Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.11.1987, Az.: BVerwG 1 WB 177/86
Verfahrensrechtliche Anforderungen der Beschwerde eines Bundeswehrsoldaten gegen behauptete diffamierendeÄußerungen von Kamaraden ; Voraussetzungen der unmittelbaren Zurechenbarkeit eines Schreibens des Referatsleiters gegenüber dem Bundesminister der Verteidigung; Wehrrechtliche Qualifizierung des Anrufs eines Referatsleiters des Bundesministers der Verteidigung als eine möglicherweise das Ehrgefühl tangierende Maßnahme mit Rechtsqualität
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 177/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 20190
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der Beratung vom 3. November 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Uebel,
Oberstleutnant Meyer als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat und seit dem 1. April 1984 als G 3 und Stellvertreter des Dienststellenleiters (DStLtr) beim Deutschen Logistischen Bevollmächtigten in Frankreich (DLBv FR) in F. eingesetzt. Mit Verfügung vom 24. Februar 1986 sicherte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 4 - dem Antragsteller zu, mit Ablauf des 31. März 1988 nach dem Personalstrukturgesetz in den Ruhestand versetzt zu werden. Am 27./28. März 1985 fand in Mainz zur Vorbereitung der deutsch-französischen Planübung "FORTE '85" eine Arbeitstagung unter deutscher und französischer Beteiligung statt. Hieran nahmen neben dem Antragsteller u.a. Fregattenkapitän (FKpt) Sch. vom Bundesministerium der Verteidigung - Fü S V 5 - und Bundesbahnoberrat (BOR) Zielesch vom Bundesministerium für Verkehr teil.
Mit Schreiben vom 2. Mai 1985 teilte der DStLtr DLBv FR dem Antragsteller schriftlich mit, der Referatsleiter Fü S V 5, Oberst i.G. P. habe ihn, den DStLtr, am 30. April 1985 wegen des Verhaltens des Antragstellers während der Sitzung in M. in der letzten Märzwoche angerufen: Der Antragsteller habe anläßlich der Verabschiedung eines französischen Delegationsmitgliedes eine Absprache zwischen den anderen deutschen Stellen durchbrochen, was von allen Beteiligten als Stilbruch empfunden worden und auf Unverständnis und Befremden gestoßen sei. Weiterhin habe er sich "durch besonders scharf gewählte Formulierungen" und "insistierende Art" zu Wort gemeldet und eine unnötige Schärfe in die Verhandlungen gebracht, die zu Nachteilen bei der Verhandlung geführt habe. Der Antragsteller wurde gebeten, zu diesen Aussagen schriftlich zu antworten und seine Position darzustellen, "da mir" (dem DStLtr DLBv FR) "von der anderen Seite eine ähnliche Verfahrensweise signalisiert wurde". In einer ausführlichen Stellungnahme vom 14. Mai 1985 wies der Antragsteller die Vorhaltungen zurück. Gleichzeitig erklärte er, einer Weitergabe seiner schriftlichen Stellungnahme solange nicht zuzustimmen, bis die über ihn abgegebenen Bewertungen ebenfalls schriftlich vorlägen.
Nachdem der DStLtr DLBv FR daraufhin am 3. Juli 1985 "Oberst i.G. P., Bundesministerium der Verteidigung - FÜS V 5 -" um eine Präzisierung der Aussagen des FKpt Sch. gebeten hatte, übersandte Oberst i.G. P. unter dem 27. August 1985 dem "Leiter DLBv FR" ein Schreiben, in dem er eine schriftliche Stellungnahme des FKpt Sch. zu den Vorkommnissen am 27./28. März 1985 wörtlich wiedergab, darauf hinwies, daß sich diese Stellungnahme "inhaltlich mit der mündlichen Schilderung des Vorfalls durch FK Sch. mir gegenüber nach dessen Rückkehr aus M." decke und hinzufügte:
"Zum Vorwurf 'unnötiger Schärfe seitens OTL i.G. M.' stelle ich fest, daß ich diesen zusammenfassend für die nach meiner Bewertung für internationale Gespräche bzw Verhandlungen unangemessene Art und Weise des OTL i.G. M., Diskussions- und Positionsbeiträge bei bilateralen Gesprächen einzubringen, Ihnen gegenüber verwendet habe. Ich möchte davon ausgehen, daß es gelingt, die Angelegenheit mit dem Ziel eines zukünftig zumindest im persönlichen Bereich unbelasteten Verhältnisses zwischen den sachlich auf Zusammenwirken angewiesenen Personen sowohl im deutschen als auch im bilateralen Bereich abzuschließen."
