Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.11.1960, Az.: BVerwG WB 26/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG WB 26/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 13832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung
vom 11. November 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, B
undesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Czychy, ...,
Stabsunteroffizier Althof, ..., als militärische Beisitzer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gegenstandslos.
Gründe
Der Antragsteller gehörte vom 17.9.1956 an als Soldat auf Zeit der Bundeswehr an. Er war zuletzt, und zwar seit dem 1.10.1959, als Rechnungsführer zur Luftraumbeobachtungsabteilung ..., G., kommandiert.
Am 2.12.1959 suchte der Antragsteller um Versetzung nach Br. nach. Sein Gesuch wurde am 6.1.1960 von der Stammdienststelle der Luftwaffe abgelehnt. Die Entscheidung wurde ihm am 19.1.1960 ausgehändigt. Hiergegen beschwerte er sich mit Schreiben vom 21.1.1960, eingegangen bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am gleichen Tag. Der Bundesminister für Verteidigung wies am 27.5.1960 die Beschwerde zurück. Diese Entscheidung ist dem Antragsteller am 2.6.1960 zugegangen.
Mit Schreiben vom 9.6.1960, eingegangen bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 11.6.1960, beantragte er die Entscheidung des Wehrdienstsenats. Der Antrag ist am 24.8.1960 beim Senat eingegangen.
Der Antragsteller wurde am 16.9.1960 nach Ablauf der vierjährigen Dienstzeitverpflichtung aus der Bundeswehr entlassen. Auf Anfrage des Senats hat er am 28.9.1960 gebeten, trotz seines Ausscheidens aus der Bundeswehr über seinen Antrag zu entscheiden.
Der Antrag auf Entscheidung des Senats ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Fortführung des durch den Antrag eingeleiteten gerichtlichen Verfahrens steht auch nicht entgegen, daß der Antragsteller nach Rechtshängigkeit der Sache aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Durch die Beschwerdeordnung wird ein besonderes Verfahren zur Wahrung der Rechte der Soldaten für den Fall geschaffen, daß ein Soldat glaubt, von Vorgesetzten oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein (§ 1 WBO). Der Rechtsschutz wäre aber nur unvollkommen, wenn die Beendigung des Dienstverhältnisses auf das Verfahren Einfluß hätte. Deshalb sieht § 15 WBO vor, daß das Beschwerdeverfahren durch die Beendigung des Dienstverhältnisses des Soldaten nicht berührt wird (Beschluß des Senats vom 30.7.1958 - W B 7/58). Gleiches muß auch für das durch den Antrag auf Entscheidung des Wehrdienstgerichts eingeleitete gerichtliche Verfahren gelten.
Das Ausscheiden des Antragstellers aus der Bundeswehr kann daher nicht wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung, nämlich der Soldateneigenschaft des Antragstellers, zur Einstellung des Verfahrens aus verfahrensrechtlichen Gründen führen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Entscheidung in der Sache dadurch berührt wird, daß der Antragsteller nicht mehr Soldat ist. Wie ein Versetzungsgesuch eines Soldaten durch seine Entlassung gegenstandslos wird, ist auch für die gerichtliche Nachprüfung der Ablehnung eines Versetzungsgesuches grundsätzlich kein Raum mehr, wenn das Dienstverhältnis im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr besteht; denn die Versetzung könnte auch dann nicht mehr nachgeholt werden, wenn sie sich bei der gerichtlichen Entscheidung als zu Unrecht abgelehnt herausstellen würde.
Ausnahmsweise wird jedoch auf Antrag festzustellen sein, daß die Ablehnung des Versetzungsgesuches rechtswidrig war, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Dieser für das verwaltungsgerichtliche Verfahren allgemein geltende Grundsatz (vgl. VerwGO, § 113 Abs. 1 Satz 4) ist auch auf das Verfahren der Wehrdienstgerichte nach der Beschwerde Ordnung anzuwenden. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 WBO ist allerdings für den Fall, daß ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt ist, schlechthin, also auch ohne daß ein berechtigtes Interesse des Antragstellers vorliegt, auszusprechen, daß der Befehl rechtswidrig war. Diese Vorschrift, die für die Beschwerde gegen einen Befehl eine Sonderregelung trifft, kann jedoch nicht auf Beschwerden gegen sonstige dienstliche Maßnahmen angewendet werden. Denn an der Entscheidung, ob ein Befehl rechtswidrig war, besteht in einem besonderen Gewaltverhältnis, dessen Grundlage das Befehlen und das Gehorchen ist (vgl. § 11 SG, §§ 19 ff. WStG), in aller Regel auch dann ein Interesse, wenn der Befehl aufgehoben oder sonst erledigt ist. Diese besondere Sachlage besteht jedoch nicht im Fall der Anfechtung einer sonstigen dienstlichen Maßnahme, so daß hier die allgemein gültigen verwaltungsgerichtlichen Grundsätze Anwendung zu finden haben.
Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Feststellung, daß die Ablehnung des Versetzungsgesuchs rechtswidrig war, ist jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere hätte eine solche Entscheidung auch nicht für den Fall Bedeutung, daß der Antragsteller wieder in die Bundeswehr eintreten wollte; denn selbst wenn die Ablehnung des Versetzungsgesuches rechtswidrig gewesen wäre, würde die Entscheidung des Senats - entgegen der Auffassung des Antragstellers - den Dienstherrn nicht in der Weise binden, daß eine Wiederverwendung bei einer Einheit der Bundeswehr in Braunschweig zu erfolgen hätte.
Der Antrag auf Entscheidung des Senats ist daher gegenstandslos.
Dr. Krönig
Scherübl
Czychy
Althof