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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1996, Az.: BVerwG 1 WB 108.95

Aufhebung einer Versetzungsverfügung; Gutachtliche ärztlicheÄußerung zur Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung; Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 108.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 11. Juni 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald, sowie
Brigadegeneral Jarosch,
Oberstleutnant Jeske als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren BVerwG 1 WB 108.95, BVerwG 1 WB 109.95, BVerwG 1 WB 110.95 und BVerwG 1 WB 111.95 werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 11.06.1996 - AZ: BVerwG 1 WB 109.95
BVerwG - 11.06.1996 - AZ: BVerwG 1 WB 110.95
BVerwG - 11.06.1996 - AZ: BVerwG 1 WB 111.95

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich am 31. März 2001. Der Antragsteller wurde seit 1. Juli 1986 an der ABC- und Selbstschutzschule (ABC/SeS) in S. verwendet. Er war zunächst als ABC/Se-Stabsoffizier (StOffz) und Lehrstoffz eingesetzt und wurde, nachdem sein STAN-Dienstposten zum 31. Dezember 1994 weggefallen ist, ab 1. Januar 1995 vorübergehend auf einer zbV-Stelle A 14 bei der Gruppe Weiterentwicklung an der ABC/SeS verwendet. Mit Wirkung vom 1. April 1996 wurde er auf den Dienstposten S 3-StOffz Alarmwesen und Mobilmachung (AuM) beim Wehrbereichskommando (WBK) VI/1. Gebirgsdivision (GebDiv) in M. mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. März 2001 versetzt.

2

Mit Schreiben seines damaligen Prozeßbevollmächtigten vom 2. März 1987 beantragte der Soldat, "entsprechend der gesetzlichen Regelung zu gegebener Zeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt zu werden sowie ihn bis dahin zum Ausgleich für die fürsorgepflichtwidrig erfolgte Versetzung nach C. ... in S. zu belassen".

3

Mit Schreiben vom 1. April 1987 teilte der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) dem Antragsteller mit, daß die Entscheidungen über die Zurruhesetzungen in den Jahren 1989 bis 1991 nach dem Personalstrukturgesetz erst im Februar 1988 getroffen würden.

4

Nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des BMVg - P II 5 - im Vorlageschreiben vom 23. November 1995 hat die Auswahlkonferenz für die Unterabteilung P IV der Abteilung Personal (P) am 10. Februar 1988 stattgefunden. Dabei habe einer verfügbaren Restquote von 44 möglichen Zurruhesetzungen in den Jahren 1989 bis 1991 eine Zahl von 308 Anträgen gegenübergestanden, wovon 102 Anträge auf Angehörige des Referats P IV 3, dem auch der Antragsteller angehört habe, entfallen seien. Von diesen 102 Bewerbern seien 21 Offiziere ausgewählt worden, die sämtlich Dienstposten der Besoldungsgruppen A 15 bis B 3 innegehabt hätten. Der Antragsteller, der seinerzeit einen nach A 14/A 13 bewerteten Dienstposten bekleidet habe, sei nicht ausgewählt worden. Einen entsprechenden ablehnenden Bescheid habe er seinerzeit allerdings nicht erhalten.

5

In einem vom Antragsteller gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel der Beförderung zum Oberstleutnant geführten Verwaltungsrechtsstreit bestand ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Augsburg am 31. Mai 1990 - Au 2 K 88 A.150 - und vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 20. März 1991 - 3 B 90.02298 - zwischen den Verfahrensbeteiligten Einigkeit darüber, daß die Frage der vorzeitigen Zurruhesetzung des Antragstellers und die Frage seines Verbleibens in S. nicht Gegenstand dieses Verwaltungsstreitverfahrens sei, sondern daß hierüber der BMVg noch eine Entscheidung zu treffen habe. Eine solche Entscheidung ist jedoch in der Folgezeit nicht ergangen.

