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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.08.1995, Az.: BVerwG 1 WB 29.95

Nachbesetzung eines Dienstpostens; Verwendungsansprüche eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.08.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 29.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 31230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat
der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 30. August 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch,
sowie Oberst i.G. Reisch, Oberstleutnant Bichlmeier als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Nach einem Studium der Elektrotechnik an der Hochschule (jetzt: Universität) der Bundeswehr M. und fachlicher Ausbildung wird er seit 1985 in der Flugsicherung (FS) eingesetzt, zunächst beim Dienstältesten Deutschen Offizier NATO E-3A-Verband in G. als FS-Kontrolloffizier und ständiger Vertreter des Leitenden FS-Stabsoffiziers (Ltd FS-StOffz), und seit dem 1. Oktober 1990 beim Jagdbombergeschwader (JaboG) ... in O. auf dem mit A 13/A 14 dotierten Dienstposten Einsatz-Stabsoffizier und Ltd FS-StOffz. Zum 1. Januar 1993 mit Dienstantritt 1. April 1993 erfolgte seine Versetzung auf den ebenfalls mit A 13/A 14 dotierten Dienstposten als Einsatz-Stabsoffizier und Ltd FS-StOffz zur Flugbetriebsstaffel (FlBtrbStff) Lufttransportgeschwader (LTG) ... in W. Zum Major wurde der Antragsteller am 29. Januar 1991 und zum Oberstleutnant am 1. April 1994 ernannt.

2

Mit Schreiben vom 26. Oktober 1994 beantragte der Antragsteller ein Personalgespräch, "um im Zusammenhang mit der Nachbesetzung des Dienstpostens Staffelchef FlBtrbStff/LTG ..." zum 1. April 1995 seinen zukünftigen militärischen Werdegang zu erörtern. Der Antragsteller hatte zuvor am 18. Oktober 1994 von Oberstleutnant S. (zum damaligen Zeitpunkt noch Major), FS-Einsatz-StOffz bei der FlBtrbStff Jagdgeschwader ..., erfahren, daß diesem der genannte Dienstposten angeboten worden sei, und am 25. Oktober 1994 hatte der damalige Staffelchef (StffChef) in der Dienststelle bekanntgegeben, daß Oberstleutnant Simon sein Nachfolger werde.

3

In dem Personalgepräch am 11. November 1994 beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P IV 5 - wurde dem Antragsteller u.a. dargelegt, daß wesentliche Elemente in der Laufbahn eines Soldaten durch die Beurteilungen gesteuert würden. Dies gelte neben der Beförderung auch für den Verwendungsaufbau. Ausgehend von der freien Beschreibung ergebe sich im Zusammenhang mit den Verwendungsvorschlägen ein Bild des Betroffenen, aus dem Verwendungsentscheidungen abzuleiten seien. Konkret bedeute dies, daß der Antragsteller, der in den letzten Beurteilungen in dem Beurteilungsmerkmal "Fähigkeit zur Menschenführung" keinen Ausprägungsgrad "B" erreicht und keinen Verwendungsvorschlag als StffChef erhalten habe, bei der Auswahl für die Nachbesetzung des in Rede stehenden Dienstpostens im Vergleich mit anderen Stabsoffizieren habe zurücktreten müssen.

4

In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 22. November 1994 zum Personalgespräch trug der Antragsteller abschließend vor:

"Als Fazit habe ich in diesem Gespräch weder eine ausreichende Erklärung für die getroffene Personalentscheidung erhalten, noch wurde mir eine zufriedenstellende Perspektive eröffnet.

Aufgrund der Tatsache, daß mir bereits vor mehr als 2 Jahren eine Chefstelle in D. angeboten worden ist, und der fehlende Ausprägungsgrad 'B' in der Beurteilung kein Hinderungsgrund für diese Verwendungsplanung war, ist es mir nicht verständlich, daß er jetzt das entscheidende Kriterium für diese Personalentscheidung sein soll.

Deshalb, und wegen der von mir angeführten Ausführungen zu meiner Beurteilung, die sich durch eine Stellungnahme des beurteilenden Disziplinarvorgesetzten nachweisen lassen, bitte ich um eine Revision der Personalentscheidung zu meinen Gunsten."

5

Der BMVg - P IV 5 - wertete die Bitte um eine "Revision der Personalentscheidung" als Gesuch um Überprüfung seiner Personalentscheidung und Änderung zugunsten des Antragstellers und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. November 1994 ab. Der Antragsteller sei bei der Auswahl mitbetrachtet worden, als bekanntes Resultat sei einem anderen Offizier der Vorzug zu geben gewesen. Für eine Änderung der Personalentscheidung gebe es keinen Handlungsbedarf.

6

Gegen diesen ihm nach seinem unwidersprochenen Vortrag am 2. Dezember 1994 ausgehändigten Bescheid stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Dezember 1994, das am 15. Dezember 1994 bei seinem damaligen nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -, Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 21. März 1995 dem Senat vorgelegt.

