Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1998, Az.: BVerwG 1 C 28.96
Anspuch eines bosnischen Staatsangehörigen auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis; Befristung der Wirkungen von Abschiebung und Ausweisung; Auswirkungen einer früheren Ehe mit einer Deutschen; Zweifel über Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Eigenständiges Aufenthaltsrecht; Begriff der familiären Lebensgemeinschaft; Bedeutung des Umgangsrechts mit nichtehelichem Kind für Daueraufenthaltsrecht; Zulässigkeit aufenthaltsrechtlicher Eingriffe in das Familienleben; Fehlende Intensivierung der Vater-Kind-Beziehung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 28.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 17880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 13.06.1996 - AZ: 11 S 714/96
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 2 S. 2 AuslG
- § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG
- § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG
- § 25 Abs. 3 S. 1 AuslG
- § 17 Abs. 1 AuslG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 8 Abs. 1 EMRK
Fundstellen
- InfAuslR 1998, 279-284
- NVwZ 1998, 745-748 (Volltext mit red. LS)
- ZAR 1998, 229
Redaktioneller Leitsatz
Einem Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten geschiedenen ausländischen Elternteils muss bei der Entscheidung über die Gewährung eines Daueraufenthalts grundsätzlich keine maßgebende Bedeutung beigemessen werden. Für den nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines nichtehelichen Kindes gilt dasselbe.
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn, Groepper, Richter und Dr. Gerhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Juni 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1962 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.
Der Kläger reiste 1986 zum ersten Mal in Deutschland ein, wurde aber alsbald wegen illegalen Aufenthalts und illegaler Arbeitsaufnahme ausgewiesen und abgeschoben. Am 16. Juni 1990 heiratete er in Jugoslawien eine deutsche Staatsangehörige. Auf seinen Antrag wurden die Wirkungen der Ausweisung nachträglich auf den 1. August 1990 befristet. Am 3. September 1990 reiste er im Besitz eines Sichtvermerks des Generalkonsulats in Zagreb erneut nach Deutschland ein. Hier wurde ihm am 16. November 1990 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.
Im Jahre 1991 holte der Kläger zwei 1988 und 1990 geborene, aus einer früheren nichtehelichen Beziehung stammende Kinder bosnischer Staatsangehörigkeit, für die er nach seinen Angaben das Sorgerecht besitzt, zu sich nach Deutschland.
Die Ehefrau des Klägers war drogenabhängig. Nach ihren und des Klägers Angaben verließ sie etwa im Juni 1991 die gemeinsame eheliche Wohnung und begann eine Entziehungskur, brach diese jedoch ab und tauchte unter. Im Januar 1992 teilte sie der Ausländerbehörde mit, die Entziehungskur werde etwa noch ein halbes Jahr andauern. Danach werde sie zu dem inzwischen nach Bernau umgezogenen Kläger ziehen. Am 30. November 1992 gab der Kläger an, er habe nach Beendigung der Entziehungskur mit seiner Frau zusammengelebt, bis diese im Sommer 1992 wegen eines Rauschgiftdelikts in Untersuchungshaft genommen und später zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde. Im Januar 1993 teilte die Ehefrau des Klägers der Ausländerbehörde mit, sie werde sich wahrscheinlich noch sehr lange in Haft befinden und sehe sich außerstande zu versichern, daß sie mit dem Kläger je eine Lebensgemeinschaft eingehen werde. Im Oktober 1993 beantragte sie die Scheidung und lehnte weitere Besuche des Klägers in der Haft ab.
Am 28. September 1993 und nochmals am 20. Oktober 1993 beantragte der Kläger die Verlängerung seiner bis Mitte November 1993 befristeten Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung gab er an, er wolle die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Frau nach deren Haftentlassung fortsetzen. Daß seine Frau im Oktober 1993 überraschend Scheidungsklage erhoben habe, sei ohne Bedeutung; es spreche viel dafür, daß sie es sich anders überlege und die Ehe nach der Haftentlassung fortsetzen werde. Mit Bescheid des Landratsamtes vom 10. November 1993 lehnte der Beklagte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab. Der Kläger und seine Kinder erhielten wegen der Verhältnisse in Bosnien-Herzegowina befristete, in der Folgezeit jeweils verlängerte Aufenthaltsbefugnisse.
