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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.06.1988, Az.: BVerwG 1 WB 126/87

Vorgehen gegen den Bescheid des Bundesministers der Verteidigung betreffend die Aberkennung und das Erlöschen der Heeresbergführereigenschaft eines Soldaten; Möglichkeit der Entkräftung des Einwands einer Ungleichbehandlung mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der klageweisen Geltendmachung eines Beförderungsanspruchs; Antrag auf Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über die weitere Teilnahme an einem Überprüfungslehrgang für Heeresbergführer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 126/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 18996
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst Jantzen,
Hauptmann Mahr als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Bescheid des Bundesministers der Verteidigung - P III 2 - vom 11. September 1987 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Der Bundesminister der Verteidigung wird verpflichtet, über das Begehren des Antragstellers, ihm eine weitere Teilnahme an einem Überprüfungslehrgang für Heeresbergführer zu ermöglichen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.

  3. 3.

    Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

  4. 4.

    Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I

Der Antragsteller, Berufssoldat, bestand den Heeresbergführer (HBF) - Lehrgang - Teil Winter - im April 1982 und den HBF-Lehrgang - Teil Sommer - im Oktober 1982. Im Juni 1985 bestand er den HBF-Überprüfungslehrgang - Teil Sommer - nicht. Daraufhin wurde ihm mit Bescheid des Amtschefs Heeresamt (HA) vom 16. Juli 1985 die HBF-Eigenschaft zeitweilig entzogen. Der Antragsteller wurde daraufhin ab 30. September 1986 erneut zum Überprüfungslehrgang - Teil Sommer - kommandiert; er wurde aus gesundheitlichen Gründen am 6. Oktober 1986 von diesem Lehrgang zu seinem Truppenteil zurückkommandiert. Auf Antrag des Kommandeurs Gebirgs- und Winterkampfschule vom Oktober 1986 erkannte der Amtschef HA dem Antragsteller die Eigenschaft als HBF mit Bescheid vom 21. November 1986 auf Dauer ab. Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 4. Dezember 1986 ausgehändigt worden.

2

Am 10. Dezember 1986 wandte sich der Antragsteller mit folgendem Schreiben an das HA:

"Betr.: Aberkennung und Erlöschen meiner Heeresbergführereigenschaft

Bezug: 1) HA - Amtschef - Az 34-31-14 vom 21.11.1986

2) HA - Abt V - Kampftruppe - vom 22.01.1980

Hiermit beantrage ich die Einsetzung meiner Person in den Rechtsstand vor dem 29.09.1986 (zeitweiliger Entzug der Heeresbergführereigenschaft) und die Zulassung zum Heeresbergführerüberprüfungslehrgang Teil Sommer 1987.

Begründung:

Gemäß Bezug 2., Kapitel 4, I. wird jeder Heeresbergführer drei Jahre nach Ablegen der HBF-Prüfung und Ernennung zum Heeresbergführer im Rahmen von Lehrgängen überprüft.

Ich habe nach Abbruch des Sommerteils meines HBF-Lehrgangs 1981 auf Grund einer Verletzung zuerst den Winterteil des HBF-Lehrgangs 1982 absolviert. Im Anschluß daran habe ich im Rahmen des HBF-Lehrgangs 1982, Sommerteil, meine HBF-Prüfung abgelegt und wurde am 27. Oktober 1982 zum Heeresbergführer ernannt. Somit hätte ich von der Gebirgs- und Winterkampfschule zuerst zum Überprüfungslehrgang 1985, Winterteil, und dann zum Überprüfungslehrgang 1986, Sommerteil, abgerufen werden müssen, wie dies bei allen anderen Heeresbergführern, die zuerst den Winterteil und dann den Sommerteil des HBF-Lehrgangs absolviert haben, der Fall war und ist.

