Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1986, Az.: BVerwG 1 WB 117/86
Wehrrecht; Ablösung eines Soldaten; Mangelnde Eignung oder Leistung; Beurteilungsspielraum
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 117/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12737
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- WehrR ZDv206
- Nr. 109 ZDv 20/6
- ZDv 14/3 B 171
- Erlaß des BMVg vom 9.7.1973 (VMBl 1973, 284)
Fundstellen
- BVerwGE 83, 251 - 255
- NVwZ 1988, 836 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der zuständigen Stelle steht ein Beurteilungsspielraum bei der Ablösung eines Soldaten wegen "mangelnder Eignung oder Leistung" zu, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen des wahrgenommenen Dienstpostens auszufüllen ist.
- 2.
Bei der Ablösung eines Soldaten wegen "mangelnder Eignung oder Leistung" von seinem Dienstposten haben die Gerichte den Sachverhalt, der einer Ablösung ausdrücklich oder erkennbar als entscheidungserheblich zugrunde gelegt worden ist, ebenso in vollem Umfang zu überprüfen wie die Annahme der zuständigen Stelle, daß die ermittelten Tatsachen generell geeignet sind, einen Eignungs- oder Leistungsmangel zu begründen.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 26. November 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
ferner
Oberst i.G. Döscher,
Stabsfeldwebel Roske als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1941 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Seit 1977 wurde er beim Luftwaffenmunitionsdepot (LwMunDp) ... in S. als Staffelfeldwebel verwendet. Seine dienstlichen Leistungen in diesem Zeitraum wurden vom Leiter des LwMunDp mit "5 C" (1979) und zweimal mit "4 C" (1980 und 1982), sodann in einer Sonderbeurteilung vom 9. Dezember 1985 vom Staffelchef der Wartungs- und Waffenstaffel der Technischen Gruppe ... in L. mit "3 D" und vom Kommandeur mit "4 E" bewertet. Der Kommandeur setzte die Benotung der Eignung des Antragstellers zur Menschenführung von "4" auf "6" herab und hob in seiner Stellungnahme hervor, daß der Antragsteller "im Beurteilungszeitraum hervorzuhebende dienstliche Leistungen gezeigt" habe und daß "die aufgetretenen charakterlichen Mängel auch in dem Merkmal Eignung zur Menschenführung keine bessere Bewertung" zuließen; der Antragsteller müsse weiterhin unter Beweis stellen, daß diese Mängel einem einmaligen Zeitraum zuzuordnen seien.
Während seiner Verwendung beim LwMunDp ... trat der Antragsteller straf- und disziplinarrechtlich wie folgt in Erscheinung:
Durch Beschluß des LG Augsburg vom 24. September 1979 wurde ein gegen ihn wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingeleitetes Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 300 DM gemäß § 153 a StPO eingestellt.
Durch Urteil des AG Günzburg vom 30. November 1979 wurde er wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr am 15. September 1979 zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis für sechs Monate und zwei Wochen entzogen.
Durch Urteil des AG Günzburg vom 25. November 1983 wurde er wegen erneuter Trunkenheit im Verkehr - begangen am 9. August 1983 in Uniform - zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Weiterhin wurde ihm für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen.
Im sachgleichen Disziplinarverfahren verhängte das Truppendienstgericht Süd, 6. Kammer, mit Urteil vom 13. Februar 1984 - Az. S 6 VL 42/83 -, rechtskräftig seit 28. Februar 1984, gegen ihn ein Beförderungsverbot für die Dauer von einem Jahr und sechs Monaten, also bis zum Ablauf des 27. August 1985.
Durch Urteil des AG Günzburg vom 21. September 1984 wurde er wegen wiederholter vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt im Verkehr, begangen am 10. Juli 1984, gemäß § 316 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die zur Bewährung für die Dauer von drei Jahren ausgesetzt wurde. Zugleich wurde ihm die Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 2.000 DM auferlegt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Im sachgleichen Disziplinarverfahren verhängte das Truppendienstgericht Süd, 6. Kammer, mit Urteil vom 31. Januar 1985 - Az. S 6 VL 28/84 -, rechtskräftig seit dem 14. Februar 1985, gegen ihn ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren verbunden mit einer Gehaltskürzung von einem Zehntel für die Dauer eines Jahres.
