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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.01.1974, Az.: BVerwG I WB 89/72

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.01.1974
Aktenzeichen
BVerwG I WB 89/72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 14385
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 46, 220 - 229
  • DÖV 1974, 178 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 1974, 114

In der Beschwerdesache
hat der I. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 17. Januar 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mühlenfeld,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knorr, ferner
Kapitän zur See Rößler,
Fregattenkapitän Hufschmidt als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

1.

Der Antragsteller trat im Jahre 1958 als Kapitänleutnant in die Bundeswehr ein. Seit Anfang Mai 1963 war er als Hilfsreferent beim Amt für Militärkunde in M. tätig.

2

Dort wurde er im April 1964 zum Korvettenkapitän ernannt. Vom 28. April 1967 bis 4. Februar 1968 war der Antragsteller wegen Erkrankung dienstunfähig. Während dieser Zeit, und zwar am 29. November 1967, erließ der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 5 - folgende Verfügung:

"Verfügung des Dienstpostenwechsels

Korvettenkapitän C., PK 11 ...-C-4311

- Marine/Berufssoldat -

Amt für Militärkunde in München

wechselt den Dienstposten

von

Stelle lt. Stellenplan: A 13/A 14

Teileinheit/Zeile: 03/324

Planstelle:

- ZMilDBw -

Verwendung: Hilfsreferent

ATN

auf

Stelle lt.Stellenplan: A 11

Teileinheit/Zeile: 03/415

Abweichend steht eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 zur Verfügung

Planstelle:

- ZMilDBw -

Verwendung: Hilfsreferent

ATN

Aufnahme der Dienstobliegenheiten am:

Planstellenwechsel zum 1.11.1967 ..."

3

An sich sollte der Antragsteller wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze (§ 45 Abs. 2 SG) am 31. März 1970 aus der Bundeswehr ans scheiden. Seine Dienstzeit wurde jedoch um ein Jahr verlängert. Nach der Verlängerung, und zwar am 13. August 1970, verfügte der BMVg erneut einen Dienstpostenwechsel, wonach der Antragsteller ab 1. Juni 1970 wieder auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13/14 zu führen war. Am 20. Oktober 1970 wurde der Antragsteller zum Fregattenkapitän befördert und rückwirkend zum 1. August 1970 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Mit Ablauf des 31. März 1971 trat er in den Ruhestand.

4

Der Antragsteller hatte von den beiden Verfügungen über den Dienstpostenwechsel bis zu seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr keine Kenntnis. Die Verfügungen waren lediglich zu seinen Personalakten genommen, ihm aber nicht eröffnet worden. Erst am 8. November 1971, als der Antragsteller wegen eines beim Versorgungsamt Köln anhängigen Verfahrens zur Festsetzung seiner Rente wegen Wehrdienstbeschädigung Einsicht in seine Personalakten nahm, erhielt er Kenntnis von beiden Verfügungen.

5

2.

Mit Schreiben vom 19. November 1971, beim BMVg eingegangen am 22. November 1971, erhob der Antragsteller Beschwerde. Er beanstandete, daß der Dienstpostenwechsel von einer A 13/14-Stelle auf eine A 11-Stelle während seiner als Wehrdienstbeschädigung anerkannten Erkrankung erfolgt und ihm nicht bekanntgegeben worden sei. Er habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, hiergegen Beschwerde einzulegen. Seit 1. Mal 1963 sei er auf einer Planstelle A 13 und - nach erfolgter Planstellenbündelung - auf einer Planstelle A 13/14 geführt worden. Seine Dienststellung und seine Tätigkeit seien vor und nach seiner Erkrankung die gleichen gewesen. Seine Beurteilung hätten stets auf "voll befriedigend" bzw. "gut" gelautet. Er ist der Auffassung, daß der Dienstpostenwechsel seine Beförderung zum Fregattenkapitän solange verzögert habe, daß ein Aufstieg in die Besoldungsgruppe A 15 nicht mehr zu erreichen gewesen sei. Dies habe er auch im Widerspruchsverfahren vor dem Versorgungsamt Köln geltend gemacht, das ihm nur eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um 30 % zuerkannt habe. Der Antragsteller bat um Klärung folgender Fragen:

- "War der Dienstpostenwechsel von A 13/14 auf A 11 aufgrund meiner Erkrankung erfolgt; wenn ja, ist dies üblich und rechtens?
- Welche Gründe liegen vor, daß mir dieser Dienstpostenvechsel nicht bekanntgegeben wurde?
- Welche Gründe liegen vor, daß ich auch nach Wiederherstellung meiner vollen Verwendungsfähigkeit auf der Stelle A 11 verblieb?"