6

In einem am 16. Mai 1994 geführten Personalgespräch wurde dem Antragsteller eröffnet, daß infolge von Strukturänderungen im Bereich der ABC/SeS zwei der insgesamt vier im Besetzungsrecht der Luftwaffe stehenden StOffz-Dienstposten - darunter der des Antragstellers - zum 31. Dezember 1994 ersatzlos entfallen würden. Da eine eignungsgerechte Anschlußverwendung am Standort S. nicht möglich sei, sei vorgesehen, ihn auf den zum 1. Oktober 1995 freiwerdenden Dienstposten als S 3-StOffz AuM beim WBK VI in M. zu versetzen. Bei diesem Dienstposten handele es sich um die zum Wohnort des Antragstellers in S. nächstgelegene Verwendungsmöglichkeit. Der Antragsteller erklärte sich hiermit nicht einverstanden und trug zur Begründung vor, er habe nach der Trennung von seiner Ehefrau eine neue Lebenspartnerin gefunden, die durch ihren Beruf und den Umstand, daß sie in einer Staatsbedienstetenwohnung wohne, an S. gebunden sei und er ihr infolgedessen nicht zumuten könne, ihr derzeitiges Umfeld zu verlassen. Darüber hinaus habe er seine Alkoholkrankheit erst seit etwa zwei Jahren "im Griff", wobei ihm sowohl seine Umgebung als auch der Umstand geholfen habe, daß er eine Selbsthilfegruppe in S. leite. Im übrigen stehe nach wie vor die Entscheidung des BMVg über seine Anträge auf vorzeitige Zurruhesetzung vom 2. März 1987 aus.

7

Mit Schreiben vom 14. Juni 1994 äußerte der Antragsteller erneut den Wunsch, weiterhin am Standort S. verwendet zu werden. Zur Begründung führte er an, daß seine 1986 erfolgte Versetzung nach S. ein Akt der Wiedergutmachung für einen Fehler des BMVg aus den Jahren 1974 bis 1985 darstelle. Ein Ausgleich des ihm dadurch entstandenen Schadens sei ohnehin nicht möglich. Teil der Wiedergutmachung sollte stets seine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem Personalstrukturgesetz und das Verbleiben am Standort S. bis zu diesem Zeitpunkt sein. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß er als Luftwaffenoffizier offensichtlich zum zweiten Mal Opfer einer neuen Heeresstruktur werden solle. Seine Versetzungshäufigkeit liege damit deutlich über dem Durchschnitt. Soweit in S. zwei Luftwaffendienstposten erhalten blieben, sehe er seine Eignung hierfür als genauso gegeben an wie die der ihm bekannten Mitbewerber. Im übrigen bestehe hier ein besonderer Handlungsbedarf des BMVg, da er 1980 in einer ähnlichen Konkurrenzsituation seinen Mitbewerbern nur deshalb unterlegen sei, weil sein Punktsummenwert falsch ermittelt worden sei.

8

Mit Bescheid vom 17. August 1994 teilte der BMVg - P IV 3 - dem Antragsteller mit, daß sein Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung vom 2. März 1987 infolge eines Büroversehens bisher nicht beschieden worden, ihm dadurch aber kein Nachteil entstanden sei. Gleichzeitig lehnte er den Antrag unter Hinweis darauf ab, daß eine vorzeitige Zurruhesetzung nach dem seinerzeit geltenden Gesetz zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften nicht mehr möglich sei. Der Antragsteller sei seinerzeit bei der Auswahlkonferenz mitbetrachtet worden, habe jedoch auf Grund der großen Anzahl "höherdotierter Bewerber" nicht berücksichtigt werden können. Das Begehren des Antragstellers, am Standort S. belassen zu werden, lehnte der BMVg im Hinblick auf die bevorstehende STAN-Anderung und den damit voraussichtlich verbundenen Wegfall des vom Antragsteller derzeit besetzten Dienstpostens ab.

9

Gegen diesen ihm am 25. August 1994 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 4. September 1994 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 23. November 1995 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 108.95).

10

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, er halte den angefochtenen Bescheid insgesamt für rechtswidrig.

11

Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt, begehrt aber sinngemäß,

den Bescheid des BMVg - P IV 3 - vom 17. August 1994 aufzuheben und ihn weiter am Standort S. zu verwenden.

