Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.11.1960, Az.: BVerwG WB 19/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.11.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG WB 19/60
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 13842
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In der Beschwerdesache
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung
vom 22. November 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Grünewald,
Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Major Holzamer, ..., Stabsunteroffizier Schaub, ..., als militärische Beisitzer,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gegenstandslos.
Gründe
Der Antragsteller gehörte vom 1.3.1957 bis 29.2.1960 der Bundeswehr als Soldat auf Zeit an. Am 29.9.1959 beantragte er seine Zulassung zum dienstzeitbegleitenden Unterricht bei der Bundeswehr-Fachschule. Die Stammdienststelle der Luftwaffe erteilte hierauf am 20.10.1959 den Bescheid, dem Antrag könne nur stattgegeben werden, wenn der Antragsteller bereit sei, eine Dienstzeitverpflichtung auf vier Jahre einzugehen. Die Beschwerde des Antragstellers vom 22.10.1959 gegen diesen Bescheid wies der Bundesminister für Verteidigung am 31.3.1960 zurück. Die Beschwerdeentscheidung ist dem Antragsteller am 30.4.1960 zugestellt worden. Hiergegen beschwerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 7.5.1960, eingegangen beim Bundesminister für Verteidigung am 10.5.1960. Auf die Anfrage des Senats, ob er einer Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zustimme, bat er, von einer Verweisung abzusehen.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung der Kommandierung zur Bundeswehr-Fachschule. Eine Kommandierung ist eine truppendienstliche Maßnahme, durch die der Soldat zur Dienstleistung bei einem anderen Truppenteil oder einer anderen Dienststelle unter Beibehaltung seiner StAN-(Plan-)Stelle angewiesen wird. Die Ablehnung eines Gesuchs um Kommandierung kann einem Soldaten ein Beschwerderecht geben, wenn er glaubt, durch die Ablehnung unrichtig behandelt worden zu sein (§ 1 WBO), und bei einer Entscheidung des Bundesministers für Verteidigung auf Grund eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung (§ 21 WBO) zur Entscheidung durch den Wehrdienstsenat führen. Die Entscheidung des Senats kann allerdings nur dann beantragt werden, wenn die Beschwerde die Verletzung von Rechten des Antragstellers oder die Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten zum Gegenstand hat, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind (§ 17 Abs. 1 WBO). Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei; Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 WBO). Der Rechtsweg zum Wehrdienstsenat ist unabhängig davon gegeben, daß die nachgesuchte Kommandierung, gegen deren Ablehnung sich der Antragsteller beschwert, der Durchführung eines versorgungsrechtlichen Anspruchs dient. Zwar sind zur Entscheidung über Streitigkeiten in Angelegenheiten der Berufsförderung (§§ 3 ff. SVG) die allgemeinen Verwaltungsgerichte zuständig (§ 87 Abs. 2 SVG). Wird aber die Ablehnung einer Kommandierung angefochten, so ist Gegenstand des Verfahrens eine truppendienstliche Maßnahme, die in § 17 Abs. 1 WBO von der Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nicht ausgeschlossen ist. Die versorgungsrechtliche Frage, ob dem Antragsteller überhaupt ein Anspruch auf Berufsförderung zusteht, ist in einem solchen Fall von dem Wehrdienstgericht als Vortrage zu entscheiden (vgl. Ule, Verwaltungsprozeßrecht, § 34 II).
Der Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens vor dem Wehrdienstsenat steht auch nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer am 29.2.1960 aus der Bundeswehr ausgeschieden ist. Seine Beschwerde hat er noch vor seinem Ausscheiden eingelegt. Die Beendigung des Dienstverhältnisses nach Einlegung der Beschwerde berührt die Durchführung des Verfahrens nicht (§ 15 WBO; vgl. Beschlüsse des Senats vom 30.7.1958 - W B 7/58 - und vom 11.11.1960 - W B 26/60). Das Verfahren im Sinne des § 15 WBO umfaßt auch die weitere Beschwerde und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, die sich nach Maßgabe der Wehrbeschwerdeordnung an eine Beschwerde anschließen können.
Das Ausscheiden des Antragstellers aus der Bundeswehr kann somit nicht wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung, nämlich der Soldateneigenschaft des Antragstellers, zur Einstellung des Verfahrens aus verfahrensrechtlichen Gründen führen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß die Entscheidung in der Sache dadurch berührt wird, daß der Antragsteller nicht mehr Soldat ist. Wie ein Kommandierungsgesuch eines Soldaten durch seine Entlassung gegenstandslos wird, ist auch für die gerichtliche Nachprüfung der Ablehnung einer Kommandierung grundsätzlich kein Raum mehr, wenn das Dienstverhältnis im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr besteht; denn die Kommandierung könnte auch dann nicht mehr nachgeholt werden, wenn sie sich bei der gerichtlichen Entscheidung als zu Unrecht abgelehnt herausstellen würde. Eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme kommt in einem solchen Fall nur dann in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse an dieser Entscheidung dargetan wird. Das berechtigte Interesse müßte sich unmittelbar auf die Feststellung beziehen, daß die Ablehnung der Kommandierung rechtswidrig war. Insoweit ist jedoch ein berechtigtes Interesse nicht ersichtlich. Ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Feststellung, daß ihm entgegen der Auffassung das Bundesministers für Verteidigung versorgungsrechtliche Ansprüche auf Berufsförderung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SVG zustehen, könnte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß die Kommandierung zu Unrecht abgelehnt worden ist, nicht begründen; denn über die versorgungsrechtlichen Ansprüche könnte das Wehrdienstgericht, wie oben bereits ausgeführt ist, lediglich als Vortrage entscheiden. Eine solche Entscheidung könnte aber die Verwaltungsgerichte, die für die versorgungsrechtlichen Ansprüche zuständig sind, nicht binden. Auch greifen die Erwägungen, aus denen in Rechtsprechung und Rechtslehre (vgl. Eyermann/Fröhler, Anm. 105 zu § 42 VerwGO) ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß ein Verwaltungsakt rechtswidrig war, dann bejaht wird, wenn die Frage der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes als Vortrage in einem vor den ordentlichen Gerichten zu führenden Amtshaftungsprozeß von Bedeutung ist, hier nicht durch. Denn die Entscheidung der Wehrdienstgerichte wäre für den Antragsteller bei Geltendmachung versorgungsrechtlicher Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten oder etwaiger Ansprüche aus Amtshaftung vor den ordentlichen Gerichten nur von geringem tatsächlichen Gewicht, da zur Entscheidung solcher Ansprüche die Verwaltungsgerichte berufen sind.
Der Senat hat erwogen, ob der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dahin umgedeutet werden kann, daß der Antragsteller die Ablehnung der versorgungsrechtlichen Ansprüche und nicht mehr die Ablehnung der Kommandierung angreift. In diesem Fall wäre die Sache an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen gewesen (§ 18 Abs. 3 WBO). Einer solchen Umdeutung steht aber die ausdrückliche Erklärung des Antragstellers entgegen, mit der er davon abzusehen bittet, die Sache an das Verwaltungsgericht zu verweisen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist somit gegenstandslos.
Dr. Grünewald
Scherübl
Holzamer
Schaub