6

Unter dem 25. Januar 1972 teilte der BMVg dem Antragsteller u.a mit, daß der am 1. November 1967 verfügte Dienstpostenwechsel der Förderung eines anderen Offiziers gedient habe, der die freigewordene A 13-Stelle einnehmen sollte. Damit sei für den Antragsteller keine Benachteiligung verbunden gewesen, da er zur Beförderung noch nicht herangestanden habe. Die Verfügung über den Dienstpestenwechsel sei ihm nicht eröffnet worden, weil seine Dienststellung als Hilfsreferent von dieser Maßnahme nicht betroffen worden und Laufbahnnachteile nicht entstanden seien. In der Bewertung des Dienstpostens sei keine Änderung eingetreten; er werde noch jetzt mit A 13/14 bewertet.

7

Der Antragsteller wurde aufgefordert, mitzuteilen, ob er mit seiner Beschwerde die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 anstrebe.

8

Der Antragsteller erwiderte: Seine Frage, ob der Dienstpostenwechsel im Zusammenhang mit seiner Erkrankung gestanden habe, sei nicht beantwortet. Mit Rücksicht auf sein Verfahren vor dem Versorgungsamt Köln lege er Wert auf eine klare Stellungnahme. Es träfe auch nicht zu, daß er durch den Dienstpostenwechsel nicht benachteiligt worden sei. Denn zu diesem Zeitpunkt habe er die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Fregattenkapitän nach dem Erlaß BMVg - P II 1 - über die Beförderung der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften vom 12. Juli 1966 schon über ein Jahr erfüllt. Erst durch den Dienstpostenwechsel sei eine dieser Voraussetzungen - nämlich die Planstelle - entfallen. Während der Zeit, in der er auf dem herabgesetzten Dienstposten A 11 geführt worden sei, habe er nicht befördert werden können und somit auch nicht die geringste Chance gehabt, einen herausgehobenen Dienstposten nach A 15 einzunehmen. Daß diese Chance beim Amt für Militärkunde bestanden habe, sei am Beispiel von zwei Crew-Kameraden beweisbar, die nach ihm zur Dienststelle versetzt worden seien.

9

Ihm sei kein Fall bekannt, in des ein derartiger Dienstpostenwechsel nicht eröffnet worden sei. Wäre er unterrichtet worden, hätte er mit Sicherheit dagegen Beschwerde eingelegt. Auch in der Nichteröffnung erblicke er eine Benachteiligung und unrichtige Behandlung. Ihm sei mithin krasses unrecht geschehen. Er bitte deshalb um einen Beschwerdebescheid.

10

3.

Der BMVg wertete die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 19. November 1971 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte die Sache mit Schriftsatz vom 26. April 1972 dem Senat zur Entscheidung vor. Er bittet, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, weil er verspätet sei. Ein früherer Soldat könne zwar nach § 15 VBO auch noch nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr Beschwerde einlegen, wenn der Beschwerdeanlaß in seine Dienstzeit falle und die vor Dienstzeitende in Lauf gesetzte Beschwerdefrist noch nicht verstrichen sei. Eine Beschwerde nach der WBO sei aber nicht mehr zulässig, wenn der frühere Soldat - wie hier - erst nach Ende des Wehrdienstverhältnisses von dem Beschwerdeanlaß Kenntnis erhalten habe. Dies folge aus § 1 WBO, wonach nur dem Soldaten das Recht zur Beschwerde zustehe. Diese Auffassung entspräche auch dem Erfordernis der Rechtssicherheit. Eine Ausdehnung des Beschwerderechts auf ehemalige Soldaten würde zu einer unvertretbaren Einwirkungsmöglichkeit ausgeschiedener Soldaten auf die Truppe führen. Hinzu kämen kaum behebbare Beweisschwierigkeiten und eine nicht abschätzbare zusätzliche Arbeitsbelastung. Es müsse daher in Kauf genommen werden, daß in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer erst nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr Kenntnis von einem Beschwerdeanlaß erhalte, keinen Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung mehr habe.

