstände im Sinne des § 7 WBO, die den Antragsteller an der Einhaltung der am 12. Mai 1992 abgelaufenen Zwei-Wochen-Frist für die Begründung seines Antrags gehindert hätten, sind nicht gegeben. Nach § 7 Abs. 1 WBO läuft die Antrags- und Begründungsfrist solange nicht ab, wie der Antragsteller an der Einhaltung der Frist durch einen unabwendbaren Zufall gehindert war, wobei gemäß § 7 Abs. 2 WBO als unabwendbarer Zufall auch anzusehen ist, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist. Ein solcher Zufall stand der fristgerechten Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hier nicht entgegen.

22

Im vorliegenden Fall weist die dem Antragsteller mit dem Bescheid des BMVg ausgehändigte Rechtsbehelfsbelehrung keine Mängel auf. In ihr ist dargelegt, daß ein Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides beim BMVg einzulegen und zu begründen ist, der Antragsteller den Antrag auch bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einlegen und begründen kann sowie, daß die Frist nur gewahrt ist, wenn Antrag und Begründung vor Ablauf der Frist bei der zuständigen Stelle eingehen.

23

Im übrigen ist ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO nur dann gegeben, wenn der Soldat auch bei Anwendung der gerade ihm nach Lage des Falles zuzumutenden Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, die Frist einzuhalten (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 8.90 -). Das war hier nicht der Fall.

24

Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, eine "Verspätung" der Begründung liege deshalb nicht vor, weil ihm ausweislich des Schreibens des "G 1/S 1 InFü" der .... PzDiv vom 5. Mai 1992 ausdrücklich eingeräumt worden sei, zur Begründung seines Anliegens zuvor Akteneinsicht in die Personalakte nehmen zu können. Zum einen ist der Sachverhalt, der diesem Schreiben zugrunde liegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung, sondern betrifft die Beschwerde des Antragstellers vom 21. Februar 1992 gegen seine planmäßige Beurteilung vom 18. Februar 1992 sowie seine weitere Beschwerde vom 27. April 1992 in dieser Beschwerdeangelegenheit.

25

Zum anderen ist die Frist auch hinsichtlich der Begründung eine Ausschlußfrist (vgl. hierzu Böttcher/Dau, WBO, 3. Aufl., § 17 RdNr. 93 m.w.N.). Der Wunsch nach Akteneinsicht hemmt den Ablauf dieser Frist nicht. Ein Übersehen des Fristablaufs durch den Bevollmächtigten geht zu Lasten des Antragstellers, zumal der Bevollmächtigte durch den BMVg - P II 5 - am 8. Mai 1992 fernmündlich auf den Ablauf der Begründungsfrist am 12. Mai 1992 hingewiesen worden ist.

26

Mangelnde Rechtskenntnisse begründen keinen unabwendbaren Zufall (Beschlüsse vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 31.75 - <BVerwGE 53, 139 [141]>, vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 1 WB 166.76 - <BVerwGE 53, 225> und vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 92.84<NZWehrr 1985, 154>). Es hätte genügt, wenn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. April 1992 vor Ablauf dieser Frist inhaltlich so begründet worden wäre, wie dies schließlich in dem Schriftsatz vom 17. Juni 1992 geschehen ist, ohne daß der Bevollmächtigte des Antragstellers bis dahin Einsicht in die Akten genommen hätte. Daß es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, bereits im Zeitpunkt der Antragstellung den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in derselben Weise zu begründen, wie später im Schreiben vom 17. Juni 1992, hat er nicht vorgetragen. Der Schriftsatz vom 17. Juni 1992 läßt erkennen, daß die Begründung aus der Kenntnis der Gesamtumstände heraus erfolgte. Eine solche Begründung wäre auch schon innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO möglich gewesen.

27

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

28

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten (§ 20 Abs. 2 Satz 1 WBO) hat der Senat abgesehen.

Saalmann
Seide
Dr. Widmaier
Mostert
Rast