7

Der Antragsteller trägt unter Hinweis auf und Ausführungen zur ZDv 10/1 "Innere Führung" im wesentlichen vor:

8

Die Nachbesetzung des von ihm begehrten Dienstpostens mit Oberstleutnant S. habe seines Erachtens dem Ziel gedient, einen bestimmten Hauptmann auf den bis dahin von Oberstleutnant S. besetzten Dienstposten in Rheine versetzen zu können. Diese Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, weil unter Berücksichtigung "des bestehenden Widerspruchs zwischen dem hier verfolgten Grundsatz der Bestenauslese und der Verpflichtung gemäß den Grundsätzen der Inneren Führung, Ermessensspielräume zugunsten des betroffenen Soldaten auszuschöpfen, nicht im entsprechenden Maße, die mich und meine Familie betreffenden dienstlichen und privaten Umstände gewürdigt" worden seien. Zudem widerspreche er der Wertung, Oberstleutnant S. verfüge über das bessere Leistungsbild. Die Besetzung des StffChef-Dienstpostens in W. mit ihm, dem Antragsteller, erscheine ihm notwendig, um zu vermeiden, daß ihm 1995 eine andere förderliche Verwendung angeboten werde, die dann mit einem vierten Umzug innerhalb von sechs Jahren verbunden wäre. Ein erneuter Umzug sei aber aus Gründen unbilliger Härte nicht möglich, da seine Ehefrau im Februar 1995 ein drittes Kind erwarte, seine Tochter bereits nach dem ersten Schuljahr die Schule wechseln müßte, sein Sohn 1995 eingeschult würde und er das erst im August 1993 bezogene Haus mit großem finanziellen Aufwand renoviert habe. Seine Familie sei nicht bereit, bei einer möglichen Versetzung an einen neuen Dienstort umzuziehen. In seinem Fall habe der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG Vorrang vor "personalrechtlichen Maßnahmen des Dienstherrn". Eine längere Stehzeit in seiner jetzigen Verwendung würde bedeuten, daß er auf längere Zeit auf Förderung verzichten müsse. Zudem bedeute die Unterstellung unter Oberstleutnant S., der erst am 30. Oktober 1994 zum Oberstleutnant befördert worden sei, für ihn eine unzumutbare persönliche Herabsetzung und belaste eine gedeihliche Zusammenarbeit. Schon die Bekanntgabe der geplanten Personalentscheidung sei von Autoritäts- und Ansehensverlust gekennzeichnet gewesen. Die Beurteilungen, insbesondere ein Ausprägungsgrad sei nicht das einzige entscheidende Kriterium für eine Personalentscheidung. Vielmehr seien die Folgen der Entscheidung für die beteiligten Soldaten und ihre Familien zu berücksichtigen. Die Grundsätze der "Inneren Führung" seien nicht beachtet worden. Daß er für den begehrten Dienstposten geeignet sei, ergebe sich schon daraus, daß der BMVg ihm im Herbst 1992 einen StffChef-Dienstposten angeboten habe. Er beantragt, den

"BMVg P IV/5 zu verpflichten

1.
die Personalentscheidung im Bescheid vom 28.11.1994 aufzuheben, und

2.
mich in den Dienstposten Staffelchef Flugbetriebsstaffel Lufttransportgeschwader ... einzuweisen".

9

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Er hält den Antrag für unbegründet und trägt im wesentlichen vor:

11

Bei der Personalauswahl für den zum 1. April 1995 zu besetzenden Dienstposten StffChef FlBtrbStff LTG ... sei im Rahmen der Bestenauslese auf der Grundlage der planmäßigen Beurteilungen seit 1988 Oberstleutnant S. ausgewählt worden. Der StffChef einer FlBtrbStff sei Disziplinarvorgesetzter und müsse deshalb für diesen Dienstposten besonders geeignet sein. Die besondere Eignung hierfür ergebe sich regelmäßig aus den Beurteilungsaussagen zu dem persönlichkeitsbezogenen Merkmal "Fähigkeit zur Menschenführung" sowie den Vorschlägen für die zukünftige Verwendung des Soldaten. Aus den Beurteilungen des Antragstellers ergebe sich durchgehend, daß er gute Qualitäten im Bereich der Menschenführung besitze; jedoch seien diese nicht so ausgeprägt, daß sie - anders als bei Oberstleutnant S. - von den beurteilenden Vorgesetzten als eine besondere Stärke des Antragstellers eingeschätzt worden seien. Die Beurteilungen des Antragstellers enthielten auch keine eindeutigen Vorschläge für eine spätere Verwendung als Disziplinarvorgesetzter, während dies bei dem ausgewählten Offizier seit 1990 der Fall sei. Auch das bessere Beurteilungsbild spreche für Oberstleutnant S. Demgegenüber griffen die Einwendungen des Antragstellers nicht durch; wäre er der am besten geeignete Offizier gewesen, wäre seine Versetzung verfügt worden. Der Antragsteller könne auch keinen Anspruch auf die gewünschte Versetzung aus der Tatsache herleiten, daß er im Jahr 1992 für die Nachbesetzung des-Dienstpostens StffChef Fliegerhorstgruppe D. vorgesehen gewesen sei. Er, der BMVg, sei dadurch keine Selbstbindung eingegangen.