11

In der Sache könne der Antragsteller, selbst wenn sein Antrag zulässig wäre, ohnehin keinen Erfolg haben. Denn er sei durch den beanstandeten Dienstpostenwechsel im Jahre 1967 nicht benachteiligt worden. Die Verletzung älterer Offiziere auf sogenannte Ermächtigungsstellen solle die Möglichkeit eröffnen, trotz des ungünstigen Altersaufbaues des Offizierkorps Dienstposten im erforderlichen Umfange für jüngere Offiziere freizumachen, um diese bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen befördern zu können. Die für die Inanspruchnahme von Ermächtigungsstellen maßgebenden Erlasse BMVg - P II 1 - Az. 16-32-01 - vom 2. Mai 1968 und vom 18. Juli 1966 beschränkten die Inanspruchnahme dieser Dienstposten deshalb auf solche Offiziere, die ein bestimmtes Alter in ihrem Dienstgrad überschritten hätten. Die Regelung schließe jedoch eine spätere Beförderung der auf Ermächtigungsstellen versetzten Offiziere nicht aus.

12

Im übrigen habe der Antragsteller zur Zeit, des Dienstpostenwechsels nach Eignung und Leistung zur Beförderung zum Fregattenkapitän noch nicht herangestanden. Er habe zwar die zur Beförderung erforderliche Mindestdienstzeit erfüllt, doch hätten andere Offiziere in der Eignungsreihenfolge vor ihm gestanden. Seine Beförderung hätte erst im Zusammenhang mit der einjährigen Verlängerung seiner Dienstzeit in Betracht gezogen werden können. Ein weiteres Aufsteigen in die Besoldungsgruppe A 15 sei für den Antragsteller auch ohne den Dienstpostenwechsel nicht mehr vorgesehen und auch nicht möglich gewesen.

13

Der Antragsteller trat diesen Ausführungen entgegen: Das Beschwerderecht nach der WBO müsse auch früheren Soldaten zustellen, vor allein dann, wenn der Beschwerdeanlaß in die aktive Dienstzeit falle, dieser Anlaß dem Beschwerdeführer aber erst nach, seiner Versetzung in den Ruhestand bekannt werde. Dies folge schon daraus, daß das Soldatengesetz in bestimmten Fällen auch auf Soldaten im Ruhestand anzuwenden sei. Von einer unvertretbaren Einwirkungsmöglichkeit auf die Truppe könne in diesen Fällen keine Rede sein. Die immer wiederkehrende Behauptung des BMVg, er sei durch den Dienstpostenwechsel nicht benachteiligt worden, weise er mit aller Entschiedenheit zurück. Es könne kein Zweifel darüber bestehen, daß ein Offizier, der bereits eine A 13/14-Stelle innehabe, größere Chancen für eine Beförderung habe als ein Offizier, der ohne sein Wissen auf eine A 11-Ermachtigungsstelle herabgesetzt werde. Bei ihm komme hinzu, daß er nach, dem Urteil seiner damaligen Disziplinarvorgesetzten nach Führung und Leistung durchaus zur Beförderung zum Fregattenkapitän geeignet gewesen sei. Daß ein Aufsteigen in die Besoldungsgruppe A 15 zum Zeitpunkt des Dienstpostenwechsels nicht vorgesehen gewesen sei, sei von zweitrangiger Bedeutung. Entscheidend sei, daß durch den Dienstpostenwechsel und die daraus folgende Verzögerung in seiner Beförderung zum Fregattenkapitän schon rein zeitlich ein Aufsteigen in die Besoldungsgruppe A 15 nicht mehr möglich gewesen sei. Da bei ihm Tätigkeit und Dienststellung gleich geblieben seien, sei durch den Dienstpostenwechsel der Gleichheitssatz verletzt worden. - Im übrigen müsse er auf Grund des Schreibens des BMVg vom 25. Januar 1972 nunmehr davon ausgehen, daß zwischen seiner Erkrankung und dem Dienstpostenwechsel offenbar kein Zusammenhang bestanden habe.

14

Zur Frage der Chancen des Antragstellers auf Einweisung in eine A 15-Stelle äußerte sich der BMVg wie folgt. In dem Referat des Amtes für Militärkunde, in dem der Antragsteller verwendet worden sei, seien zwei Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 vorhanden gewesen. Für diese Dienstposten wäre der Antragsteller nicht in Betracht gekommen, da der eine Dienstposten dem Sachgebietsleiter 1 - Admiralstabsoffizier - und der andere dem Sachgebietsleiter Truppentechnik vorbehalten sei. Für beide Dienstposten hätten dem Antragsteller entweder die laufbahnmäßigen oder die fachlichen Voraussetzungen gefehlt. Somit sei eine weitere Förderung des Antragstellers wegen fehlender Dienstposten nicht möglich gewesen.

