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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1990, Az.: BVerwG 1 WB 8/90

Behandlung eines Beschwerdeverfahrens gegen das einem Soldaten erstellte negative Lehrgangszeugnis im Rahmen eines Überprüfungslehrgangs; Antrag auf Anerkennung eines akzeptablen Versäumnisgrundes im Beschwerdeverfahren und der erneuten Aufnahme der Beschwerde in den Bearbeitungsgang und den Prüfungsgang; Möglichkeit der Beantragung der Korrektur eines Lehrgangsnachweises mit dem Ergebnis einer Bewertung des Bestehens und Antrag auf Zuerkennung der Eigenschaft als Heeresbergführer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1990
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 8/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 19936
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung
vom 3. Juli 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
ferner
Oberst Elser,
Hauptmann Hoedt
als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Dem Antragsteller, Berufssoldat, wurde im Oktober 1982 die Heeresbergführer (HBF)- Eigenschaft zuerkannt. Im Juni 1985 wurde er wegen mangelnder Leistungen vom HBF-Überprüfungslehrgang - Teil Sommer - abgelöst. Daraufhin wurde ihm mit Bescheid des Amtschefs Heeresamt (HA) vom 16. Juli 1985 zeitweilig die HBF-Eigenschaft aberkannt. Der Antragsteller wurde ab 30. September 1986 erneut zum Überprüfungslehrgang - Teil Sommer - kommandiert; er wurde aus gesundheitlichen Gründen am 6. Oktober 1986 von diesem Lehrgang zu seinem Truppenteil zurückkommandiert. Auf Antrag des Kommandeurs (Kdr) Gebirgs- und Winterkampfschule (Geb/WiKpfS) hat der Amtschef HA dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. November 1986 die HBF-Eigenschaft auf Dauer aberkannt. Dieser Bescheid wurde nicht bestandskräftig, nachdem das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 7. Juni 1988 - 1 WB 126/87 - auf Antrag des Antragstellers den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) verpflichtet hatte, über eine weitere Teilnahme an einem HBF-Überprüfungslehrgang zu entscheiden. Der Antragsteller wurde daraufhin vom 30. Mai bis 9. Juni 1989 zur Teilnahme an dem HBF-Überprüfungslehrgang - Teil Sommer - an die Geb/WiKpfS kommandiert. Den Lehrgang bestand er nicht. Auf Antrag des Kdr Geb/WiKpfS vom 22. Juni 1989 erkannte der Amtschef HA dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. Juli 1989, dem Antragsteller ausgehändigt am 19. Juli 1989, die HBF-Eigenschaft auf Dauer ab.

2

Mit Schreiben vom 26. Juli 1989 - eingegangen beim nächsten Disziplinarvorgesetzten am 1. August 1989 - legte der Antragsteller gegen den Bescheid des Amtschefs HA vom 7. Juli 1989 Beschwerde ein. Er wies darauf hin, der Lehrgangsnachweis enthalte zu Unrecht die Bewertung "nicht bestanden". Er habe mindestens die Gesamtnote "ausreichend" erzielt, weil das Prüfungsfach "Leistung als Ausbilder", das mit "mangelhaft" bewertet worden sei, ausgleichbar sei.

3

Mit Bescheid vom 12. Oktober 1989, dem Antragsteller am 23. Oktober 1989 ausgehändigt, wies der Inspekteur des Heeres (InspH) die Beschwerde zurück. In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, der Amtschef HA habe zu Recht die HBF-Eigenschaft auf Dauer aberkannt. Der Antragsteller habe den HBF-Überprüfungslehrgang - Teil Sommer - zum zweiten Mal nicht bestanden. Nach der "Vorläufigen Leistungsbewertung im - Überprüfungslehrgang für Heeresbergführer Teil Sommer - Überprüfungslehrgang für Heeresbergführer Teil Winter" der Geb/Wi-KpfS vom 8. November 1982 sei der Überprüfungslehrgang - Teil Sommer - nur bestanden, wenn der Lehrgangsteilnehmer in allen Überprüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht habe. Da der Antragsteller von dem Lehrgangsergebnis am 9. Juni 1989 Kenntnis erlangt habe, hätte er bis zum Ablauf des 23. Juni 1989 hiergegen Beschwerde einlegen müssen, was er jedoch nicht getan habe. Der Antragsteller könne mit dem Einwand, das Nichtbestehen des HBF-Überprüfungslehrganges - Teil Sommer 1989 - sei rechtswidrig, in diesem Beschwerdeverfahren nicht mehr gehört werden. Zum Zeitpunkt der Aberkennung der HBF-Eigenschaft durch den Amtschef HA am 7. Juli 1989 habe bestandskräftig festgestanden, daß der Antragsteller den HBF-Überprüfungslehrgang zweimal nicht bestanden habe.