Damit bin ich der Meinung, daß meine HBF-Überprüfung erst ab dem Überprüfungslehrgang 1985, Winterteil, den ich mit Erfolg abgelegt habe, zählen dürfte, und ich im Überprüfungslehrgang 1987, Sommerteil, eine Wiederholungsmöglichkeit des nicht bestandenen Überprüfungslehrganges 1986, Sommerteil, bekommen müßte. Für den Fall, daß diesem Antrag nicht entsprochen werden kann, möchte ich die Zulassung zum Heeresbergführerlehrgang 1988, Sommerteil, beantragen, um auf diesem Wege die Heeresbergführereigenschaft wiederzuerlangen."

3

Dieses Schreiben ging am 15. Dezember 1986 beim HA ein. Der Amtschef HA reagierte auf das Schreiben mit folgendem Schreiben vom 20. Januar 1987:

"Gemäß Bezug 2" (Schreiben des Antragstellers vom 10. Dezember 1986) "beantragen Sie,

  • die Aberkennung der Heeresbergführereigenschaft auf Dauer rückgängig zu machen,
  • wieder in den Rechtsstand des zeitweiligen Entzuges der Heeresbergführereigenschaften zu treten,
  • den Heeresbergführerüberprüfungslehrgang Teil Sommer 87 besuchen zu dürfen und
  • bei Nichtgewährung o.a. Anträge nochmals 1988 an einem Heeresbergführerlehrgang Teil Sommer teilnehmen zu können.

Ihrem Antrag kann ich, soweit die Entscheidung in meiner Zuständigkeit liegt, nicht entsprechen.

Begründung:

1.
Da Sie am 27.10.82 zum Heeresbergführer ernannt wurden, hätten Sie gemäß Bezug 3, Kap 4 I erst nach dem 27.10.85 zu einem Heeresbergführerüberprüfungslehrgang Teil Sommer berufen werden dürfen. Bedingt durch Ihre Verletzung im Jahre 1981 und die dadurch sich für Sie ergebende Abweichung vom Regelausbildungsgang zum Heeresbergführer wurden Sie versehentlich vorzeitig zum Heeresbergführerüberprüfungslehrgang Teil Sommer herangezogen. Diesen Lehrgang haben Sie nicht mit Erfolg abgeschlossen, da Sie unter anderem so gravierende Fehler gemacht haben, daß Ihnen die Heeresbergführereigenschaft bereits zu diesem Zeitpunkt hätte endgültig aberkannt werden können.

Sie haben zum Beispiel

  • in mehreren Fällen die volle Seillänge ausgegangen, ohne eine Sicherheitsreserve für die Gefährtensicherung zu berücksichtigen,
  • in einer besonders schwierigen Seillänge nicht rechtzeitig Stand gemacht, so daß sich die Seilschaft ca 3 m ohne jegliche Sicherung bewegte,
  • mehrere Standplätze so eingerichtet, daß sie nicht den sicherheitstechnischen Anforderungen genügten.

Die damals erfolgte zeitweilige Aberkennung war notwendig, um Sie zum einen von den Führungspflichten zu entbinden, damit Leib und Leben von Kameraden nicht gefährdet wurden und zum anderen, um Ihnen die Möglichkeit zu geben, 1986 den Überprüfungslehrgang zu wiederholen.

Durch die verfrühte Überprüfung haben Sie den Vorteil gehabt, daß Ihnen Ihre gravierenden Mängel aufgezeigt wurden und Sie dadurch die Gelegenheit hatten, diese bis 1986 abzustellen. Durch die zeitweilige Aberkennung wurden Ihnen zusätzliche Aufgaben abgenommen, um somit Sie und andere vor eventuellen Schäden zu bewahren.

2.
Sie haben 1986 trotz der Ihnen 1985 aufgezeigten Mängel den Heeresbergführerüberprüfungslehrgang Teil Sommer wiederum nicht bestanden, weil Sie zum Beispiel bei einer Führungstour als Führender Ihre eigenen Fähigkeit so überschätzten, daß Sie ca. 8 m abgestürzt sind und sich dabei leicht verletzt haben. Sie haben dadurch sich selbst und Ihren Kameraden gefährdet. Sie waren nicht mehr in der Lage, die Tour selbständig zu beenden und auf die Kameradenhilfe Ihres Seilpartners angewiesen, den Sie eigentlich führen sollten.

