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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.05.2002, Az.: BVerwG 1 WB 11.02

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen eine Versetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.05.2002
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 11.02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 29625
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst Klos und Stabsfeldwebel Stanusch als ehrenamtliche Richter
am 16. Mai 2002
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1952 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2005 endet. Zum Stabsfeldwebel wurde er am 26. Oktober 1994 ernannt. Vom 6. April 1999 bis 3. Februar 2002 war er unter Inanspruchnahme einer z.b.V.-Stelle als Organisationsfeldwebel und Alarmwesen- und Mobilmachungsbearbeiterfeldwebel in der Stabskompanie des Verteidigungsbezirkskommandos (VBK) ... in L. eingesetzt. Seit 4. Februar 2002 wird er als S 1/S 3-Feldwebel bei der 1./Panzergrenadierbataillon (PzGrenBtl) ... in H. verwendet.

2

Mit Fernschreiben vom 9. Dezember 1999 teilte ihm die Stammdienststelle des Heeres (SDH) mit, dass beabsichtigt sei, ihn zum 1. April 2001 zum Heeresamt in K. zu versetzen. Diese Planungsabsicht wurde fallengelassen, nachdem der Antragsteller ärztliche Bescheinigungen zum gefährdeten Gesundheitszustand seiner Ehefrau und seiner Schwiegermutter vorgelegt und in einem Personalgespräch am 17. Dezember 1999 um eine Verwendung im Bereich H. gebeten hatte.

3

Seit 1. November 2001 ist der Antragsteller Mitglied des Gemeinderats und stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde G.

4

Mit Verfügung vom 24. September 2001 ordnete die SDH mit Wirkung vom 1. April 2002 unter vorangehender Kommandierung und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. März 2004 die Versetzung des Antragstellers zur 1./PzGrenBtl ... in H. an. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 verkürzte sie die Verwendungsdauer um drei Monate bis zum 31. Dezember 2003.

5

Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem 5. Oktober 2001 Beschwerde, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 31. Januar 2002 zurückwies.

6

Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18. Februar 2002 hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2002 dem Senat vorgelegt.

7

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

8

Die Versetzungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie ihn als Inhaber eines kommunalpolitischen Mandats unangemessen benachteilige. Die Fahrstrecke zwischen seinem Wohnort Garstedt und dem neuen Dienstort betrage etwa 39 km, erfordere jedoch für die einfache Fahrt einen Zeitaufwand von mindestens einundeinerviertel Stunde. Damit werde ihm die Ausübung des Mandates nahezu unmöglich gemacht. Darüber hinaus berücksichtige die Entscheidung der SDH seine besondere familiäre Situation nicht in dem erforderlichen Maße. Die ihm verbleibende Zeit müsse er sowohl für die Betreuung seiner erkrankten Ehefrau als auch für die Wahrnehmung seines Mandates verwenden. Diese Erschwernisse habe der BMVg im Beschwerdebescheid nicht hinreichend gewürdigt. Für den neuen Dienstposten müsse er sich zusätzliche Kenntnisse aneignen, bis zu deren Beherrschung das PzGrenBtl ... aufgelöst sein werde. Sein jetziger Dienstposten solle spätestens zum 30. September 2003 wegfallen, so dass er vor seinem Dienstzeitende noch mit einer weiteren Versetzung rechnen müsse. Es sei deshalb sinnvoller, ihn weiterhin am Standort L. zu verwenden, zumal dort zum 1. April 2003 der Dienstposten des Stabsdienstfeldwebels frei werde, auf den er sich im September 2001 beworben habe.

9

Er beantragt,

die Versetzungsverfügung der SDH vom 24. September 2001 in der Fassung vom 13. Dezember 2001 aufzuheben.

