Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.1996, Az.: BVerwG 1 WB 81.95

Verwendungsansprüche eines Berufssoldaten; Aufhebung einer Versetzungsverfügung; Besetzung eines Dienstpostens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 81.95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 23569
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Verwaltungssache
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 19. März 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald sowie
Oberst i.G. Fiedler,
Leutnant Müller-Goldau als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2007. Er ist Angehöriger der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) und der Ausbildungs- und Verwendungsreihe (AVR) 25813 (S 1) zugeordnet. In der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 31. Mai 1995 wurde er als S 1-Offizier (Offz) FD bei der 1./Beobachtungsartillerielehrbataillon in I. verwendet und mit Wirkung vom 1. Juni 1995 auf den Leutnant-/Oberleutnant-Dienstposten S 1/S 3-Offz FD und Führer Kaderpersonal zur 1./Feldjägerbataillon (FJgBtl) ... in M. versetzt. Die Verwendungsdauer des Antragstellers wurde auf den Zeitraum bis 31. März 1996 festgesetzt; anschließend soll er auf dem A 11-Dienstposten S 1-Offz FD Stab Wehrbereichskommando (WBK) IV/... Panzerdivision (PzDiv) in M. verwendet werden.

2

Der Antragsteller strebt seit Jahren eine Versetzung auf einen "STAN-H-Dienstposten" am Standort I. an, da er am 12. Juni 1994 in den Gemeinderat der Ortsgemeinde S. gewählt wurde. Seinem personalführenden Referat im Bundesministerium der Verteidigung - P III 9 - steht jedoch in seiner AVR mit dem S 1-Offz FD und Kompanie-Chef FD an der Artillerieschule (ArtS) nur ein derartiger Dienstposten zur Verfügung. Für diesen zum 1. Oktober 1994 zu besetzenden Dienstposten wurde der Antragsteller wegen eines leistungsstärkeren S 1-Offz FD nicht berücksichtigt. Er wurde deshalb für die Dienstposten anderer AVR mitbetrachtet, wobei zu berücksichtigen war, daß er sich nach einem am 12. Oktober 1993 durchgeführten DV-Eignungstest für die Verwendung als Programmieroffizier als ungeeignet erwiesen hatte. Nachdem mittelfristig eine "STAN-H-Verwendung" am Standort I. für ihn nicht in Betracht kam, wurde ihm mit Fernschreiben vom 18. November 1994 zum 1. April 1996 die Versetzung als S 1-Offz FD - STAN-H - zum Stab WBK IV/... PzDiv in M. mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. März 2002 angekündigt. Diese Verwendung entsprach sowohl örtlich als auch fachlich einem vom Antagsteller in der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 1993 ausdrücklich geäußerten Wunsch. In der zum 31. März 1995 erstellten Beurteilung erklärte der Antragsteller abermals, daß eine Verwendung im Raum I. bzw. M. seinen beruflichen Vorstellungen entspreche.

3

Am 3. Januar 1995 teilte der Antragsteller dem Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 9 - mit, daß er gegen die Zusage der Umzugskostenvergütung keine Einwände erhebe. Mit Schreiben vom 6. Februar 1995 erklärte er, daß der nunmehr zum 1. April 1996 geplanten Versetzung zum WBK IV/... PzDiv keine persönlichen Hinderungsgründe entgegenstünden.

4

Mit Schreiben vom 2. März 1995 beantragte er, ihn auf den S 3-Offz FD-Dienstposten "Weiterentwicklung" bei der ArtS zu versetzen. Als Begründung führte er an, daß der für die Besetzung dieses Dienstpostens ausgewählte Oberleutnant (OLt) T. an einem Verbleib bei WBK IV/... PzDiv interessiert sei. Er bitte deshalb zu prüfen, ob ein Tausch "Thies/Rhein" möglich sei. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 6. März 1995 lehnte der BMVg - P III 9 - diesen Antrag mit der Begründung ab, daß OLt T. die fachlichen Voraussetzungen für die Besetzung eines "STAN-H-Dienstpostens" der AVR S 1 im Stab WBK IV/... PzDiv nicht erfülle.

5

Um dem Antragsteller noch vor dem 1. April 1996 eine förderliche Verwendung zu ermöglichen, versetzte ihn der BMVg - P III 9 - mit Fernschreiben vom 30. März 1995 zum 1. Mai 1995 auf den zum 1. April 1995 zu besetzenden Dienstposten des S 1-Offz (TrDst)-STAN-H bei dem 1./Führungs- und Unterstützungsregiment (FüUstgRgt) ... in M.. Die voraussichtliche Verwendungsdauer wurde auf drei Jahre festgelegt. Im Hinblick darauf bat der Antragsteller mit Schreiben vom 31. März 1995, von der Zusage der Umzugskostenvergütung abzusehen.