4

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. November 1989 legte der Antragsteller gegen den Beschwerdebescheid des InspH vom 12. Oktober 1989 weitere Beschwerde ein. Er machte im wesentlichen geltend, die Beschwerde richte sich gegen die Bewertung des Überprüfungslehrganges für HBF - Teil Sommer 1989 - als "nicht bestanden" sowie gegen den Bescheid des Amtschefs HA vom 7. Juli 1989.

5

Außerdem sei er aus dienstlichen Gründen gehindert gewesen, die Beschwerde fristgemäß einzulegen. Mit der weiteren Beschwerde legte er zugleich ein Schreiben des Kdr Gebirgsjägerbataillon (GebJgBtl) 233 vom 2. November 1989 vor, das folgenden Wortlaut hat:

6

"Betr.: Fristversäumnis in Beschwerdeangelegenheiten hier: Begründung

7

Bezug: Beschwerde Hptm S... vom 26.07.89

8

1.

Hptm S... hat im Beschwerdeverfahren gegen das für ihn negative Lehrgangszeugnis HBF-Überprüfungslehrgang vom 30.05.89 bis 09.06.89 Fristen versäumt.

9

Das Btl beantragt

bei Anerkennung der für das Btl akzeptablen Versäumnisgründe das Beschwerdeverfahren erneut in den Bearbeitungs- und Prüfungsgang zu nehmen.

10

2.

Gründe:

11

a)

Nachfolgend wird eine tabellarische Auflistung wesentliche dienstliche Vorhaben aufzeigen, an denen Hptm S... teilweise federführend beteiligt war.

12

Besonders der TrübPl-Aufenthalt H... im Vorfeld der Prüfstufe C verlangte von S. den vollen dienstlichen Einsatz und Aufmerksamkeit, damit bei der Fülle von Schwerpunkten dem Schwerpunkt Materialerhaltung das notwendige Interesse im Btl geschenkt wird. Damit war Hptm S... gefordert als Techn. Offz, als Vertreter des S 4-Offz (Lehrgang und Urlaub vom 18.04. - 24.07.89), als Sportoffizier, Infrastrukturoffizier und als Betriebsschutzbeauftragter, in ungewöhnlichem Maße belastet und dürfte kaum Zeit und Ruhe gehabt haben, sich mit dem Lehrgangszeugnis und dessen Folgen bis ins Detail zu beschäftigen. Dies geschah erst nach dem 24.07.89, als ich als BtlKdr selbst die Zeit fand, mich mit Hptm S... bezüglich des Überprüfungslehrgangs auseinanderzusetzen. Dabei meldete mir Hptm S..., daß ihm, im Zuge der Vorbereitung auf diesen Vortrag bei mir, Ungereimtheiten aufgefallen seien, die für ihn Vorschriftenverstöße der GebWiKpfS bezüglich seiner HBF-Überprüfung Sommer 1989 darstellten. Er erwäge daher, Rechtsmittel gegen die inzwischen erfolgte Aberkennung seiner HBF-Eigenschaft durch den Amtschef des Heeresamtes einzulegen.

13

b)

Wesentliche dienstliche Vorhaben

  • - bis 09.06.89 Teilnahme am HBF-Überprüfungslehrgang Teil Sommer 1989

  • - bis 15.06.89 Truppenübungsplatzaufenthalt H... ... des GebJgBtl ...

  • - 19.06. - 30.06.89 Vorbereitung von Kfz, Waffen, ABC- und Fernmeldegerät des GebJgBtl ... auf die Technische Materialprüfung 'C' gem. VWH 53

  • - 03.07. - 21.07.89 Technische Materialprüfung 'C' gem. VWH 53 im GebJgBtl ...