10

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Für die Versetzung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis, denn der Dienstposten des S 1/S 3-Feldwebels bei der 1./PzGrenBtl ... sei zum 1. April 2002 freigeworden und nachzubesetzen. Der Antragsteller werde auf diesem Dienstposten eignungs- und besoldungsgerecht verwendet und erfülle aufgrund seiner Vorverwendung die Voraussetzungen für dessen Wahrnehmung. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten im Bereich L. bestünden für ihn nicht. Ein weiterer Einsatz auf einer z.b.V.-Stelle beim VBK ... komme nicht mehr in Betracht. Die Wahrnehmung des kommunalpolitischen Mandats in G. werde dem Antragsteller angesichts einer Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und dem Dienstort von weniger als 50 km nicht unmöglich gemacht. Die Abwägung zwischen seinem Wunsch, sich in ausreichendem Maße der Betreuung seiner Ehefrau zu widmen und sich andererseits kommunalpolitisch zu betätigen, sei allein seine Sache. Diesen persönlichen Interessen sei die SDH dadurch in bestmöglicher Weise nachgekommen, dass sie ihn auf den einzigen in räumlicher Nähe zu seinem Wohnort gelegenen Dienstposten versetzt und zudem eine vergleichsweise kurze Verwendungsdauer festgelegt habe. Angesichts der voraussichtlich bis 2006 anhaltenden umfassenden Umgliederung der Streitkräfte würden zahlreiche Versetzungen von Unteroffizieren erforderlich, die entsprechend dem Erlass des BMVg - PSZ III 1 - vom 1. August 2001 nicht mehr die Festlegung erwarten könnten, dass der Standort während der letzten fünf Jahre vor der Zurruhesetzung auch den Endstandort darstelle.

12

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 143/02 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers lagen bei der Beratung vor.

13

II

Der Antrag ist unbegründet. Die Versetzungsverfügung weist keine Rechtsfehler auf und verletzt den Antragsteller infolgedessen nicht in seinen Rechten.

14

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 58.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <NVwZ-RR 2001, 675>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1>, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <a.a.O.> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 45 = NVwZ-RR 2001, 1410 [LS] = DVBl 2002, 139 [LS]> jeweils m.w.N.).

15

Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255 [f.]>, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N. und vom 21. März 2002 - BVerwG 1 WB 81.01 -; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76> i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl S. 242>). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die SDH hat dem Antragsteller schon in der Vororientierung vom 12. September 2001 mitgeteilt, dass der Dienstposten in H. zum 1. April 2002 neu besetzt werden müsse und ihm dies in dem Personalgespräch am 13. September 2001 näher erläutert. Der Antragsteller hat sich ausweislich des hierüber gefertigten Vermerks mit dieser Versetzung grundsätzlich einverstanden erklärt, sofern ihm zugesichert werde, anschließend im Umkreis von 100 km zu seinem Wohnort verwendet zu werden. Fernmündlich wurde ihm am 21. September 2001 mitgeteilt, dass ihm dies schriftlich nicht zugesagt werden könne.

16

Der Antragsteller ist für den nachzubesetzenden Dienstposten uneingeschränkt geeignet. Die von ihm begehrte Weiterverwendung in L. kommt im Hinblick auf seinen mehrjährigen Einsatz auf einer z.b.V.-Stelle nicht in Betracht.

17

Soweit der Antragsteller gegen seine Versetzung einwendet, für die neue Verwendung nicht hinreichend ausgebildet zu sein, kann er damit das dienstliche Bedürfnis nicht erfolgreich in Frage stellen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es im Beurteilungsspielraum der personalbearbeitenden Stelle liegt zu entscheiden, ob ein Soldat die für seine künftige Verwendung erforderlichen Voraussetzungen besitzt (Beschlüsse vom 18. September 1987 - BVerwG 1 WB 88.87-, vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 74, 75.92 - und vom 18. Januar 1999 - BVerwG 1 WB 2.99 - <Buchholz 236.1 § 10 Nr. 34 = ZBR 2000, 175>). Dass die Übertragung eines neuen Dienstpostens unter Umständen eine Einarbeitung erfordert, stellt keinen Grund dar, von einer dienstlich gebotenen Versetzungsentscheidung abzusehen (Beschluss vom 16. Juni 1994 - BVerwG 1 WB 42.94 -).