12

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

13

Er hält den Antrag für unbegründet. Der Antragsteller habe keinen Anspruch darauf, weiterhin am Standort S. verwendet zu werden. Ein solcher Anspruch ergebe sich insbesondere nicht daraus, daß der BMVg über den Antrag des Antragstellers vom 2. März 1987 erst 1994 entschieden habe. Das Untätigbleiben des BMVg sei nicht als rechtsverbindliche Zusage zu werten; insoweit fehle es schon an einem entsprechenden Erklärungswillen von Seiten des BMVg. Durch das Verhalten des BMVg sei zugunsten des Antragstellers auch kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Zudem seien die beiden noch an der ABC/SeS verbliebenen und im Besetzungsrecht der Luftwaffe stehenden, ebenfalls nach A 14/A 13 bewerteten Dienstposten besetzt und damit für den BMVg derzeit nicht verfügbar.

14

In einem am 26. Oktober 1994 mit dem Antragsteller geführten Gespräch wurde diesem von Seiten des BMVg die Möglichkeit eingeräumt, sich vor der beabsichtigten Versetzung nach M. feiner fachärztlichen Untersuchung durch einen Arzt seines Vertrauens zu unterziehen. Dabei bestand Einigkeit darüber, daß das Ergebnis dieser Untersuchung in die Entscheidung des BMVg einbezogen werden solle.

15

In einem schriftlichen Bericht an den BMVg - P II 5 - vom 24. November 1994 legte der Vertragsarzt an der Universität der Bundeswehr M. Frau Oberfeldarzt der Reserve Dr. E. das Ergebnis ihrer bei dem Antragsteller am 23. November 1994 durchgeführten ambulanten nervenärztlichen Untersuchung vor. Darin heißt es:

"Bei einer Versetzung von S. an einen anderen Dienstort käme es bei OTL G. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit infolge Wegfalls des festgefügten sozialen Rahmens zur psychischen Entwurzelung mit Rückfall in den Alkoholabusus. Auch mit Auftreten suizidaler Impulse ist dann erneut zu rechnen.

Meines Erachtens ist der Soldat aus gesundheitlichen Gründen nicht versetzbar."

16

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 teilte der BMVg - P II 5 - dem Antragsteller mit, daß nunmehr entsprechend der am 26. Oktober 1994 getroffenen Absprache der Beratende Arzt der Abteilung P beim BMVg mit einer Stellungnahme zur Frage der Versetzbarkeit des Antragstellers unter Berücksichtigung der Ausführungen von Frau Dr. E. beauftragt werde.

17

In einer vom Beratenden Arzt angeforderten fachärztlichen Stellungnahme teilte der Leitende Arzt der Abteilung Neurologie und Psychiatrie des Bundeswehrkrankenhauses U. Oberstarzt Professor Dr. K., mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 mit, daß ein erfolgreich behandelter und abstinenter Soldat versetzungsfähig sei. Soweit der Betroffene in eine Gruppe anonymer Alkoholiker mit funktionierender Gruppenarbeit eingebettet sei, könne allerdings ein Gruppenwechsel zu massiven Problemen führen. Der Wechsel aus einer funktionierenden Gruppenarbeit in eine neue Gruppe biete keine Garantie für die Fortsetzung einer effizienten therapeutischen Arbeit. Zur endgültigen Klärung der Frage der Versetzbarkeit des Antragstellers empfehle er, die Abteilung VI des Bundeswehrzentralkrankenhauses K. zu beteiligen, da sie den Antragsteller auf Grund zweier stationärer Behandlungen in den Jahren 1986 und 1992 genau kenne und auf entsprechende Alkoholprobleme spezialisiert sei.

18

Mit Schreiben vom 6. Januar 1995 teilte der Leitende Arzt der Abteilung Neurologie und Psychiatrie des Bundeswehrzentralkrankenhauses K. Oberfeldarzt M., dem Beratenden Arzt der Abteilung P mit, daß Alkoholismus ohne zeitliche Begrenzung nicht als Versetzungshindernis anerkannt werden könne. Zwar sei nach allen Begutachtungsrichtlinien davon auszugehen, daß Alkoholismus eine erhebliche Einschränkung des Leistungsvermögens zur Folge habe; Abstinenz und eine entsprechende Therapie führten aber in aller Regel, sofern keine Organschäden vorlägen, nach einer Heilbewährung von zwei Jahren zur Wiederherstellung der vollen Belastbarkeit des Betroffenen.