15

Der Antragsteller wies diese Stellungnahme als nicht stichhaltig zurück. Im Amt für Militärkunde habe es mehrere Abteilungen mit einer Vielzahl von Referaten gegeben. Ein Wechsel innerhalb der Dienststelle sei durchaus möglich und auch üblich gewesen. Von den Erlassen des BMVg über die Verwendung von Ermächtigungsstellen habe er erst jetzt Kenntnis erhalten. Er bezweifele, ob der seinerzeit verfügte Dienstpostenwechsel mit diesen Erlassen im Einklang stehe.

16

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze verwiesen.

17

II

1.

Der Antragsteller erstrebt mit seinem fristgerecht gestellten Antrag zunächst die Feststellung, daß der vom BMVg mit Wirkung vom 1. November 1967 verfügte Dienstpostenwechsel von einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13/14 auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 rechtswidrig war. Dieser Antrag ist zulässig.

18

a)

Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist gegeben. Der vom Antragsteller beanstandete "Dienstpostenwechsel" betrifft seine dienstliche Verwendung. Derartige Entscheidungen über die Umsetzung eines Soldaten von einer Stelle des Stellenplans auf eine andere Planstelle berühren seinen Status nicht; sie sind vielmehr - ebenso wie Versetzungen oder Kommandierungen - Maßnahmen über seine Verwendung. In diesem Zusammenhang gerügte Rechts- und Fürsorgepflichtverletzungen sind daher solche des Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) und nicht solche des Dienstherrn (§ 31 SG), über die die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu befinden hätten (vgl. BVerwG NZWehrr 1973, 192).

19

Die Zulässigkeit des Rechtswegs wird nicht dadurch, in Frage gestellt, daß der Antragsteller vorträgt, ihm sei durch den im November 1967 verfügten Dienstpostenwechsel auch die Chance genommen worden, noch während seiner Dienstzeit in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen zu werden. Denn diese Frage, zu deren Entscheidung nicht die Wehrdienstsenate, sondern die allgemeinen Verwaltungsgerichte berufen wären, ist nicht Gegenstand seines Antrags. Sein jetziges Begehren beschränkt sich vielmehr darauf, festzustellen, daß die Anordnung des BMVg über den Dienstpostenwechsel rechtswidrig war und ihm in jedem Falle hätte eröffnet werden müssen. Der Antragsteller wendet sich somit in diesem Verfahren allein gegen die Umsetzung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11, die er als ungerecht und abqualifizierend empfindet, und von der er bezweifelt, daß sie im Einklang mit den einschlägigen Erlassen über Ermächtigungsstellen ergangen sei.

20

Eine Verweisung an das allgemeine Verwaltungsgericht (§ 18 Abs. 3 VBO) kommt daher nicht in Betracht (vgl. auch BVerwG Beschluß vom 10. Juni 1969 - I WB 97/68).

21

b)

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch statthaft. Die Tatsache, daß der Antragsteller seine "Beschwerde" erst zu einem Zeitpunkt erhoben hat, in dem er bereits in den Ruhestand versetzt war, steht der Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie hier - der Beschwerdeanlaß in die Zeit des Wehrdienstes fällt, der Beschwerdeführer von ihm aber erst nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr Kenntnis erhalten hat. Die gegenteilige Auffassung des BMVg, die auch im Schrifttum vertreten wird (vgl. Böttcher/Dau, WBO 2. Aufl. § 15 RdNr. 11) teilt der Senat nicht. Sie würde im Ergebnis dazu führen, daß es weitgehend vom Zufall abhinge, ob über Rechtsverletzungen gegenüber Soldaten im besonderen militärischen Unterordnungsverhältnis, für die nach Art. 19 Abs. 4 SG auf jeden Fall ein Rechtsweg offenstehen muß, die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Wehrdienstgerichte zu entscheiden haben, je nachdem, wann der Beschwerdeführer vom Beschwerdeanlaß Kenntnis erlangt hat. Zu einer solchen Doppelgleisigkeit des Rechtsweges zwingt der jetzige Wortlaut des § 1 und des § 15 WBO, auf den sich der BMVg im wesentlichen beruft, nicht.

22

Auszugehen ist von § 34 SG, der dem Soldaten das Recht zur Beschwerde gesetzlich garantiert und das Nähere über die Ausgestaltung dieses Rechts einem besonderen Gesetz zuweist. Hieran anknüpfend bestimmt die WBO in ihrem § 1 Abs. 1:

"Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein."

