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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.12.1998, Az.: BVerwG 1 WB 74.98

Beschwerde eines Oberstleutnants gegen seine Versetzung; Versetzung eines Soldaten zur Infanterieschule; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses; Geeignetheit für einen Dienstposten trotz Überschreitung des Grenzalters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.12.1998
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 74.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30173
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 15. Dezember 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Honnacker,
Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg sowie
Brigadegeneral Lutz, Oberstleutnant Bader als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der 1952 geborene Antragsteller ist Berufssoldat und gehört der Ausbildungs- und Verwendungsreihe 51 "Infanterieeinsatz" an. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2010. Zum Oberstleutnant wurde er am 24. April 1995 ernannt.

2

Vom 1. Juli 1983 bis 30. September 1990 leistete er in B... ..., vom 1. Oktober 1990 bis 31. März 1992 in G..., vom 1. April 1992 bis 30. September 1994 wiederum in B... und vom 1. Oktober 1994 bis 30. September 1996 in M... in verschiedenen Verwendungen Dienst. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. September 1998 wurde er auf den Dienstposten Gebirgsjäger- und S 3-Stabsoffizier und Leiter Schulstab zur Gebirgs- und Winterkampfschule in M... versetzt.

3

Mit Fernschreiben vom 1. April 1998 teilte ihm das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) mit, daß beabsichtigt sei, ihn bei der anstehenden Nachfolgebesetzung für den Dienstposten Jägerstabsoffizier und Hörsaalleiter Vereinte Nationen (VN)-Ausbildung an der Infanterieschule in H... mitzubetrachten.

4

Obwohl sich der Antragsteller gegen diese Verwendungsplanung aussprach und beantragte, für weitere zwei Jahre auf seinem bisherigen Dienstposten verbleiben zu dürfen, versetzte ihn das PersABw mit Fernschreiben vom 5. Mai 1998 und anschließender förmlicher Versetzungsverfügung vom 3. August 1998 mit Wirkung vom 1. Januar 1999 unter vorangehender Kommandierung zur Infanterieschule in H... mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. Dezember 2001.

5

Die dagegen vom Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 1998 eingelegte Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 7. August 1998, der dem Antragsteller am 17. August 1998 ausgehändigt wurde, zurück. Mit Schreiben vom 26. August 1998, das am 28. August 1998 beim nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten einging, beantragte er die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - mit dem Ziel, die Versetzungsverfügung vom 5. Mai 1998 aufzuheben. Der BMVg - PSZ III 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 4. November 1998 dem Senat vorgelegt.

6

Zur Begründung trägt der Antragsteller im wesentlichen vor: Die verfügte Versetzung könne auf Grund seines bisherigen Verwendungsaufbaus nicht als für ihn förderlich angesehen werden. Seinen im Rahmen eines Personalgesprächs am 17. August 1994 geäußerten Wunsch, im Anschluß an seine Verwendung bei der Gebirgs- und Winterkampfschule in M... an der (damaligen) Kampftruppenschule ... in H... verwendet zu werden, habe er in der Folgezeit nicht wiederholt. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, daß er für den an der Infanterieschule in H... zu besetzenden Dienstposten der einzig geeignete Soldat sein solle. Er besitze nicht die dafür notwendige Eignung, da er weder über Erfahrungen im VN-Einsatz noch als Lehrstabsoffizier verfüge. Auch lehne er es ab, in einer Fremdsprache Unterricht zu erteilen. Das Standardisierte Leistungsprofil (SLP) 3332 in bezug auf seine englischen Sprachkenntnisse sei wegen der langjährigen anderweitigen Verwendung nicht mehr vorhanden. Ihm fehlten auch die für die Wahrnehmung des Dienstpostens in H... erforderlichen Lehrgänge und Prüfungen. Er habe weder den VN-Militärbeobachter-Lehrgang, den Krisenreaktionskräfte-Führerlehrgang, den VN-Stabslehrgang noch den Lehrstabsoffizier-Methodik/Didaktik-Lehrgang absolviert. Entscheidend aber sei, daß er 1999, also im Zeitpunkt des Wirksamwerdens seiner Versetzung, das für diese Verwendung vorgesehene Grenzalter von 45 Jahren bereits überschritten habe. Dieses Grenzalter stelle nicht nur einen Richtwert dar, sondern werde durchgehend als Personalführungsinstrument eingesetzt. Es habe deshalb für den BMVg bindende Wirkung. Mit der Versetzung nach H... habe er auf seinem bisherigen Dienstposten nur eine Stehzeit von 27 Monaten, was einer vorzeitigen Ablösung gleichkomme.