19

Dieser Bewertung schloß sich der Beratende Arzt in seiner gegenüber dem BMVg - P IV 3 - abgegebenen Stellungnahme vom 13. Januar 1995 an.

20

Nachdem die Wegversetzung des S 3-StOffz AuM beim WBK VI/1. GebDiv nicht, wie ursprünglich geplant, zum 1. Oktober 1995, sondern erst zum 31. März 1996 vorgenommen werden konnte, versetzte der BMVg den Antragsteller mit Verfügung vom 26. April 1995 - vorübergehend und befristet bis zum 31. März 1996 - auf einen A 14-Dienstposten zbV an der ABC/SeS in S..

21

Mit Fernschreiben vom 3. Juli 1995, abgesandt am folgenden Tag, versetzte der BMVg - P IV 3 - den Antragsteller unter Hinweis auf die Stellungnahme des Beratenden Arztes vom 13. Januar 1995 zum 1. April 1996 zum WBK VI/1. GebDiv in M. auf den Dienstposten S 3-StOffz AuM mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. März 2001. Mit Schreiben vom 17. Juli 1995 "beschwerte" sich der Antragsteller gegen die Versetzungsentscheidung vom 3. Juli 1995. Der BMVg - P II 5 - hat die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 23. November 1995 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 109.95).

22

Der Antragsteller trägt zur Begründung vor, die Versetzungsentscheidung sei menschenverachtend und könne deshalb keinen Bestand haben. Der BMVg sei nicht berechtigt, sich über die fachärztliche Expertise der Ärztin seines Vertrauens hinwegzusetzen, derzufolge er aus gesundheitlichen Gründen nicht versetzt werden könne. Mit ihm sei nach der am 23. November 1994 durch Frau Dr. E. durchgeführten Untersuchung weder ein Gespräch geführt worden noch habe eine weitere ärztliche Untersuchung stattgefunden. Im übrigen habe er im Vertrauen auf eine Entscheidung im Sinne dieses fachärztlichen Gutachtens zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Eigentumswohnung in S. erworben und zu diesem Zweck einen Kredit in Höhe von 230.000 DM aufgenommen. Darüber hinaus habe er jährlich etwa 24.000 DM an Unterhaltszahlungen zu leisten. Im übrigen grenze es an Zynismus, daß er als Luftwaffenoffizier nunmehr bereits zum zweiten Mal Opfer einer Heeresstruktur werden solle, obwohl sich der Dienstherr gerade am Standort S. für andere Offiziere in außerordentlich fürsorglicher Weise eingesetzt habe.

23

Er beantragt sinngemäß,

die Versetzungsverfügung aufzuheben und ihn weiter am Standort S. zu verwenden.

24

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

25

Zwar seien bei einer Versetzungsentscheidung die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere dann, wenn mit der Versetzung ein Wechsel des Standorts verbunden sei. Die gesundheitliche Situation des Antragstellers führe jedoch auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von Frau Dr. E. nicht dazu, daß von der Versetzung abgesehen werden müsse. Aus der Stellungnahme des Beratenden Arztes der Abteilung P ergebe sich, daß Alkoholismus nach einer erfolgreichen Heilbewährung von zwei Jahren keinen Versetzungshinderungsgrund mehr darstelle. Im Falle des Antragstellers müsse dies um so mehr gelten, als er zwischenzeitlich auf eine knapp dreijährige erfolgreiche Heilbewährung zurückblicken könne. Des weiteren müsse sich der Antragsteller zurechnen lassen, daß er sich einer für den 13. November 1995 angeordneten weiteren fachärztliehen Untersuchung im Bundeswehrzentralkrankenhaus in K. entzogen habe. Seiner infolge des Wegfalls des Dienstpostens dienstlich gebotenen Versetzung stehe auch weder die berufliche Situation seiner Lebensgefährtin noch der Erwerb einer Eigentumswohnung in S. entgegen.