Die Absturzursachen waren falsche Routenwahl und Mängel im persönlichen Können im Klettern. Die Mängel zeigten deutlich, daß Sie den Nachweis, als Heeresbergführer eingesetzt werden zu können, nicht erbringen konnten.

Auf Grund dieser Fakten wurde Ihnen mit Bezug 1 die Heeresbergführereigenschaft auf Dauer gemäß Bezug 3, Kap 4 V zu Recht aberkannt.

Aus diesen Gründen sehe ich keine Möglichkeit, diese Entscheidung aufzuheben oder zu ändern.

3.
Die in o.a. Abschnitten 1. und 2. dargelegten Gründe lassen eine Zulassung für den Heeresbergführerüberprüfungslehrgang 1987 nicht zu.

Über die Zulassung zum Heeresbergführerlehrgang 1988 kann durch Heeresamt keine Entscheidung getroffen werden.

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen zum Lehrgangskatalog der Schulen des Heeres können Sie durch Ihre lehrgangsbearbeitende Dienststelle (Bedarfsträger) bei Erfüllung der Lehrgangsvoraussetzungen einen Lehrgangsplatz anfordern."

4

Mit Schreiben vom 23. Februar 1987 legte der Antragsteller gegen das Schreiben des Amtschefs HA vom 20. Januar 1987 Beschwerde ein. Er wies darauf hin, daß er das Schreiben vom 20. Januar 1987 aus dienstlichen Gründen erst am 20. Februar 1987 erhalten habe. Er halte es nicht für Rechtens, daß er bereits im Sommer 1985 an dem Überprüfungslehrgang - Teil Sommer - habe teilnehmen müssen. Er habe den entsprechenden Lehrgang erst im Oktober 1982 nach dem Teil Winter bestanden gehabt. Seine Möglichkeiten, sich auf den Überprüfungslehrgang 1985 vorzubereiten, seien aus dienstlichen und gesundheitlichen Gründen sehr schlecht gewesen. Das gleiche gelte für die Vorbereitung auf den Lehrgang im Oktober 1986. Hier seien auch noch familiäre Schwierigkeiten dazugekommen.

5

Der Inspekteur des Heeres (InspH) gab der Beschwerde mit Bescheid vom 31. August 1987 statt.

6

Hinsichtlich der Einhaltung der Beschwerdefrist gehe er zugunsten des Antragstellers davon aus, daß diesem der Bescheid des Amtschefs HA vom 20. Januar 1987 erst am 20. Februar 1987 bekanntgeworden sei. Die Beschwerde sei begründet, weil der Amtschef HA für die Entscheidung über den Antrag auf Wiederholung des HBF-Überprüfungslehrgangs - Teil Sommer - nicht zuständig gewesen sei.

7

Die Wiederholung von Prüfungen und Lehrgängen sei in der ZDv 3/6 Nr. 213 geregelt. Für Lehrgänge bzw. Prüfungen, die nicht von der Soldatenlaufbahnverordnung gefordert würden - hierzu seien der HBF-Lehrgang und der HBF-Überprüfungslehrgang - Teil Sommer - zu rechnen -, treffe die personalbearbeitende Stelle die Entscheidung, gegebenenfalls unter Einschaltung der Ausbildungseinrichtung. Die für den Antragsteller zuständige personalbearbeitende Stelle sei der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 2 -. Eine Spezialvorschrift, die für die genannten Lehrgänge eine andere Regelung vorsehe, gebe es nicht. Der Antrag vom 10. Dezember 1986 werde zuständigkeitshalber an die für den Antragsteller zuständige personalbearbeitende Stelle zur Entscheidung weitergeleitet. Eine Bewertung der Gründe, die der Antragsteller für eine weitere Wiederholung des in Frage stehenden Lehrgangs angeführt habe, sei durch die personalbearbeitende Stelle vorzunehmen.

