Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.05.1978, Az.: BVerwG 1 WB 180/76
Bevollmächtigter; Fristversäumnis; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beschwerde; Länge der Bearbeitungsdauer; Rechtsmittelbelehrung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 180/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 11335
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NZWehrR 1978, 216
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Bevollmächtigte kann sich bei Fristversäumnis durch Einreichung das Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei der falschen Stelle nicht darauf berufen, sein nicht als allgemeiner Vertreter bestellter Juristischer Mitarbeiter habe ihn darüber falsch unterrichtet.
- 2.
Die Länge der Bearbeitungsdauer der Beschwerde berechtigt den Antragsteller nicht, sich bei Versäumung der Antragsfrist auf Verwirkung zu berufen.
- 3.
Eine Rechtsmittelbelehrung ist nicht deshalb unrichtig erteilt, weil der BMVg darin seine Postanschrift nicht wiedergegeben hat.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 31. Mai 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Oberst Dose,
Oberfeldwebel Kettner als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
1.
Der Antragsteller ist seit 1958 Angehöriger der Bundeswehr. Seit Mai 1960 war er im Standort A. eingesetzt.
Mit Verfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) vom 24. Mai 1976, Nr. 834, geändert durch Verfügung vom 12. Juli 1976, wurde er zum 1. August 1976 als Radarflugmeldemeister (ursprünglich als Radarleitmeister) von der 1./Fernmelderegiment ... in A. zur 17. bzw. 22./Technische Schule der Luftwaffe (TSLw) ... in E. versetzt. Am 14. Februar 1978 wurde er an die 17./TSLw ... - als Lehrer für Radarflugmeldelehrgänge - kommandiert.
Seine gegen die Versetzung von A. nach E. eingelegte Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 5. Oktober 1976 als unbegründet zurückgewiesen. Der dem Antragsteller am 11. Oktober 1976 ausgehändigten Entscheidung war folgende Rechtsmittelbelehrung beigefügt:
"Gegen diesen Bescheid können Sie die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Vehrdienstsenate in 8 München 40, Schwere-Reiter-Straße 37, beantragen.
Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei mir einzulegen und zu begründen. Sie können den Antrag auch bei Ihrem nächsten Diszrplinarvorgesetzten Inspektionschef 22./TSLw ... in H.-Kaserne, ... E. einlegen und begründen.
Der Antrag kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden. Wird er schriftlich gestellt, ist die Frist nur gewahrt, wenn der Antrag und die Begründung vor Ablauf der Frist bei der zur Einlegung zuständigen Stelle eingehen."
2.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 22. Oktober 1976, einem Freitag, begehrte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mit dem Antrag,
festzustellen, daß seine Versetzung von A. nach E. rechtswidrig sei.
Der Schriftsatz ging am 25. Oktober 1976, einem Montag, beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde vom Vorsitzenden des 1. Wehrdienstsenats mit Schreiben vom 26. Oktober 1976 - 1 WB 151/76 - an den BMVg weitergeleitet. Dort ging er am 27. Oktober 1976 ein.
Unter dem 23. Februar 1978 begehrte der Antragsteller ferner, festzustellen, daß seine Kommandierung zur 17./TSLw ... vom 14. Februar 1978 aufzuheben sei.
3.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. November 1976 beantragte der Antragsteller,
die Aussetzung der Vollstreckung der Versetzungsverfügung der SDL anzuordnen und auszusprechen, daß der BMVg die Vollziehung bis zur Entscheidung der Hauptsache rückgängig zu machen hat.
Zur Begründung führte der Antragsteller erhebliche, nicht wiedergutzumachende finanzielle, schulische und gesundheitliche Nachteile für seine Familie und sich ins Feld, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags erforderten.
Mit Beschluß vom 10. Dezember 1976 - 1 WB 166/76 - (NJW 1977, 773) wies der Senat den Antrag wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des im Hauptsacheverfahren gestellten Antrags zurück; auf die Gründe hierzu wird Bezug genommen.