23

Die Auffassung, daß durch diese Vorschrift der persönliche Geltungsbereich der WBO ausschließlich auf aktive Soldaten beschränkt worden sei und damit auf Fälle, in denen der Beschwerdeführer noch während seiner Dienstzeit Beschwerde eingelegt hat, wird dem Sinn und Zweck der WBO nicht gerecht. Durch sie sollte dem Soldaten - im Gegensatz zu früheren Regelungen und im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG - erstmals ein Rechtsweg eröffnet werden, wenn er sich im eigentlichen militärischen Dienstbereich in seinen Rechten verletzt fühlt. Über diese Rechtsverletzungen sollten nicht die allgemeinen Verwaltungsgerichte, sondern die Wehrdienstgerichte entscheiden, weil sie durch ihre Besetzung mit militärischen Beisitzern und durch ihre an die Truppe angepaßte Organisation für diese Verfahren besonders geeignet erschienen (vgl. Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 2359, 2. Wahlperiode, Seite 6 und 7; ferner Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Verteidigung zu Bundestagsdrucksache 2982, 2. Wahlperiode, Seite 1).

24

Diese für die gesetzliche Regelung des Wehrbeschwerderechts tragenden Grundsätze kommen aber nur dann voll zur Geltung, wenn die WBO in allen Fällen angewandt wird, in denen der Beschwerdeführer glaubt, während seiner Wehrdienstzeit als Soldat von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten eines Kameraden verletzt worden zu sein. Eine an diesen Grundsätzen orientierte Auslegung der §§ 1 und 17 WBO führt dazu, daß die VBO immer dann anwendbar ist, wenn der Beschwerdeanlaß in die Wehrdienstzeit fällt, der Beschwerdeführer also als Soldat von der unrichtigen Behandlung oder - bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung - von der Rechtsverletzung bzw. der Verletzung von Vorgesetztenpflichten betroffen war, ohne Rücksicht darauf, wann ihm der Beschwerdeanlaß bekannt geworden ist und wann er Beschwerde eingelegt hat (ebenso Frahm, WBO § 15 Nrn. 3 und 4). Mit § 34 SG steht diese Auslegung nicht im Widerspruch. Denn im Soldatengesetz wird der Begriff "Soldat", wie sich z.B. aus den §§ 14 Abs. 1 und 3, 19, 23 Abs. 3, 31 und 32 Abs. 1 SG ergibt, nicht ausschließlich in dem Sinne gebraucht, daß darunter nur der aktive, also in einem Wehrdienstverhältnis stehende Soldat (§ 1 Abs. 1 und 2 SG) zu verstehen ist.

25

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des BMVg, der Gesetzgeber habe in § 1 WBO den persönlichen Geltungsbereich der WBO auf den aktiven Soldaten beschränken und durch § 15 WBO erweitern wollen. Dann wäre der jetzige Standort dieser Vorschrift im Gesetz verfehlt; sie hätte dann nicht am Ende der Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren, sondern im Anschluß an § 1 Abs. 1 WBO eingefügt werden müssen, da an dieser Stelle des Gesetzes der persönliche Geltungsbereich der WBO angesprochen wird. Vor allem aber ist von der Sache her nicht einzusehen, daß das Beschwerderecht nur denjenigen Soldaten zugute kommen soll, die den Beschwerdeanlaß kannten und - auch bei noch nicht abgelaufener Beschwerdefrist - noch vor ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr Beschwerde eingelegt haben. Denn das berechtigte Interesse dieser Soldaten an der Gewährung von Rechtsschutz gegen rechtswidrige Maßnahmen oder Pflichtverstöße ihrer Vorgesetzten während des Soldatenverhältnisses kann nicht anders beurteilt werden, als das ebenso schutzwürdige Interesse jener Soldaten, die die Beschwerde nach Ende ihrer Wehrdienstzeit eingelegt oder erst zu diesem Zeitpunkt - aus welchen Gründen auch immer - vom Beschwerdeanlaß Kenntnis erlangt haben.

26

Dieser Widerspruch ist übrigens auch vom BMVg erkannt werden. Denn er hat in seinem Erlaß vom 6. August 1958 (VMBl 462) die WBO - entgegen zu der von ihm vertretenen Auffassung zu § 1 VBO - wenigstens in den Fällen für anwendbar erklärt, in denen der Soldat erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses Beschwerde eingelegt hat, sofern nur die Beschwerdefrist noch vor seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr in Lauf gesetzt worden ist (vgl. Nr. 1 des Erlasses). Diese Begrenzung ist jedoch weder von der Sache her gerechtfertigt noch entspricht sie der insoweit gleichen Interessenlage der Beschwerdeführer.

