Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1995, Az.: BVerwG 1 WB 79.94
Antrag eines Berufssoldaten auf Versetzung; Erledigung des Antrags durch eine Weiterversetzung; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Gerichtliche Überprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung über ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung; Zumutbarkeit eines Familienumzugs an einen anderen Dienstort
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 79.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NZWehrr 1995, 120
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Versetzungsbegehren (Verpflichtungsantrag) erledigt sich durch eine Weiterversetzung nicht.
- 2.
Der Soldat hat auch dann, wenn er wegen Wegfalls seines Dienstpostens ohnehin versetzt werden muß, regelmäßig keinen Anspruch auf eine örtliche Verwendung, die dienstlichen Belangen zuwiderläuft.
- 3.
Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Begehren auf Wechsel der Truppengattung mit der Begründung abgelehnt wird, das Verbleiben in der bisherigen Truppengattung sei wegen der besonderen Qualifikation des Soldaten dienstlich geboten, dagegen bei weniger gut qualifizierten Soldaten der Truppengattungswechsel zugelassen wird, um ihnen eine heimatnahe Verwendung zu ermöglichen.
Der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 25. Januar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst i.G. Reisch, Oberfeldwebel Freimuth als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufsoldat. Im Anschluß an eine Verwendung bei der damaligen Stelle ... des Militärischen Abschirmdienstes (MAD) in S. wurde er seit dem 1. April 1992 bei der damaligen MAD-Stelle ... in K. als MAD-Feldwebel verwendet.
Mit Schreiben vom 1. September 1993 bewarb er sich für den zum 1. Oktober 1994 besetzbaren Dienstposten eines Redaktionsfeldwebels/S 3-Feldwebels Teileinheit/Zeile 011/001 bei Stab/Stabskompanie (St/StKp) des Verteidigungsbezirkskommandos (VBK) .... Zur Begründung verwies er auf seine "hinlänglich bekannten" persönlichen Belange. Der Leiter der MAD-Stelle ... und der Kommandeur der MAD-Gruppe ... stimmten dem Antrag zu, weil dadurch ein nach dem derzeitigen Planungsstand (Verringerung der Dienstposten für MAD-Feldwebel bei der Gruppe) absehbares Unterbringungsproblem gelöst werden könne. Der Kommandeur wies aber ergänzend darauf hin, daß die Herausversetzung eines qualifizierten MAD-Feldwebels aus dem MAD einen Substanzverlust bedeuten würde.
Mit Bescheid vom 8. Februar 1994 lehnte die Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) den Antrag ab, weil ein vorrangiges Interesse an einer Weiterverwendung des Antragstellers als langjähriger erfahrener MAD-Feldwebel im MAD bestehe, überdies werde der vom Antragsteller angestrebte Dienstposten mit großer Wahrscheinlichkeit in das Besetzungsrecht des Heeres übergehen.
Gegen diesen ihm am 24. Februar 1994 ausgehändigten Bescheid legte der Antragsteller mit einem bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten am 1. März 1994 eingegangenen Schreiben vom 28. Februar 1994 Beschwerde ein.
Zur Begründung trug er vor:
Wegen der erheblichen Reduzierung von Dienstposten der Besoldungsgruppen A 8/A 9 beim MAD müßten zwangsläufig viele erfahrene MAD-Feldwebel auf Dienstposten außerhalb des MAD versetzt werden. Es sei nicht zulässig, gute MAD-Feldwebel beim MAD zu halten, auch wenn deren private Interessen entgegenstünden, weniger gute aber auf andere Dienstposten ihrer Wahl zu versetzen. Beim VBK ... stehe neben dem von ihm angestrebten Dienstposten ein anderer zur Verfügung, der in das Besetzungsrecht der Luftwaffe übergehen werde. Zumindest wäre es möglich, diese beiden Dienstposten auszutauschen. Er sei an einer Versetzung nach S. interessiert, weil er dort ein Haus besitze, in dem seine Familie lebe. Im Hinblick auf die für den Erwerb dieses Hauses entstandenen Verbindlichkeiten sei es ihm nicht möglich, an einem anderen Ort eine Wohnung zu mieten. Er könne aber auch nicht auf die Dauer eine Wochenendehe führen.
Mit Beschwerdebescheid vom 26. Mai 1994 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Beschwerde zurück.
Zur Begründung wird darin ausgeführt:
Eine Versetzung des Antragstellers auf den von ihm angestrebten Dienstposten liege nicht im dienstlichen Interesse; denn der Antragsteller müsse als sehr erfahrener, seit 2. Juli 1979 im Bereich Nachrichtenwesen eingesetzter, ausgebildeter MAD-Feldwebel weiter im MAD-Bereich verwendet werden. Seine persönlichen Interessen müßten demgegenüber zurücktreten.
Dieser Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Antragstellers am 30. Mai 1994 zugestellt.