4.
Der BMVg legte den in der Hauptsache gestellten Antrag unter dem 19. November 1976 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit der Bitte um Zurückweisung als unzulässig vor.
Die Antragsschrift sei entgegen der zutreffend erteilten Rechtsmittelbelehrung des BMVg nicht zu diesem, sondern zunächst zum Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden; das Bundesverwaltungsgericht habe den Schriftsatz zwar unverzüglich an den BMVg weitergeleitet, die damit verbundene Verzögerung habe aber zur Fristversäumnis geführt. Auf einen unabwendbaren Zufall, der zu einer Verlängerung dieser Frist führe, könne sich der Antragsteller nicht berufen. Die Versäumung der Antragsfrist sei von dem Bevollmächtigten des Antragstellers zu vertreten und somit dem Antragsteller zur Last zu legen. Daß die erteilte Rechtsmittelbelehrung unrichtig gewesen sei, könne der Antragsteller nicht dartun. Die angegriffene Maßnahme sei im übrigen auch sachlich nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller führt hierzu aus: Die Versäumung der Antragsfrist falle weder ihm noch seinem Bevollmächtigten zur Last. Verantwortlich hierfür sei der bei seinem Bevollmächtigten nach dessen Weisungen beschäftigte Assessor Reichelt gewesen, der bei der Vorbereitung der Antragsschrift übersehen habe, daß sie nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern beim BMVg einzureichen sei. Dieses Versehen des sorgfältig ausgewählten und im gebotenen Umfang überwachten Assessors beruhe auf der besonderen Eilbedürftigkeit des Verfahrens; er, der Antragsteller, habe seinen Bevollmächtigten am 21. Oktober 1976 mit dem Mandat betraut, am 22. Oktober 1976 habe Assessor Reichelt den Schriftsatz fertiggestellt. Im Rahmen einer Besprechung habe der Assessor dem Bevollmächtigten ausdrücklich erklärt, daß der Antrag gemäß der Rechtsmittelbelehrung an das Bundesverwaltungsgericht zu richten sei.
Eine genaue Überprüfung jeder einzelnen Angabe sei dem Bevollmächtigten nicht zumutbar und angesichts der Befähigung des Assessors, der seine beiden Staatsexamen mit der Note "voll befriedigend" bestanden habe, auch nicht geboten gewesen; eine solche Überprüfung würde die durch die Einschaltung eines juristischen Mitarbeiters angestrebte Arbeitserleichterung entfallen lassen. Nach den gegebenen Umständen stelle das vorgefallene Versehen eines Angestellten in untergeordneter Stellung einen Ausnahmefall dar, der auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Auch ein eigenes Verschulden des Bevollmächtigten habe nicht vorgelegen. Der Mangel eigener Rechtskenntnis befreie diesen zwar grundsätzlich nicht vom Vorwurf des Verschuldens; bei den Form- und Fristvorschriften des Wehrbeschwerdeverfahrens handele es sich aber um eine Spezialmaterie, an deren Beherrschung nicht so strenge Anforderungen gestellt werden könnten. So werde in der Rechtsprechung anderer oberster Bundesgerichte hinsichtlich, der Wiedereinsetzung in eine Frist unterschieden zwischen unentschuldbaren und - wie hier - entschuldbaren Rechtsirrtümern. Da sich der Bevollmächtigte auf einen qualifizierten Mitarbeiter verlassen könne, müsse bei einer falschen Information durch den Mitarbeiter das gleiche gelten wie bei einer unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung, die nach der gesetzlichen Regelung eine Fristverlängerung begründe. Die vom BMVg erteilte Rechtsmittelbelehrung sei zudem selbst zweideutig, irreführend und nicht geeignet gewesen, die Beschwerdefrist in Lauf zu setzen. Aus ihrem gesamten Text könne nicht für jedermann verständlich ermittelt werden, welche die zur Entgegennahme der Beschwerde zuständige Stelle sei. Sie weise auch nicht den Sitz des BMVg aus; Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Rechtsmittelbelehrung sei aber die postalisch genaue Angabe des Sitzes der zuständigen Stelle. § 17 Abs. 4 WBO bestimme gegenüber § 5 Abs. 1 WBO hinsichtlich der Empfangszuständigkeit für Rechtsmittel eine Ausnahme; liege eine derart schwierige Gesetzeslage vor, so könne weder dem Antragsteller als Laien noch seinem nicht spezialisierten Bevollmächtigten zugemutet werden, einer irreführenden Rechtsmittelbelehrung nicht zu erliegen.