18

Auch die Ermessensentscheidung der SDH ist rechtlich nicht zu beanstanden.

19

Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass seine Situation als Mandatsträger bei der Versetzungsentscheidung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte unter Fürsorgegesichtspunkten bei Entscheidungen über die örtliche Verwendung eines Soldaten auch persönlichen Belangen in angemessener Weise Rechnung zu tragen; er darf dabei aber davon ausgehen, dass der Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung hat (vgl. Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311>, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 2 = NVwZ-RR 2000, 518 = NZWehrr 2000, 251 = ZBR 2000, 275> und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 109, 110.00 -). Der BMVg hat durch Nr. 16 Buchst. c der Versetzungsrichtlinien das Ermessen der personalbearbeitenden Stelle in der Weise gebunden, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die die Wahl zu einer kommunalen Vertretung angenommen haben, sofern durch eine Versetzung die Wahrnehmung des Mandats nicht mehr möglich wäre, nur auf Antrag oder aus zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden dürfen. Aus dieser Bestimmung sowie aus der in § 25 SG zum Ausdruck kommenden Entscheidung des Gesetzgebers für einen Versetzungsschutz folgt indes nicht, dass ein Soldat als kommunaler Mandatsträger einen Anspruch darauf hätte, dass für ihn ein Dienstposten an einem Dienstort freigemacht wird, der für die Ausübung des kommunalen Mandats besonders günstig liegt (vgl. hierzu Beschlüsse vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 13.00 - <a.a.O.> m.w.N. und vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 109, 110.00 -).

20

Dem Antragsteller ist die Wahrnehmung des Mandats in G. weiterhin möglich. Die Wegstrecke zwischen seinem Wohnort und dem neuen Dienstort beträgt rund 35 km und kann infolgedessen ohne weiteres täglich zurückgelegt werden. Entscheidendes Gewicht kommt dabei dem Umstand zu, dass der Antragsteller seit 1994 in seinen Verwendungswünschen stets bevorzugt eine Verwendung im Bereich H. angegeben und dies in Schreiben vom 6. November und 21. Dezember 2000 an den Abgeordneten des Deutschen Bundestages G. bzw. an die SDH nochmals bekräftigt hat. Auch in dem mit ihm geführten Personalgespräch vom 13. September 2001 hat er - im Anschluss an das Personalgespräch vom 17. Dezember 1999 - eine Einplanung im Bereich H. erbeten und sich grundsätzlich mit einer Weiterverwendung im Umkreis von 100 km zu seinem Wohnort einverstanden erklärt. Der BMVg ist berechtigt, den Antragsteller an dieser Einverständniserklärung festzuhalten und sie zur Grundlage einer insoweit rechtmäßigen Versetzungsentscheidung zu machen (Beschlüsse vom 3. Juli 1990 - BVerwG 1 WB 45.90 - <DokBer B 1990, 311>, vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 54.95 - und vom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB 81.95 -). Die Tatsache, dass der Antragsteller in dem Personalgespräch vom 13. September 2001 seine weitere Verwendung von der Erfüllung einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht hat, entzieht seinem grundsätzlichen Einverständnis mit dem Standort H. nicht die rechtliche Grundlage; entscheidend ist insoweit vielmehr, dass er die Erklärung in Kenntnis seiner Verpflichtungen als kommunaler Mandatsträger abgegeben hat (Beschlüsse vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 54.95 - und vom 19. März 1996 - BVerwG 1 WB 81.95 -).