Das Schreiben trug den Kopf:
"Der Bundesminister der Verteidigung Fü S V 5 - Referatsleiter".
Der Antragsteller erlangte am 5. September 1985 von dem Schreiben Kenntnis und legte am 16. September 1985 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten nachfolgende Beschwerde ein:
"Am 05.09.1985 erhielt ich Kenntnis vom Schreiben BMVg-FüS V 5/RefLtr vom 27.08.1985.
Durch die wertenden Formulierungen, die ich zurückweise, fühle ich mich beschwert; dieses Schreiben dient zunächst der Wahrung der Frist.
Soweit ein Angehöriger des Verkehrs-Ressorts in irgendeiner Weise an einer Nachrede o.ä. beteiligt sein sollte, bitte ich um die nach § 77 a StGB mögliche Unterstützung."
Mit einem weiteren Schreiben vom 3. Oktober 1985, das am selben Tag bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, "erläuterte" der Antragsteller seine Beschwerde vom 16. September 1985. Er gab Beispiele an für die Bewertungen, die er zurückweise und führte aus, es komme ihm in dem Beschwerdeverfahren darauf an, daß festgestellt werde, wer das Recht habe, ihm Befehle zu geben, ihn zu bewerten und welche Kriterien dafür maßgeblich seien. Er sei nicht bereit hinzunehmen, daß sein auftragsgemäß durchgeführter Dienst und seine Leistungen und Erfolge in der bilateralen Arbeit im Wortsinn zerredet würden. In einer beigefügten Anlage schlug der Antragsteller "zur Beschleunigung der Sachaufklärung" vor, daß 17 im einzelnen ausgeführte "Aussagen/Fragen" überprüft werden sollten.
Nachdem der Antragsteller auf ein Aufklärungsschreiben des BMVg - P II 5 - erklärt hat, bei seiner Beschwerde zu bleiben und das gerichtliche Verfahren zu beantragen, legte der BMVg - P II 5 - die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Beschwerde vom 16. September 1985 mit seiner Stellungnahme vom 4. November 1986 dem Senat vor. Der Antragsteller trägt im wesentlichen vor: Oberst i.G. P. habe ihn bewertend abqualifiziert, ohne Vorgesetzter gewesen zu sein. Dies sei rechtswidrig gewesen. Sollte sich ergeben, daß Oberst i.G. P. als Vorgesetzter berechtigt gewesen sei, ihn, den Antragsteller, zu bewerten, hätte er pflichtwidrig gehandelt, denn er habe es unterlassen, pflichtgemäß und umfassend den Sachverhalt der beiden Besprechungstage in M. aufzuklären, bevor er urteilte und sein, des Antragstellers, angebliches Verhalten dem Stabsabteilungsleiter Fü S V als Tatsache vorgetragen habe oder habe vortragen lassen. Er bestreite einem Referatsleiter - als solcher habe Oberst i.G. P. handeln wollen - das Recht, ihn unter Umgehung zweier Führungsebenen zu bewerten.
Es sei auch eine Straftat nach §§ 164, 186 StGB nicht auszuschließen, daß z.B. Herr Zielesch abfällig über ihn geredet habe. Dies hätte zu Handlungen von Vorgesetzten führen müssen. Die gesetzlichen Pflichten des Vorgesetzten forderten, daß der Vorgesetzte sich schützend vor seinen Untergebenen stelle, insbesondere wenn dieser im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Pflichten angegriffen werde.