6

Nach eintägiger Einweisung erklärte der Antragsteller, daß ihm diese Verwendung zu zeitaufwendig sei und bat um Rückgängigmachung der Versetzung. In einem am 12. April 1995 geführten Personalgespräch gab er an, daß die mit der Versetzung zum FüUstgRgt ... verbundene zeitliche Belastung mit seinen Aufgaben als Mandatsträger in Sien nicht zu vereinbaren sei. Auf Grund familiärer Gründe und der sich aus seinem Mandat ergebenden Pflichten wolle er am Standort I. bei gleichzeitiger Förderung zum Hauptmann bleiben. Sofern dies nicht möglich sei, sei er mit einer Versetzung als S 1-Offz FD zum Stab WBK IV/... PzDiv, wie bereits einmal geplant, zum 1. April 1996 einverstanden. Mittelfristig strebe er allerdings eine Verwendung als S 1- oder S 3-Offz FD in I. an. Sollte in der Zeit vom 26. Juni 1995 bis 31. März 1996 eine Verwendung an diesem Standort nicht möglich sein, sei er mit einer zwischenzeitlichen Versetzung zum Unterstützungskommando (UKdo) ... in Z. einverstanden.

7

Daraufhin wurde die zum 1. Mai 1995 verfügte Versetzung des Antragstellers zum FüUstgRgt ... aufgehoben und angekündigt, daß er für die Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. März 1996 auf einen vakanten Dienstposten im Bereich des UKdo ... in Z. versetzt werde. Ferner wurde ihm zugesagt, daß sich sein personalführendes Referat bemühen werde, während der zeitlich befristeten Verwendung beim Stab WBK IV/... PzDiv für ihn eine Anschlußverwendung auf der Ebene A 11 am Standort I. zu finden.

8

Am 18. April 1995 teilte der BMVg - P III 9 - dem Antragsteller telefonisch mit, daß der für ihn vorgesehenen Verwendung beim UKdo ... nicht entsprochen werden könne, da nach einer Entscheidung des BMVg - Fü H V 1 - vom 7. April 1995 der für ihn vorgesehene Dienstposten nicht mehr nachbesetzt werden dürfe. Als Ausweichmöglichkeit werde ihm angeboten, für den Zeitraum vom 1. Juni 1995 bis 31. März 1996 als S 1/S 3-Offz FD zur 1./FJgBtl ... in M. versetzt zu werden. Hiermit erklärte sich der Antragsteller in einem Telefongespräch am 19. April 1995 einverstanden. Daraufhin verfügte der BMVg - P III 9 - mit Fernschreiben vom 19. April 1995 und Versetzungsverfügung vom selben Tag die Versetzung des Antragstellers mit Wirkung vom 1. Juni 1995 (Dienstantritt: 26. Juni 1995) zu der genannten Einheit nach M. mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. März 1996.

9

Am 25. April 1995 wandte sich der Antragsteller telefonisch an sein personalführendes Referat und erklärte, mit der verfügten Versetzung nicht mehr einverstanden zu sein. Er gehe vielmehr davon aus, daß er als Mandatsträger für jede geeignete A 11-Verwendung am Standort I. in Betracht zu ziehen sei. Als möglichen Austauschpartner für den Standort M. benannte er Hauptmann E. (S 2-Offz FD, ArtS, I.), der diesen Dienstposten seit 1. Oktober 1993 innehabe. Eine Anfrage ergab, daß dieser mit einer Verwendung in M. ohne eine damit verbundene Förderung nicht einverstanden sei.

10

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 25. April 1995, beim BMVg eingegangen am 27. April 1995, beantragte der Antragsteller gegen die am 19. April 1995 fernschriftlich ergangene, ihm am 20. April 1995 ausgehändigte Versetzungsverfügung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg - P II 5 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 14. September 1995 dem Senat vorgelegt.

11

Der Antragsteller trägt zur Begründung im wesentlichen vor:

12

Die Versetzungsverfügung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Sie sei erlassen worden, ohne zu berücksichtigen, daß er als Mandatsträger nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe versetzt werden dürfe. Dementsprechend sei vor Erlaß einer Versetzungsverfügung ein Personalgespräch mit dem zu Versetzenden zu führen, als deren Ergebnis festzuhalten sei, inwieweit die dienstliche Notwendigkeit an einer Versetzung das Interesse am Verbleib des Mandatsträgers am bisherigen Standort überwiege. Ein solches Personalgespräch sei mit ihm jedoch nicht geführt worden.