Den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wies das Regierungspräsidium Freiburg durch Bescheid vom 7. September 1994 mit der Begründung zurück, die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner deutschen Ehefrau bestehe nicht mehr und es deute nichts darauf hin, daß sie jemals wieder aufgenommen werde. Eine eheliche Lebensgemeinschaft habe nur für etwa zehn Monate bestanden. Bereits im Juni 1991 habe sich der Kläger von seiner Frau getrennt und im Juli 1991 seine jetzige Wohnung bezogen, in der ihn seine Ehefrau allenfalls gelegentlich besucht habe.
Die Ehe wurde am 15. März 1994 geschieden. Gegen das Scheidungsurteil legte der Kläger Berufung ein. Noch bevor über sie entschieden werden konnte, starb die inzwischen aus der Haft entlassene Ehefrau des Klägers am 25. August 1995.
Der Kläger hat am 6. Oktober 1994 Klage erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung der behördlichen Bescheide den Beklagten zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Er hat geltend gemacht: Dem erstinstanzlichen Scheidungsurteil komme ausländerrechtlich keine Bedeutung zu. Nach dem Tod seiner Ehefrau müsse zumindest im Rahmen der Ermessensbetätigung berücksichtigt werden, daß er 1990 im Vertrauen auf den Bestand der Ehe seinen Lebensmittelpunkt in Jugoslawien aufgegeben und nach Deutschland verlegt habe, daß er auch nach der Verhaftung und Verurteilung seiner Ehefrau an der Ehe festgehalten habe und daß er für seine beiden in Bernau inzwischen weitgehend integrierten Kinder sorgen müsse. Außerdem sei er Vater eines am 14. April 1995 geborenen Kindes einer Deutschen, zu dem eine intensive persönliche Beziehung bestehe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Erteilung einer befristeten oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder auf erneute Bescheidung seines Antrages zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung sei, soweit es um die Erteilung oder Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung aus Rechtsgründen gehe, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz; bei Ermessensentscheidungen sei dagegen der Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung maßgebend. Keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis könne begründen, daß der Kläger Vater eines 1995 aus der Beziehung zu einer Deutschen hervorgegangenen Kindes sei, weil ihm für dieses Kind das Sorgerecht nicht zustehe. Als sonstigem Familienangehörigen könne dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nur zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft, die nicht unbedingt auch eine Hausgemeinschaft sein müsse, erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sei. Daran fehle es. Zwar zahle der Kläger Unterhalt für das Kind und besuche es so oft wie möglich. Diese Kontakte entsprächen aber nur dem Bild einer bloßen Begegnungsgemeinschaft. Der Kläger habe nicht vorgetragen, daß besondere Lebensverhältnisse bestünden, die einen über die Aufrechterhaltung dieser Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Schutz angezeigt erscheinen lassen könnten, weil etwa das Kind auf die dauernde Anwesenheit des Klägers in seiner unmittelbaren Nähe und dessen persönliche Lebenshilfe angewiesen sei. Auch fehle es an einer außergewöhnlichen Härte. Diese setze Umstände voraus, die nach ihrer Art und Schwere so gewichtig seien, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu unerträglichen Belastungen führe. Hier sei zwar davon auszugehen, daß der Kläger sein Umgangsrecht durch Brief- und Telefonkontakte und gelegentliche Besuchskontakte nicht in gleicher Weise wie bisher wahrnehmen könne und dies für ihn eine Härte bedeute. Zur Annahme einer außergewöhnlichen Härte berechtigende besondere Umstände, aus denen sich ein Angewiesensein auf die Wahrung der Familieneinheit für den Kläger oder sein Kind ergebe, lägen jedoch nicht vor.