7

Der Antragsteller beantragt,

die Versetzungsverfügung vom 5. Mai/3. August 1998 aufzuheben.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Für die verfügte Versetzung nach H... an die Infanterieschule bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil der derzeitige Hörsaalleiter zum 1. Januar 1999 wegversetzt werde, eine Vakanz auf diesem Dienstposten aber nicht hingenommen werden könne. Die Prüfung der Nachfolgebesetzung habe ergeben, daß der Antragsteller hierfür der einzig qualifizierte Offizier sei. Er erfülle die notwendigen Voraussetzungen. Den VN-Militärbeobachter-Lehrgang habe er 1994 absolviert. Seine englischen Sprachkenntnisse seien durch Zeugnis vom 20. Februar 1997 über ein SLP 3332 nachgewiesen. Darüber hinaus verfüge er über Grundkenntnisse in weiteren Fremdsprachen. Einsatzerfahrung als VN-Militärbeobachter oder die Teilnahme an einer VN-Mission seien für die Wahrnehmung dieses Dienstpostens zwar wünschenswert, aber nicht zwingend. Weitere spezielle Lehrgänge seien ebenfalls nicht Voraussetzung für die Besetzung des Dienstpostens. Das Grenzalter begründe keinen Anspruch darauf, nur bis zu einem bestimmten Alter auf einem Dienstposten verwendet zu werden. Es stelle nach der allgemeinen Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes keine starre Vorgabe dar. In der Person des Antragstellers seien Defizite weder in bezug auf seine physische noch auf seine psychische Belastbarkeit erkennbar. Die Stehzeit auf seinem bisherigen Dienstposten werde entgegen der Auffassung des Antragstellers keineswegs verkürzt, da die Verwendungsdauer ohnehin nur bis zum 30. September 1998 geplant gewesen sei.

10

Einen unter dem 28. Oktober 1998 gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 26. August 1998 gegen die Versetzungsverfügung vom 5. Mai/3. August 1998 anzuordnen, hat der Senat mit Beschluß vom 18. November 1998 - BVerwG 1 WB 73.98 - als unbegründet zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 1998 hat der Antragsteller erneut seine Eignung für den Dienstposten an der Infanterieschule in Hammelburg in Frage gestellt.

11

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte BVerwG 1 WB 73.98, die Beschwerdeakten des BMVg - PSZ III 5 - 962/98 - und - 1159/98 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

12

II.

Der Antrag des Antragstellers, die Versetzungsverfügung vom 5. Mai/3. August 1998 aufzuheben, ist unbegründet.

13

Der Senat hat in seinem im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluß vom 18. November 1998 - BVerwG 1 WB 73.98 - ausgeführt:

14

"Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung. Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis hierfür besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensausübung durch den zuständigen Vorgesetzten kann dagegen vom Gericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten unter Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.(§ 114 VwGO analog; stRspr.: vgl. Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.

15

Für die Versetzung des Antragstellers zum 1. Januar 1999 auf den Dienstposten eines Jägeroffiziers und Hörsaalleiters VN-Ausbildung an der Infanterieschule in H... besteht ein dienstliches Bedürfnis, weil, wie der BMVg unwidersprochen vorgetragen hat, der Dienstposten zu diesem Zeitpunkt durch Wegversetzung des bisherigen Dienstposteninhabers frei wird und nachbesetzt werden muß (vgl. Beschluß vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255>; s.a. Nr. 5 a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76>). Ob für den Dienstposten in Hammelburg - wie der Antragsteller meint - auch ein anderer geeigneter Offizier zur Verfügung gestanden hätte, hat allein der BMVg zu beurteilen, denn die Frage der Zweckmäßigkeit einer Personalentscheidung ist der gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (vgl. Beschlüsse vom 11. April 1989 - BVerwG 1 WB 84.88-, vom 25. März 1995 - BVerwG 1 WB 49.94 - und vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 78.96 -).