Der Leiter des LwMunDp ... teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. Juli 1984 mit, daß er die Absicht habe, die Ablösung des Antragstellers aus seiner bisherigen Verwendung als Staffelfeldwebel beim LwMunDp ... und seine Herauslösung aus der Einheit zu beantragen. Zur Begründung führte er aus, daß der Antragsteller hinreichend verdächtig sei, seine Dienstpflichten dadurch verletzt zu haben, daß er wiederholt im alkoholisierten Zustand seinen Pkw gelenkt habe und daß ihm am 10. Juli 1984 erneut die zivile Fahrerlaubnis wegen Verdachts eines Vergehens der Trunkenheit im Verkehr entzogen worden sei; als Vorgesetzter habe er in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben. Er gab dem Antragsteller, der seinerseits den Empfang des Schreibens bestätigte, Gelegenheit zur Äußerung bis zum 30. Juli 1984.
In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 30. Juli 1984 hob der Antragsteller hervor, daß er die beabsichtigten Schritte neben den zu erwartenden gerichtlichen und truppendienstgerichtlichen Maßnahmen nicht für gerechtfertigt halte. Der Erlaß "Trunkenheit am Steuer" vom 10. April 1962 sei am 9. Juli 1973 dahingehend geändert worden, daß nur in besonderen Fällen der Trunkenheit am Steuer außer Dienst ein disziplinargerichtliches Verfahren geboten sei, bei dem insbesondere zu prüfen sei, ob Trunkenheit am Steuer eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder eine Störung der militärischen Ordnung tatsächlich herbeigeführt habe. Diese Kriterien seien in seinem Falle jedoch nicht erfüllt. Vor allem sei eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr im Sinne der Nr. 21 ZDv 14/3 nicht erkennbar.
Auf der Grundlage des Anhörungsvermerks vom 1. August 1984 beantragte der Leiter des LwMunDp ... beim Kommandeur des Luftwaffenversorgungsregiments (LwVersRgt) ... mit Schreiben vom selben Tage die Ablösung des Antragstellers als Staffelfeldwebel und seine Herauslösung aus der Einheit.
Der Kommandeur des LwVersRgt ... gab dem Antragsteller am 13. August 1984 den Text seiner Stellungnahme zum Antrag auf Ablösung aus der bisherigen Verwendung sowie auf Versetzung bekannt. Der Antragsteller äußerte hierzu mit Schreiben vom 14. August 1984, daß er stets eine gute Dienst- und Pflichtauffassung unter Beweis gestellt habe und daß das erforderliche Vertrauensverhältnis zum Leiter des LwMunDp ... nicht untergraben, sondern eine dienstliche Zusammenarbeit nach dem Eindruck eines am selben Tage geführten persönlichen Gesprächs weiterhin denkbar sei und daß auch im Verhältnis zu Untergebenen Autorität, Kameradschaft, Wahrung der militärischen Ordnung und des Betriebsklimas nicht in Frage gestellt seien.
Mit Schreiben vom 17. August 1984 beantragte der Kommandeur des LwVersRgt ... bei der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) sodann in Übereinstimmung mit dem Leiter LwMunDp ... die unverzügliche Ablösung des Antragstellers von seiner Verwendung als Staffelfeldwebel sowie seine Versetzung zu einem anderen Verband. Zur Begründung führte er aus, daß auf Grund des wiederholten Vergehens der Trunkenheit im Verkehr und der bereits erfolgten dienstgerichtlichen Ahndung der vorletzten Dienstpflichtverletzung ein Verbleiben des Antragstellers sowohl innerhalb der Einheit als auch auf Grund des "beispielhaften und bekanntgewordenen Paradefalles" innerhalb des Regiments nicht hinnehmbar sei. Die wiederholte Dienstpflichtverletzung kennzeichne nicht nur seine Pflichtauffassung und Haltung als militärischer Vorgesetzter in und außer Dienst, sondern untergrabe auch das erforderliche Vertrauensverhältnis zum Leiter des Depots. Die Stellungnahme des Antragstellers, daß eine dienstliche Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Leiter des Depots weiterhin denkbar sei, entspreche nicht dem Gesprächsverlauf, wie der Leiter des Depots am 17. August 1984 bestätigt habe.