Auch im Hinblick auf die frühere Ehe mit einer Deutschen bestehe kein Anspruch auf die Verlängerung der zur Führung der Ehe erteilten Aufenthaltserlaubnis. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe jedenfalls nicht - auch nicht bei einer Gesamtbetrachtung der einzelnen Zeiträume ihres Bestehensseit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden, weil sie im Juni 1991 durch das Untertauchen der Ehefrau auf unabsehbare Zeit aufgehoben worden sei. Unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung bestehe ebenfalls kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch darauf gehabt habe. Eine allgemeine Ermessensentscheidung zu seinen Gunsten komme nicht in Betracht, denn die vom Kläger verfolgten Aufenthaltszwecke seien in speziellen - ihm allerdings keinen Anspruch vermittelnden - Vorschriften des Ausländergesetzes abschließend geregelt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt und hilfsweise die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis begehrt. Zur Begründung führt er aus: Das Berufungsgericht habe sich nicht mit Art. 8 EMRK auseinandergesetzt. Die Beziehung des Klägers zu seinem Kind werde durch diese Vorschrift geschützt. Eine familiäre Lebensgemeinschaft liege bereits deshalb vor, weil ein Kleinkind für seine normale Entwicklung auf den Kontakt zu seinem Vater angewiesen sei. Eine außergewöhnliche Härte liege schon dann vor, wenn die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis einen Verstoß gegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK bedeute. Um einen Verstoß gegen die danach gebotene Achtung des Familienlebens zu vermeiden, sei das gegenüber sonstigen ausländischen Familienangehörigen eines Deutschen bestehende Ermessen so weit reduziert, daß in diesem Fall die positive Entscheidung aus Rechtsgründen geboten sei. Deshalb komme es auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung an. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe keine hinreichenden Feststellungen über seine Beziehung zu seinem nichtehelichen Kind getroffen. Entgegen seinem Vorbringen, daß er sein Kind so oft wie irgend möglich, manchmal sogar zweimal am Tag besuche, sei das Berufungsgericht von einer bloßen Begegnungsgemeinschaft ausgegangen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil sie bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil verletzt nicht Bundesrecht.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Er kann auch nicht beanspruchen, daß über seinen Antrag nach Ermessen neu entschieden wird.
a)
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht bereits daran scheitert, daß der Kläger 1986 ausgewiesen und abgeschoben worden ist. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG wird einem Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Diese Sperrvorschrift gilt auch für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 13 Abs. 1 AuslG). Nach der Eheschließung des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen hat die Ausländerbehörde durch Bescheid vom 1. August 1990 die Wirkungen der Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG auf den 1. August 1990 befristet. Obwohl sich der Ausspruch des Bescheids nur auf die Wirkungen der Ausweisung bezieht, ist aber mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Behörde auch die Wirkungen der Abschiebung befristet hat. Diese Auslegung des Bescheids rechtfertigt sich deswegen, weil die Behörde in den Gründen ausdrücklich erwähnt, daß die Ausweisung durch Abschiebung des Klägers vollzogen worden sei, und weil mit der Befristungsentscheidung die Erteilung eines Visums an den Kläger ermöglicht werden sollte, damit er in das Bundesgebiet einreisen und hier mit seiner Ehefrau zusammenleben konnte. Die Behörde hat demgemäß gegenüber der deutschen Auslandsvertretung in Zagreb der Erteilung eines Visums zugestimmt und alsbald nach der Einreise dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, woran sie bei Fortbestand der Sperrwirkung der Abschiebung rechtlich gehindert gewesen wäre. Der Wortlaut des Bescheids gibt daher nur unvollkommen wieder, was die Behörde unter Berücksichtigung aller Umstände tatsächlich erklären wollte und dem Sinne nach auch erklärt hat.
b)
Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Rücksicht auf seine frühere Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen besteht nicht.
aa)
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG zu erteilen. Diese Vorschrift scheidet als Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis schon deshalb aus, weil der Kläger nach dem Tode seiner Ehefrau im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet war.
bb)
Nach § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Dieser Zeitraum ist nicht erfüllt, weil die in Deutschland geführte eheliche Lebensgemeinschaft, die frühestens mit der Einreise des Klägers am 3. September 1990 begonnen hat, spätestens mit dem Scheidungsantrag seiner Ehefrau im Oktober 1993 beendet war.
