Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.12.1982, Az.: BVerwG 1 WB 58/82
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 58/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17594
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Dezember 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner Oberst i.G. Gadischke, Oberleutnant Schönberg als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller trat 1968 in die Bundeswehr ein. Seit 1972 ist er Berufssoldat und Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD), 1974 wurde er zum Oberleutnant ernannt. Während seiner Verwendung als Flugsicherungsoffizier (ab 1972) und später als Flugsicherungskontrolloffizier im Bereich des Flugsicherungssektors A/Fernmelderegiment (FSSektA/FmRgt) ... - jeweils auf einem Dienstposten, der in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) mit "A 11", im Organisations- und Stellenplan (OSP) mit "A 10/09" ausgewiesen ist - wurde der Antragsteller zusammenfassend mit "6 D" (1973, 1975), "5 D" (1977) und "4 D" (1979, 1981) beurteilt.
Am 4. Juni 1981 verfügte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 5 (4) für den Antragsteller zum 1. Oktober 1981 ohne Änderung seiner Tätigkeit den Wechsel von seinem bisherigen Dienstposten auf einen in der STAN nur mit "A 9/10" bezeichneten Dienstposten. Von dieser Verfügung erhielt der Antragsteller am 13. Juli 1981 Kenntnis. Am selben Tag richtete er folgendes Schreiben an den BMVg - P IV 5 (4) -:
"Betr.: Verfügung des Dienstpostenwechsels Nr. 0655
Durch die Verfügung des Dienstpostenwechsels NR. 0655 fühle ich mich benachteiligt. Ich bitte daher diese Verfügung noch einmal zu überprüfen, falls Sie jedoch zu keinem anderen Ergebnis kommen bitte ich mir die genauen Gründe, die zu dieser Maßnahme geführt haben, mitzuteilen."
Auf dieses Schreiben, das am 13. Juli 1981 beim FSSektA/FmRgt ... und am 17. Juli 1981 beim BMVg einging, teilte der BMVg dem Antragsteller mit Schreiben vom 6. August 1981 folgendes mit:
"Mit Vorgang 1) habe ich den Wechsel des Dienstpostens bei Ihnen mit Wirkung vom 01.10.1981 von STAN-A 11 auf STAN-A 9/10 verfügt.
Mit Schreiben vom 13.07.81 - Eingang bei P IV 5 am 17.07.81 - bitten Sie, die Gründe für diese Maßnahme zu erfahren.
Dazu teile ich Ihnen mit:
Seit Ihrer Zugehörigkeit zum FSSkt A/FmRgt ... besetzen Sie einen höherwertigen Dienstposten. Diese Tatsache war bis zum 30.04.80, insbesondere beim FSSkt A, aufgrund der noch nicht erfolgten Vollaufstellung ohne wesentliche Bedeutung. Ab 01.05.80 traten jedoch neue Bestimmungen für das Auswahlverfahren bei der Beförderung von Offizieren in Kraft. Nach diesen Bestimmungen wird die Verwendungsdauer auf höherwertigen Dienstposten nunmehr mit Punkten bewertet. Es war daher dringend geboten, nach Auswertung der zum 31.03.81 vorgelegten planmäßigen Beurteilungen für Leutnante/Oberleutnante, alle auf höherwertigern Dienstposten versetzten Offiziere eingehend zu überprüfen. Die Überprüfung Ihres Leistungsbildes sowie die eingehenden Rücksprachen mit Ihren Vorgesetzten haben letztlich dazu geführt, den Dienstpostenwechsel von STAN-A 11 auf STAN-A 9/10 zu verfügen. Nicht zuletzt war dafür ausschlaggebend die Stagnation Ihres Leistungsbildes sowie die Tatsache, daß Sie nicht als Wachleiter eingesetzt sind. Sollten sich diese Faktoren zu Ihren Gunsten verändern, bin ich jederzeit bereit, einen Wechsel auf höherwertigem Dienstposten wieder zu prüfen.
Aufgrund der geschilderten Fakten verbleibt es jedoch in absehbarer Zeit bei meiner zum 01.10.81 verfügten Entscheidung."
Dieses Schreiben hat der Antragsteller am 7. September 1981 erhalten. Spätestens am 18. September 1981 legte der Antragsteller dem Chef FSSektA/FmRgt ... folgendes Schreiben vor:
"15.9.1981
An
Bundesminister der Verteidigung
P IV 5
... B.
über:
Kommandeur o.V.i.A.
Fernmelderegiment ...
Betr.: Beschwerde Bezug: 1) Ihr Schreiben vom 06.08.1981 2) DP- Nr. 0655 -P IV 5 (4) Az. 16-26-03/04 vom 4.6.81 Gegen Ihr Schreiben vom 06.08.1981, empfangen am 07.09.1981 und gegen den DP- Wechsel Nr. 0655 vom 04.06.1981 lege ich gemäß § 1 (1) WBO
BESCHWERDE
ein.
