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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.10.2002, Az.: BVerwG 1 WB 40.02

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Versetzung eines Berufssoldaten; Anforderungen an die Beurteilung einer Versetzungsverfügung und Kommandierungsverfügung; Voraussetzungen für das Vorliegen schwerwiegender Gründe gegen eine Versetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.2002
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 40.02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 29640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
am 10. Oktober 2002
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der 1951 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2004 endet. Zum Oberstabsfeldwebel wurde er am 18. Juli 1995 ernannt. Vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 2002 war er beim Heeresunterstützungskommando (HUKdo) in K. auf dem Dienstposten Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel (Kfz/Pz InstFw) und Rüstungsfeldwebel (RüstungsFw), Teileinheit/Zeile (TE/ZE) 253/008, eingesetzt. Durch Organisationsbefehl Nr. 103/2003 (H) des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Fü H I 7 - vom 3. Juli 2002 ist die Auflösung des HUKdo bis 31. März 2003 angeordnet worden. Durch Änderungsanweisung des BMVg - Fü H I 6 - vom 22. Februar 2002 zur Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN) des HUKdo ist der vom Antragsteller innegehabte Dienstposten zum 30. September 2002 weggefallen. Zurzeit und noch bis zum 14. Oktober 2002 ist der Antragsteller aufgrund einer zwischen dem HUKdo und dem Heeresamt (HA) getroffenen Vereinbarung zur Dienstleistung zum HA Abteilung III 5 in K. abgestellt.

2

In einem Personalgespräch am 17. April 2002 wurde dem Antragsteller die Absicht der Stammdienststelle des Heeres (SDH) eröffnet, ihn zum Logistikamt der Bundeswehr (LogABw) in St. ... auf den Dienstposten Inst Fw/RüstungsFw, TE/ZE 122/200, zu versetzen. Dieser Personalmaßnahme widersprach der Antragsteller und machte geltend, die Aufgaben des ihm angekündigten Dienstpostens würden ab 2002 auf die Gesellschaft für Entwicklung, Beschaffung und Betrieb mbH (GEBB) übergehen. Daher sei dieser Dienstposten unsicher. Außerdem sei er, der Antragsteller, nach dem Dienstpostenüberleitungsplan des HA davon ausgegangen, auf dem Dienstposten des Datenverarbeitungsfeldwebels und RüstungsFw, TE/ZE 351/201, beim HA am Standort K. weiter verwendet zu werden.

3

Die daraufhin unter dem 5. Juli 2002 rückwirkend zum 1. Februar 2002 verfügte Versetzung des Antragstellers zum LogABw wurde zunächst wieder aufgehoben.

4

Mit Telefax-Schreiben vom 1. August 2002 informierte die SDH den Antragsteller, dass seine Versetzung auf den Dienstposten TE/ZE 122/200 beim LogABw nunmehr zum 1. September 2002 mit Dienstantritt am 16. September 2002 beabsichtigt sei. Am 14. August 2002 entschied der Leiter SDH, dass aus zwingenden dienstlichen Gründen die Versetzung des Antragstellers mit einem kurzfristigen Dienstantritt erfolgen müsse.

5

Mit Fernschreiben vom 5. September 2002 und förmlicher Verfügung vom 11. September 2002 verfügte die SDH die Versetzung des Antragstellers zum LogABw auf den Dienstposten InstFw/RüstungsFw, TE/ZE 122/200, zum 1. Oktober 2002 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 31. März 2004. Der Dienstantritt wurde aufgrund einer Absprache zwischen dem HUKdo und dem HA auf den 15. Oktober 2002 festgelegt. Die Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt.

6

Über die dagegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 16. September 2002 ist noch nicht entschieden.

7

Den Antrag des Antragstellers vom 25. September 2002, die Vollziehung seiner Versetzung zum LogABw auszusetzen, hat der BMVg - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 27. September 2002 abgelehnt.