cc)
Nach § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Diese Fassung hat das Ausländergesetz durch das Gesetz vom 29. Oktober 1997 (BGBl I S. 2584) erhalten. Sie ist hier anzuwenden, weil auch das Berufungsgericht sie hätte anwenden müssen, wenn sie im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits gegolten hätte (Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 - BVerwGE 89, 14 <16>[BVerwG 03.09.1991 - 1 C 48/88] = Buchholz 403.11 § 19 BDSG Nr. 1; Urteil vom 31. Mai 1994 - BVerwG 1 C 5.93 - BVerwGE 96, 86 <87 f.>[BVerwG 31.05.1994 - 1 C 5/93] = Buchholz 402.240 § 86 AuslG 1990 Nr. 1). Anders als die frühere Fassung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG setzt die Vorschrift eine Mindestdauer der Ehe nicht mehr voraus. Hier fehlt es jedoch an der besonderen Voraussetzung, daß der weitere Aufenthalt zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Bestimmung vor, wenn dem Ehegatten wegen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach Art und Schwere so erhebliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung drohen, daß die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht vertretbar erscheinen würde; hierbei ist die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Wie der Zusammenhang zwischen der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und der bestehenden Rückkehrverpflichtung zeigt, hat der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung beabsichtigt, Härten zu begegnen, die sich daraus ergeben können, daß Ausländern - besonders Frauen - aus bestimmten Herkunftsländern bei der Rückkehr in ihre Heimat gerade wegen der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft besondere Nachteile entstehen. Daß dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland derartige Nachteile drohen könnten, ist von ihm nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Folgen, die sich daraus ergeben können, daß 1995 ein nichteheliches Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit geboren worden ist, sind hierbei nicht in den Blick zu nehmen, weil sie in keiner Beziehung zu der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau stehen.
dd)
Nach § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn der deutsche Ehegatte gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand. Auch diese Voraussetzung ist nicht gegeben. Beim Tod der Ehefrau am 25. August 1995 war die eheliche Lebensgemeinschaft bereits beendet.
ee)
Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG ist die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn u.a. die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht. Der Kläger hat keinen Anspruch nach dieser Vorschrift, weil die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht. Auch sonst sind die Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt, weil es an dem erforderlichen fünfjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis fehlt (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG), von dem auch § 25 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 25 Abs. 2 AuslG nicht befreit.
Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, die Behörde habe über seinen Antrag verspätet entschieden, und deswegen müsse er so gestellt werden, als wäre über seinen Antrag zu einem Zeitpunkt entschieden worden, zu dem die eheliche Lebensgemeinschaft noch bestand. Dem ist nicht zu folgen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer die Behörde treffenden Folgenbeseitigungslast (vgl. dazu z.B. Beschluß vom 19. August 1996 - BVerwG 1 B 82.95 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 49) scheidet nämlich schon deswegen aus, weil die Behörde dem Kläger die Erlaubnis nicht zu Unrecht vorenthalten hat. Deswegen kommt übrigens auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die zurückliegende Zeit in Betracht (vgl. dazu z.B. Urteil vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 1 C 31.93 - Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 2). Das ergibt sich aus folgendem:
Nach § 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG wird die dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert, solange die Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht und die Voraussetzungen für eine unbefristete Verlängerung noch nicht vorliegen. Danach kommt eine befristete Verlängerung nur in Betracht, wenn bei Ablauf der zu verlängernden Erlaubnis die familiäre Lebensgemeinschaft im Inland noch besteht. Das war hier nicht der Fall, denn nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) war die eheliche Lebensgemeinschaft spätestens mit Erhebung der Scheidungsklage im Oktober 1993 aufgehoben, also vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 16. November 1993. Deswegen war auch zu diesem Zeitpunkt die unbefristete Verlängerung der Erlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht möglich. Aber selbst wenn man bei der Anwendung des § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG auf den Zeitpunkt der Antragstellung Ende September 1993 abstellt, weil sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits drei Jahre erlaubt im Inland aufgehalten hat, rechtfertigt sich kein anderes Ergebnis. Es bedarf keiner Erörterung, ob die eheliche Lebensgemeinschaft ununterbrochen drei Jahre bestanden haben muß, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall ist. Jedenfalls ist die Erlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AuslG nur in der Regel unbefristet zu verlängern. Ein Regelfall lag hier aber nicht vor. Vielmehr war ein atypischer Sachverhalt gegeben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten sich die Eheleute jedenfalls seit Mitte 1991 für längere Zeit getrennt. Die Ehefrau war untergetaucht, und der Kläger wechselte seinen Wohnort. Seit Sommer 1992 befand sich die Ehefrau in Haft; im Januar 1993 teilte sie der Ausländerbehörde mit, sie sei nicht in der Lage zu versichern, daß sie je eine Lebensgemeinschaft mit dem Kläger eingehen werde. Der Sachverhalt unterscheidet sich daher wesentlich von dem Regelfall, der durch eine dreijährige eheliche Lebensgemeinschaft im Inland, die fortgesetzt werden soll, gekennzeichnet wird. Insbesondere war nach den für die Behörde erkennbaren Umständen in hohem Maße ungewiß, ob wirklich eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand und ernsthaft ihre Fortführung beabsichtigt war. Es lag daher ein besonderer Sachverhalt vor, der eine Verpflichtung der Behörde ausschloß, dem Kläger schon vor Ablauf der befristeten Erlaubnis eine unbefristete Erlaubnis zu erteilen.