Schließlich habe der BMVg das Recht, sich auf die Fristversäumnis zu berufen, durch sein eigenes Verhalten nach Treu und Glauben verwirkt. Zweck der Fristregelungen im Wehrbeschwerdeverfahren sei es, im Interesse aller Beteiligten eine schnelle Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten. Die kurzen Fristen könnten aber nicht einseitig nur als Pflicht des Antragstellers bzw. Beschwerdeführers gesehen werden; dem stehe vielmehr die Pflicht des BMVg gegenüber, in angemessener Zeit, nämlich binnen eines Monats, eine Entscheidung zu fällen. Wenn der BMVg wie hier aber einen erheblich längeren Zeitraum bis zur Verbescheidung der Beschwerde des Antragstellers habe verstreichen lassen, so könne er sich nicht mehr auf dessen Fristversäumnis im gerichtlichen Verfahren berufen. Im Hinblick auf § 5 Abs. 3 WBO und § 11 Buchst. b WBO sei schließlich auch der Vorsitzende des angegangenen Senats gehalten gewesen, dem Antragsteller durch entsprechende fernmündliche Hinweise die Einhaltung der Frist zu ermöglichen.
5.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze verwiesen.
II
1.
Der gegen die Versetzung des Antragsteller von A. nach E. gerichtete Antrag ist wegen Versäumung der Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO, der nach § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO auch bei Anträgen auf unmittelbare Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen Maßnahmen des BMVg anzuwenden ist, unzulässig.
Nach diesen Vorschriften ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in jedem Falle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des angegriffenen Bescheids bei dem zuständigen Vorgesetzten einzureichen und zu begründen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO). Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingelegt wird (§ 17 Abs. 4 Satz 2 WBO).
Diese Frist hat der Antragsteller versäumt, da der Antrag unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht und nicht bei dem dafür zuständigen BMVg oder bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingereicht worden ist und den BMVg deshalb erst zwei Tage nach Fristablauf erreicht hat. Der Senat hat in dem um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versetzung eingeleiteten Verfahren 1 WB 166/76 hierzu in seinem Beschluß vom 10. Dezember 1976 (NJW 1977, 773) festgestellt:
"Der Bescheid vom 5. Oktober 1976 wurde dem Antragsteller am 11. Oktober 1976 in wirksamer Weise ... zugestellt. Die Zweiwochenfrist, binnen derer der Antrag nach Zustellung des Beschwerdebescheids beim BMVg oder beim nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers einzureichen und zu begründen war ..., lief sonach am 25. Oktober 1976 ab. Der Antrag ging aber erst nach diesem Tag beim BMVg ein. Durch den Eingang des Antrags bei dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - am 25. Oktober 197§wurde die Frist nicht gewahrt... Vom Gesetz ist zwingend vorgeschrieben, wo Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen ist ... Die Wehrdienstgerichte gehören nicht zu diesen Stellen. Der Eingang eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung unmittelbar bei einem Wehrdienstgericht hat damit auf den Fristablauf keinen Einfluß. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag nach Weiterleitung durch das Wehrdienstgericht bei einer der in § 17 WBO vorgesehenen Stellen eingeht ... § 21 Abs. 1 WBO läßt hiervon für das Antrags verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Ausnahme zu ..."