8

Den weiteren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 2. Oktober 2002 hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2002 dem Senat vorgelegt.

9

Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:

10

Für die Versetzung zum LogABw fehle das dienstliche Bedürfnis. Im Zuge der Umsetzung des Flottenmanagements werde genau der Aufgabenbereich, der dem des neuen Dienstpostens beim LogABw entspreche, ausgegliedert und der GEBB übertragen. Er bitte um seine Versetzung zum HA auf den Dienstposten TE/ZE 351/201 in der Abteilung III in K., für den er geeignet sei. Insofern berufe er sich auch auf den Standortschutz, der ihm im Hinblick auf sein baldiges Dienstzeitende zustehe. Im Übrigen habe eine Versetzung nach St. für ihn zur Folge, dass er "wöchentlich 1000 Kilometer" von K. aus pendeln müsse.

11

Er beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 16. September 2002 gegen die Versetzungsverfügung der SDH vom 11. September 2002 anzuordnen.

12

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

13

Für die Versetzung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil der Dienstposten InstFw/RüstungsFw, TE/ZE 122/200, beim LogABw seit dem 1. Februar 2002 frei und zu besetzen sei. Für diesen Dienstposten sei der Antragsteller aufgrund seiner Vorverwendungen als Kfz/PzInstFw und Schirrmeister einer Panzerpionierkompanie sowie als Kfz/PzInstFw und RüstungsFw in der Abteilung II des HUKdo und darüber hinaus aufgrund seines Detailwissens im Bereich der Flurförderzeuge geeignet. Ein anderer entsprechend ausgebildeter und in dem Bereich Materialverantwortung für Flurförderzeuge eingearbeiteter Soldat stehe zurzeit für diese Verwendung nicht zur Verfügung. Der Aufgabenbereich des Dienstpostens im LogABw werde in wesentlichen Teilen nicht ausgegliedert. Der bisherige Dienstposten des Antragstellers beim HUKdo falle zum 30. September 2002 weg. Eine Weiterverwendung des Antragstellers auf einem Dienstposten des zbV-Etats am bisherigen Standort komme nicht in Betracht. Schwerwiegende persönliche Gründe, die einer Versetzung entgegenstehen, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Notwendigkeit des Pendelns von K. nach St. ... führe nicht zu einer unzumutbaren persönlichen Belastung. Auf Vertrauensschutz hinsichtlich eines Verbleibs am Standort K. könne sich der Antragsteller nicht berufen. Die Mitteilung der voraussichtlichen Verwendungsdauer beim HUKdo in den Versetzungsverfügungen der SDH sei nicht als stillschweigend getroffene Festlegung des Endstandortes zu werten. Die SDH sei im Übrigen berechtigt gewesen, von der voraussichtlichen Verwendungsdauer abzuweichen. Denn für den Dienstposten beim LogABw sei vor Ort eine Vertretung nicht möglich und eine weitere Vakanz könne nicht in Kauf genommen werden. Der Leiter SDH habe unter dem 14. August 2002 entschieden, dass zwingende dienstliche Gründe einen kurzfristigen Dienstantritt des Antragstellers erforderten. Der Dienstpostenüberleitungsplan des HA eröffne keinen Vertrauensschutz für die Beibehaltung eines bestimmten Dienstpostens.

14

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 857/02 - lag dem Senat bei der Beratung vor.

15

II

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Versetzung des Antragstellers ist nach § 17 Abs. 6 Sätze 2 und 3 WBO i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig. Er konnte schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, weil der BMVg - PSZ I 7 - durch Bescheid vom 27. September 2002 die Aussetzung nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hat.

16

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

17

Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [ff.]> und vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - < Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1>). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.

18

Die angefochtene Versetzungsverfügung ist weder offensichtlich rechtswidrig, noch entstehen dem Antragsteller durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile.