Schließlich kam auch eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 23 Abs. 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG in seiner ursprünglichen Fassung nicht in Betracht. Voraussetzung für eine derartige Verlängerung war danach im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, daß diese seit drei Jahren im Bundesgebiet bestand und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich war, dem ausländischen Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, von denen der Senat ausgehen muß (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat eine etwaige eheliche Lebensgemeinschaft schon deswegen nicht mindestens drei Jahre bestanden, weil sie jedenfalls im Jahre 1991 für längere Zeit unterbrochen war. Darüber hinaus fehlt es an einer besonderen Härte. Darin ist dem Berufungsgericht zuzustimmen.
c)
Auch im Hinblick auf das 1995 geborene, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzende nichteheliche Kind des Klägers besteht keine Verpflichtung der Ausländerbehörde, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen oder über die Erteilung nach Ermessen zu entscheiden.
aa)
Nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 AuslG ist die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen. Aus dieser Vorschrift kann der Kläger schon deshalb nichts für sich herleiten, weil er für sein Kind nicht sorgeberechtigt ist.
bb)
Nach § 23 Abs. 1 2. Halbsatz AuslG in der bereits erwähnten Neufassung des Gesetzes vom 29. Oktober 1997 kann die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Der hiermit eröffnete Anspruch des Ausländers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist allerdings auf die Fälle beschränkt, in denen eine familiäre Lebensgemeinschaft bereits besteht. Die Vorschrift schließt damit die von § 17 Abs. 1 AuslG ebenfalls umfaßten Fälle aus, in denen die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft erst beabsichtigt ist.
Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt.
Nach § 17 Abs. 1 AuslG kann einem ausländischen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet zum Zwecke des nach Art. 6 GG gebotenen Schutzes von Ehe und Familie erteilt werden. Die Bestimmung soll in Verbindung mit den nachfolgenden Vorschriften, in denen auf sie Bezug genommen wird, den aus Art. 6 GG folgenden Schutz konkretisieren. Das Ausländergesetz stellt zu diesem Zweck eine Reihe abgestufter Regelungen zur Verfügung, in denen dem Schutzgebot des Art. 6 GG nach Maßgabe der nach Fallgruppen gewichteten besonderen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen Rechnung getragen wird (Urteile vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 und BVerwG 1 C 20.97 -).
Der Schutzbereich des nicht auf Deutsche beschränkten Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG umfaßt auch die Beziehung des nicht sorgeberechtigten Vaters zu seinem nichtehelichen Kind. Soweit das Ausländergesetz auf die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 AuslG verweist, bringt es damit jedoch zum Ausdruck, daß eine vom Schutzbereich des Art. 6 GG umfaßte familiäre Beziehung ein Aufenthaltsrecht nicht schlechthin, sondern erst dann vermitteln soll, wenn diese Beziehung eine Qualität erreicht, die das Ausländergesetz mit dem Begriff der familiären Lebensgemeinschaft umschreibt. Diese gesetzgeberische Entscheidung steht mit Art. 6 GG im Einklang.