  • - 21.07. - 24.07.89 Truppenbesuch von Offz/Uffz des GebJgBtl ... bei italienischer GebTr im ADAMELLO-Gebirge, Italien."

14

Somit sei auf Grund seiner Beschwerde vom 26. Juli 1989 und des Schreibens des Kdr GebJgBtl ... das Lehrgangszeugnis vom 9. Juni 1989 nicht bestandskräftig geworden.

15

Mit Bescheid vom 6. Dezember 1989, dem Antragsteller zugestellt am 11. Dezember 1989, wies der BMVg - P II 5 - die weitere Beschwerde vom 3. November 1989 zurück. Er führte aus, es stehe fest, daß der Antragsteller den erforderlichen Lehrgang nicht bestanden habe, nachdem er seit dem 9. Juni 1989 das negative Ergebnis nicht mit einer Wehrbeschwerde angefochten habe. Das Vorbringen in der Beschwerde vom 26. Juli 1989 und der weiteren Beschwerde vom 3. November 1989 gegen die Aberkennung der HBF-Eigenschaft auf Dauer reiche nicht aus, von einem - wenn auch verfristeten - Rechtsbehelf gegen das Lehrgangszeugnis auszugehen. Auch unter Würdigung des Schreibens des Kdr GebJgBtl ... vom 2. November 1989 seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß der Antragsteller durch einen unabwendbaren Zufall an der fristgerechten Einlegung einer Beschwerde gegen die Bewertung des Lehrganges 1989 gehindert gewesen sei.

16

Mit Schreiben vom 23. Dezember 1989, eingegangen am 27. Dezember 1989 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 24. Januar 1990 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

17

Der Antragsteller trägt vor:

18

Für die Überprüfungslehrgänge für HBF gelte nach seiner Auffassung - mangels eigener Prüfungsordnung - die Prüfungsordnung für die HBF. Danach sei das Prüfungsfach "Leistung als Ausbilder" ausgleichbar. Da er in den beiden übrigen Prüfungsfächern bessere Leistungen erzielt habe, ergebe sich deshalb als Gesamtnote ein "ausreichend". Den Überprüfungslehrgang für HBF - Teil Sommer 1989 - habe er demnach bestanden.

19

Darüber hinaus stelle die in dem Beschwerdebescheid des InspH vom 12. Oktober 1989 zitierte "Vorläufige Leistungsbewertung im - Überprüfungslehrgang für Heeresbergführer Teil Sommer - Überprüfungslehrgang für Heeresbergführer Teil Winter" der Geb/WiKpfS vom 8. November 1982 eine ungültige Prüfungsunterlage dar, weil sie nicht in die "Zusammenfassung der Bestimmungen für Heeresbergführer" eingearbeitet sei. Diese "Vorläufige Leistungsbewertung" sei ihm als Lehrgangsteilnehmer auch nicht bekanntgegeben worden. Sie sei zudem nicht veröffentlicht und keiner vorgesetzten Kommandobehörde seines GebJgBtl ... bekannt.

20

Ferner datiere sein Lehrgangsnachweis vom 31. Mai 1989. Der Prüfungsteil, der zu der Wertung "nicht bestanden" geführt habe, habe aber erst am 8. Juni 1989 stattgefunden. Dies lasse den Verdacht einer "Vorverurteilung" aufkommen. Auch habe er von einem anderen Teilnehmer des HBF-Überprüfungslehrganges - Teil Sommer 1989 - nach der Zeugniseröffnung am 9. Juni 1989 erfahren, daß dessen Leistung als Ausbilder "eigentlich als nicht ausreichend" bewertet worden sei, er aber mit seiner guten Leistung als Bergführer dies habe ausgleichen können und damit den Überprüfungslehrgang bestanden habe. Dies erwecke den Eindruck, daß bei dieser Prüfung die einzelnen Lehrgangsteilnehmer nicht nach gleichen Maßstäben bewertet worden seien.