16

Der Antragsteller ist entgegen seiner Auffassung für den Dienstposten in H... durchaus geeignet. Seine englischen Sprachkenntnisse sind ihm ausweislich des Sprachprüfungszeugnisses vom 20. Februar 1997 mit einem SLP 3332 bescheinigt worden. Das Zeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. Diese Sprachkenntnisse befähigen ihn, Unterricht in englischer Sprache zu erteilen. Er erfüllt auch die sonstigen fachlichen Voraussetzungen, die ausweislich eines Fernschreibens der Infanterieschule an das PersABw vom 9. April 1998 an den jeweiligen Dienstposteninhaber zu stellen sind. Als Grundkenntnisse in einer weiteren Fremdsprache weisen die Beurteilungen des Antragstellers Schwedisch und Italienisch aus. Er hat den VN-Grundlehrgang und 1994 den VN-Militärbeobachter-Lehrgang absolviert. Einsatzerfahrungen als VN-Militärbeobachter oder eine auch zeitlich befristete Teilnahme an einer VN-Mission werden ausdrücklich nur als wünschenswert, nicht aber als zwingend angesehen. Der BMVg war rechtlich auch nicht daran gehindert, ihn zur Vorbereitung auf den neuen Dienstposten zu einem Lehrgang zu kommandieren. Der beschließende Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß, sofern sich der Soldat für die neue Verwendung einer zusätzlichen Ausbildung unterziehen muß, er hierzu gemäß § 7 SG dienstlich verpflichtet ist (vgl. Beschluß vom 26. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 30.98 - m.w.N.).

17

Auch der Umstand, daß der Antragsteller im Zeitpunkt des Dienstantritts das für diesen Dienstposten vorgesehene Grenzalter von 45 Jahren überschritten hat, macht ihn dafür nicht ungeeignet. Nach Nr. 6.1 des Erlasses des BMVg - P III 1 - vom 1. September 1995 über 'Die Verwendungsplanung für Offiziere des Truppendienstes und des militärgeographischen Dienstes im Heer' ist das Grenzalter zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Dienstposten grundsätzlich nicht als starre Vorgabe zu verstehen. Im Einzelfall kann es sich vielmehr als notwendig erweisen, daß bei entsprechender Leistungsfähigkeit des betreffenden Offiziers das festgelegte Grenzalter überschritten werde. Daraus folgt, daß, auch wenn der BMVg gewünschte Verwendungen im Einzelfall mit dem Hinweis auf das Überschreiten des Grenzalters ablehnt, sich daraus keine Selbstbindung dergestalt ergibt, daß hiervon keine Ausnahmen möglich seien. Der BMVg ist deshalb im Einzelfall nicht daran gehindert festzustellen, daß ein Soldat trotz Überschreitens des Grenzalters für einen Dienstposten geeignet ist. Im vorliegenden Fall hat er dies ohne Rechtsfehler nach Prüfung der physischen und psychischen Belastbarkeit des Antragstellers bejaht.

18

Ein Absehen von der neuen Verwendung wäre nur dann geboten, wenn sie sich für den Antragsteller als unzumutbar erwiese (vgl. Beschluß vom 26. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 30.98 - m.w.N.). Das ist jedoch nicht der Fall. Die Entscheidung ist insbesondere nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragsteller die Versetzung nach seinem bisherigen Verwendungsaufbau nicht als förderlich ansieht. Da ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung hat, hat er auch keinen Anspruch darauf, nur dann versetzt zu werden, wenn dies für ihn eine Förderung in der Laufbahn bedeutet (vgl. Beschluß vom 24. Juli 1996 - BVerwG 1 WB 55.96 -).

19

Auch die Stehzeit auf seinem bisherigen Dienstposten von etwa 26 Monaten führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Bescheids. Ausweislich der Versetzungsverfügung vom 24. Juni 1996 an die Gebirgs- und Winterkampfschule in M... war für den Antragsteller auf diesem Dienstposten eine Verwendung nur bis zum 30. September 1998 geplant. Es trifft deshalb nicht zu, daß die Versetzung zum 1. Januar 1999 einer vorzeitigen Ablösung gleichkomme."

20

Diese Erwägungen sind auch für das Hauptsacheverfahren maßgebend. Der Antragsteller hat nach der gerichtlichen Entscheidung vom 18. November 1998 keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine abweichende rechtliche Würdigung rechtfertigen könnten. Die von ihm vorgelegte "Dienstpostenbeschreibung", deren Voraussetzungen er nach seiner Auffassung nicht erfüllt, ist nach den unbestrittenen Angaben des BMVg ein interner, nicht unterzeichneter Entwurf aus dem Jahr 1994, der der derzeit gültigen Dienstpostenbeschreibung nicht entspricht. Die von ihm aufgeworfene Frage der Qualifikation des nach Auffassung des BMVg weniger geeigneten Soldaten ist - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht entscheidungserheblich, weil Personalentscheidungen in bezug auf ihre Zweckmäßigkeit nicht der gerichtlichen Nachprüfung unterliegen. Entscheidend ist, ob der ausgewählte Soldat für den Dienstposten geeignet ist. Das ist hier der Fall.

21

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Dr. Maiwald
Dr. Honnacker
Dr. von Heimburg
Lutz
Bader