Begründung:
Ihre Maßnahme gründet sich auf die Auswertung der am 31.03.81 vorgelegten planmäßigen Beurteilung. Als ausschlaggebende Faktoren für den Dienstpostenwechsel von STAN-A11 auf STAN A9/10 bewerten Sie die Stagnation meines Leistungsbildes sowie die Tatsache, daß ich nicht als Wachleiter eingesetzt werde.
1)
Diese Interpretation gewinnen Sie aus der Aufrechterhaltung der planmäßigen Beurteilung vom 15.12.1978. Diese Beurteilung vom 15.12.1978 bezieht sich jedoch auf den Zeitraum 1977/78 und erklärt in unzureichender Weise meine Tätigkeit im zu bewertenden Beurteilungszeitraum.Tatsächlich wurde ich im Beurteilungszeitraum und werde auch heute noch als Sektor - Wachleiter eingesetzt.
Der Begriff 'Sektor Wachleiter' wurde erst nach Erstellung der Beurteilung vom 15.12.78 eingeführt und hätte bei der Erstellung der Aufrechterhaltung vom 23.01.1981 Berücksichtigung finden müssen. Die enorme Wichtigkeit einer Erwähnung dieser Tätigkeit wurde mir erst nach Erhalt Ihres Schreibens vom 06.08.1981 bewußt.
2)
Ihrer Argumentation einer Leistungsstagnation kann ich mich nicht anschließen.Nach Ziffer 148(d) richtet sich der Maßstab zur Ermittlung des Leistungswertes nach den Leistungen, die vom Inhaber der Dienststellung gefordert werden. Der Beurteilende soll sich sowohl an der Mindestforderung (ausreichend) wie an der angestrebten Leistung (gut) orientieren.
Da dieser Leistungswert mit 'ziemlich gut' festgelegt wurde, kann von einer Stagnation nicht gesprochen werden, denn gemäß Anlage 11/1 ZDv 20/6 liegt der Beurteilte nach Persönlichkeitsbild und mit seiner Leistung deutlichüber den Anforderungen, die an den Soldaten in seiner Verwendung gestellt werden.
Die für den Dienstpostenwechsel ausschlaggebenden Faktoren stehen demnach eindeutig im Widerspruch zu den Beurteilungsbestimmungen (ZDv 20/6) und zu meiner tatsächlichen Verwendung bei FS-Sektor A. Aus diesen Gründen beantrage ich die Aufhebung der Verfügung des Dienstpostenwechsels NR. 0655 vom 04.06.1981."
Der Chef FSSektA/FmRgt ... hat die Beschwerde dem BMVg mit Schreiben vom 18. September 1981 vorgelegt. Er ist der Auffassung, daß sich die Beschwerde auch gegen die Beurteilung vom 23. Januar 1981 richtet und hat insoweit zu den Ausführungen des Antragstellers eine eigene Stellungnahme beigefügt.
Der BMVg hat die Beschwerde des Antragstellers vom 15. September 1981 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Dienstpostenwechsels vom 4. Juni 1981 angesehen und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 28. April 1982 vorgelegt.
Der Antragsteller macht geltend:
Sein Antrag sei mit der Beschwerde vom 13. Juli 1981 zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingelegt worden. Darauf, ob dabei das Wort "Beschwerde" benutzt worden sei, komme es nicht an.
Soweit die angefochtene Maßnahme mit der Beurteilung zum 31. März 1981 begründet werde, bleibe unberücksichtigt, daß er im Beurteilungszeitraum und auch heute noch als Sektor-Wachleiter eingesetzt werde. Dieser erst nach dem 15. Dezember 1978 eingeführte Begriff hätte bei der neuen Beurteilung berücksichtigt werden müssen. Auch sein "Leistungsbild" könne den Dienstpostenwechsel nicht begründen. Seit 1974 auf einem Hauptmann-Dienstposten eingesetzt, sei er, obwohl nicht dienstgradgerecht verwendet, auf Anhieb mit "5 D" beurteilt worden; jetzt liege er mit "ziemlich gut" deutlich über den Anforderungen, die an einen Soldaten in seiner Verwendung gestellt würden.
Schließlich lasse sich die Maßnahme auch nicht mit dem neuen Auswahlverfahren vom 4. März 1980 begründen, dessen Ziel es sei, sicherzustellen, daß jeder geeignete Soldat, der einen höherwertigen STAN-Dienstposten innehabe, nach einer bestimmten, von der Planstellenlage abhängigen Zeit zum entsprechenden Dienstgrad befördert oder in die entsprechende Besoldungsgruppe eingewiesen werde. Einen derartigen höherwertigen Dienstposten besetze er bereits seit 1972.