8

Mit Bescheid vom 11. September 1987 wies der BMVg - P III 2 - einen Antrag des Antragstellers auf "erneute Wiederholung des Heeresbergführer-Überprüfungslehrgangs Teil Sommer" zurück. Zur Begründung berief sich der BMVg darauf, daß gemäß ZDv 3/6 Nr. 213 (2) für die Wiederholung von Prüfungen und Lehrgängen dienstliche Erfordernisse vorliegen müßten. Der Antragsteller solle mit seinem Einverständnis der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 45 "(KfzBodGerTechn)" zugeordnet werden. Im Bereich dieser AVR gebe es keine Dienstposten, für die die HBF-Eigenschaft gefordert wäre. Für die weitere Verwendungsplanung des Antragstellers sei daher das Erhalten der HBF-Eigenschaft nicht erforderlich.

9

Dieser Bescheid ist dem Antragsteller am 17. September 1987 ausgehändigt worden.

10

Mit Schreiben vom 18. September 1987 hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der BMVg mit Schreiben vom 4. November 1987 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

11

Der Antragsteller macht geltend, daß die Kommandierung zum ersten Überprüfungslehrgang gegen die für die HBF geltenden Bestimmungen verstoßen habe. Er hätte gemäß Kapitel 4 I der geltenden Bestimmungen frühestens zum HBF-Überprüfungslehrgang 1986 kommandiert werden dürfen. Durch die vorschriftswidrige Kommandierung sei ihm ein wesentlicher Nachteil entstanden, da ihm durch die verfrühte Heranziehung zum Lehrgang die Möglichkeit genommen worden sei, sein persönliches Können im Fels weiter zu steigern und weitere Erfahrungen zu sammeln. Der zeitlich verfrühte Überprüfungslehrgang könne nicht zu seinen Lasten "gewertet" werden. Hieraus sei wiederum zu folgern, daß die zeitweilige Entziehung der HBF-Eigenschaft durch den Amtschef HA vom 16. Juli 1985 und die darauf beruhende Entziehung der HBF-Eigenschaft auf Dauer vom 21. November 1986 fehlerhaft seien.

12

Mit seinem "Wiedereinsetzungsantrag" vom 10. Dezember 1986 habe er letztlich lediglich die Nichtbewehrtung des Überprüfungslehrgangs vom Sommer 1985 begehrt. Da dieser Überprüfungslehrgang vorschriftswidrig angeordnet worden sei, stelle sich die Wiederholung des Überprüfungslehrgangs im Jahre 1986 als erster Überprüfungslehrgang gemäß Kapitel 4 I der Bestimmungen für HBF dar. Das Nichtbestehen dieses Lehrgangs wiederum rechtfertige gemäß Kapitel 5 IV allenfalls den zeitweiligen Entzug der HBF-Eigenschaft, nicht jedoch deren Aberkennung auf Dauer.

13

Der Antrag auf erneute Zulassung zum Überprüfungslehrgang - Teil Sommer - scheitere auch nicht daran, daß er nunmehr der AVR 45 zugeordnet sei und es in dieser Verwendungsreihe keinen Dienstposten gebe, für den die HBF-Eigenschaft gefordert werde. Es sei zu beachten, daß es auch die Möglichkeit der freiwilligen Erhaltung der HBF-Eigenschaft gemäß Kapitel 6 III der Bestimmungen gebe. Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß auch auf seinem jetzigen Dienstposten und auch auf künftigen Dienstposten in der AVR 45 die Eigenschaft als HBF sehr wünschenswert und nützlich sei.

14

Der Antragsteller beantragt,

  1. 1.

    den Bescheid des BMVg - P III 2 - vom 11. September 1987 aufzuheben,

  2. 2.

    den Bescheid des Amtschefs HA vom 21. November 1986 aufzuheben,

  3. 3.

    ihn zum HBF-Überprüfungslehrgang - Teil Sommer - erneut zuzulassen.

15

Der BMVg beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

16

Antragsgegenstand sei die im Schreiben des Antragstellers vom 10. Dezember 1986 - das im übrigen nicht als Rechtsbehelf angesehen werden könne - erstrebte Verpflichtung, ihn den HBF-Überprüfungslehrgang - Teil Sommer - wiederholen zu lassen. Antragsgegenstand sei nicht das Begehren des Antragstellers, "ihn in den Rechtsstand vor dem 29. September 1986 zu versetzen", da er dies nur zur Unterstützung der Begründung seines Verpflichtungsbegehrens und nicht als selbständige Beschwer geltend mache. Auch das Hilfsbegehren aus dem Schreiben vom 10. Dezember 1986 sei nicht Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, da der Antragsteller es nicht mehr weiterverfolge.