Der Senat hat weiter erkannt, daß die Antragsfrist auch nicht nach § 7 WBO verlängert war. Maßgeblich hierfür war, daß nicht ein unabwendbarer Zufall zur Fristversäumung geführt, sondern den Antragsteller bzw. seinen Bevollmächtigten hieran eigenes Verschulden getroffen habe und er sich insoweit auch nicht habe entlasten können.
Die Prüfung der im Hauptsacheverfahren hierzu vorgetragenen Argumente des Antragstellers gibt keinen Anlaß, von diesem Erkenntnis abzuweichen.
§ 7 Abs. 1 WBO gewährt einem Soldaten für die Einlegung eines Rechtsmittels eine Fristverlängerung, wenn er an der Einhaltung der Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert war. Die Bestimmung von Fristen zum Nachteil des Rechtsschutzsuchenden verliert nämlich ihre Rechtfertigung, wenn dieser infolge höherer Gewalt oder nicht verschuldeter und ihm nicht zurechenbarer Ereignisse eine solche Frist versäumt. Im Fall des § 7 Abs. 2 WBO, also bei der nicht oder nicht richtig erteilten Rechtsmittelbelehrung, wird es als unabwendbares Ereignis angesehen, wenn der Soldat die Rechtsmittelfrist versäumt und dies auf dem genannten Mangel beruht.
Auf eine Fristverlängerung könnte sich der Antragsteller sonach dann berufen, wenn er auch bei Anwendung der gebotenen und zuzumutenden Sorgfalt die Frist nach § 17 Abs. 4 VBO nicht hätte einhalten können und ihm das für die Fristversäumnis ursächliche Ereignis nicht zurechenbar wäre. Diese Auslegung des § 7 Abs. 1 WBO stimmt mit den zu § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Grundsätzen überein (vgl. Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 7 RdNr. 10; Kopp, VwGO 3. Aufl. § 60 Anm. 3); sie steht im Einklang mit der vom 1. Juli 1977 an geltenden Fassung des § 233 ZPO (vgl. Gesetz vom 3. Dezember 1976, BGBl I S. 3281), die anstelle der vormals ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Partei geforderten Unabwendbarkeit der Fristversäumung (§ 233 a.F. ZPO) nunmehr unverschuldete Hinderungsgründe für eine Wiedereinsetzung in eine Frist genügen läßt (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 36. Aufl. § 233 Anm. 3). Soweit die Rechtsprechung bereits bei Anwendung von § 233 a.F. ZPO auf ein Verschulden der Partei abgestellt hatte, konnte und kann sie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bzw. im Wehrbeschwerdeverfahren herangezogen werden.
a)
Der Bevollmächtigte des Antragstellers sieht den maßgeblichen Grund für die Fristversäumung in dem Versehen des bei ihm angestellten Assessors bei der Adressierung der Antragsschrift. Dessen Verhalten falle aber weder dem Antragsteller noch ihm selbst zur Last.
Nach einhelliger Meinung ist der Prozeßbevollmächtigte von dem Vorwurf eigenen Verschuldens befreit, wenn ein sorgsam ausgewählter, überwachter und nach Weisung arbeitender juristischer Mitarbeiter, der auch nicht als allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO bestellt ist, einen Fehler begeht (BGH NJW 1974, 1511; Hans. OLG Hamburg MDR 1971, 669 [OLG Hamburg 15.04.1971 - 6 U 182/70] und MDR 1976, 230; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. S. 374, Thomas/Putzo, ZPO 9. Aufl. § 233 Anm. 5 b; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, a.a.O. § 233 Anm. 4; Kopp, a.a.O. § 60 Anm. 5).