27

Aus alledem folgt, daß § 15 VBO keine Ausnahmeregelung für den persönlichen Geltungsbereich enthält; auch aus den Gesetzesmaterialien läßt sich ein derartiger Schluß nicht herleiten. Die Vorschrift soll lediglich klarstellen, daß ein bereits anhängiges Beschwerdeverfahren nicht deshalb beendet wird, weil der Beschwerdeführer durch Ausscheiden aus dem aktiven Dienst der Bundeswehr seine Soldateneigenschaft verliert. Eine solche Klarstellung war - jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VBO - zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit durchaus geboten. Sie wendet sich vor allem an die mit förmlichen Verfahrensfragen in der Regel wenig vertrauten Beschwerdeinstanzen in der Truppe und gewährleistet, daß kurz vor Ende der Wehrdienstzeit eingelegte Beschwerden nicht als erledigt oder gegenstandslos behandelt werden, weil der Beschwerdeführer aus der Bundeswehr ausgeschieden ist.

28

Der bisherigen Rechtsprechung lagen ausnahmslos andere Fallgestaltungen zugrunde. Die früheren Entscheidungen des Wehrdienstsenats über die Anwendung der VBO betrafen entweder Fälle, in denen wegen der Art des Beschwerdeanlasses (Beschwerde gegen eine einfache Disziplinarstrafe, vgl. BDH 4, 192, 194) oder wegen der Art des Rechtsbehelfs (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, vgl. BDH Beschluß vom 11. November 1960 - WB 26/60 - und Beschluß vom 22. November 1960 - WB 19/60) Zweifel über die Fortführung des Verfahrens bestanden. In diesen Fällen waren jedoch die sonstigen Voraussetzungen des § 15 WBO - Kenntnis vom Beschwerdeanlaß und Einlegung des Rechtsbehelfs noch vor Ende des Dienstverhältnisses - gegeben. Dem Beschluß des BDH vom 14. April 1965 (I (II) WB 34/64) und I (II) VB 29/64) lag ein Fall zugrunde, in dem der Beschwerdeführer zwar bei Einlegung der Beschwerde bereits aus der Bundeswehr ausgeschieden war, die Beschwerdefrist war jedoch bereits vor seinem Ausscheiden abgelaufen. Diese Entscheidung betrifft somit ebenfalls nicht die hier anstehende Frage, ob das Wehrbeschwerdeverfahren nach der VBO anzuwenden ist, wenn der Beschwerdeanlaß in die Dienstzeit fällt, der Beschwerdeführer aber erst nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr davon Kenntnis erlangt und während der Zweiwochenfrist Beschwerde einlegt (a.A. offenbar Böttcher/Dau, a.a.O. § 15 RdNr. 11).

29

Ebenso ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1964 (BVerwGE 18, 283, 284) [BVerwG 06.05.1964 - VIII C 394/63] nicht einschlägig. Die dort entschiedene Frage, daß bei einer verwaltungsgerichtlichen Klage aus dem Wehrdienstverhältnis das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung dann nicht an die Stelle des Widerspruchsverfahrens nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung tritt (§ 22, jetzt § 23 WBO), wenn dem Betroffenen der Beschwerdegrund erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldat bekannt geworden ist, betraf einen Fall, in dem ein früherer Soldat wegen eines während seiner Dienstzeit verursachten Schadens erst nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr durch Leistungsbescheid nach § 24 SG auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde. Dieser Sachverhalt weicht von dem hier vorliegenden insoweit ab, als nicht nur die Kenntnis vom Beschwerdegrund, sondern auch der Beschwerdeanlaß selbst (Leistungsbescheid) erst in die Zeit nach Ende des Wehrdienstverhältnisses fällt.

30

c)

Für die vom Antragsteller begehrte gerichtliche Feststellung ist auch ein berechtigtes Interesse anzuerkennen (§ 43 VwGO). Insoweit ist sein Vortrag erheblich, daß die Herabsetzung auf eine Planstelle A 11 seine Beförderung zum Fregattenkapitän verzögert habe und daß ihm damit auch die Chance genommen worden sei, während seiner aktiven Dienstzeit noch den Aufstieg in die Besoldungsgruppe A 15 zu erreichen. Der Antragsteller hat zwar die ausdrückliche Frage des BMVg, ob er mit seiner Beschwerde die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 anstrebe, in diesem Verfahren unbeantwortet gelassen; das schließt jedoch nicht aus, daß er im Falle eines Obsiegens eventuell Schadensersatzansprüche vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten geltend machen will. Für die Durchsetzung dieser Ansprüche wäre jedoch eine Entscheidung des Senats, daß der beanstandete Dienstpostenwechsel rechtswidrig war, von Bedeutung.