Habe er somit nach diesem Verfahren Förderung verdient, so seien seine Chancen, noch zum Hauptmann befördert zu werden, wegen des hohen Wertes der Verwendung auf einem höheren Dienstposten bei der Bewertung in den Auswahlrichtlinien mit unmittelbarer Auswirkung auf die Position in der Eignungsreihenfolge ins Bodenlose gefallen.
Im übrigen stehe es mit diesen Richtlinien - wonach es für entsprechende Planstellenvergaben ausschließlich auf die Eignungsreihenfolge ankomme - nicht in Einklang, daß innerhalb des FSSekt A zum Stichtag 1. Oktober 1981 und auch heute noch Oberleutnante STAN-A-11-Dienstposten besetzten, die nachweislich weniger Punkte nach dem Auswahlverfahren aufzuweisen hätten als er. Mit Gerechtigkeit habe das nichts zu tun.
Der Antragsteller beantragt,
die Verfügung des Dienstpostenwechsels vom 4. Juni 1981 Nr. 0655 für unzulässig zu erklären, aufzuheben und ihn auf seinem alten Dienstposten weiterzuverwenden.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung macht er geltend:
Der Antrag sei unzulässig, weil das Schreiben vom 13. Juli 1981 nicht als förmlicher Rechtsbehelf angesehen werden könne und die "Beschwerde" vom 15. September 1981 verspätet eingelegt worden sei.
Der Antrag sei aber jedenfalls auch unbegründet. Der Antragsteller, der bisher einen A 11-Dienstposten besetzt habe, stehe im Gegensatz zu Kameraden, die bislang eine solche Stelle nicht innegehabt hätten, für eine Beförderung nicht heran. Da die Besetzung eines STAN-H-Dienstpostens jedoch Ernennungsvoraussetzung sei (Grundsatz der Stellenwahrheit), sei es unumgänglich, zugunsten der Geeignetsten Umsetzungen vorzunehmen. Dies gebiete die Gerechtigkeit und sei entsprechend im Erlaß BMVg - P II 1 - Az. 16-32-01 vom 4. März 1980 (Auswahlverfahren für die Beförderung der Offiziere) unter A.4 geregelt. Der Antragsteller habe am Stichtag 1. Oktober 1981 innerhalb der Eignungsreihenfolge für die Beförderung zum Hauptmann (FD) mit 80 Punkten den 31. Platz im Bereich der Flugsicherung und die 358. Stelle in der Luftwaffe eingenommen. Diese Platzziffern ließen seine Beförderung zum Hauptmann bei der gegenwärtigen Planstellensituation für das Jahr 1982 nicht erwarten, so daß folgerichtig der Dienstpostenwechsel auf eine A 9/10-Stelle habe angeordnet werden müssen.
Die Ausführungen des Antragstellers zu seinem Leistungsbild dürften auf der Verkennung des Umstandes beruhen, daß er leistungsmäßig nicht so günstig stehe wie eine Reihe von Oberleutnanten (FD) der Luftwaffe, die mit ihm in Konkurrenz stünden.
Auf Grund seiner - günstigen - Verwendung auf einem A 11-Dienstposten habe der Antragsteller für die Zeit vom 1. Oktober 1978 (Inkrafttreten der STAN für Flugsicherungssektoren) bis zum Dienstpostenwechsel mit Wirkung vom 1. Oktober 1981 Zusatzpunkte erworben. Per 1. Oktober 1981 seien ihm insoweit 42 Punkte zugeschrieben worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten nimmt der Senat auf den Inhalt ihrer Schriftsätze und der vorgelegten Akten Bezug.
II
1.
Der Antrag des Antragstellers ist sachdienlich dahin auszulegen, daß er beantragen will, die Verfügung des BMVg über seinen Dienstpostenwechsel vom 4. Juni 1981 (P IV 5 - Nr. 0655) aufzuheben.
2.
Für diesen Antrag ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben. Der vom Antragsteller beanstandete "Dienstpostenwechsel" betrifft seine dienstliche Verwendung. Derartige Entscheidungen über die Umsetzung eines Soldaten von einer Stelle des Stellenplans auf eine andere Planstelle berühren seinen Status nicht; sie sind vielmehr - ebenso wie Versetzungen oder Kommandierungen - Maßnahmen über seine Verwendung. In diesem Zusammenhang gerügte Rechts- und Fürsorgepflichtverletzungen sind daher solche des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) und nicht solche des Dienstherrn (§ 31 SG), über die die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu befinden hätten (BVerwGE 46, 220, 222) [BVerwG 17.01.1974 - I WB 89/72].
3.
Der Antrag ist jedoch nicht zulässig; er ist jedenfalls nicht rechtzeitig begründet worden (§ 21 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO).