Der Antragsteller, der bereits mit Kommandierungsverfügung vom 14. August 1984 zum Dienstantritt am folgenden Tage zur Wartungs- und Waffenstaffel/Technische Gruppe ... nach L. kommandiert worden war, wurde durch Bescheid der SDL vom 25. Juli 1985, ausgehändigt am 31. Juli 1985, "wegen mangelnder Eignung mit Ablauf des 31. Juli 1985" von seiner Verwendung als Staffelfeldwebel beim LwMunDp ... abgelöst und mit Wirkung vom 1. August 1985 als Stabsdienstfeldwebel in den Stab Technische Gruppe ... nach L. versetzt. Zur Begründung dieser Maßnahme wurde auf die Verurteilung des Antragstellers durch das Truppendienstgericht Süd vom 13. Februar 1984 und die erneute einschlägige Dienstpflichtverletzung vom 10. Juli 1984 verwiesen sowie hervorgehoben, daß von einem Soldaten in der Dienststellung eines Staffelfeldwebels in jeder Hinsicht ein beispielgebendes Verhalten gefordert werden müsse und daß die bekanntgewordenen wiederholt schwerwiegenden Dienstvergehen des Antragstellers in einem Zeitraum von knapp einem Jahr im krassen Gegensatz dazu stünden, so daß seine Verwendung als Staffelfeldwebel künftig nicht mehr zugelassen werden könne. Mit seiner hiergegen erhobenen Beschwerde vom 12. August 1985, die am selben Tage bei der Wartungs- und Waffenstaffel/Technische Gruppe ... einging, wiederholte der Antragsteller im wesentlichen sein Vorbringen im Rahmen der Anhörung und berief sich auf die Unzulässigkeit einer "Doppelbestrafung" sowie darauf, daß er infolge des ablösungsbedingten Verlustes der monatlichen Zulage von 80 DM und der erneuten Kürzung seiner Bezüge mit seiner Familie an den Rand des Existenzminimums gelangt sei. Schließlich sei der Wortlaut des Bescheides der SDL für ihn diskriminierend und enthalte eine totale Abwertung hinsichtlich seines Charakters und seiner Eignung, die keinerlei Förderung im militärischen Bereich auf Dauer zulasse.
Mit Bescheid vom 3. Februar 1986, der dem Antragsteller am 5. Februar 1986 ausgehändigt wurde, wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde als unbegründet zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus: Auf Grund seines mehrfach straf- und disziplinargerichtlich gewürdigten Verhaltens habe er nicht mehr die erforderliche Führungsqualität und erzieherische Autorität, die für die Aufgabe eines Staffelfeldwebels zwingend erforderlich seien. Die sowohl formell als auch materiell rechtmäßig ergangene Verwendungsentscheidung werde im Rahmen des dienstlich Möglichen den persönlichen Belangen des Antragstelelrs am besten gerecht, auch wenn nicht verkannt würde, daß sich dadurch für den Antragsteller und seine Familie erhebliche Belastungen ergäben. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn finde stets dort ihre Grenzen, wo der Soldat seine Lage durch Dienstvergehen selbst schuldhaft verursacht habe.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seiner weiteren Beschwerde vom 17. Februar 1986, die am selben Tage beim Staffelchef Wartungs- und Waffenstaffel/Technische Gruppe ... einging, und beantragte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - unter Wiederholung seines früheren wesentlichen Vorbringens. Er ist nach wie vor der Ansicht, daß in seinem Falle nach Wortlaut und Sinn des einschlägigen Erlasses des BMVg zur dienstrechtlichen Bewertung von "Trunkenheit am Steuer" keine disziplinargerichtlichen Maßnahmen geboten gewesen seien. Des weiteren hat er eine Niederschrift des Leiters des LwMunDp ... über die Anhörung des Sprechers der Gruppe Soldaten im örtlichen Personalrat vom 23. Juli 1984 vorgelegt, derzufolge die Möglichkeit, daß der Antragsteller wegen seines außerdienstlichen Verhaltens mit einer "Doppelbestrafung" rechnen müsse, nicht für notwendig erachtet und wegen der menschlichen und familiären Belastungen als eine zu harte Maßnahme angesehen werde.