31

2.

In der Sache kann jedoch der Antragsteller keinen Erfolg haben.

32

a)

Der vom BMVg verfügte Dienstpostenwechsel stand nicht, wie der Antragsteller anfangs vermutete, im Zusammenhang mit seiner Erkrankung. Dies ist im Laufe des Verfahrens durch das Schreiben des BMVg vom 25. Januar 1972 klargestellt worden. Die Umsetzung auf eine Stelle der Besoldungsgruppe A 11 wurde allein deswegen vorgenommen, weil die Planstelle des Antragstellers für einen jüngeren Offizier freigemacht werden sollte. Grundlage hierfür waren die Erlasse des BMVg - P II 2 - vom 2. Mai und 18. Juli 1966, die es der Personalführung auf Grund einer Ermächtigung des Bundestages bis auf weiteres gestatten, in einem bestimmten Umfang Stellen für Hauptleute, Majore und Oberstleutnante mit Offizieren des nächsthöheren Dienstgrades zu besetzen. Dadurch soll dem ungünstigen Altersaufbau des Offizierkorps entgegengewirkt werden, der sich beim Aufbau der Blindes wehr vor allem dadurch ergeben hat, daß wegen des geringen Aufkommens an Offizieren der Geburtsjahrgänge 1925 bis 1935 in verstärktem Maße Offiziere aus den Geburtsjahrgängen 1913 bis 1921 eingestellt werden mußten. Würden die älteren Offiziere bis zu ihrem Ausscheiden aus der Bundeswehr auf ihren Stellen verbleiben, müßten jüngere Offiziere, die bei einem normalen Altersaufbau des Offizierkorps diese Stellen einnehmen würden, auf Jahre hinaus zurückstehen. Dies würde nicht nur die Laufbahn dieser Offiziere beeinträchtigen, sondern müßte sich letztlich auch auf den Einsatzwert und die Schlagkraft der Bundeswehr auswirken. Die genannten Erlasse sehen daher vor, daß Offiziere, die ein bestimmtes Alter überschritten haben - für Majore und vergleichbare Dienstgrade beträgt das Grenzalter 45 Jahre - auf sogenannte Ermächtigungsstellen umgesetzt werden können. Dabei sollen diese Offiziere dort eingesetzt werden, wo sie ihren Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend sinnvoll verwendet werden können. Ermächtigungsstellen sind zwar keine Beförderungsstellen, jedoch ist bei entsprechender Leistung und Eignung auch eine künftige Förderung des Offiziers möglich. In den Erlassen wird ausdrücklich klargestellt, daß mit der Umsetzung eines Offiziers auf eine Ermächtigungsstelle eine Abqualifizierung nicht verbunden ist.

33

Diese aus sachlichen Gründen gebotene und auf eine Übergangszeit beschränkte Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 10. Juni 1969 (I WB 97/68) dazu folgendes ausgeführt:

"Es liegt auf der Hand, daß das dienstliche Interesse an einem sinnvollen und zweckmäßigen Aufbau einer zudem hochtechnisierten Armee es gebietet, die in Frage kommenden Posten auch auf höherer Ebene mit frisch herangebildeten Fachkräften zu besetzen. Die Absicht des BMVg, den in den genannten Jahrgängen vorhandenen Überhang älterer Stabsoffiziere im Rahmen der durch den Erlaß ohnehin beschränkten Eingriffsmöglichkeiten da einzusetzen, wo deren Erfahrung und Fähigkeit weiterhin benötigt und mit gutem Erfolg verwertet werden können, läuft daher weder den Bedürfnissen des Dienstes noch auch grundsätzlich den Erfordernissen der Fürsorgepflicht zuwider."

34

An dieser Auffassung hält der Senat fest.