Es kann offenbleiben, ob das Schreiben des Antragstellers vom 13. Juli 1981 den Anforderungen genügt, die an einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen sind.
Die Frage bedarf hier deshalb keiner abschließenden Entscheidung, weil das Schreiben vom 13. Juli 1981 jedenfalls keine ausreichende Begründung enthält.
Die Begründungspflicht des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO verfolgt nicht nur den Zweck, das Gericht alsbald von den Angriffen des Antragstellers zu unterrichten, sondern hat auch den Sinn, die unüberlegte Einlegung von Anträgen auf gerichtliche Entscheidung zu verhindern; durch die Notwendigkeit einer kurzfristigen Begründung soll der Antragsteller angehalten werden, sein Vorbringen alsbald kritisch zu überprüfen und sich dabei gegebenenfalls von der Aussichtslosigkeit seines Antrages zu überzeugen (Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 17 RdNr. 76). Er muß deshalb im einzelnen substantiiert ausführen, aus welchen Gründen die angefochtene Maßnahme nach seiner Meinung verfehlt ist. Ist der Antrag - wie hier - von einem nicht rechtskundigen Soldaten gestellt worden, so gilt grundsätzlich nichts anderes, mag es auch in einem solchen Fall wohl noch ausreichen, wenn er wenigstens in groben Zügen und möglicherweise nur pauschal skizziert, warum er sich beschwert fühlt (BVerwGE 43, 308, 310 [BVerwG 23.02.1972 - I WB 1/70]; vgl. auch BVerwG Beschluß vom 29. Oktober 1980 - 1 WB 109/80). Auch bei dieser Auslegung erfüllt das Schreiben die Anforderungen des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO nicht. Es heißt darin insoweit lediglich: "Durch die Verfügung des Dienstpostenwechsels fühle ich mich benachteiligt," Das reicht zur Begründung nicht aus. Denn zur Begründung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gehört die - sei es auch nur andeutungsweise - Antwort auf die Frage, warum der Antragsteller sich beschwert fühlt. Daran mangelt es hier. Die späteren schriftsätzlichen Ausführungen des Antragstellers können die fristgemäße Begründung nicht ersetzen.
Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe von dem für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblichen "Beschwerdeanlaß" (vgl. § 6 Abs. 1 WBO) erst später - etwa durch das Schreiben des BMVg vom 6. August 1981 - Kenntnis erhalten. Daß er sich durch den Dienstpostenwechsel schon am 13. Juli 1981 beschwert fühlte, ergibt sich bereits aus seinem Schreiben vom selben Tage. Insbesondere wußte er bereits damals, daß er von einer A 11- auf eine A 9/A 10-Stelle wechseln sollte. Daß allein darin sein Beschwerdeanlaß liegt, ergeben seine späteren Ausführungen. In einem derartigen Fall ergibt die nachträgliche Eröffnung der Gründe für die angefochtene Maßnahme keinenneuen, die Antragsfrist erneut in Lauf setzenden "Beschwerdeanlaß". Die Rechtsmittelfristen dienen der Wiederherstellung des Rechtsfriedens; ihr Ablauf wird daher durch neue Erkenntnisse über Anlaß und Auswirkungen der angegriffenen Maßnahmen sowie über die Beweislage nicht beeinflußt. Angefochtene Maßnahme und für den Fristbeginn maßgebende Kenntnis von dem Beschwerdeanlaß, die nicht immer identisch sind, fielen also hier nicht auseinander; dem Antragsteller wird mit dieser Feststellung auch nicht etwa zugemutet, er hätte eine "prophylaktische Beschwerde" einlegen sollen (BVerwG Beschluß vom 13. Dezember 1978 - 1 WB 274/77 - m.w.N.). Umstände im Sinne von § 7 Abs. 1 WBO (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 2 WBO), die den Beschwerdeführer an der Einhaltung der ab 13. Juli 1981 laufenden Zweiwochenfrist für die Einlegung und Begründung seiner Beschwerde gehindert hätten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Schließlich ist das Schreiben des BMVg vom 6. August 1981 auch nicht als ein sogenannter "Zweitbescheid"anzusehen, der die Antragsfrist am 7. September 1981 erneut in Lauf setzen konnte (vgl. BVerwGE 53, 12, 15) [BVerwG 11.04.1975 - I WB 3/74]. Denn der BMVg hat mit dem erwähnten Schreiben keine neue Sachentscheidung getroffen, sondern seine Anordnung vom 4. Juni 1981 lediglich erläutert und bestätigt (vgl. BVerwGE 13, 99, 101 [BVerwG 10.10.1961 - VI C 123/59]; 17, 256 f [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]; BVerwG Beschluß vom 19. August 1971 - 1 WB 100/70).
4.
Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Thurn
Gadischke
Schönberg