Der BMVg hat die "weitere Beschwerde" als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 18. Juli 1986 vorgelegt. Die vom Antragsteller am 23. Juli 1985 erhobene Beschwerde dahingehend, daß er nicht von der SDL, sondern von einem Dritten nebenbei über den Wechsel in der Besetzung der STAN-Stelle des Staffelfeldwebels beim LwMunDp ... informiert worden sei, wurde vom BMVg mit Bescheid vom 13. Juni 1986 bestandskräftig als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antragsteller begehrt sinngemäß, den Bescheid der SDL vom 25. Juli 1985 und den Beschwerdebescheid des BMVg vom 3. Februar 1986 aufzuheben.
Der BMVg bittet um Zurückweisung des Antrages.
Er ist der Ansicht, daß die Entscheidung der SDL rechtlich nicht zu beanstanden sei. Da es sich bei der mangelnden Eignung für einen Dienstposten um einen "unbestimmten Rechtsbegriff wertenden Inhalts" handle und die Feststellung der Eignung in erster Linie von den spezifischen Anforderungen des Dienstes abhänge, seien nur die militärischen Vorgesetzten in der Lage, sachverständig zu beurteilen, ob der Soldat diesen Anforderungen entspreche. Der Antragsteller habe sich die truppendienstgerichtliche Verurteilung vom 13. Februar 1984 nicht zur Pflichtenmahnung dienen lassen, sondern am 10. Juli 1984 erneut seine Dienstpflichten verletzt, so daß er innerhalb eines Jahres zweimal in gravierender Weise ein in der Truppe bekanntgewordenes Dienstvergehen begangen habe, das zu einem erheblichen Vertrauensverlust bei seinen Vorgesetzten geführt habe.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und die dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen.
II
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Die angefochtenen Bescheide verstoßen nicht gegen zwingende Verfahrensvorschriften.
Wird es erforderlich, einen Soldaten wegen mangelnder Eignung oder Leistung von einem Dienstposten vorzeitig zu versetzen (Ablösung), so ist dies nach Nr. 109 ZDv 20/6 vom nächsten Disziplinarvorgesetzten vorzuschlagen. Der Vorschlag ist ausführlich zu begründen; die Gründe sind dem Betroffenen zu eröffnen, und die Vorschriften über die Anhörung sind zu beachten; der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte nimmt zu dem Vorschlag Stellung und legt ihn der zuständigen personalbearbeitenden Stelle zur Entscheidung vor. Hierzu hat der Senat in einer früheren Entscheidung (BVerwG Beschluß vom 20. März 1985 - 1 WB 120/83) klarstellend ausgeführt, daß die für den Ablösungsvorschlag der Disziplinarvorgesetzten geltenden Regelungen der ZDv 20/6 Nr. 109 nicht für die Ablösungsentscheidung der personalführenden Stelle selbst gelten.
Die SDL hat über die Ablösung des Antragstellers auf der Grundlage eines Ablösungsantrages entschieden, der den Verfahrensvorschriften der Nr. 109 ZDv 20/6 entspricht. Sie hat nämlich auf ausführlich begründeten Vorschlag des Leiters des LwMunDp ... als des nächsten Disziplinarvorgesetzten, der die Gründe dem Betroffenen eröffnet und ihm Gelegenheit zur Gegenvorstellung im Rahmen einer Anhörung gegeben hat, und unter Berücksichtigung der Stellungnahme seines Kommandeurs als des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten, der seinerseits ebenfalls eine Anhörung des Antragstellers durchgeführt hat, die vorzeitige Versetzung des Antragstellers von dem Dienstposten des Staffelfeldwebels beim LwMunDp ... verfügt.
2.
Die von der SDL getroffene Maßnahme einer Herauslösung des Antragstellers aus seiner bisherigen Tätigkeit ist auch in der Sache gerechtfertigt.