17

Der Antrag erscheine offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch, ihm die erneute Wiederholung des HBF-Überprüfungslehrgangs zu gestatten. Nach ZDv 3/6 Nr. 213 sei dies nur möglich, wenn dafür ein dienstliches Erfordernis vorliege. Dieses bestehe in Anbetracht der geplanten Zuordnung des Antragstellers zu AVR 45 "(Kfz/BodGerTechn)" nicht, denn dort seien keine Dienstposten vorhanden, für die die HBF-Eigenschaft erforderlich sei.

18

Im Heer gebe es nur zwei Stabsoffizierdienstposten, die mit HBF zu besetzen seien. Hierfür stünden genügend ausgebildete Offiziere mit der notwendigen Eignung zur Verfügung. Darüber hinaus rechtfertige sich die Wiederholung des HBF-Überprüfungslehrgangs auch nicht auf der Grundlage des Kapitels 6 III der Bestimmungen für HBF vom 22. Januar 1980 des HA - Abteilung V -. Danach könnten HBF, für die keine Pflicht zur Erhaltung ihrer entsprechenden Eigenschaft bestehe, diese freiwillig erhalten. Dies setze allerdings das Vorhandensein der HBF-Eigenschaft voraus, über die der Antragsteller nicht verfüge. Die zu Recht erfolgte Aberkennung der entsprechenden Qualifikation sei stillschweigend auch der Entscheidung des BMVg - P III 2 - zugrunde gelegt worden.

19

Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten des BMVg - P II 5 - 615/87 -, die Stammakten des Antragstellers, Teile A und B, sowie die "Zusammenfassung der Bestimmungen für Heeresbergführer" des HA - Abteilung V - vom 22. Januar 1980 ("Zusammenfassung") waren Gegenstand der Beratung des Senats.

20

II

1.

Gegenstand des vorliegenden Antragsverfahrens ist der Bescheid des BMVg vom 11. September 1987, mit dem ein "Antrag" des Antragstellers, "den Heeresberführer-Überprüfungslehrgang Teil Sommer nochmals ... wiederholen" zu dürfen, zurückgewiesen worden ist. Nach dem Inhalt des Vorlageschreibens ist der BVMg bei dieser Entscheidung davon ausgegangen, daß eine Verpflichtung zur Erhaltung (bzw. zur Wiedererlangung) der HBF-Eigenschaft nicht in Frage komme, weil die Voraussetzungen des Kapitels 6 I der "Zusammenfassung" nicht vorlägen, und daß auch eine freiwillige Erhaltung der HBF-Eigenschaft nach Kapitel 6 III der "Zusammenfassung" nicht in Frage komme, weil der Antragsteller die Eigenschaft eines HBF verloren habe. Der BMVg ist der Auffassung, daß die Verfügung des Amtschefs HA vom 21. November 1986, mit der dem Antragsteller die HBF-Eigenschaft auf Dauer entzogen worden sei, nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten worden sei, deshalb rechtsbeständig sei und dem Antragsteller entgegengehalten werden könne.

21

2.

Der gegen den Bescheid des BMVg vom 11. September 1987 gerichtete Anfechtungsantrag (Antrag zu 1) ist zulässig.

22

Die Frage, ob ein Soldat zur Erhaltung bzw. Wiedererlangung einer militärischen Qualifikation einer weiteren Ausbildung zugeführt werden soll oder kann, ist eine truppendienstliche Angelegenheit, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist.

23

Die Eigenschaft eines HBF ist eine Qualifikation, die die Verwendungsbreite eines Soldaten erweitert. Ihre Entziehung bzw. Verweigerung der Erhaltung bzw. Wiedererlangung greift deshalb in den Individualrechtskreis des Soldaten ein; die entsprechende Entscheidung der zuständigen Vorgesetzten kann deshalb mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden (vgl. BVerwGE 53, 134).