12

Die vom Antragsteller vorgetragenen persönlichen Gründe könnten zu keiner anderen Bewertung in der Sache führen. Weder die schulische Situation der Kinder noch die vorgetragene familiäre Situation im übrigen oder die Renovierung des Hauses könnten einer dienstlich gebotenen Versetzung entgegenstehen. Ebensowenig könnten sie daher einen Anspruch auf den Dienstposten StffChef FlBtrbStff LTG ... begründen. Gleiches gelte für die vom Antragsteller gesehenen Probleme im täglichen Umgang bei einer Unterstellung unter Oberstleutnant S..

13

Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 11/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

14

II

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

15

Der BMVg ist nicht verpflichtet, den Antragsteller auf den von ihm begehrten Dienstposten Staffelchef FlBtrbStff/LTG ... zu versetzen.

16

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Durch das mit einem entsprechenden Antrag befaßte Gericht kann daher nur überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller mit der Ablehnung einer begehrten Verwendung durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h., ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; Beschluß vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>), wobei die vom Antragsteller beantragte Verpflichtung des BMVg, ihn auf den begehrten Dienstposten zu versetzen, vom Gericht nur dann ausgesprochen werden könnte, wenn das Ermessen des BMVg fehlerfrei nur noch in dieser Richtung ausgeübt werden könnte, mithin jede andere Entscheidung als die begehrte Verwendung als ermessensfehlerhaft anzusehen wäre (vgl. Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25>). Das ist nicht der Fall.

17

Ob der Antragsteller mit seinem Vorbringen hinsichtlich seiner Qualifikation für den begehrten Dienstposten - die vom BMVg grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird - im Vergleich zu Oberstleutnant S. auf die bei einer "Konkurrentenklage" bestehende rechtliche Situation abstellen kann, bei der es sich um die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine höherwertige Verwendung handelt - beide Dienstposten sind mit A 13/A 14 dotiert (vgl. Beschluß vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <DokBer B 1993, 159 m.w.N.>), - ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich; denn der Antragsteller muß die Besetzung des von ihm begehrten Dienstpostens mit Oberstleutnant S. gegen sich gelten lassen.

18

Der BMVg hat in seinem Bescheid vom 28. November 1994 darauf hingewiesen, daß für die vom Antragsteller mit Schreiben vom 22. November 1994 beantragte "Revision der Personalentscheidung zu meinen Gunsten" kein Handlungsbedarf bestand. Er hat damit zu erkennen gegeben, daß er im Verhältnis zum Antragsteller keine neue Sachentscheidung über die Besetzung des Dienstpostens treffen wollte (vgl. hierzu: Beschluß vom 11. April 1975 - BVerwG 1 WB 3.74 - <BVerwGE 53, 12, 1. Leitsatz>). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

19

Der Antragsteller hatte nach eigenem Vortrag bereits am 18. Oktober 1994 erfahren, daß der Dienstposten des StffChefs seiner Einheit Oberstleutnant S. "angeboten" worden war. Am 25. Oktober 1994 gab der StffChef, Oberstleutnant I., im Beisein des Antragstellers bekannt, daß Oberstleutnant S. sein Nachfolger werde. Somit war dem Antragsteller spätestens seit dem 25. Oktober 1994 bekannt, daß er selbst für die Nachfolgebesetzung des StffChef-Dienstpostens nicht ausgewählt worden war. Wenn er sich zu Unrecht übergangen fühlte, hätte er seine Rechte innerhalb von zwei Wochen (§ 21 Abs. 1, 2, § 17 Abs. 4 WBO), also bis zum 8. November 1994, geltend machen müssen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1990 - BVerwG 1 WB 145.89 - <DokBer B 1991, 16> und vom 30. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 27.91 - <DokBer B 1992, 99>). Mit seinem Antrag auf ein Personalgespräch vom 26. Oktober 1994, "um meinen zukünftigen militärischen Werdegang zu erörtern", konnte er den Beginn der Frist nicht bis zum Personalgespräch am 11. November 1994 hinausschieben (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1991 - BVerwG 1 WB 62.91 -). Selbst wenn der Antragsteller endgültige Klarheit über seine Nichtberücksichtigung erst im Personalgespräch am 11. November 1994 erhalten hätte, wäre die Zwei-Wochen-Frist zur Einleitung eines Rechtsbehelfs am 15. Dezember 1994, dem Eingang seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung, längst abgelaufen gewesen. Seine Stellungnahme vom 22. November 1994 zu dem Personalgespräch kann nicht als Rechtsbehelf gegen eine unterlassene Verwendungsentscheidung umgedeutet werden; abgesehen von der eindeutigen Bezeichnung als "Stellungnahme" läßt sie auch nicht andeutungsweise einen Willen nach Überprüfung durch den hierzu berufenen Senat (vgl. § 21 Abs. 1, § 17 Abs. 3 WBO) erkennen. Die Bitte um "Revision der Personalentscheidung" richtet sich eindeutig an den BMVg selbst.

20

Der Antrag ist demgemäß als unbegründet zurückzuweisen.

21

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Bosch
Reisch
Bichlmeier