13

Im übrigen dürften Mandatsträger nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe versetzt werden. Infolge der Versetzung nach M. würde ihm die Wahrnehmung seines Mandats im Ortsgemeinderat von S. nahezu unmöglich gemacht, da er einschließlich Anfahrt täglich ca. elf bis zwölf Stunden abwesend sei. Seine Zustimmung zur Versetzung auf den Dienstposten beim FJgBtl ... in M. habe er nur erklärt, da ihm anderenfalls eine Versetzung in eines der neuen Bundesländer "angedroht" worden sei. Der besondere Versetzungsschutz von Mandatsträgern sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe sich deshalb auch zu keiner Zeit in einem Personalgespräch auf seine Mandatspflichten berufen, sondern sie lediglich erwähnt. Dieser Umstand hätte für den Personalführungsoffizier Anlaß sein müssen, das nach den Richtlinien bindend vorgeschriebene Personalgespräch mit ihm zu führen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Er sei zwar nach wie vor sehr an einer Beförderung interessiert und dafür auch bereit, eine Versetzung nach M. hinzunehmen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine förderliche Verwendung in I. nicht möglich sei. Eine solche Möglichkeit hätte jedoch bestanden, wenn er anstelle von OLt T. auf den Dienstposten S 3-Offz FD bei der ArtS in I. versetzt worden wäre. Sowohl OLt T. als auch die davon betroffenen Dienststellen seien mit einem solchen Tausch einverstanden. Im übrigen zeige sich nunmehr, daß von M. aus eine ordnungsgemäße Ausübung seines kommunalpolitischen Mandats in S. nicht mehr möglich sei.

14

Er beantragt,

die Versetzungsverfügung zur 1./FJgBtl ... aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, ihn auf einen Beförderungsdienstposten im Raum I. zu versetzen.

15

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

16

Er trägt vor, der zulässige Antrag sei nicht begründet. Der Antragsteller habe seiner Versetzung auf den Dienstposten beim FJgBtl ... in M. in Kenntnis und nach Übernahme seines kommunalpolitischen Mandats zugestimmt. Umstände, die die Unwirksamkeit seiner Zustimmung zu der im Streit befindlichen Versetzung begründen könnten, seien nicht ersichtlich. Ihm sei auch zu keinem Zeitpunkt "angedroht" worden, in die neuen Bundesländer versetzt zu werden. Vielmehr seien ihm lediglich die zum fraglichen Zeitpunkt freien und nachzubesetzenden Dienstposten aufgezeigt worden. Sein Vorbringen, er habe erst jetzt Kenntnis von dem besonderen Versetzungsschutz für Mandatsträger erhalten, führe nicht zur Unwirksamkeit seiner Willenserklärung und sei im übrigen auch wenig glaubwürdig. Der Antragsteller sei ausgebildeter Personaloffizier und in dieser Funktion jahrelang eingesetzt gewesen. Daß er sich seiner Rechte sehr wohl bewußt gewesen sei, zeige sich im übrigen daran, daß er sich in dem mit ihm geführten Personalgespräch ausdrücklich auf seine Mandatspflichten berufen habe. Ein Verstoß gegen die Versetzungsrichtlinien liege nicht vor. Der besondere Schutz für Mandatsträger komme nur für solche Soldaten in Betracht, die, anders als der Antragsteller, gegen ihren Willen versetzt würden. Ungeachtet dessen bestehe auch keine Möglichkeit, den Antragsteller wieder auf seinem alten Dienstposten zu verwenden. Die auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers erfolgte Aufhebung seiner Versetzung zum FüUstgRgt ... sei unter der Voraussetzung erfolgt, daß dieser sich - wie geschehen - mit einer anderweitigen Versetzung einverstanden erkläre, überdies würde ihm in seiner derzeitigen Verwendung für die Wahrnehmung seiner Pflichten als Mandatsträger im erforderlichen Umfang Dienstbefreiung gewährt. Es sei deshalb nicht erkennbar, inwiefern die Versetzung nach M. den Antragsteller in unzumutbarer Weise belaste. Der von ihm angestrebte Tausch mit OLt T. beziehe sich auf den zum 1. April 1996 beim Stab WBK IV/... PzDiv zu besetzenden Dienstposten der AVR 25813 (S 1), für den er selbst vorgesehen sei, und für den OLt T. die fachlichen Voraussetzungen nicht erfülle. Einen unter dem 19. Juni 1995 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des gegen die Versetzung zum 1. Juni 1995 gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung anzuordnen, hat der Senat mit Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 54.95 -, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, zurückgewiesen.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Senatsakte BVerwG 1 WB 54.95, die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 269/95 - sowie die Personalstammakte des Antragstellers, Hauptteile A, B und C, lagen dem Senat bei der Beratung vor.