Die danach mögliche Entlastung des Bevollmächtigten muß aber scheitern, wenn auch er selbst bei der ihm obliegenden Organisation seiner Kanzlei oder bei der Auswahl der dem Mitarbeiter übertragenen Aufgaben die notwendige Sorgfalt außer acht gelassen hat oder wenn ihn ein sonstiges Verschulden an dem zur Fristversäumung führenden Ereignis trifft (BVerwG NJW 1975, 228; BVerwGE 53, 139; SAG NJW 1974, 2256 und NJW 1973, 1391). Insoweit ist auch ein pflichtwidriges Unterlassen eines Bevollmächtigten positivem Handeln gleichgestellt, demgegenüber er sich nicht auf weitere, von Dritten zu verantwortende Ursachen berufen kann (vgl. BVerwGE 6, 161).
So liegen die Dinge hier. Der Bevollmächtigte hat seinen Mitarbeiter mit der Vorbereitung einer Antragsschrift betraut, für deren endgültige Form und Inhalt nur er selbst die Verantwortung trägt und deren Urheberschaft im Rechtssinn er mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Bereits damit ist ihm die Berufung auf mangelndes Verschulden an dem Inhalt der Schrift verwehrt. Eine weiterreichende Vorarbeit als die Erstellung eines Entwurfs konnte er dem Mitarbeiter auch nicht überlassen. So ist es ausschließlich Aufgabe des Bevollmächtigten, zu entscheiden, ob, wann und mit welcher Begründung ein Rechtsmittel eingelegt wird; dazu gehört notwendigerweise auch die Bestimmung der Stelle, an welcher die Rechtsmittelschrift einzureichen ist. Diese Aufgaben kann der Bevollmächtigte nicht übertragen; bedient er sich fremder Hilfe, so wird er der Verantwortung für ihre Durchführung gleichwohl nicht entbunden. Wenn der Schriftsatz in der endgültigen, unterfertigten und abgesandten Fassung einen Fehler - die falsche Adressierung - enthält, so muß der Bevollmächtigte dafür einstehen, ohne daß es grundsätzlich noch darauf ankäme, worin die Ursachen des Fehlers zu sehen sind und wer diese ursprünglich hervorgerufen hat (BGH LM Nr. 4 zu § 233 ZPO; BGH VersR 1974, 435, 2. Leitsatz; BAG NJW 1973, 1391, 1392; NJW 1974, 2256).
Auch greift nicht der Grundgedanke des § 58 VwGO zugunsten des Bevollmächtigten ein, wenn er von seinem Mitarbeiter über den Antragsadressaten falsch unterrichtet wird. Zwar ist es richtig, daß § 58 VwGO auch den Rechtskundigen begünstigt und seine Rechtsunkenntnis über das gegebene Rechtsmittel vermutet. Wenn er insoweit falsch belehrt worden ist, gereicht ihm eine falsche Belehrung nicht zum Nachteil; denn es wird sein Vertrauen in die Handlungsweise der Behörde vermutet und geschützt. Daß das Vertrauen des Bevollmächtigten in beliebige Dritte in gleicher Weise schutzwürdig sein soll, ist ebensowenig einzusehen, wie die Annahme, daß von ihm ausgewählte Dritte von eigener Verantwortung sollten befreien können.
Den Mangel der Kenntnis des § 17 Abs. 4 WBO kann der Bevollmächtigte nicht damit entschuldigen, daß die anzuwendende Verfahrens Ordnung ihm zur Zeit der Antragseinlegung als schwierige Rechtsmaterie erschien. Wenn er die Frist- und Formvorschriften des Wehrbeschwerdeverfahrens als spezielles Rechtsgebiet mit schwierigen Rechtsfragen eingestuft hat, so hätte es die Verpflichtung des Anwalts gegenüber dem Mandanten erfordert, den maßgeblichen Gesetzesbestimmungen oder auch nur der erteilten Rechtsmittelbelehrung nicht mindere, sondern besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Die vom Antragsteller zur Entschuldbarkeit von Rechtsirrtümern in bezug genommene Rechtsprechung anerkennt eine solche auch nur, wenn der Bevollmächtigte oder die Partei selbst bei der sorgfältigen Heranziehung aller gegebenen Erkenntnisquellen einem Irrtum unterliegt (BVerwG Beschlüsse vom 31. August 1972 - 1 WB 63/72-, vom 7. Mai 1975 - 1 WB 148/74 - und vom 6. Mai 1975 - 1 WB 138/74 -; BVerwGE 43, 332, 335[BVerwG 20.03.1972 - II WDB 3/72]; BayVGH BayVBl 1973, 15; vgl. BGH NJW 1963, 713; BGH VersR 1959, 638; VersR 1974 33, 34). Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Bevollmächtigte aber ohne die sonst sogar geforderte Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur (BGH LM Nr. 16 zu § 233 ZPO; Thomas/Putzo, a.a.O. Anm. 5b), - hier übrigens allein schon durch Lektüre der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung (s. unten e) - erkennen können, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen war.