Bei der Prüfung der Frage, ob der Soldat gemäß Nr. 109 ZDv 20/6 wegen "mangelnder Eignung oder Leistung" von seinem Dienstposten abgelöst werden soll, hat die zuständige Stelle zunächst den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen; sodann hat sie sich darüber schlüssig zu werden, ob die ermittelten Tatsachen generell geeignet sind, einen Eignungs- oder Leistungsmangel des Soldaten zu bejahen, auf Grund dessen sie seine Ablösung für erforderlich hält. Die Gerichte haben dementsprechend im Falle streitiger Auseinandersetzung den Sachverhalt, der einer Ablösung ausdrücklich oder erkennbar als entscheidungerheblicher Tatbestand zugrunde gelegt worden ist, ebenso in vollem Umfang zu überprüfen wie die Annahme der zuständigen Stelle, daß die ermittelten Tatsachen generell geeignet sind, einen Eignungs- oder Leistungsmangel des Soldaten festzustellen. Ist das der Fall, so hat der Vorgesetzte im Einzelfall darüber zu befinden, ob ein Eignungs- oder Leistungsmangel vorliegt, der eine Ablösung angezeigt erscheinen läßt. Da "Eignung" und "Leistung" unbestimmte Rechtsbegriffe wertenden Inhalts sind, steht ihm ein Beurteilungsspielraum zu, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen des von dem Soldaten wahrgenommenen Dienstpostens auszufüllen ist. Demzufolge beschränkt sich die gerichtliche Nachprüfung insoweit auf die Kontrolle, ob der Vorgesetzte im Einzelfall den anzuwendenden Begriff und den gesetzlichen Rahmen seines Beurteilungsspielraums verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dementsprechend können fachliche Erwägungen, die zu der Beurteilung "mangelnder Eignung oder Leistung" führen, nicht Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. November 1981 - 1 WB 3/80 - m.w.N. und Beschluß vom 26. Juni 1986 - 1 WB 128/85).
Im vorliegenden Fall hat die SDL zutreffend darauf abgestellt, daß der Antragsteller innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr in erheblichem Ausmaß gegen seine Dienstpflichten verstoßen, nämlich nach der rechtskräftigen Verurteilung durch das Truppendienstgericht Süd vom 13. Februar 1984 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr am 10. Juli 1984 erneut diesen Straftatbestand erfüllt hat und deswegen sowohl strafgerichtlich als auch disziplinargerichtlich gemaßregelt worden ist. Angesichts dieses wiederholten erheblichen Fehlverhaltens ist es nicht zu beanstanden, wenn der Leiter des LwMunDp ... als nächster Disziplinarvorgesetzter und der Kommandeur als nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter davon ausgegangen sind, daß der Antragsteller schuldhaft das zwischen dem Leiter des LwMunDp ... und seinem Staffelfeldwebel erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört hat. Nach Darstellung des Kommandeurs wie des Leiters des LwMunDp ... ist die weitere dienstliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller - entgegen dessen Behauptung - nicht mehr gewährleistet gewesen. Die mangelnde Eignung des Antragstellers für die weitere Verwendung auf seinem bisherigen Dienstposten ist daher von seinen Vorgesetzten auf der Grundlage seines unstreitigen Fehl Verhaltens und unter Beachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe sowie ohne sachwidrige Erwägungen bejaht worden, so daß die angefochtene Maßnahme der SDL auf einem hinreichend begründeten Vorschlag beruht und im Rahmen der begrenzten gerichtlichen Überprüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Hinweis des Antragstellers auf die Äußerung des Sprechers der Gruppe der Soldaten im örtlichen Personalrat, demzufolge eine Ahndung seines außerdienstlichen Fehlverhaltens als nicht notwendig und als zu harte Maßnahme bezeichnet worden ist, vermag an der Beurteilung der mangelnden Eignung des Antragstellers für die weitere Verwendung auf seinem bisherigen Dienstposten nichts zu ändern; denn für diese Entscheidung kommt es nicht darauf an, wie Untergebene oder Kameraden, sondern wie die zuständigen Vorgesetzten das Fehl verhalten des Antragstellers und die Auswirkung auf seine weitere dienstliche Verwendung beurteilen.