18

II

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Aufhebung der Versetzungsverfügung zur 1./FJgBtl ... in M. begehrt, ist unbegründet.

19

Der Senat hat in seinem Beschluß vom 30. August 1995 - BVerwG 1 WB 54.95 - im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt:

"Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung. Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte, sofern ein dienstliches Bedürfnis gegeben ist, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschluß vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Antragsteller durch Überschreiten oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt hat (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO), d.h. ob er dabei die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; ständige Rechtsprechung: vgl. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]> m.w.N.).

Zwar hat der BMVg sein Ermessen durch Nr. 16 c der 'Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten' vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Weise gebunden, daß Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die die Wahl zu einer kommunalen Vertretung angenommen haben, nur auf eigenen Antrag oder, wenn es durch eine Versetzung nicht mehr möglich sein würde, das Mandat wahrzunehmen, aus zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden dürfen. Diese Ermessensbindung, die rechtlich keinen Bedenken begegnet (vgl. Beschlüsse vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>; vom 19. August 1981 - BVerwG 1 WB 24.81 - <BVerwGE 73, 246 [f.]> und vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 172.86 - <BVerwGE 83, 333 [f.]>), steht der Versetzung des Antragstellers nach M. nicht entgegen. Die Versetzung an den Standort M. ist nicht gegen seinen Willen erfolgt. Vielmehr hat der Antragsteller, auch nachdem er in den Ortsgemeinderat von S. gewählt worden war, also in Kenntnis seiner kommunalpolitischen Verpflichtung, mehrfach sein Einverständnis mit einer solchen Maßnahme erklärt. Der Dienstherr ist zwar nicht verpflichtet, den Antragsteller an dieser Einverständniserklärung festzuhalten (vgl. BVerwGE 83, 333 [336]), er ist daran rechtlich aber auch nicht gehindert. Dieses Einverständnis mit der Versetzung ist einem Antrag auf Versetzung im Sinne der Richtlinien über den besonderen Versetzungsschutz von Mandatsträgern gleichzusetzen. Auf die Frage, ob ein Personalgespräch hätte geführt werden müssen, kommt es deshalb rechtlich nicht an. Entscheidend ist allein, daß der Antragsteller sein Einverständnis mit der Versetzung in Kenntnis seiner kommunalpolitischen Verpflichtungen erklärt hat. Daß er es an die Bedingung geknüpft hat, daß eine förderliche Verwendung am bisherigen Standort I. nicht möglich sein würde, ändert hieran nichts. Der BMVg hat insoweit vorgetragen, daß eine Austauschversetzung mit OLt T. deshalb nicht in Betracht komme, weil dieser die fachlichen Voraussetzungen für die Besetzung eines S 1-Offz-Dienstpostens nicht erfülle. Die Entscheidung, ob der BMVg einen Soldaten für einen bestimmten Dienstposten für geeignet oder ungeeignet hält, stellt ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Werturteil dar. Der Senat kann insoweit nur prüfen, ob sich der BMVg bei seiner ablehnenden Entscheidung von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. Beschluß vom 22. April 1975 - BVerwG 1 WB 189, 227.72 - <BVerwGE 53, 23 [30]>). Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch durch den BMVg sind hier nicht erkennbar."

20

Diese Erwägungen sind auch für das hier zu entscheidende Hauptsacheverfahren maßgebend; ihnen ist nichts hinzuzufügen, zumal der Antragsteller nach Ergehen des Beschlusses vom 30. August 1995 in seinem Schriftsatz vom 16. Oktober 1995 keine neuen Tatsachen vorgetragen hat. Er hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, inwiefern ihm durch die Versetzung nach M. die Wahrnehmung seines kommunalpolitischen Mandats unter Berücksichtigung der von Seiten des BMVg ausdrücklich erklärten Bereitschaft, ihm im erforderlichen Umfang Dienstbefreiung zu erteilen, unmöglich gemacht wird. Darauf, daß sie durch die größere Entfernung des neuen Dienstorts zum Wohnort erschwert wird, kann er sich im Hinblick auf sein Einverständnis mit der Versetzung nicht berufen.

21

Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

22

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Wolbring
Dr. Maiwald
Fiedler
Müller-Goldau