26

Mit Schreiben vom 17. Juli 1995 wandte sich der Antragsteller unmittelbar an den Beratenden Arzt der Abteilung P beim BMVg, um demjenigen, der per Ferndiagnose in sein Leben eingegriffen habe, "Gelegenheit zur Fernheilung" zu geben und forderte ihn unter Fristsetzung bis zum 1. August 1995 auf, folgende Fragen zu beantworten:

a)
Welche Beweggründe haben Sie dazu veranlaßt, eine kontradiktorische Expertise in bezug auf die von Frau Dr. E., die mich zweimal untersucht hat, vorzulegen?

b)
Wie stellen Sie sich vor, Verantwortung bezüglich der von Frau Dr. E. prognostizierten Folgen für meine Gesundheit und die Auswirkungen auf das Wohlergehen meiner Angehörigen zu übernehmen?

c)
Oder haben Sie nicht realisiert, daß die in Frage stehende Versetzung nur mit Hilfe Ihres absurden Plazets möglich wird?"

27

Unter dem 8. August 1995 erhob der Antragsteller "Beschwerde" mit der Begründung, er habe vom Beratenden Arzt bisher keine Antwort auf sein Schreiben vom 17. Juli 1995 erhalten.

28

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1995 beantwortete der Beratende Arzt die Anfrage des Antragstellers und teilte ihm mit, daß er für den 13. November 1995 eine weitergehende Untersuchung angeordnet habe.

29

Der BMVg - P II 5 - wertete die "Beschwerde" des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte sie mit seiner Stellungnahme vom 23. November 1995 dem Senat vor (Verfahren BVerwG 1 WB 110.95).

30

Er hält den Antrag für unzulässig, da der Antragsteller insoweit lediglich ein Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit einem bereits anhängigen Wehrbeschwerdeverfahren an den BMVg gerichtet, sein Begehren mithin keine eigenständige truppendienstliche Maßnahme zum Gegenstand habe.

31

Mit Schreiben vom 3. November 1995 wandte sich der Antragsteller gegen den Inhalt des Antwortschreibens des Beratenden Arztes vom 13. Oktober 1995 und beschwerte sich darüber, daß dieser für den 13. November 1995 eine erneute Begutachtung im Bundeswehrzentralkrankenhaus in K. angeordnet habe. Ungeachtet der Tatsache, daß er gegen die Abteilung Neurologie und Psychiatrie des Bundeswehrzentralkrankenhauses in K. bereits in der Vergangenheit schwerwiegende Vorwürfe erhoben habe, halte er die Untersuchung für unzulässig, da sie den noch bestehenden Rechtsfrieden nachhaltig störe. Auch habe er bereits deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er sich einer weiteren Untersuchung nicht stellen werde. Er beantrage deshalb die sofortige Aufhebung der Untersuchungsanordnung.

32

Am 9. November 1995 hob der BMVg - P II 5 - die Begutachtungsanordnung auf und teilte dem zuständigen Truppenarzt in S. mit, daß damit die Anreise des Antragstellers zum Untersuchungstermin nicht mehr erforderlich sei.

33

Der BMVg - P II 5 - wertete die Beschwerde des Antragstellers als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte sie mit seiner Stellungnahme vom 23. November 1995 dem Senat vor (Verfahren BVerwG 1 WB 111.95).

34

Er hält den Antrag im Hinblick darauf, daß die Untersuchungsanordnung zwischenzeitlich aufgehoben worden sei, für unzulässig.

35

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Akten des BMVg - P II 5 - 633/94, 494/95, 519/95 und 731/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B, C und D, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

36

II

Die Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.

37

Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung bleiben insgesamt erfolglos. Sie sind teils unzulässig, teils unbegründet.

38

Soweit sich der Antragsteller gegen die nach seiner Auffassung nicht fristgerechte Beantwortung von ihm gestellter Fragen durch den Beratenden Arzt der Abteilung P beim BMVg (Verfahren BVerwG 1 WB 110.95) sowie gegen den Inhalt des Antwortschreibens (Verfahren BVerwG 1 WB 111.95) wendet, sind die Anträge unzulässig.