21

Schließlich sei es nicht zutreffend, wenn in dem Beschwerdebescheid des InspH vom 12. Oktober 1989 von der Bestandskraft des für ihn negativen Lehrgangszeugnisses ausgegangen werde. Die Ungereimtheiten und Verstöße gegen Vorschriften und Bestimmungen seitens der Geb/WiKpfS seien ihm erst am 24. Juli 1989 offenbar geworden, als er sich auf die Unterrichtung seines Bataillonskommandeurs (BtlKdr) über Ergebnis und Verlauf dieses Überprüfungslehrganges vorbereitet habe. Auf Grund vielfältiger dienstlicher Vorhaben und Belastungen im unmittelbaren Anschluß an den HBF-Überprüfungslehrgang - Teil Sommer 1989 - habe eine Unterrichtung des BtlKdr erst am 25. Juli 1989 erfolgen können.

22

Der Antragsteller beantragt,

  1. 1.

    die Entscheidung des Amtschefs HA vom 7. Juli 1989 aufzuheben,

  2. 2.

    den Lehrgangsnachweis der Geb/WiKpfS dahingehend zu korrigieren, daß der Lehrgang als bestanden gewertet wird,

  3. 3.

    ihm die HBF-Eigenschaft durch den Amtschef HA wieder zuzuerkennen.

23

Der BMVg bittet,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

24

Der Anfechtungsantrag sei unbegründet, weil dem Antragsteller die HBF-Eigenschaft zu Recht aberkannt worden sei, nachdem er am Wiederholungslehrgang 1989 erfolglos teilgenommen habe. Dies stehe auf Grund der Ausführungen in den Vorbescheiden fest. Soweit der Antragsteller meine, den Lehrgangsnachweis rechtzeitig angegriffen zu haben und sich dazu auf den 24. Juli 1989 als "Offenbarungszeitpunkt" beziehe, sei dies weder geeignet, eine Anfechtung des Lehrgangsergebnisses nachzuweisen noch den tatsächlichen Zeitpunkt der Kenntnisnahme, den 9. Juni 1989, zu verändern. Der Verpflichtungsantrag auf Wiederzuerkennung der HBF-Eigenschaft sei unzulässig. Denn bisher habe der Antragsteller keinen entsprechenden Antrag gestellt, über den im Rahmen eines Verfahrens vor Anrufung des Gerichts hätte entschieden werden können.

25

Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten 1 WB 126/87 des Senats, die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 8/90 -, die Stammakten des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, sowie die Bestimmungen des HA für HBF waren Gegenstand der Beratung des Senats.

26

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

27

1.

Der Antrag auf Aufhebung der Aberkennung der HBF-Eigenschaft auf Dauer, wie sie in dem Bescheid des Amtschefs HA vom 7. Juli 1989 ausgesprochen wurde, ist zulässig, aber nicht begründet.

28

Nach Kapitel 5 Abschnitt IV Nr. 4 der vom HA am 22. Januar 1980 herausgegebenen "Zusammenfassung der Bestimmungen für Heeresbergführer" wird die HBF-Eigenschaft auf Dauer aberkannt, wenn ein HBF den Überprüfungslehrgang zum zweiten Male nicht bestanden hat. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor. Er hat zunächst beim HBF-Überprüfungslehrgang - Teil Sommer - vom 11. bis 21. Juni 1985 die geforderten Leistungen nicht erbracht und wurde wegen Mängel in der Leistung als Bergführer vorzeitig zu seinem Truppenteil zurückkommandiert. Im Anschluß hieran wurde ihm durch Bescheid des Amtschefs HA vom 16. Juli 1985 die HBF-Eigenschaft zeitweilig aberkannt. Der Antragsteller legte weder gegen die Rückkommandierung noch gegen die zeitweilige Aberkennung der HBF-Eigenschaft einen Rechtsbehelf ein. Zum anderen hat er den HBF-Überprüfungslehrgang - Teil Sommer - vom 30. Mai bis 9. Juni 1989 nicht bestanden. Sein Vorbringen gegen das Nichtbestehen dieses Überprüfungslehrganges in der Beschwerde über die Aberkennung der HBF-Eigenschaft vom 26. Juli 1989 wurde zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Dem Antrag auf Aufhebung der Aberkennung der HBF-Eigenschaft auf Dauer steht damit die Bestandskraft dieses Lehrgangsnachweises der Geb/WiKpfS entgegen.