Daß sich der Antragsteller dieses Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen muß, hat der Senat in seinem Beschluß vom 10. Dezember 1976 - 1 WB 166/76 - (NJW 1977, 773) bereits ausgeführt; der dort niedergelegten Begründung ist insoweit nichts hinzuzufügen (vgl. auch BVerwG MDR 1962, 682 und NJW 1975, 228; Kopp, a.a.O. § 60 Anm. 5 m.w.N.).
b)
Der Antragsteller trägt ferner vor, der BMVg könne ihm die Fristversäumnis nicht entgegenhalten. Er habe dieses Recht verwirkt, da über die Beschwerde vom 30. Mai 1976 erst am 5. Oktober 1976 entschieden worden sei.
Es kann dahinstehen, unter welcher Voraussetzung prozessuale Befugnisse verwirkt werden können (vgl. hierzu BVerfGE 32, 305, 308 [BVerfG 26.01.1972 - 2 BvR 255/67]) [BVerfG 26.01.1972 - 2 BvR 225/67]. Auf die Dauer der Bearbeitung seiner Beschwerde durch den BMVg kann sich der Antragsteller jedenfalls nicht berufen. Die Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 WBO ist eine Ausschlußfrist, die weder zur Disposition des BMVg noch des Gerichts steht (vgl. Böttcher/Dau, a.a.O. § 17 RdNr. 67; ferner BVerwG Beschlüsse vom 10. Mai 1968 - 1 WB 22/68-, vom 23. Februar 1972 - 1 WB 1/70 - und vom 7. Mai 1975 - 1 WB 148/74). Der Rechtsschutz des Soldaten wird mit der Bindung an die Zweiwochenfrist auch nicht verfassungswidrig eingeschränkt (BVerwG Beschluß vom 29. Mai 1973 - 1 WB 48/72). Der Untätigkeit der Beschwerdeinstanzen wird in § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 1, 2. Alternative WBO begegnet. Die verfahrensrechtlichen Folgen einer Untätigkeit sind damit abschließend und in rechtsstaatlich unbedenklicher Weise bestimmt; die Regelung schließt die anderweitige Berufung hierauf aus.
c)
Der Antragsteller legt außerdem dem Senatsvorsitzenden zur Last, nach Eingang der Antragsschrift beim Bundesverwaltungsgericht Hinweise an den Bevollmächtigten des Antragstellers auf den drohenden Fristablauf unterlassen zu haben. Die Wehrbeschwerdeordnung oder andere Vorschriften begründen keine Pflicht für das Gericht, selbst alles zum fristgemäßen Eingang einer Antragsschrift Erforderliche zu tun (vgl. insbesondere auch BAG NJW 1973, 1391; BGH MDR 1972, 403). Danach hat es nicht das Gericht zu vertreten, wenn der Antrag erst nach Fristablauf beim BMVg einging (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 17. Dezember 1974 - 1 WB 232/72 - und vom 6. Juli 1977 - 1 WB 8/77). Die gebotene Weiterleitung des am 25. Oktober 1976 eingegangenen Antrags ist unverzüglich, nämlich am 26. Oktober 1976, erfolgt.
d)
Der Antragsteller beruft sich weiter auf § 7 Abs. 2 WBO mit der Behauptung, daß die vom BMVg zu dem Bescheid vom 5. Oktober 1976 erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht postalisch genau den Sitz des zur Entgegennahme des Antrags auch zuständigen BMVg angegeben habe und inhaltlich irreführend gewesen sei.