Schließlich sei die Beschwerde auch fristgerecht eingelegt. Sie beziehe sich ausdrücklich nicht auf die Bewertung des FKpt Sch., sondern auf die Bewertung des Oberst i.G. P., die dieser mit seinem Schreiben vom 27. August 1985 abgegeben habe, indem er sich die Bewertungen des FKpt Sch. zueigen gemacht oder negativ ergänzt habe. Daß es sich bei dem Schreiben des Oberst i.G. P. um eine "Maßnahme des BMVg" im Sinne von§ 21 WBO handeln könne, könne er sich nicht vorstellen. Unter den dienstlichen Gesamtumständen ab Anfang September 1985 habe er zunächst mit Vorrang seine dienstlichen Pflichten erfüllt. Während der Übung "Forte '85" in P. habe er seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten vorgetragen, frühestens am Wochenende nach der Übung mit der handschriftlichen Aufzeichnung seiner Erläuterung zur Beschwerde beginnen zu können und auch für die Reinschrift einige Zeit zu benötigen. Oberst i.G. B. habe nicht widersprochen. Er habe die ihm eingeräumte Frist zur Erläuterung der Beschwerde nicht unangemessen ausgedehnt oder gar mißbraucht. Er mache geltend, daß die ihm von seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingeräumte "angemessene Frist" eine unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrung im Sinne von § 7 Abs. 2 WBO sei. Im übrigen liege die Begründung im Wortlaut des Beschwerdeschreibens; im Wort "durch" stecke eindeutig ein "Grund". Er beantragt
festzustellen,
- "daß meine Beschwerde vom 16. September 1985 den Frist- und Formvorschriften der WBO in jeder Hinsicht entspricht";
- "... daß die Bewertung des O. i.G. P. vom 27.08.85 schon allein deshalb rechtswidrig war, weil er kein Vorgesetzter ist ...
hilfsweise:
... daß O. i.G. P. es rechtswidrig, nämlich pflichtwidrig unterließ, vor seiner Beurteilung meiner Person und meines pflichtgemäßen dienstlichen Handelns den zu beurteilenden Sachverhalt umfassend aufzuklären";
- "... daß das Negieren meines Begehrens, Rechtsschutz (als mögliches Opfer von Straftaten) zu erhalten, pflichtwidrig und damit rechtswidrig war".
Der BMVg beantragt,
das Begehren zurückzuweisen.
Er trägt vor: Der Antrag sei als unzulässig anzusehen. Die Unzulässigkeit könne sich schon daraus ergeben, daß dieÄußerungen von Oberst i.G. P. keine anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO seien. Aus den Formulierungen des Oberst i.G. B. in dessen Darstellung des Gesprächs mit Oberst i.G. P. ergebe sich, daß der Anruf des Referatsleiters Fü S V 5 vom 30. April 1985 noch nicht die Rechtsqualität einer möglicherweise das Ehrgefühl tangierenden (erzieherischen) Maßnahme gehabt habe. Oberst i.G. P. habe lediglich eine mündliche Meldung des FKpt Sch. fernmündlich an Oberst i.G. B. weitergegeben und diese vorbehaltlich einer Bestätigung ihres Wahrheitsgehalts bewertet. Dabei sei er weder unmittelbar noch mittelbar als Vorgesetzter des Antragstellers in Erscheinung getreten, was für das Vorliegen einer Maßnahme im Sinne des § 17 WBO unabdingbare Voraussetzung sei. Selbst wenn die Mitteilung des Oberst i.G. P. eine anfechtbare Maßnahme sei, sei der Antragsteller hierdurch nicht beschwert. Denn der Gehalt der Äußerungen sei nicht geeignet, die Rechtssphäre des Antragstellers zu verletzen. Oberst i.G. P. habe den Vorwurf eines unzweckmäßigen, nicht aber eines rechtswidrigen Verhaltens erhoben.
Soweit sich der Antragsteller auch unmittelbar gegen FKpt Sch. wende, sei der Antrag unzulässig, weil FKpt Sch. in der schriftlichen Meldung an Oberst i.G. P. nicht als Vorgesetzter, sondern als Kamerad in Beziehung zum Antragsteller getreten sei. Ein - wenn auch dienstlich bedingtes - Verhalten eines Kameraden entziehe sich einer Überprüfung durch die Wehrdienstgerichte.
