Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1984, Az.: BVerwG 1 WB 98/83
Wehrbeschwerdesachen; Bundesverwaltungsgericht; Übernahme vom Truppendienstgericht; Beschwerdeanlaß; Planerische Vorstellungen; Organisatorische Maßnahmen; Dauermaßnahme; Postversorgungskonzept; Bereitschaftsfall; Spannungsfall; Verteidigungsfall
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 98/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11827
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Amtlicher Leitsatz
1. Der für Wehrbeschwerdesachen zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichts kann auch bei sachlichem Zusammenhang beim Truppendienstgericht rechtshängige Ansprüche nicht etwa "in seine Zuständigkeit übernehmen".
2. Zu den Begriffen des "Beschwerdeanlasses", der "Planerischen Vorstellungen" und der "Organisatorischen Maßnahmen" (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).
3. Die Weiterentwicklung einer Maßnahme als solche macht sie nicht schon zur "Dauermaßnahme". Ausschlaggebend ist vielmehr, daß ein angefochtener Befehl täglich neue Rechtswirkungen entfaltet wie etwa ein allgemeines Verbot, bei dem jede Zuwiderhandlung eigenständige Bedeutung gewinnt.
4. Keine Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Sachbearbeiter durch eine Änderung des Postversorgungskonzepts für den Bereitschaftsfall, Spannungsfall oder Verteidigungsfall.