29

Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen des HBF-Überprüfungslehrganges - Teil Sommer 1989 - stellt eine Maßnahme truppendienstlicher Art im Sinne der §§ 1, 17 Abs. 3 WBO dar. Aus Kapitel 4 Abschnitt V und Kapitel 5 Abschnitt II Nr. 2. der "Zusammenfassung der Bestimmungen für Heeresbergführer" vom 22. Januar 1980 ergibt sich, daß der Lehrgangsnachweis als selbständige Maßnahme anzusehen ist, weil sich hieraus unmittelbare Rechtswirkungen herleiten. Sie unterliegt damit der fristgebundenen Anfechtung zunächst mit der Beschwerde und später mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Da ein Rechtsbehelf innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht eingelegt worden war, wurde der Lehrgangsnachweis rechtsbeständig. Einer Rechtsmittelbelehrung bedurfte die Entscheidung der Geb/WiKpfS als truppendienstlicher Erstmaßnahme nicht (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 26. Februar 1986 - 1 WB 123/85 -; vom 13. Juli 1989 - 1 WB 79/88 - und vom 22. August 1989 - 1 WB 53/88). Soweit der Antragsteller sich mit der Beschwerde vom 26. Juli 1989 auch gegen den für ihn negativen Lehrgangsnachweis der Geb/WiKpfS wendet, ist die Beschwerde unzulässig. Er kann nicht mit Erfolg geltend machen, daß ihm erst am 24. Juli 1989 im Rahmen der Vorbereitung auf die Unterrichtung seines BtlKdr Ungereimtheiten und Verstöße gegen Vorschriften und Bestimmungen seitens der Geb/WiKpfS offenbar geworden seien. Nach § 6 Abs. 1 WBO muß eine Beschwerde "binnen zwei Wochen eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer vom Beschwerdeanlaß Kenntnis erlangt hat". Beschwerdeanlaß war für den Antragsteller nach dem Gesamtinhalt seines Vorbringens der nicht bestandene HBF-Überprüfungslehrgang - Teil Sommer 1989. Der Antragsteller kannte das Lehrgangsergebnis seit 9. Juni 1989, wie er selbst vorträgt und durch seine Unterschrift vom 9. Juni 1989 unter das Lehrgangsergebnis bestätigt hat. Die dem Lehrgangsnachweis zugrundeliegenden Fakten waren ihm zum Zeitpunkt der Eröffnung am 9. Juni 1989 bekannt. Die Kenntnis von Umständen, die die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erfolgreicher erscheinen lassen, stellen keinen neuen Beschwerdeanlaß im Sinne des § 6 Abs. 1 WBO dar (BVerwG NZWehrr 1983, 111; 1986, 123).

30

Darüber hinaus wäre auch nach dem Sachvortrag des Antragstellers eine fristgerechte Beschwerdeeinlegung schon deshalb möglich gewesen, weil ihm am 9. Juni 1989 - nach der Eröffnung des Lehrgangsnachweises - ein anderer Teilnehmer des HBF-Überprüfungslehrganges - Teil Sommer 1989 - mitgeteilt haben soll, daß seine Leistung als Ausbilder "eigentlich als nicht ausreichend" bewertet worden sei, er aber gleichwohl mit seiner guten Leistung als Bergführer dies habe ausgleichen können und dadurch den HBF-Überprüfungslehrgang bestanden habe. Der Antragsteller hätte die Beschwerde nicht zu begründen brauchen (BVerwG Beschluß vom 3. Mai 1984 - 1 WB 98, 134/83).

31

Die Beschwerdefrist hat daher mit der Eröffnung des Lehrgangsnachweises am 9. Juni 1989 zu laufen begonnen und endete mit Ablauf des 23. Juni 1989 (§ 6 Abs. 1 WBO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller keine Beschwerde gegen den Lehrgangsnachweis eingelegt.

32

Die Frist war nicht in Anwendung des § 7 WBO verlängert. Wird der Beschwerdeführer an der Einhaltung der Frist durch militärischen Dienst, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle gehindert, läuft die Frist erst drei Tage nach Beseitigung des Hindernisses ab. Ein solcher Zufall stand der fristgemäßen Einlegung der Beschwerde hier nicht entgegen.

33

Ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 7 WBO ist nur dann gegeben, wenn der Soldat auch bei Anwendung der gerade ihm nach Lage des Falles zuzumutenden Sorgfalt nicht in der Lage gewesen wäre, die Frist einzuhalten (BVerwG NZWehrr 1974, 1985 f.). Das war hier nicht der Fall.