(1)
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 51, 386 <396 f.>[BVerfG 18.07.1979 - 1 BvR 650/77]; 80, 81 <93>[BVerfG 11.04.1989 - 2 BvG 1/89]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Februar 1995 - BVerwG 1 C 11.94 - BVerwGE 98, 31 <46>[BVerwG 22.02.1995 - 1 C 11/94] = Buchholz 402.240 § 6 AuslG 1990 Nr. 2; weitere Nachweise im Urteil vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12 <19>[BVerwG 27.08.1996 - 1 C 8/94] = Buchholz 402.240 § 13 AuslG 1990 Nr. 3, S. 8) gewährt Art. 6 GG unmittelbar keinen Anspruch auf Aufenthalt. Die entscheidende Behörde hat aber die familiären Bindungen des Antragstellers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Anwendung offener Tatbestände und bei der Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, daß die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über den Aufenthalt seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (vgl. BVerfGE 80, 81 <93>[BVerfG 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84]; Urteile vom 4. Juni 1997 - BVerwG 1 C 9.95 - InfAuslR 1997, 355 und vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 und BVerwG 1 C 20.97 -).
Der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft fordert nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft. Eine familiäre Lebensgemeinschaft wird aber in der Regel durch eine gemeinsame Lebensführung jedenfalls in der Form der Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Angehörigen und der Erziehungsgemeinschaft zwischen erwachsenen und minderjährigen Angehörigen gekennzeichnet sein (Igstadt in: GK-AuslR, § 17 AuslG Rn. 38 ff.) und einen Lebensmittelpunkt besitzen; zur Entfaltung eines gemeinsamen Lebens gehört im allgemeinen eine gemeinsame Wohnung (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 75; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 17 AuslG Rn. 11 m.w.N.). Leben die Familienmitglieder zusammen, so liegt eine familiäre Lebensgemeinschaft ohne Rücksicht darauf vor, ob die Eltern miteinander verheiratet und das Kind ehelich oder nichtehelich ist. Leben die Familienmitglieder dagegen getrennt, so bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können. Solche Anhaltspunkte können im Verhältnis zwischen einem Vater und seinem nichtehelichen Kind etwa in intensiven Kontakten, gemeinsam verbrachten Ferien, der Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils an der Betreuung und der Erziehung des Kindes oder in sonstigen vergleichbaren Beistandsleistungen liegen, die geeignet sind, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes weitgehend auszugleichen. Erschöpft sich der familiäre Kontakt in Besuchen, fehlen also darüber hinausgehende Beistandsleistungen oder andere Formen des familiären Kontakts, handelt es sich um eine bloße Begegnungsgemeinschaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Versagung des Aufenthalts aus einwanderungspolitischen Gründen im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GG jedenfalls als unbedenklich anzusehen, soweit eine Familie zwischen einem nicht sorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Begegnungsgemeinschaft geführt wird und keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden Schutz angezeigt erscheinen lassen (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. August 1989 - 2 BvR 67/85 - FamRZ 1989, 1159 und vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 - InfAuslR 1996, 341; vgl. auch BVerfGE 80, 81 <91, 94>[BVerfG 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84]). Damit übereinstimmend hat auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß dem Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten geschiedenen ausländischen Elternteils bei der Entscheidung über die Gewährung eines Daueraufenthalts grundsätzlich keine maßgebende Bedeutung beigemessen zu werden braucht (Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG 1 C 8.71 - BVerwGE 48, 299 <303 f.>[BVerwG 11.06.1975 - I C 8/71]; Beschluß vom 20. November 1989 - BVerwG 1 B 156.89 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 104 = InfAuslR 1990, 56 f.; Beschluß vom 2. Oktober 1986 - BVerwG 1 B 159.86 - InfAuslR 1986, 313 f.; Beschluß vom 10. März 1995 - BVerwG 1 B 217.94 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2; vgl. auch Beschluß vom 19. Juni 1997 - BVerwG 1 B 113.97 -). Für den nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines nichtehelichen Kindes kann nichts anderes gelten.