24

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch form- und fristgerecht gestellt.

25

3.

Der gegen den Bescheid des BMVg vom 11. September 1987 gerichtete Anfechtungsantrag ist begründet.

26

Dabei ist von der vom BMVg im Vorlageschreiben vertretenen Auffassung auszugehen, in dem Bescheid sei über die Frage der freiwilligen Erhaltung der HBF-Eigenschaft mitentschieden worden. Unterstellt, der BMVg sei nach der Erlaßlage als personalführende Stelle zur Entscheidung darüber berufen, ob dem Antragsteller die freiwillige Erhaltung der HBF-Eigenschaft zu gestatten sei, so stünde sie wie jede Verwendungsentscheidung in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach dem Wortlaut des Kapitels 6 III der "Zusammenfassung" ist lediglich die HBF-Eigenschaft Voraussetzung zu deren freiwilliger Erhaltung. Nach allgemeinen Grundsätzen wird allerdings davon auszugehen sein, daß eine Verpflichtung, den Soldaten, der die Absicht zur freiwilligen Erhaltung der HBF-Eigenschaft gemeldet hat, zu den dafür erforderlichen Lehrgängen zu kommandieren, dann nicht besteht, wenn der Kommandierung konkrete dienstliche Gründe entgegenstehen. Der BMVg geht davon aus, daß dem Antragsteller die Eigenschaft eines HBF rechtsbeständig auf Dauer von der zuständigen Stelle entzogen worden ist und daß schon deshalb keine Verpflichtung bestehe, ihm die freiwillige Erhaltung der HBF-Eigenschaft zu ermöglichen.

27

Dies ist unzutreffend.

28

Der Bescheid des Amtschefs HA vom 21. November 1986 ist dem Antragsteller am 4. Dezember 1986 ausgehändigt worden. Der Bescheid hätte von dem Antragsteller bis zum 18. Dezember 1986 mit der Beschwerde angefochten werden können. Es kann dahinstehen, ob das Schreiben des Antragstellers vom 10. Dezember 1986, in dem er immerhin die Rechtmäßigkeit der Entziehung der HBF-Eigenschaft auf Dauer angezweifelt hat, entgegen der Auffassung des BMVg nicht doch als Beschwerde gegen den Bescheid des Amtschefs HA vom 21. November 1986 hätte gewertet werden müssen; denn jedenfalls enthält der Bescheid des Amtschefs HA vom 20. Januar 1987 eindeutig eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der HBF-Eigenschaft auf Dauer unter Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen des Antragstellers und unter erstmaliger Darlegung der tatsächlichen Umständen, aus denen die mangelnde Eignung des Antragstellers geschlossen worden ist, ohne daß sich der Amtschef HA dabei auf die Rechtsbeständigkeit seines Bescheids vom 21. November 1986 berufen hätte. Auf Grund der erneuten Sachentscheidung (Zweitbescheid) der zuständigen Stelle (vgl. Kapitel 5 III 1 der "Zusammenfassung"), konnte sich der BMVg nicht auf die Rechtsbeständigkeit des Bescheids des Amtschefs HA vom 21. November 1986 berufen. Dieser Bescheid ist in dem Bescheid des Amtschefs HA vom 20. Januar 1987 aufgegangen. Dieser ist seinerseits auf die Beschwerde des Antragstellers hin von dem InspH aufgehoben worden, wobei es unerheblich ist, daß die Begründung für die Aufhebung zumindest insoweit fehlerhaft sein dürfte, als der InspH verkannt hat, daß der Bescheid auch eine Entscheidung über die endgültige Aberkennung der HBF-Eigenschaft enthielt, für die der Amtschef HA zuständig war, über eine gegen diese Maßnahme eingelegte Beschwerde hätte der InspH sachlich zu entscheiden gehabt. Jedenfalls ist durch die Aufhebung des Bescheids vom 20. Januar 1987 der ursprüngliche Bescheid vom 21. November 1986 nicht wieder als selbständige rechtsbeständige Maßnahme aufgelebt.