Mit Schreiben vom 13. Juni 1994, das beim BMVg am selben Tag einging, hat der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - beantragt.
Der BMVg hat diesen Antrag dem Senat mit Schreiben vom 30. September 1994 vorgelegt.
Mit Fernschreiben vom 28. September 1994 versetzte die SDL den Antragsteller mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. September 2002 zum MAD-Amt in K..
Der Antragsteller begründet seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wie folgt:
Er müsse nach dem Wegfall seines derzeitigen Dienstpostens ohnehin versetzt werden. Für einen Verbleib im Bereiche des MAD würden nur allgemeine Gründe genannt. Es fehle eine nähere Darlegung und jegliche Begründung dafür, auf welchem ganz bestimmten MAD-Dienstposten gerade er benötigt werde. In dem vorliegenden Sonderfall, daß der bisherige Dienstposten wegfalle, seien bei der Auswahl des neuen Dienstpostens die persönlichen Belange des Soldaten mit den dienstlichen Interessen auch dann ohne ein von vorneherein bestehendes Übergewicht der letzteren abzuwägen, wenn keine existenzbedrohenden Auswirkungen der Versetzung für den Soldaten zu befürchten seien. Im übrigen hätten zahlreiche Soldaten des MAD erreicht, für eine anderen Verwendung freigegeben zu werden. Für den bislang nicht besetzten Dienstposten eines Redaktionsfeldwebels beim VBK ... sei er wegen seiner Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen sowie seiner Vorbildung und Vorverwendung gut geeignet. Umschulung und Einweisung, wie sie beim Wechsel auf einen anderen Dienstposten üblich seien, genügten; die Teilnahme an einem Laufbahnlehrgang sei nicht erforderlich. Soweit sich der BMVg darauf berufe, daß der Dienstposten beim VBK ... in das Besetzungsrecht des Heeres falle, sei dies unerheblich, weil das Heer nicht in der Lage sei, den Dienstposten zu besetzen.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er führt zur Begründung aus:
Die MAD-Stelle ... werde zum 1. Oktober 1994 in die MAD-Stelle ... (neu) umgegliedert. In deren Organisations- und Stellenplan sei der Dienstposten des Antragstellers nicht mehr enthalten. Beim MAD-Amt sei bereits zum 1. Oktober 1994 ein geeigneter Hauptfeldwebel-/Stabsfeldwebel-Dienstposten nachzubesetzen. Für diesen Dienstposten sei der Antragsteller auf Grund seiner Eignung, Leistung und Erfahrung als MAD-Feldwebel ausgewählt worden. Dagegen bestehe an der beantragten Versetzung des Antragstellers zum VBK ... kein dienstliches Interesse. Dieser Dienstposten werde überdies dem Heer zugeordnet. Der vom Antragsteller angeregte Austausch dieses Dienstpostens mit einem anderen zwischen Heer und Luftwaffe komme im Hinblick darauf, daß der Antragsteller für den MAD, nicht aber für den gewünschten Dienstposten ausgebildet sei, nicht in Betracht. Die persönlichen Belange des Antragsteller seien in die Abwägung einbezogen worden, hätten aber, weil nicht so schwerwiegend, zurücktreten müssen. Die in der Antragsbegründung genannten Bezugsfälle änderten nichts daran, daß ein dienstliches Interesse an einer Verwendung des Antragstellers beim MAD-Amt bestehe.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 417/94 - sowie die Personalakten des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist zulässig.
Der Antragsteller, der keinen bestimmten Antrag formuliert hat, begehrt sinngemäß die Verpflichtung der SDL, ihn auf den Dienstposten eines Redaktionsfeldwebels/S 3-Feldwebels bei St/StKp VBK ... zu versetzen. Dieser Antrag hat sich durch die Weiterversetzung des Antragstellers nicht erledigt. Der Antragsteller kann nach wie vor seine Versetzung zum VBK ... begehren (vgl. für den Fall eines AnfechtungsantragsBeschlüsse vom 9. November 1983 - BVerwG 1 WB 38.82 - <NZWehrr 1986, 172 - nur Leitsatz -> undvom 20. Juli 1993 - BVerwG 1 WB 44.92 - <NZWehrr 1994, 26 - nur Leitsatz ->).
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Darüber entscheidet vielmehr der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl.Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Ob ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung vorliegt, ist gerichtlich voll nachprüfbar. Die Ermessensentscheidung kann das Gericht dagegen nur daraufhin überprüfen, ob der militärische Vorgesetzte dabei den Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), ob er die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessensspielraums überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung; vgl.Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51> undvom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25>).
Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung der SDL, ihn auf den Dienstposten beim VBK ... zu versetzen, könnte vom Gericht nur dann ausgesprochen werden, wenn das Ermessen der SDL rechtsfehlerfrei nur noch mit diesem Ergebnis ausgesprochen werden könnte, mithin jede andere als die begehrte Verwendungsentscheidung ermessensfehlerhaft wäre (BVerwGE 86, 25). Dabei ist die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegende Sach- und Rechtslage maßgebend (vgl.Beschluß vom 14. Februar 1978 - BVerwG 1 WB 109.77 - <BVerwGE 63, 1 [BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]>).