Die von der Feststellung mangelnder Eignung unabhängige Erwägung des BMVg, daß bei Bekanntwerden einer solchen Verurteilung innerhalb der Truppe mit dem Eintritt eines Achtungs- und Vertrauensverlustes bei den Untergebenen wie auch bei den Kameraden und Vorgesetzten zu rechnen sei, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Denn es ist als vertretbare Auffassung anzusehen, daß der Antragsteller nach wiederholter straf- und disziplinargerichtlicher Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr den Anforderungen an die Verantwortung, die er als Vorgesetzter in der besonderen Funktion des Staffelfeldwebels zu tragen hat, in der Regel nicht mehr gerecht werden kann (vgl. BVerwG Beschluß vom 26. Juni 1986 - 1 WB 128/85).
Der Antragsteller vermag auch aus der ZDv 14/3 B 171 (unter 4.) in der Fassung des Erlasses des BMVg vom 9. Juli 1973 (VMBl 1973, 284) zu seinen Gunsten nichts herzuleiten. Hiernach ist Trunkenheit am Steuer außer Dienst ein Dienstvergehen, wenn die Tat geeignet ist, das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen. Bei Trunkenheit am Steuer außer Dienst entscheidet die Einleitungsbehörde auf Grund der Umstände des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein disziplinargerichtliches Verfahren geboten ist; dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Trunkenheit am Steuer eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder eine Störung der militärischen Ordnung tatsächlich herbeigeführt hat. Diese Regelung stellt mithin auf die disziplinarrechtliche Beurteilung des Einzelfalles nach pflichtgemäßem Ermessen der Einleitungsbehörde ab, sagt jedoch nichts darüber, ob und welche Entscheidung die personalführende Stelle im Falle einer ernsthaften Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr zu treffen hat.
Die angefochtene Maßnahme erweist sich auch nicht als unzulässige Doppelbestrafung. Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 46, 175, 177 m.w.N.) sind zwar Versetzungen, die reinen Strafcharakter haben, also ausschließlich der Disziplinierung des Versetzten anstelle oder neben der eigentlichen Disziplinarmaßnahme dienen, als abschließende Maßnahmen in aller Regel rechtswidrig. Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, weil der Antragsteller durch die Ablösung nicht anstelle oder neben den verhängten Disziplinarmaßnahmen gemaßregelt werden soll; vielmehr hat die SDL aus der wiederholten straf- und disziplinargerichtlichen Verurteilung des Antragstellers die rechtlich nicht angreifbare Feststellung mangelnder Eignung für die bisher wahrgenommene Aufgabenstellung gezogen.
Die Ablösung des Antragstellers kann angesichts der wiederholten rechtskräftigen Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr auch nicht als unverhältnismäßige Maßnahme angesehen werden. Bei dieser Sachlage mußte es nicht bei einer Kommandierung oder einer anderen zeitlich begrenzten Maßnahme sein Bewenden haben (vgl. BVerwG Beschluß vom 20. März 1985 - 1 WB 120/83 - m.w.N.). Der Antragsteller kann sich auch nicht auf eine unzumutbare Belastung in persönlicher oder familiärer Hinsicht berufen. Ein Umzug war mit der Ablösung und Versetzung von S. gen nach L. nicht verbunden, da sich die Entfernung zwischen Wohnort und Dienststelle des Antragstellers sogar noch verkürzt hat. Die durch die Verwendungsentscheidung bedingten finanziellen Einbußen muß der Antragsteller ebenso hinnehmen wie die seither eingeschränkten Förderungsmöglichkeiten. Auf eine Wahrung seines "Besitzstandes" hätte der Antragsteller auch dann keinen Anspruch gehabt, wenn die Versetzung nicht durch sein persönliches Fehlverhalten, sondern durch andere dienstliche Gründe erforderlich geworden wäre (BVerwG a.a.O. m.w.N.), zumal der Antragsteller auf einen seinem Dienstgrad und seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Dienstposten versetzt worden ist.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Dr. Schwandt
Döscher
Roske