21

Der weitere Einwand, die SDH habe bei ihrer Entscheidung seine familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt, geht fehl. Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und damit zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.> S. 219). Der Antragsteller muss es deshalb hinnehmen, wenn durch die Versetzung persönliche Belange berührt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, Vorrang vor persönlichen Belangen. Dieses Interesse muss im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - <Buchholz 236.1 § 10 Nr. 15 = NZWehrr 1996, 253 = ZBR 1996, 395> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <a.a.O.> jeweils m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

22

Schwerwiegende persönliche Gründe, die einer Versetzung entgegen stehen, können sich nach Nr. 6 der Richtlinien u.a. aus dem Gesundheitszustand der mit dem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau oder seiner Kinder ergeben. Aus der ärztlichen Stellungnahme des Beratenden Arztes PSZ vom 9. März 2001, dem die maßgeblichen fachärztlichen Atteste zum Gesundheitszustand der Ehefrau und der Schwiegermutter des Antragstellers vorgelegen haben, ergibt sich, dass aus militärärztlicher Sicht ein Einsatz des Antragstellers im Tagespendlerbereich seines Wohnortes G. empfohlen wird. Dieser Empfehlung ist die SDH in der angefochtenen Entscheidung nachgekommen. Durch den Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung ist der Antragsteller überdies nicht genötigt, einen Umzug nach H. durchzuführen.

23

Die Ermessensentscheidung der SDH ist rechtlich schließlich nicht deshalb zu beanstanden, weil der Antragsteller noch mit einer weiteren Versetzung vor seiner Zurruhesetzung rechnen muss und ihm die Endverwendung bisher nicht mitgeteilt worden ist. Zwar ist nach Nr. II. B. 1 und 2 der "Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren" vom 11. Juli 1989 in Verbindung mit Nr. B. 6 der "Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten" vom 23. November 1990 (VMBl 1991 S. 16) die letzte Verwendung vor der Zurruhesetzung entsprechend dem Verwendungsaufbaukonzept in der Regel früher als fünf Jahre vor dem Dienstzeitende des Unteroffiziers festzulegen. Der betreffende Soldat wird hierüber entweder durch eine schriftliche Mitteilung oder in einem Personalgespräch unterrichtet. Eine förmliche Festlegung der Endverwendung bzw. des Endstandortes des Antragstellers ist bisher nicht erfolgt. Gleichwohl berührt dies die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsentscheidung nicht. Nr. II. B. 1 der Richtlinien vom 11. Juli 1989 ist ausdrücklich nur als Soll-Vorschrift formuliert und ermöglicht es damit der personalbearbeitenden Stelle, vor allem bei umfassenden Organisationsänderungen (vgl. Nr. I. B. 5 der Richtlinien) auf eine endgültige Festlegung der Endverwendung oder des Endstandortes zu verzichten, insbesondere dann, wenn der Dienstposten des betreffenden Soldaten wegfallen wird. Unter dieser Voraussetzung wäre die Personalführung auch zu einer Änderung einer bereits festgelegten Endverwendung berechtigt (vgl. Nr. I. A. 2 Buchst. b Abs. 2 i.V.m. Nr. II. B. 3 der Richtlinien vom 11. Juli 1989). In Ergänzung dieser Bestimmungen hat der BMVg - PSZ III 1 - mit Erlass vom 1. August 2001 verfügt, dass angesichts der voraussichtlich bis 2006 dauernden Umgliederung der Streitkräfte zur Zeit die definitive Festlegung eines Endstandortes fünf Jahre vor der Zurruhesetzung betroffener Soldaten unterbleibt. Im Übrigen hat der Antragsteller bisher selbst nicht davon ausgehen können, dass seine Verwendung im VBK ... seine Endverwendung darstellen würde. Zum einen war die von ihm beim VBK ... in Anspruch genommene zbV-Stelle aufgrund der Verfügung des BMVg - Fü H I 2 - vom 26. März 2001 bis 30. Juni 2003 befristet, endete also mehr als zwei Jahre vor seinem Dienstzeitende. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Personalgespräch vom 13. September 2001 von sich aus zu erkennen gegeben, dass er im Zuge von Umstrukturierungsmaßnahmen noch mit einer weiteren Versetzung rechnet.

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Klos
Stanusch