39

Das an den Beratenden Arzt gerichtete Auskunftsbegehren des Antragstellers betrifft keine selbständig anfechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, sondern eine rechtlich unselbständige gutachtliche ärztliche Äußerung zur Vorbereitung einer Versetzungsentscheidung. Rechte des Antragstellers werden hierdurch nicht berührt. Im übrigen hat sich das Begehren durch das Antwortschreiben des Beratenden Arztes rechtlich erledigt. Dasselbe gilt für die vom Beratenden Arzt in dem Antwortschreiben getroffene Untersuchungsanordnung, denn diese wurde vom BMVg mit Schreiben vom 9. November 1995 auf Grund der Weigerung des Antragstellers, sich untersuchen zu lassen, aufgehoben. Für einen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet, ist ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit vom Antragsteller weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

40

Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand am bisherigen Standort S. zu belassen (Verfahren BVerwG 1 WB 108.95), ist der Antrag zulässig, aber sachlich nicht begründet.

41

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch läßt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet über die Verwendung eines Soldaten der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]> und vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>). Ob für eine Versetzung ein dienstliches Bedürfnis besteht, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann hingegen vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob der militärische Vorgesetzte dabei den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>).

42

Ein Anspruch des Antragstellers, in S. verbleiben zu können, ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß der BMVg über seinen 1987 gestellten Antrag auf vorzeitge Zurruhesetzung nach dem Personalstrukturgesetz erst 1994 entschieden hat. Dieses Untätigbleiben des BMVg begründet weder einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Antragstellers noch kann darin mangels Erklärungswillens eine rechtlich verbindliche Zusage, am bisherigen Standort S. Verbleiben zu können, gesehen werden. Hinzu kommt, daß die vom Antragsteller am bisherigen Standort beanspruchten Dienstposten nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des BMVg besetzt sind und damit für den Antragsteller nicht zur Verfügung stehen. Für einen Leistungsvergleich im Sinne des § 3 SG ist in bezug auf diese ebenfalls nach A 14/A 13 bewerteten Dienstposten kein Raum (vgl. hierzu Beschlüsse vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <NZWehrr 1993, 206 - DokBer B 1993, 159 [f.]> m.w.N., vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 29.95-, vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 45.95 - und vom 31. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 113.94 -).

43

Ohne sachlichen Erfolg bleibt schließlich auch der Antrag des Antragstellers auf Aufhebung der fernschriftlichen Versetzungsverfügung des BMVg vom 3. Juni 1995 (Verfahren BVerwG 1 WB 109.95).

44

Die Bearbeitungsdauer für die förmliche Versetzungsverfügung vom 17. November 1995 ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Versetzung ohne Belang.

45

Für die Versetzung des Antragstellers zum WBK VI/1. GebDiv in M. bestand ein dienstliches Bedürfnis. Ein solches ist regelmäßig gegeben, wenn ein militärischer Dienstposten frei ist und mit einem geeigneten Soldaten nachbesetzt werden muß (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255>, vom 19. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 149.84-, vom 4. November 1987 - BVerwG 1 WB 191.86-, vom 5. November 1991 - BVerwG 1 WB 93.91 - und vom 18. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 13.95 -; s.a. Nr. 5 Buchstabe a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76>). Der Dienstposten des S 3-StOffz AuM beim WBK VI/1. GebDiv war zum 1. April 1996 frei und mußte mit einem geeigneten StOffz nachbesetzt werden. Hinzu kommt, daß der vom Antragsteller an der ABC/SeS in S. innegehabte Dienstposten mit Wirkung vom 31. Dezember 1994 weggefallen ist.

46

Daß der BMVg gerade den Antragsteller und nicht einen anderen Soldaten zum WBK VI/1. GebDiv nach M. versetzt hat, unterliegt der Ermessensentscheidung der personalführenden Stelle (Beschlüsse vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]> und vom 22. März 1995 - BVerwG 1 WB 99.94 - <DokBer B 1995, 199 [f.] - NZWehrr 1995, 159>). Diese Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob ein Ermessensfehler vorliegt. Das ist nicht der Fall.