Im übrigen sei der Antrag auch wegen Fristversäumnis unzulässig. Die Äußerungen von Oberst i.G. P. seien dem Antragsteller durch das Schreiben des DStLtr DLBv FR vom 2. Mai 1985 bekanntgeworden. Von diesem Schreiben habe der Antragsteller spätestens am 14. Mai 1985 Kenntnis erlangt. Die Beschwerde vom 16. September 1985 sei somit weit nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 WBO beim DLBv FR eingegangen und folglich verspätet. Gründe, durch die der Antragsteller an einer fristgerechten Einlegung gehindert worden sein könnte, seien nicht erkennbar. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, daß er erst durch die Eröffnung der Stellungnahme von Oberst i.G. P. am 5. September 1985 vom Beschwerdeanlaß Kenntnis erlangt habe. Denn der Inhalt dieser Stellungnahme sei ihm zweifelsfrei bereits durch das Schreiben des DLBv FR vom 2. Mai 1985 bekanntgeworden.
Soweit der Antragsteller die Feststellung begehre, daß das Negieren seines Begehrens, Rechtsschutz zu erhalten, rechtswidrig gewesen sei, sei der Antrag offensichtlich unzulässig. Das von einem Disziplinarvorgesetzten im Rahmen des § 77 a StGB Veranlaßte oder auch Unterlassene stelle keine Maßnahme oder Unterlassung im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO dar. Da die Antragsberechtigung im Sinne des § 77 a StGB im vorliegenden Fall beim DStLtr DLBv FR liege, sei ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zudem wegen Fehlens des Vorverfahrens unzulässig. Im übrigen sei dieses Begehren auch unbegründet; er, der BMVg, sehe nicht den geringsten Anlaß zu einem Tätigwerden im Sinne des § 77 a StGB.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - Az. 25-05-12 550/85 sowie die Personalstammakten des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
1.
Gegenstand der diesem Verfahren zugrundeliegenden Beschwerde vom 16. September 1985 war das Schreiben des Referatsleiters Fü S V 5 im Bundesministerium der Verteidigung, Oberst i.G. P., vom 27. August 1985 an "Herrn Oberst i.G. B., Leiter DLBv FR" mit dem Betreff: "Sache OTL i.G. M.-FK Sch.." Die vom Antragsteller gerügte Verhaltensweise des Referatsleiters Fü S V 5 ist dem Minister unmittelbar zuzurechnen. Denn Oberst i.G. P. hat sowohl bei dem Telefonat mit dem DStLtr DLBv FR am 30. April 1985 als auch mit dem Schreiben vom 27. August 1985 an diesen in seiner amtlichen Eigenschaft als Angehöriger des Ministeriums und - als unmittelbarer Vorgesetzter des FKpt Sch., der als Referent im dafür zuständigen Referat Fü S V 5 die Federführung für die deutsch-französische Übungsreihe "FORTE" und an der Vorbereitungstagung für die Übung "FORTE '85" in M. teilgenommen hatte - in Ausübung seiner dienstlichen Befugnisse und somit in seiner Organstellung gehandelt (BDH 7, 164 f.; BVerwGE 43, 308 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]). Gegen Entscheidungen und Maßnahmen des BMVg ist gemäß § 21 WBO jedoch lediglich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig. Demgemäß hat der Antragsteller auch mit Schreiben vom 11. September 1986 erklärt, mit seiner Beschwerde das gerichtliche Verfahren zu beantragen.
2.
Es kann dahinstehen, ob der Antrag mit dem Schreiben des Referatsleiters Fü S V 5 eine truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO zum Gegenstand hat, denn der Antrag ist schon deswegen unzulässig, weil der Antragsteller ihn weder innerhalb der Zweiwochenfrist des § 17 Abs. 4 WBO noch bis zum Ablauf einer Verlängerungsfrist des § 7 Abs. 1 WBO begründet hat.
Bei einem sich unmittelbar gegen eine Entscheidung oder Maßnahme des BMVg richtenden Antrag beginnt die Antragsund Begründungsfrist gemäß § 21 Abs. 2, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Antragsteller im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten hat, das war hier spätestens am 5. September 1985. Bis zum Ablauf der Zweiwochenfrist am 19. September 1985 (§§ 186, 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) war eine Begürndung nicht eingereicht.