34

Insbesondere ergibt sich nicht aus der vom Kdr GebJgBtl ... mit Schreiben vom 2. November 1989 gegebenen Begründung für die Fristversäumnis, daß dem Antragsteller die Einlegung einer Beschwerde bis zum Ablauf des 23. Juni 1989 unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre. Militärischer Dienst verlängert die Frist nur, wenn er bezüglich der Einlegung der Beschwerde für den Beschwerdeführer ein unvermeidbares Hindernis ist. Hierzu zählen die Fälle, in denen ein Soldat durch unvorhersehbare, unerwartete dienstliche Inanspruchnahme außerstande gesetzt wird, die Beschwerde rechtzeitig einzureichen (BDH NZWehrr 1959, 106 f.). Die in dem Schreiben vom 2. November 1989 genannten wesentlichen dienstlichen Vorhaben, an denen der Antragsteller nicht ausschließlich federführend beteiligt war, haben nicht den Charakter eines unvermeidbaren Hindernisses. Selbst wenn man im Hinblick auf den Truppenübungsplatzaufenthalt des Antragstellers in Hammelburg zu einer anderen Beurteilung käme, war der Antragsteller an der Einhaltung der Frist nicht gehindert, da der Truppenübungsplatzaufenthalt am 15. Juni 1989 beendet war. Auch kommt es nicht darauf an, daß, wie der BtlKdr in seinem Schreiben vom 2. November 1989 ausführt, der Antragsteller wegen seiner hohen dienstlichen Belastung kaum Zeit und Ruhe gehabt haben dürfte, sich mit dem Lehrgangszeugnis und dessen Folgen bis ins Detail zu beschäftigen. Wie oben dargelegt, hätte die Beschwerde keine Ausführungen über die Gründe zu enthalten brauchen. Daß der Antragsteller vor Einlegung der Beschwerde noch seinen BtlKdr über den Verlauf des Überprüfungslehrganges unterrichten bzw. das Ergebnis eines Gesprächs mit ihm abwarten wollte, ist ebenfalls kein Hinderungsgrund (BVerwG Beschlüsse vom 4. März 1976 - 1 WB 102/75 - und vom 24. August 1982 - 1 WB 19/82). Dies hätte der Antragsteller auf Grund seines Dienstgrades wissen können. Die zumutbare und naheliegende Überlegung, daß die gesetzlichen Fristen weitgehend illusorisch wären, wenn sie durch zeitlich nicht begrenzte Vorgänge umgangen werden könnten, hat der Antragsteller offenbar nicht angestellt (BVerwG NZWehrr 1974, 185 f.). Die in der Wehrbeschwerdeordnung zwingend vorgeschriebenen Fristen beginnen auch dann zu laufen, wenn sich ein Vorgesetzter bereiterklärt, die Sache aufzugreifen und sich für den Beschwerdeführer zu verwenden (vgl. BVerwG Beschluß vom 18. Dezember 1973 - 1 WB 186/72 -; BVerwG NZWehrr 1974, 185 f.).

35

Der Antragsteller kann sich ferner nicht auf seine "juristische Laienhaftigkeit" berufen. Mangelnde Rechtskenntnisse begründen keinen unabwendbaren Zufall (vgl. BVerwG Beschluß vom 13. Februar 1985 - 1 WB 92/84).

36

Soweit der Antragsteller die Ernsthaftigkeit der Überprüfung durch den InspH und den BMVg - P II 5 - gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO bezweifelt, ist sein Vorbringen unbeachtlich. Dienstaufsichtliche Überprüfungen stellen keine dienstlichen Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 63, 189, 3. Leitsatz; 46, 296, 2. Leitsatz; BVerwG Beschluß vom 22. März 1988 - 1 WB 118/86). Das Begehren des Antragstellers könnte daher auch dann keinen Erfolg haben, wenn in seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 23. Dezember 1989 eine Beschwerde gegen die Weigerung des InspH und des BMVg zu sehen wäre, den Lehrgangsnachweis im Wege der Dienstaufsicht aufzuheben.

37

2.

Die vom Antragsteller weiterhin gestellten Anträgen können schon deshalb keinen Erfolg haben, da der Lehrgangsnachweis bestandskräftig ist.

38

3.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.