47

Der Antragsteller bestreitet nicht, für die Verwendung in M. qualifiziert zu sein. Daß für diesen Dienstposten möglicherweise auch andere geeignete Soldaten in Betracht gekommen wären, macht die Auswahlentscheidung des BMVg nicht ermessensfehlerhaft (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 1 WB 77.86 - m.w.N.). Auch sonst sind Ermessensfehler nicht erkennbar.

48

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den freiwillig von ihm übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für die hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgegeben ist, ganz besondere Bedeutung (vgl. BVerwGE 43, 215 [219]). Der Antragsteller hat es deshalb grundsätzlich hinzunehmen, wenn bei einer Versetzung auch persönliche Belange berührt werden. Das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, muß im Interesse des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit einer Versetzung verbundenen persönlichen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, daß sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (vgl. Beschlüsse vom 28. September 1993 - BVerwG 1 WB 60.93 - und vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 98.94 - jeweils. m.w.N.). Auf der Grundlage einer hiernach gebotenen Abwägung zwischen den dienstlichen Interessen und den persönlichen Belangen des Antragstellers hat der BMVg im Rahmen der von ihm getroffenen Ermessensentscheidung ermessensfehlerfrei gehandelt. Die vom Antragsteller gegen seine Versetzung nach M. vorgebrachten persönlichen Gründe - finanzielle Belastung und die Gefahr eines Rückfalls in seine frühere Alkoholabhängigkeit - sind nicht derart schwerwiegend, daß der BMVg ihnen den Vorrang vor den dienstlichen Belangen hätte geben und von der angefochtenen Versetzung absehen müssen. Der Senat verkennt dabei keineswegs, daß der Antragsteller durch die Versetzung nach München sowohl finanziellen als auch psychischen Belastungen ausgesetzt wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 9. Dezember 1986 - BVerwG 1 WB 77.86 - und vom 22. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311> m.w.N.) können derartige persönliche Belange eine aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung rechtlich jedoch grundsätzlich nicht in Frage stellen. Nach dem eigenen Bekunden des Antragstellers hat er seine frühere Alkoholabhängigkeit seit nunmehr drei Jahren überwunden. Die frühere Alkoholerkrankung des Antragstellers vermag deshalb auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Frau Dr. E. vom 24. November 1994 keinen Versetzungshinderungsgrund mehr zu begründen. Hinzu kommt, daß der Antragsteller sich einer vom BMVg angeordneten nochmaligen Untersuchung im Bundeswehr Zentralkrankenhaus in K. entzogen hat. Der Umstand, daß bei einem Wechsel der Selbsthilfegruppe Schwierigkeiten auftreten können, reicht für sich genommen ebenfalls nicht aus, die Versetzungsentscheidung als rechtswidrig erscheinen zu lassen.

49

Der Kauf einer Eigentumswohnung am bisherigen Dienstort steht einer Versetzung nicht entgegen. Das mit dem Erwerb von Wohnungseigentum verbundene finanzielle Risiko muß der jederzeit versetzbare Berufssoldat selbst tragen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 183.78 - <BVerwGE 63, 210 [215]>, vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 32.89 - <NZWehrr 1990, 259 [f.]> und vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 79.94 - <Buchholz 236.1 § 10 Nr. 3 - NZWehrr 1995, 120 [f.]>). Schließlich stellt auch die fehlende Umzugsbereitschaft der Lebensgefährtin des Antragstellers keinen durchgreifenden rechtlichen Hinderungsgrund für dessen Versetzung nach München dar (Beschluß vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 53.94 - m.w.N.). Unsicherheiten darüber, ob dem Antragsteller hinsichtlich der Versetzung Umzugskostenvergütung zugesagt wird oder nicht, berühren die Rechtmäßigkeit der Versetzung als solche nicht.

50

Die Versetzungsverfügung des BMVg ist deshalb auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller geltend gemachten persönlichen Gründe rechtlich nicht zu beanstanden.

51

Die Anträge sind daher insgesamt zurückzuweisen. Angesichts der bestehenden Sach- und Rechtslage hielt der Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich.

52

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Maiwald
Jarosch
Jeske