19

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>, vom 22. Juli 1997 - BVerwG 1 WB 8.97 - <Buchholz 236.1 § 3 Nr. 18> und vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 51.97 - <Buchholz 252 § 23 Nr. 1 = NZWehrr 1998, 248>). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [97]>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <a.a.O.>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - <a.a.O.>, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <Buchholz 236.1 § 3 Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 675 = ZBR 2002, 183 = PersV 2002, 286> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <Buchholz 311 § 17 Nr. 45 = NVwZ 2001, 1410 [LS]>).

20

Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die Weg- als auch die Zuversetzung (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <BVerwGE 76, 255 [f.]> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <a.a.O.>).

21

Das dienstliche Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <a.a.O.>, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N. und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 11.02 -; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl S. 76> i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl S. 242>). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Dienstposten TE/ZE 122/200 im LogABw ist seit dem 1. Februar 2002 nachzubesetzen. Dies hat die SDH dem Antragsteller im Personalgespräch am 17. April 2002 mitteilen lassen und ihn über seine Einplanung auf diesem Dienstposten vororientiert. Für diesen Dienstposten ist der Antragsteller uneingeschränkt geeignet und durch seine Ausbildung sowie durch seine besonderen Vorverwendungen fachlich qualifiziert. Dieser Dienstposten bleibt nach Darstellung des BMVg mit seinen wesentlichen Aufgabenbereichen aus heutiger Sicht weiter erhalten, obwohl in Zukunft das Flottenmanagement der Bundeswehr FuhrparkService GmbH auch für Flurförderzeuge eingeführt wird. Wesentliche Aufgabenbereiche bezüglich der Flurförderfahrzeuge werden aber auch weiterhin vom Inhaber des Dienstpostens TE/ZE 122/200 beim LogABw wahrzunehmen sein.

22

Für eine Wegversetzung liegt das dienstliche Bedürfnis regelmäßig vor, wenn der Dienstposten des Soldaten weggefallen ist; Entsprechendes gilt, wenn der Dienstposten zum Versetzungsstichtag wegfallen wird (vgl. Beschlüsse vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 12.96 - und vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -; Nr. 5 Buchst. c der genannten Versetzungsrichtlinien). Der Dienstposten TE/ZE 253/008 im HUKdo ist zum 30. September 2002 im Zuge der Auflösung des HUKdo aufgrund der Änderungsweisung des BMVg - Fü H I 6 - vom 22. Februar 2002 zur STAN HUKdo weggefallen.

23

Ohne Erfolg stellt der Antragsteller das dienstliche Bedürfnis für seine Wegversetzung mit der Begründung in Frage, er könne mit weitgehend unverändertem Aufgabenbereich auf dem Dienstposten TE/ZE 351/201 im HA Abteilung III in Koblenz eingesetzt werden. Für diesen Dienstposten ist ein eigenes Besetzungsverfahren eingeleitet und abgeschlossen worden, in dem ein anderer Soldat ausgewählt wurde. Der Antragsteller lässt im Übrigen insoweit außer Acht, dass sich das für eine Versetzung notwendige dienstliche Bedürfnis allein daraus ergeben kann, dass ein Dienstposten frei ist und nachbesetzt werden muss. Dies reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Begründung des dienstlichen Bedürfnisses auch für eine gegen den Willen des Stelleninhabers verfügte Wegversetzung des für die Besetzung des freigewordenen Dienstpostens ausgewählten Soldaten regelmäßig aus (vgl. u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - <a.a.O.> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <a.a.O.>).