Die Auffassung des Antragstellers, seine "Beschwerde" vom 16. September 1985 habe bereits die vom Gesetz geforderte Begründung enthalten, trifft nicht zu. Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald über die Angriffe des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen und sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrags zu überzeugen (Böttcher/Dau, WBO 3. Aufl. § 17 RdNr. 91). Er muß deshalb im einzelnen substantiiert ausführen, aus welchen Gründen er die angefochtene Maßnahme als verfehlt ansieht. Ist der Antrag - wie hier - von einem nicht rechtskundigen Soldaten gestellt worden, so gilt grundsätzlich nichts anderes, mag es auch in einem solchen Fall noch ausreichen, wenn er wenigstens in groben Zügen und nur pauschal skizziert,warum er sich beschwert fühlt (BVerwGE 43, 308, 310 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]; Beschluß vom 7. Dezember 1982 - 1 WB 58/82).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift vom 16. September 1985 nicht. Es heißt dort insoweit unter Bezugnahme auf das Schreiben des Referatsleiters Fü S V 5 vom 27. August 1985 lediglich: "Durch die wertenden Formulierungen, die ich zurückweise, fühle ich mich beschwert." Der Antragsteller läßt mit keinem Wort erkennbar werden, aus welchen Erwägungen er sich durch die "wertenden Formulierungen" beschwert fühlt, ob er sich gegen die in dem angefochtenen Schreiben nur wiedergegebenen "wertenden Formulierungen" des FKpt Sch. in dessen Stellungnahme wenden wollte - wofür der Inhalt seines Schreibens vom 3. Oktober 1985 sprechen könnte -, nur oder auch gegen den vom Referatsleiter Fü S V 5 im Telefonat am 30. April 1985 ausgesprochenen Vorwurf "unnötiger Schärfe", zu dem im Schreiben vom 27. August 1985 lediglich Stellung genommen wird oder - wie es sich aus seinem weiteren Vorbringen ergibt - allein dagegen, daß der Referatsleiter Fü S V 5 die "Vorwürfe" des FKpt Sch. "ungeprüft" weitergegeben habe. Aus der Beschwerdeschrift selbst ist jedenfalls nicht erkennbar, weshalb der Antragsteller das Schreiben des Referatsleiters Fü S V 5 für verfehlt hielt.
Die Frist zur Einlegung der Begründung war auch nicht bis zum Eingang des für eine Begründung als ausreichend anzusehenden Schriftsatzes am 3. Oktober 1985 verlängert. Gemäß § 7 Abs. 1 WBO läuft eine Frist, an deren Einhaltung der Beschwerdeführer oder Antragsteller durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert wird, drei Tage nach Beendigung des Hindernisses ab. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsteller am 19. September 1985, dem Ablauf der Frist, durch das Eintreffen der an der Übung "FORTE '85" teilnehmenden Reservisten und dem Beginn deren vorbereitenden Ausbildung gehindert war, eine Begründung seiner Beschwerde einzureichen; eine dienstliche Behinderung durch die Teilnahme an der Übung "FORTE '85" endete jedenfalls auch nach dem Vortrag des Antragstellers am 27. September 1985. Die Frist zur Einreichung der Begründung lief demgemäß am Montag, dem 30. September 1985, ab. Bis zum Ablauf dieser Frist lagen weitere Hinderungsgründe des § 7 Abs. 1 WBO nicht vor. Aus der vom Antragsteller selbst vorgelegten tabellarischen Übersicht über seine dienstliche Belastung Ende September/Anfang Oktober 1985 ergibt sich kein Anhalt, daß er am 30. September 1985 gehindert gewesen wäre, die Begründung einzureichen. Aus den bereits dargelegten Anforderungen, die an eine Begründung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung zu stellen sind, ergibt sich, daß die Abgabe einer handschriftlichen Begründung genügt hätte; eines umfangreichen Vorschlages zur Aufklärung des Sachverhalts bedurfte es nicht. Das Fehlverständnis des Antragstellersüber Inhalt und Umfang einer aus sich heraus