Der Einwand greift nicht durch. Richtig ist zwar, daß die erteilte Rechtsmittelbelehrung die vollständige Postanschrift des zuständigen nächsten Disziplinarvorgesetzten benennt und auf die Wiedergabe der Postanschrift des BMVg verzichtet. Der Wiedergabe dieser Anschrift bedurfte es indessen nicht.
Die Rechtsmittelbelehrung hat den Sinn und Zweck, die Rechtsunkenntnis des Rechtsschutzsuchenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beseitigen (BVerwGE 25, 261, 262) [BVerwG 09.11.1966 - V C 196/65]; die Belehrung hat sonach den Hinweis auf das gegebene Rechtsmittel und das hierfür zuständige Gericht bzw. die hierfür zuständige Behörde zu enthalten, deren Identität mit der Sitzangabe zureichend erläutert wird (vgl. BVerwGE a.a.O.).
Ausreichend ist sonach, daß die erteilte Belehrung eine Bezugnahme auf die aus dem Bescheid vom 5. Oktober 1976 ersichtliche Angabe des mit einer anderen Behörde nicht zu verwechselnden Sitzes des BMVg enthielt; der Antragsteller konnte dem Schriftstück zweifelsfrei entnehmen, wo die zur Entgegennahme des Antrags zuständigen Stellen ihren Sitz haben. Wenn die Anschrift des nächsten Disziplinarvorgesetzten vollständig angegeben war, so ergab sich daraus keine Verpflichtung des BMVg, auch seine eigene Anschrift mit allen Einzeldaten wiederzugeben, zumal es keinem Zweifel unterliegt, daß ein mit "Bundesminister (bzw. Bundesministerium) der Verteidigung, Bonn" adressiertes Schreiben dem Adressaten auch ohne jeglichen näheren Zusatz von der Bundespost zuverlässig zugeliefert worden wäre.
e)
Dem Antragsteller kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Rechtsmittelbelehrung inhaltlich zweideutig oder irreführend sei. Die Belehrung enthält klar den zutreffenden Hinweis auf die nach § 17 Abs. 4 VBO zur Entgegennahme des Antrags zuständigen Stellen. Irritiert fühlt sich der Antragsteller in erster Linie durch die Wiedergabe der Postanschrift des Bundesverwaltungsgerichts. Die Benennung dieser Anschrift ist jedoch in keinerlei Zusammenhang mit den Angaben über die zum fristwahrenden Empfang des Antrags zuständigen Stellen gestellt. Wenn der Antragsteller dementgegen den Inhalt der Belehrung verkennt, so kann dies weder ihn selbst noch seinen rechtskundigen Bevollmächtigten entlasten.
f)
Andere vom Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten nicht zu vertretende Umstände für die Fristversäumung, etwa eine außergewöhnliche Verzögerung der Beförderung der Antragsschrift durch die Post (vgl. BVerwG BayVBl 1973, 473 [BVerwG 11.05.1973 - BVerwG IV C 3.73]), sind nicht ersichtlich.
Der Antragsteller ist sonach von dem Vorwurf eines Verschuldens an der Fristversäumung nicht entlastet, § 7 WBO greift nicht ein.
2.
Soweit sich der Antragsteller auch gegen seine Kommandierung an die 17./TSLw 2 (Verfügung vom 14. Februar 1978) wendet, ist der Antrag unzulässig, da er eine von der Wehrbeschwerdeordnung nicht vorgesehene Antragserweiterung darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens durch das vorausgegangene Beschwerdeverfahren bestimmt; er kann im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nicht erweitert werden (BVerwG NZWehrr 1978, 26, 28).
3.
Der Antrag ist sonach insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit den Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Schweiger
Seide
Dose
Kettner