24

Die Versetzungsverfügung ist auch im Hinblick auf die Regelung in Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien rechtlich nicht zu beanstanden. Danach sind Versetzungen, die, wie im Falle des Antragstellers, mit einem Wechsel des Standortverwaltungsbereichs verbunden sind, dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit oder Dienststelle bekannt zu geben. Nach der Rechtsprechung des Senats berührt eine mögliche Verletzung dieser Vorschrift ohnehin allenfalls den Dienstantrittszeitpunkt, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Maßnahme als solche (vgl. Beschlüsse vom 5. Dezember 1994 - BVerwG 1 WB 105.94 - und vom 15. Oktober 1996 - BVerwG 1 WB 87. 96 -). Zwar wird die Drei-Monats-Frist durch das Versetzungsfernschreiben vom 5. September 2002 nicht gewahrt. Nach Nr. 22 der Versetzungsrichtlinien kann jedoch nach Anhörung des Soldaten an einem kürzerfristigen Dienstantritt festgehalten werden, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Der Leiter SDH hat dies nach Anhörung des Antragstellers (Personalgespräch vom 5. August 2002) mit Verfügung vom 14. August 2002 entschieden. Diese Entscheidung beruht nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag des BMVg auf der Notwendigkeit, die seit dem 1. Februar 2002 bestehende Vakanz des Dienstpostens beim LogABw unverzüglich zu beenden. Danach duldet die Wahrnehmung der einsatzwichtigen Aufgabenstellung dieses Dienstpostens (Flurförderzeuge, Gerät für Materialbewegungen mit und ohne Kraftantrieb sowie interne Budgetbearbeitung) keinen weiteren Aufschub, und ist eine Vertretung vor Ort nicht möglich, so dass zwingende dienstliche Gründe die Unterschreitung der Drei-Monats-Frist rechtfertigen.

25

Die Versetzungsverfügung gibt auch im Übrigen nach der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Beurteilung keinen Anlass zur rechtlichen Beanstandung.

26

Dies gilt insbesondere für die von der SDH getroffene Ermessensentscheidung.

27

Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei einer Verwendungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 SG auch die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in seine Überlegungen einzubeziehen. Er darf dabei aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - <DokBer B 1992, 311>, vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <a.a.O.>).

28

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und damit zum prägenden Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O.>). Ein Soldat muss es deshalb hinnehmen, wenn durch eine Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, Vorrang vor persönlichen Belangen. Dieses Interesse muss im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - <Buchholz 236.1 § 10 Nr. 15 = NZWehrr 1996, 253 = ZBR 1996, 395> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <a.a.O.> jeweils m.w.N.).

29

Das ist hier nicht der Fall.

30

Zunächst steht die mehrjährige bisherige Verwendung des Antragstellers am Standort Koblenz der Versetzung nicht entgegen. Als Berufssoldat musste er stets mit einer Versetzung rechnen. Wenn ihm das über einen längeren Zeitraum erspart geblieben ist, kann er aus diesem für ihn günstigen Umstand keine Rechts- oder Vertrauensschutzgesichtspunkte herleiten, die geeignet wären, das Ermessen der SDH einzuschränken (Beschlüsse vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 32.89 - <NZWehrr 1990, 259 = DokBer B 1990, 202 [LS]> und vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -).

31

Schwerwiegende persönliche Gründe, die nach Nrn. 6 oder 7 der Versetzungsrichtlinien einer Versetzung entgegenstehen könnten, hat der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. Die Entfernung von ca. 70 km zwischen seinem Wohnort K. und dem neuen Dienstort St. ... vermag einen unzumutbaren Nachteil in der persönlichen Sphäre des Antragstellers nicht zu begründen, zumal insoweit trennungsgeldrechtliche Erstattungsleistungen des Dienstherrn in Betracht kommen.

32

Die Ermessensentscheidung der SDH begegnet auch unter dem Gesichtspunkt keinen rechtlichen Bedenken, dass dem Antragsteller die Endverwendung bzw. sein Endstandort bisher nicht mitgeteilt worden ist.