Nach Nr. 4 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) kann ein Soldat auf seinen Antrag versetzt werden, wenn diese Versetzung mit den dienstlichen Belangen im Einklang steht. Nach Nr. 6 der Richtlinien kann die Versetzung ausgesprochen werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe bestehen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Schwerwiegende persönliche Gründe in diesem Sinne können im Gesundheitszustand des Soldaten, seiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau und seiner Kinder, in schulischen Schwierigkeiten der Kinder oder in damit vergleichbaren Härtefällen liegen. Der Soldat kann aber auch versetzt werden, wenn er - wie hier der Antragsteller - andere persönliche Gründe für eine Versetzung geltend macht, sofern die Versetzung mit den dienstlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann (Nr. 7 der Richtlinien). Diese Richtlinien sind rechtlich unbedenklich (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl.Beschluß vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <DokBer B 1990, 311> m.w.N.). Sie gelten ohne Einschränkung auch für den vorliegenden Fall, daß ein Soldat wegen Wegfalls seines Dienstpostens in absehbarer Zeit ohnehin versetzt werden muß, die Alternative eines Verbleibs auf dem bisherigen Dienstposten also nicht besteht. Es ist nicht einzusehen, inwiefern in diesem Fall private Belange gegenüber den dienstlichen Interessen ein anderes Gewicht haben sollten als bei einem Fortbestand des bisherigen Dienstpostens. Die Bedeutung sowohl der privaten als auch der dienstlichen Interessen wird nämlich dadurch, daß der Dienstposten des Soldaten wegfällt, in keiner Weise verändert. Dann bleibt aber auch die Abwägungssituation davon unberührt.
Im vorliegenden Fall begründet der Antragsteller sein Interesse, beim VBK ... verwendet zu werden, damit, daß seine Familie in S. in einem eigenen Hause lebt; einen Familienumzug an einen anderen Dienstort oder in dessen Umgebung hält er wegen des eigenen Hauses in S. und der daraus herrührenden finanziellen Verpflichtung für unzumutbar. Das ideelle und finanzielle Interesse des Antragstellers an einer Verwendung im Saarland führt nicht dazu, daß es als rechtwidrig angesehen werden müßte, wenn die SDL und der BMVg demgegenüber dem dienstlichen Interesse an einer weiteren Verwendung des Antragstellers, eines qualifizierten, sehr erfahrenen und ausgebildeten MAD-Feldwebels beim MAD den Vorrang einräumten. Diesem berechtigten dienstlichen Anliegen kann auch in dieser allgemeinen Form erhebliches Übergewicht zuerkannt werden; dazu war es nicht erforderlich nachzuweisen, daß die Verwendung des Antragstellers auf einem ganz bestimmten Dienstposten innerhalb des MAD notwendig wäre. Das erhebliche dienstliche Interesse an einer Verwendung des Antragstellers beim MAD verliert nicht dadurch an Bedeutung, daß nach der Behauptung des Antragstellers zahlreichen anderen MAD-Feldwebeln der Wechsel in eine andere Verwendung ermöglicht worden ist. Es mag sein, daß dabei den MAD-Feldwebeln, die nach Eignung, Befähigung und Leistung die Anforderungen übertreffen, gegenüber den anderen ein Nachteil entsteht, wenn sie im Gegensatz zu diesen nicht auf einen Dienstposten außerhalb des MAD wechseln können. Darin liegt aber weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch sonst eine Rechtsverletzung; denn das dienstliche Interesse an der Erhaltung leistungsfähiger Feldwebel für den MAD kann als maßgebliches Unterscheidungsmerkmal bei der Abwägung, ob die dienstlichen Belange mit einer beantragten Wegversetzung vom MAD in Einklang gebracht werden können, ohne Rechtsverstoß anders gewertet werden als bei weniger gut für den MAD geeigneten Feldwebeln.
Nach allem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß eine Versetzung des Antragstellers auf den von ihm angestrebten Dienstposten abgelehnt worden ist, um ihn weiter auf einem Dienstposten innerhalb des MAD verwenden zu können. Es kommt deshalb weder darauf an, inwieweit der Antragsteller für den Dienstposten beim VBK ... über die Einweisung hinaus einer Ausbildung bedurft hätte, noch darauf, ob der begehrte Dienstposten in das Besetzungsrecht der Luftwaffe fällt oder gebracht werden könnte, noch schließlich darauf, ob der Antragsteller auch auf einem von vorneherein im Besetzungsrecht der Luftwaffe stehenden anderen Dienstposten des VBK ... hätte verwendet werden können.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wehrl
Dr. Bosch
Reisch
Freimuth