Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.02.2002, Az.: BVerwG 1 WB 65.01
Rechtmäßigkeit einer Versetzungsverfügung; Anspruch eines Soldaten auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses als unbestimmter Rechtsbegriff; Gerichtliche Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung eines Dienstherrn; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für eine Versetzung ; Jederzeitige Versetzbarkeit eines Soldaten als Pflicht und Inhalt eines Wehrdienstverhältnisses; Zumutbarkeit einer Versetzung bei Pflegebedürftigkeit des Schwiegervaters eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.02.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 65.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 29955
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maiwald,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Oberst Arndt und Major Arlt als ehrenamtliche Richter
am 21. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der 1958 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2014 endet. Zum Major wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1998 ernannt. Vom 1. April 1999 bis 6. Januar 2002 wurde er als S 3-Stabsoffizier und stellvertretender Bataillonskommandeur bei der 1./Panzergrenadierbataillon ... in H. verwendet.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 versetzte das Personalamt der Bundeswehr (PersABw) den Antragsteller zum 1. Oktober 2001 mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis 30. September 2004 zum Streitkräfteunterstützungskommando (SKUKdo) in K..
Die dagegen von ihm erhobene Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ III 5 - mit Bescheid vom 15. Oktober 2001 zurück.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29. Oktober 2001 hat der BMVg - PSZ III 5 - mit seiner Stellungnahme vom 5. November 2001 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die Versetzungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie seine besondere familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtige. Seit 1991 sei er siebenmal versetzt worden. Sein besonderer Verwendungswunsch für den Raum Berlin/Leipzig beruhe darauf, dass sein inzwischen 90 Jahre alter Schwiegervater allein in einem Haus in der Nähe von M. lebe und aus gesundheitlichen Gründen besonderer familiärer Betreuung bedürfe. Seine Kinder beendeten im Jahr 2002 ihre Schulausbildung und beabsichtigten anschließend, in Bayern ein Studium bzw. die berufliche Ausbildung zu beginnen. Seine zahlreichen Versetzungen hätten er und seine Familie bisher stets hingenommen, allerdings betrachte er die Versetzung nach K. als nicht mehr zumutbar.
Er beantragt,
die Versetzungsverfügung des PersABw vom 18. Oktober 2001 aufzuheben.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Für die Versetzung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis, denn der Dienstposten Controller beim SKUKdo in K. sei zum 1. Oktober 2001 frei geworden und zu besetzen gewesen. Der Antragsteller werde auf diesem Dienstposten auch eignungs- und besoldungsgerecht verwendet. Anderweitige Verwendungsmöglichkeiten bestünden für ihn nicht. Ein Versetzungshinderungsgrund liege auch im Hinblick auf die Pflegebedürftigkeit seines Schwiegervaters nicht vor.
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ III 5 - 901/01 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers lagen bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist unbegründet. Die angefochtene Versetzungsverfügung weist keine Rechtsfehler auf und verletzt den Antragsteller infolgedessen nicht in seinen Rechten.
Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung. Über seine Versetzung entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215 [217]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 58.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]> und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <NVwZ-RR 2001, 675 >). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - < a.a.O. >, vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - < BVerwGE 53, 95 >, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - < BVerwGE 63, 210 [ff.]>, vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - < BVerwGE 73, 51 [f.]>, vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 1 WB 106.95 - < Buchholz 236.1 § 25 Nr. 1>, vom 18. Juli 2000 - BVerwG 1 WB 32, 33.00-, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - <a.a.O.> und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - <DokBer B 2002, 11 = NVwZ 2001, 1410 [LS] = DVBl 2002, 139 [LS]> jeweils m.w.N.).
Das dienstliche Bedürfnis für eine Versetzung liegt regelmäßig vor, wenn ein Dienstposten frei ist und besetzt werden muss (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 29. August 1984 - BVerwG 1 WB 79.82 - < BVerwGE 76, 255 > und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 - m.w.N.; Nr. 5 Buchst. a der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 <VMBl. S. 76 > i.d.F. vom 11. August 1998 <VMBl. S. 242 >). Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Das PersABw hat dem Antragsteller schon im Personalgespräch am 10. Juli 2001 mitgeteilt, dass im Rahmen der Neuorganisation der Bundeswehr beim SKUKdo mehrere Dienstposten im Bereich Controlling neu zu besetzen seien. Seit 1. Oktober 2001 ist der Dienstposten Controller, für den der Antragsteller uneingeschränkt geeignet ist, frei und nachzubesetzen.
Auch die Ermessensentscheidung des BMVg ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller insoweit darauf, dass der BMVg bei der Versetzungsentscheidung seine persönliche und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen. Er darf dabei aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (Beschlüsse vom 22. Juli 1992 - BVerwG 1 WB 30.92 - < DokBer B 1992, 311 > und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - < a.a.O. >).
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seine jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von ihm freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Interesse der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (Beschluss vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <a.a.O. [219]>). Der Antragsteller muss es deshalb hinnehmen, wenn durch eine Versetzung seine persönlichen Belange berührt werden und für ihn daraus Härten entstehen. Soweit die damit verbundenen Schwierigkeiten und eventuellen Nachteile das übliche Maß nicht überschreiten, hat das Interesse der Bundeswehr, den Soldaten dort zu verwenden, wo er gebraucht wird, Vorrang vor persönlichen Belangen. Dieses Interesse muss im Rahmen des dienstlich Möglichen nur dann zurücktreten, wenn die mit der Versetzung verbundenen Nachteile für den Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihm unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zugemutet werden können (Beschlüsse vom 12. Juni 1996 - BVerwG 1 WB 21.95 - < NZWehrr 1996, 253 = ZBR 1996, 395 > und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - < a.a.O. > jeweils m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall.
Die schulische Situation der Kinder des Antragstellers stellt keinen Versetzungshinderungsgrund im Sinne der Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien dar (stRspr.: vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. November 1975 - BVerwG 1 WB 24.75 - <BVerwGE 53, 95 [98]>, vom 15. September 1983 - BVerwG 1 WB 101.83-, vom 16. April 1992 - BVerwG 1 WB 28.92-, vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 58.94 - und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -). Der Umstand, dass sie 2002 die Schule beenden, kann zwar im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 3 BUKG als Umzugs-, nicht aber als Versetzungshindernis angesehen werden.
Auch die Pflegebedürftigkeit des Schwiegervaters des Antragstellers macht die Versetzung für ihn nicht unzumutbar. Zwar empfiehlt die vorgelegte privatärztliche Bescheinigung vom 26. November 2001 insoweit eine intensivere Betreuung, eine Empfehlung, der sich der Beratende Arzt beim BMVg angeschlossen hat. Gleichwohl begründet dies keinen Versetzungshinderungsgrund im Sinne der Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien, denn dem Verbleiben des Antragstellers auf seinem bisherigen Dienstposten stehen unabweisbare dienstliche Belange entgegen.
Im Übrigen geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Sorge eines Soldaten für seine kranken oder gebrechlichen Eltern bzw. Schwiegereltern eine - wie hier - aus dienstlichen Gründen gebotene Versetzung rechtlich nicht zu verhindern vermag (Beschlüsse vom 3. November 1987 - BVerwG 1 WB 172.86 - < BVerwGE 83, 333 [335]>, vom 25. Januar 1989 - BVerwG 1 WB 1.88-, vom 11. April 1989 - BVerwG 1 WB 159.88-, vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 58.94-, vom 14. November 1995 - BVerwG 1 WB 42.95 - und vom 3. September 1996 - BVerwG 1 WB 10.96 -).
Dr. von Heimburg
Dr. Frentz
Arndt
Arlt