verständlichen Begründung kann nicht als unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 Abs. 1 WBO angesehen werden. Es stellt auch keinen unabwendbaren Zufall dar, daß Oberst i.G. Beyl als nächster Disziplinarvorgesetzter den Antragsteller am 18. September 1985 schriftlich aufforderte, "eine Erläuterung des Beschwerdeanlasses in angemessener Frist entweder schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei mir abzugeben". Abgesehen davon, daß die Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO eine Ausschlußfrist ist, die weder zur Disposition des Disziplinarvorgesetzten noch des Gerichts steht (vgl. BVerwG Beschluß vom 31. Mai 1978 - 1 WB 180/76 - m.w.H.), kann von einem erfahrenen Soldaten im Rang eines Oberstleutnants ohne weiteres erwartet werden, daß er die maßgeblichen Fristen der Wehrbeschwerdeordnung kennt und bei Verwendung des Begriffs "in angemessener Frist" bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht glaubt, gesetzliche Fristen überschreiten zu können. Da das angefochtene Schreiben des Referatsleiters Fü S V 5 als dem BMVg zuzurechnendes Verhalten auch keiner Rechtsmittelbelehrung bedurfte - diese ist nur bei ablehnenden Beschwerdebescheiden (§ 12 Abs. 1 Satz 4, § 16 Abs. 4 WBO) und bei Erstentscheidungen des BMVg, durch die Gesuche zurückgewiesen werden (BVerwGE 46, 251) erforderlich -, bestand für den Disziplinarvorgesetzten auch keine Aufklärungs- oder Hinweispflicht gegenüber dem Antragsteller hinsichtlich des Fristablaufs (vgl. BVerwGE 46, 348, 3 [BVerwG 04.12.1974 - BVerwG I WB 77/73]. Leitsatz).
Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe darüber geirrt, daß das Schreiben des Referatsleiters Fü S V 5 dem BMVg unmittelbar zuzurechnen gewesen sei und daß seine Beschwerde vom 16. September 1985 - weil gegen Oberst i.G. Prewitz gerichtet - einer Begründung gemäß §§ 21, 17 WBO bedurft habe. Ein solcher Irrtum geht zu seinen Lasten, er ist kein unabwendbarer Zufall im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO. Wenn, wie bereits erwähnt, von einem Stabsoffizier erwartet werden muß, die Regeln der Wehrbeschwerdeordnung zu kennen (vgl. auch BVerwG Beschluß vom 4. März 1976 - 1 WB 102/75), so gilt das auch für die Zuordnung dienstlicher Handlungen in militärischen Stäben und im Ministerium. Der Antragsteller, der nach der Ausbildung im Generalstabsdienst als Abteilungsleiter in höheren Stäben eingesetzt war, hätte bei Beachtung der ihm auch hier zumutbaren Sorgfalt auch ohne ausdrücklichen Hinweis unschwer erkennen können, daß Oberst i.G. P. mit seinem Schreiben vom 27. August 1985 in seiner Organstellung und damit für den BMVg gehandelt hat. Aus dem Kopf des Schreibens konnte nichts anderes hergeleitet werden; der Antragsteller hat demgemäß in seiner Beschwerde auch angegeben, "... vom Schreiben BMVg - Fü S V 5/RefLtr" Kenntnis erhalten zu haben.
3.
Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, "das Negieren seines Begehrens, Rechtsschutz zu erhalten" sei rechtswidrig, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Das Feststellungsbegehren scheitert daran, daß der Antragsteller sein Ziel, "Rechtsschutz" zu erhalten, nach entsprechendem Vorverfahren zum Gegenstand einer Anfechtungs- oder Leistungsklage machen kann (Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage; vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Aufl. § 43 RdNr. 14 ff.;BVerwG Beschluß vom 26. Juni 1986 - 1 WB 128/85).
4.
Der Antrag ist daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen; ihm kommt, soweit selbständig die Feststellung begehrt wird, die Beschwerde entspreche den Frist- und Formvorschriften, keine eigenständige Bedeutung zu.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Uebel
Meyer