35

b)

Der Antragsteller war im November 1967, als für ihn der Dienstpostenwechsel verfügt wurde, 53 Jahre alt; er hatte also das für seinen Dienstgrad festgesetzte Grenzalter bereits weit überschritten und stand kurz vor Erreichen der besonderen Altersgrenze (§ 45 Abs. 2 SG). Die Voraussetzungen für eine Umsetzung auf eine Ermächtigungsstelle nach den genannten Erlassen des BMVg waren somit sowohl hinsichtlich seines Alters wie auch seines Dienstgrades gegeben. Im Falle des Antragstellers erschöpfte sich, allerdings der vom BMVg verfügte "Dienstpostenwechsel" in der Umsetzung von einer Planstelle der Besoldungsgruppe A 13/14 auf eine solche der Besoldungsgruppe A 11. Ein echter Wechsel des Dienstpostens fand bei ihm nicht statt; denn der Antragsteller blieb auch nach seiner Umsetzung auf eine Ermächtigungsstelle auf seinem bisherigen Dienstposten im Amt für Militärkunde tätig. Diese im vorliegenden Fall zu beachtende Besonderheit berührt jedoch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht. Denn die dem BMVg im Rahmen der genannten Erlasse zustehende Befugnis, Dienstposten für jüngere Offiziere freizumachen, zwingt ihn nicht, in jedem Fall für den älteren Offizier zugleich auch einen Wechsel des Dienstpostens vorzunehmen. Soweit der BMVg dies im Einzelfall nicht für erforderlich hält, kann er sich - wie hier - auch darauf beschränken, den Offizier lediglich auf eine Ermächtigungsstelle umzusetzen. Der Antragsteller ist dadurch, daß für ihn kein (echter) Dienstpostenwechsel verfügt wurde, nicht beschwert; die ihm gegenüber getroffene Maßnahme stellt sich vielmehr im Vergleich zu den sonstigen Fällen, in denen Offiziere auf Ermächtigungsstellen verwendet werden, als weniger einschneidend dar.

36

Durch die Umsetzung des Antragstellers auf eine Ermächtigungsstelle ist auch der Gleichheitssatz nicht verletzt worden. Der Soldat hat keinen Rechtsanspruch darauf, daß er auf einer bestimmten Stelle des Stellenplans geführt wird. Träfe dies zu, wäre die in den Erlassen des BMVg vom 2. Mai und 18. Juli 1966 getroffene Regelung schon aus diesem Grunde rechtswidrig. Das ist jedoch, wie dargelegt, nicht der Fall. Der Antragsteller kann daher allein aus der Tatsache, daß er auf seinem damaligen Dienstposten verblieb, nicht das Recht herleiten, ihn deswegen auch auf der für diesen Dienstposten an sich vorgesehenen Planstelle der Besoldungsgruppe A 13/14 zu belassen. Die Besetzung eines Dienstpostens mit einem Soldaten, der auf einer anderen (niederen) Planstelle geführt wird, kann aus verschiedensten Gründen unumgänglich sein. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt darin nicht.

37

3.

Soweit der Antragsteller die Feststellung begehrt, daß der BMVg verpflichtet gewesen sei, ihm die Verfügung über den Dienstpostenwechsel zu eröffnen, ist der Antrag unzulässig. Eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit dieser vom Antragsteller gerügten Unterlassung käme nur dann in Betracht, wenn für ihn ein berechtigtes Interesse auch an dieser Entscheidung anzuerkennen wäre. Das ist indessen zu verneinen. Der Antragsteller hat von der Verfügung, wenn auch erst nach seinem Ausscheiden aus der Bundeswehr, Kenntnis erlangt und erhielt damit die Möglichkeit, ihre Rechtmäßigkeit gerichtlich nachprüfen zu lassen. Eine Wiederholungsgefahr, aus der sich ein berechtigtes Interesse ergeben könnte, besteht im vorliegenden Fall nicht. Denn der Antragsteller ist nicht mehr Soldat; er muß also nicht befürchten, daß ihm gegenüber ähnliche Maßnahmen getroffen werden, von denen er, sofern der BMVg an seiner Auffassung festhält, nicht in Kenntnis gesetzt wird. Auch für die eventuelle Geltendmachung von Ansprüchen vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten (vgl. dazu die Ausführungen unter II Ziffer 1 c) wäre eine gerichtliche Feststellung, daß die Nichteröffnung der Verfügung über den Dienstpostenwechsel rechtswidrig war, ohne jede Bedeutung; denn sie könnte die Rechtsposition des Antragstellers in diesem Verfahren weder verbessern noch erleichtern noch sonstwie beeinflussen.

38

4.

Der Antrag war daher teils als unzulässig, teils als unbegründet zurückzuweisen.

39

Für die Anordnung einer Kostenüberbürdung besteht keine Veranlassung, da die in § 20 VBO angeführten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Saalmann
Mühlenfeld
Dr. Knorr
Rößler
Hufschmidt