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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.03.2002, Az.: BVerwG 1 WB 81.01

Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses als unbestimmter Rechtsbegriff; Gerichtliche Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung eines Dienstherrn; Notwendigkeit der Neubesetzung eines Dienstpostens; Berücksichtigung der familiären Situation eines Soldaten bei einer Versetzung; Anforderungen an das Vorliegen einer Versetzung entgegenstehender schwerwiegender persönlicher Gründe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.2002
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 81.01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 29961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst i.G. Wessling und Oberstabsfeldwebel Studer als ehrenamtliche Richter
am 21. März 2002
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1963 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. August 2017 endet. Zum Hauptfeldwebel wurde er am 21. Februar 1995 ernannt. Vom 1. April 1993 bis 1. Juli 2001 war er als Flugabwehrkanonenfeldwebel (FlakFw) am Standort A., zuletzt bei der 4./Panzerflugabwehrkanonenbataillon (PzFlakBtl) ..., eingesetzt.

2

Mit Verfügung vom 3. April 2001 versetzte ihn die Stammdienststelle des Heeres (SDH) zum 1. April 2001 mit Dienstantrittstermin 2. Juli 2001 und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 31. Dezember 2003 auf den Dienstposten FlakFw und Batterietruppführer (TE/ZE 001/003) bei der 4./PzFlakBtl ... in B. Gegen diese ihm am 12. März 2001 durch Fernschreiben vorab eröffnete Maßnahme legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. März 2001 Beschwerde ein.

3

Darüber hinaus beschwerte er sich mit Schreiben vom 4. Juli und 4. September 2001 gegen Bescheide der SDH, durch die seine Anträge auf Änderung des Dienstantrittstermins in B. sowie auf Versetzung nach R. oder Br. abgelehnt worden waren.

4

Mit Bescheid vom 24. September 2001 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - die Beschwerden zurück.

5

Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Oktober 2001 hat er mit seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2001 dem Senat vorgelegt.

6

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

7

Sein Antrag richte sich allein gegen die Versetzungsverfügung vom 3. April 2001. Diese sei rechtswidrig, weil sie seine besondere familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtige. Der Gesundheitszustand seiner Ehefrau habe sich in den letzten Jahren fortlaufend verschlechtert, so dass sie seiner ständigen persönlichen Unterstützung bedürfe, was nur durch eine wohnortnahe Verwendung sichergestellt werden könne.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Für die Versetzung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis, denn der Dienstposten in B. sei seit September 2000 unbesetzt; eine weitere Vakanz könne auf keinen Fall hingenommen werden. Der Antragsteller werde auf diesem Dienstposten auch eignungs- und besoldungsgerecht verwendet. Anderweitige wohnortnahe Verwendungsmöglichkeiten bestünden für ihn nicht. Aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Ehefrau ergebe sich kein Versetzungshinderungsgrund.

10

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 844/01 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers lagen bei der Beratung vor.

11

II

Der Antrag ist unbegründet, denn die angefochtene Versetzungsverfügung weist keine Rechtsfehler auf und verletzt den Antragsteller infolgedessen nicht in seinen Rechten.

12

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 58.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <NVwZ-RR 2001, 675>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1>, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <a.a.O.> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <NVwZ-RR 2001, 1410 [LS] = DVBl 2002, 139 [LS] = DÖV 2002, 82 [LS]; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen> jeweils m.w.N.).

13

Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - < BVerwGE 76, 255 [f.]> und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76> i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl S. 242>). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Die SDH hat dem Antragsteller schon in der Vororientierung vom 8. März 2001 mitgeteilt, dass der Dienstposten in B. zum 1. April 2001 neu besetzt werden müsse und ihm diese Maßnahme in dem Personalgespräch am 12. März 2001 näher erläutert.

14

Für den nachzubesetzenden Dienstposten bei der 4./PzFlakBtl ... ist der Antragsteller fachlich uneingeschränkt geeignet. Die von ihm statt dessen beantragte Versetzung auf wohnortnahe Dienstposten hat die SDH bestandskräftig abgelehnt.

15

Auch die Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller insoweit darauf, dass der BMVg bei der Versetzungsentscheidung seine persönliche und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange der Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen. Er darf dabei aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <a.a.O.>).

16

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und damit zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.> S. 219). Der Antragsteller muss es deshalb hinnehmen, wenn durch eine Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, Vorrang vor persönlichen Belangen. Dieses Interesse muss im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - <Buchholz 236.1 § 10 Nr. 15 = NZWehrr 1996, 253 = ZBR 1996, 395> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <a.a.O.> jeweils m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.

17

Schwerwiegende persönliche Gründe, die einer Versetzung entgegenstehen, können sich nach Nr. 6 der Richtlinien u.a. aus dem Gesundheitszustand der mit dem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehefrau oder seiner Kinder ergeben. Soweit sich der Antragsteller auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation seiner Ehefrau beruft, ergibt sich aus den ärztlichen Attesten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. v. A. vom 8. Mai und 29. Oktober 2001, dass sie seit Juli 1988 an belastungsabhängigen muskulären Beschwerden im Rücken leidet und seit Mai 1999 eine chronische Darmerkrankung hinzugetreten ist, weshalb sie einer konsequenten Unterstützung im Haushalt sowie bei der Betreuung und Erziehung der beiden Kinder bedarf. Hierzu hat der Beratende Arzt der Abteilung PSZ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 26. November 2001 ausgeführt, dass diese Erkrankungen aus militärärztlicher Sicht keinen Umzugshinderungsgrund darstellten. Die Therapie sowie die Unterstützung im Haushalt könnten auch an dem neuen Dienstort erfolgen. Die medizinisch indizierte Notwendigkeit eines Verbleibens am früheren Standort A. ergibt sich hieraus nicht.

18

Auch eine Berufung des Antragstellers auf Nr. 7 der Richtlinien scheidet vorliegend aus, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann sich ein Berufssoldat zur Rechtfertigung seines Wunsches, an einem bestimmten Standort oder in dessen Nähe zu verbleiben, nicht auf die berufliche Situation seiner Ehefrau berufen (Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <a.a.O. S. 53>, vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 27.98 - und vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 7.00 - <Buchholz 252 § 51 Nr. 1 = NZWehrr 2000, 161 = DVBl 2000, 1138 = ZBR 2000, 307>).

Dr. Maiwald
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Wessling
Studer