29

Der BMVg muß sich daran festhalten lassen, daß er eine Entscheidung über eine Genehmigung zur freiwilligen Erhaltung der HBF-Eigenschaft hat treffen wollen. Bei der dabei gebotenen Ermessensausübung ist er von einem falschen Sachverhalt, nämlich der rechtsbeständigen Entziehung der HBF-Eigenschaft auf Dauer ausgegangen. Dies bedingt die Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung selbst (vgl. BVerwGE 73, 48).

30

Der Bescheid des BMVg vom 11. September 1987 ist deshalb aufzuheben.

31

4.

Der Antrag, den Bescheid des Amtschefs HA vom 21. November 1986 aufzuheben (Antrag zu 2), ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antragsteller durch diesen Bescheid nicht mehr beschwert ist. Dieser Bescheid hat, wie ausgeführt, durch den Zweitbescheid vom 20. Januar 1987 seine eigenständige Bedeutung verloren. Spätestens mit der Aufhebung des Zweitbescheides vom 20. Januar 1987 kann dem Antragsteller die Rechtsbeständigkeit dieses Bescheides nicht mehr entgegengehalten werden. Für den Anfechtungsantrag ist kein Rechtsschutzinteresse gegeben.

32

5.

Der Antrag zu 3 ist dahin auszulegen, daß der BMVg verpflichtet werden soll, dem Antragsteller die Teilnahme an einem weiteren Überprüfungslehrgang für HBF - Teil Sommer - zu ermöglichen.

33

Dieser Antrag ist zulässig.

34

Insbesondere war ein entsprechendes Begehren sinngemäß bereits in dem Schreiben des Antragstellers vom 10. Dezember 1986, seiner Beschwerde vom 23. Februar 1987 und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. September 1987 enthalten und vom BMVg beschieden worden, so daß dem Antrag nicht entgegengehalten werden kann, er stelle eine unzulässige Antragserweiterung dar.

35

Der Antrag ist mit der Maßgabe begründet, daß der BMVg zu verpflichten ist, über den Antrag auf neuerliche Ermöglichung der Teilnahme an einem HBF-Überprüfungslehrgang - Teil Sommer - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

36

Der Antrag ist nicht entscheidungsreif.

37

Eine Zurückweisung kommt deshalb nicht in Betracht, weil der BMVg, auf Grund der Aufhebung seines Bescheides vom 11. September 1987, sein Ermessen noch nicht ausgeübt hat. Eine positive Entscheidung wäre nur dann möglich, wenn die Ermöglichung der Teilnahme an einem weiteren Überprüfungslehrgang die einzige ermessensgerechte Entscheidung des BMVg im gegenwärtigen Zeitpunkt darstellen würde. Dies ist nicht der Fall. Dem Antragsteller ist die HBF-Eigenschaft mit Bescheid des Amtschefs HA vom 16. Juli 1985 zeitweilig entzogen worden. Die zeitweilige Entziehung der HBF-Eigenschaft hat zur Folge, daß der Soldat nicht als HBF eingesetzt werden kann (vgl. "Zusammenfassung" Kapitel 5 IV). Die Voraussetzungen für eine Wiederzuerkennung der HBF-Eigenschaft (vgl. "Zusammenfassung" Kapitel 5 IV 2) liegen nicht vor, weil der Antragsteller einen Überprüfungslehrgang bisher nicht erfolgreich abgelegt hat. Bei dieser Sachlage braucht der BMVg nicht davon auszugehen, der Antragsteller sei HBF, dem die freiwillige Erhaltung dieser Eigenschaft zur Zeit ermöglicht werden solle. Eine Entscheidung ist erst dann zu treffen, wenn der Amtschef HA erneut - und zwar rechtsbeständig - darüber entschieden hat, ob dem Antragsteller die HBF-Eigenschaft auf Dauer abzuerkennen ist.

38

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO. Der Senat mißt dem Teilunterliegen des Antragstellers keine kostenrelevante Bedeutung bei.

Saalmann
Seide
Wehrl
Jantzen
Mahr