33

Zwar ist nach Nr. II. B. 1 und 2 der "Richtlinien und Durchführungsbestimmungen für die Personalführung von Unteroffizieren" vom 11. Juli 1989 in Verbindung mit Nr. B. 6 der "Richtlinien für Gespräche in Personalangelegenheiten" vom 23. November 1990 (VMBl 1991 S. 16) die letzte Verwendung vor der Zurruhesetzung entsprechend dem Verwendungsaufbaukonzept in der Regel früher als fünf Jahre vor dem Dienstzeitende des Unteroffiziers festzulegen. Der betreffende Soldat wird hierüber entweder durch eine schriftliche Mitteilung oder in einem Personalgespräch unterrichtet. Eine danach erforderliche förmliche Festlegung der Endverwendung bzw. des Endstandortes des Antragstellers ist bisher nicht erfolgt. Gleichwohl berührt dies die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsentscheidung nicht. Nr. II. B. 1 der Richtlinien vom 11. Juli 1989 ist ausdrücklich nur als Soll-Vorschrift formuliert und ermöglicht es damit der personalbearbeitenden Stelle, vor allem bei umfassenden Organisationsänderungen (vgl. Nr. I. B. 5 der Richtlinien) auf eine endgültige Festlegung der Endverwendung oder des Endstandortes zu verzichten, insbesondere dann, wenn der Dienstposten des betreffenden Soldaten wegfallen wird. Unter dieser Voraussetzung wäre die Personalführung auch zu einer Änderung einer bereits festgelegten Endverwendung berechtigt (vgl. Nr. I. A. 2 Buchst. b Abs. 2 i.V.m. Nr. II. B. 3 der Richtlinien vom 11. Juli 1989). In Ergänzung dieser Bestimmungen hat der BMVg - PSZ III 1 - mit Erlass vom 1. August 2001 verfügt, dass angesichts der voraussichtlich bis 2006 dauernden Umgliederung der Streitkräfte zur Zeit die definitive Festlegung eines Endstandortes fünf Jahre vor der Zurruhesetzung betroffener Soldaten unterbleibt.

34

Einen Vertrauensschutz über sein Verbleiben am Standort Koblenz kann der Antragsteller außerdem nicht aus den von ihm behaupteten Zusicherungen seiner Vorgesetzten ableiten. Insoweit hat er darauf verzichtet, im Einzelnen darzulegen, dass ihm eine rechtsverbindliche Zusage oder Zusicherung für den Standort K. von einem dazu zuständigen Dienstvorgesetzten eröffnet worden sei.

35

Auch einzelne Festlegungen des Dienstpostenüberleitungsplans des HA vermögen ein schützenswertes Vertrauen des Antragstellers auf Verbleib am Standort K. nicht zu begründen. Die Funktion eines Dienstpostenüberleitungsplans besteht nach Darlegung des BMVg darin, Dienstposten aus der STAN in eine vorläufige Arbeitsgliederung überzuleiten, auf deren Grundlage hier das HA zurzeit für einen befristeten Zeitraum arbeitet. Auch während dieses Zeitraums bleibt die STAN des HA in der jeweils gültigen Fassung die haushaltsrechtliche Grundlage für die Dienstpostenbewertung und -bewirtschaftung. Da durch die STAN-Änderungsweisung Nr. 10/02 des BMVg - Fü H I 6 - vom 22. Februar 2002 der Dienstposten TE/ZE 253/008 nicht in das HA verlagert wurde, ist nach Darlegung des BMVg auszuschließen, dass dieser ehemalige Dienstposten des Antragstellers beim HUKdo in den Dienstpostenüberleitungsplan des HA (Stand: 1. April 2002) eingestellt wurde.

36

Zwar ist der Antragsteller vom HA ursprünglich auch für den Dienstposten TE/ZE 351/201 in der Arbeitsgliederung des HA am Standort K. vorgeschlagen worden. Hieraus lässt sich eine Zusage im Rechtssinne, weiterhin an diesem Standort verwendet zu werden, jedoch nicht herleiten.

37

Danach ergibt die summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtene Versetzungsverfügung rechtsfehlerhaft sein könnte. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller, sollte sich im Hauptsacheverfahren gleichwohl die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung herausstellen, durch den Vollzug der Versetzung nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden.

Dr. von Heimburg
Dr. Schwandt
Dr. Frentz