Das Berufungsgericht ist bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 AuslG von diesen Grundsätzen zutreffend ausgegangen. Nach seinen Feststellungen, an die der erkennende Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, bestand auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zwischen dem Kläger und seinem 1995 geborenen Sohn nach wie vor keine familiäre Lebensgemeinschaft in dem dargelegten Sinne. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger besitze lediglich ein Umgangsrecht nach Maßgabe des § 1711 BGB und übe dieses in der Weise aus, daß er sein Kind so oft wie möglich besuche. Anhaltspunkte dafür, daß das Kind auf die dauernde Anwesenheit des Klägers angewiesen sei oder von ihm über die Besuche und die Leistung des Unterhalts hinaus persönliche Lebenshilfe, namentlich in Gestalt von Beiträgen zur Betreuung und altersgemäßen Erziehung, erhalte, hat das Berufungsgericht dem Vorbringen des Klägers nicht entnommen. Solche Anhaltspunkte sind vom Kläger tatsächlich auch nicht vorgetragen worden, wobei zu beachten ist, daß es nach § 70 Abs. 1 AuslG dem Ausländer obliegt, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände geltend zu machen und, wenn ihm möglich, die erforderlichen Nachweise beizubringen.
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Der Kläger hat wiederholt erklärt, er besuche sein Kind so oft wie möglich, jedenfalls mehrfach pro Woche, zum Teil zweimal täglich. Angesichts des umfassenden Tatsachenvortrags im behördlichen und gerichtlichen Verfahren konnte das Berufungsgericht ohne weiteres davon ausgehen, daß der Kläger die Beziehungen zu seinem Sohn damit zutreffend und umfassend geschildert hatte. Es ist diesen Angaben des Klägers auch ohne Einschränkungen gefolgt. Weitere Ermittlungen des Berufungsgerichts in dieser Richtung waren daher nicht veranlaßt. Es hatte insbesondere keinen Anlaß, dem Beweisangebot des Klägers zu folgen und die Mutter des Kindes zu vernehmen, denn dieser Antrag enthielt keine weitere tatsächliche Substantiierung als der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrunde gelegte Tatsachenvortrag. Die Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts nach Erörterung der Sach- und Rechtslage auch keine Veranlassung gesehen, einen Beweisantrag zu stellen.
Das Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 und vom 28. November 1997 - BVerwG 1 B 233.97 -). Abgesehen davon genügt das Vorbringen des Klägers auch nicht den an eine Aufklärungsrüge zu stellenden Begründungsanforderungen. Mit der Rüge muß u.a. dargelegt werden, welche dem Berufungsgericht nicht ohnehin bekannten Tatsachen weitere Ermittlungen erbracht hätten und inwiefern das Beweisergebnis zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung geführt hätte. Es genügt daher nicht die bloße Rechtsbehauptung, das Berufungsgericht hätte sich, wenn Beweis erhoben worden wäre, von dem Vorliegen der erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen des Klagebegehrens überzeugt, hier von dem Vorliegen einer über eine Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familiären Beziehung.
Die aus den tatsächlichen Feststellungen gezogene rechtliche Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, das Verhältnis zwischen dem Kläger und seinem Sohn stelle nur eine Begegnungsgemeinschaft dar und erfülle nicht die weitergehenden Anforderungen, die nach dem oben Ausgeführten für die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft an die Intensität der Beziehung zu stellen seien, ist danach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hieraus ergibt sich übrigens, daß sich die Entscheidung des Berufungsgerichts, das nach der damaligen Fassung des Gesetzes zutreffend (vgl. Beschluß vom 10. März 1995 - BVerwG 1 B 217.94 - Buchholz 402.240 § 23 AuslG 1990 Nr. 2, S. 2) § 22 AuslG geprüft und in diesem Rahmen nicht nur die vorausgesetzte außergewöhnliche Härte, sondern auch die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 AuslG verneint hat, bei Zugrundelegung der früheren Rechtslage revisionsrechtlich ebenfalls nicht beanstanden ließe.
(2)
Die in § 17 Abs. 1 AuslG zum Ausdruck kommende Entscheidung des Gesetzgebers, familiäre Beziehungen erst dann zur Grundlage eines Aufenthaltsrechts zu machen, wenn diese Beziehung die Qualität einer familiären Lebensgemeinschaft in dem genannten Sinne erreicht, ist auch mit Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 686, 953/1954 II S. 14) - EMRK - vereinbar. Die Vorschrift lautet:
1.
Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.2.
Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zwar beschreibt Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem Begriff des Familienlebens einen umfassenderen Schutzbereich als Art. 6 GG; er umfaßt insbesondere auch das Verhältnis zu nahen Verwandten, wie Vettern, Kusinen, Onkeln und Tanten, sowie das Verhältnis zwischen Enkeln und Großeltern. Soweit sich jedoch der Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK mit dem des Art. 6 GG deckt, vermittelt Art. 8 EMRK keinen weitergehenden Schutz (Urteile vom 9. Dezember 1997 - BVerwG 1 C 19.96 und BVerwG 1 C 20.97 -). Das Verhältnis eines Vaters zu seinem nichtehelichen minderjährigen Kind wird vom Schutzbereich beider Vorschriften umfaßt.
Wesentliches Ziel des Art. 8 EMRK ist der Schutz des einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben. Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgt jedoch grundsätzlich kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten. Der Ausschluß einer Person von einem Land, in dem nahe Angehörige leben, kann aber das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzen (Urteile vom 26. März 1982 - BVerwG 1 C 29.81 - BVerwGE 65, 188 <195>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81] = Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 30 und vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - BVerwGE 100, 287 <296>[BVerwG 27.02.1996 - 1 C 41/93] = Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 4; vgl. auch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - vom 28. Mai 1985 <Abdulaziz>, EuGRZ 1985, 567 <570>). Zwar können sich aus Art. 8 EMRK auch positive Verpflichtungen ergeben, die Bestandteil einer wirksamen Achtung des Familienlebens sind. Die Reichweite der positiven Verpflichtungen hängt von der Lage der Betroffenen ab. Bei der Bestimmung der zur Erfüllung des Begriffs der "Achtung" des Familienlebens notwendigen Schritte haben die Vertragsstaaten aber mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Mittel der Gemeinschaft und der Individuen einen weiten Ermessensspielraum (EGMR, Urteil vom 28. Mai 1985 <Abdulaziz>, a.a.O. S. 569; Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - a.a.O.). Ebenso wie mit Art. 6 GG (vgl. BVerfGE 76, 1 <50>; 80, 81 <93>[BVerfG 11.04.1989 - 2 BvG 1/89]; Beschluß vom 2. Dezember 1994 - BVerwG 1 B 123.94 - Buchholz 402.240 § 9 AuslG 1990 Nr. 2) ist es auch mit Art. 8 EMRK vereinbar, daß über den Zuzug selbst bei Vorliegen einer Härte nach Ermessen entschieden wird, wenn bei der Ermessensabwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die familiären Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden.
Auch wenn in der Versagung der Aufenthaltserlaubnis hier ein Eingriff in das Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu sehen sein sollte, wäre er im Sinne dieser Vorschrift gerechtfertigt. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist geklärt, daß Art. 8 EMRK aufenthaltsrechtliche Eingriffe in das Familienleben - etwa die Ausweisung eines Familienangehörigen - nicht schlechthin untersagt, sondern - bei einem engen und tatsächlich gelebten (wirklichen) Familienleben - lediglich an die Voraussetzung knüpft, daß diese nur zu einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK zugelassenen Ziele und nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit erfolgen dürfen. Zu den danach gebilligten Zielen gehören der Schutz der öffentlichen Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Landes (vgl. EGMR, Urteile vom 18. Februar 1991 <Moustaquim>, EuGRZ 1993, 552 = InfAuslR 1991, 149 und vom 20. März 1991 <Cruz Varas>, InfAuslR 1991, 217 sowie Europäische Kommission für Menschenrechte, Bericht vom 13. Oktober 1992, InfAuslR 1995, 133). Diese Auslegung des Art. 8 EMRK wird von dem erkennenden Senat geteilt (vgl. z.B. Urteil vom 29. Juli 1993 - BVerwG 1 C 25.93 - BVerwGE 94, 35 <49>[BVerwG 29.07.1993 - 1 C 25/93] = Buchholz 402.240 § 7 AuslG 1990 Nr. 1).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, in denen der Gerichtshof dargelegt hat, unter welchen Bedingungen es dem in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht, durch Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung oder durch eine Abschiebung die Voraussetzungen für das weitere Zusammenleben eines Ausländers mit seiner im Vertragsstaat ansässigen Familie zu beseitigen (vgl. EGMR, Urteil vom 21. Juni 1988 <Berrehab>, EuGRZ 1993, 547; Urteil vom 18. Februar 1991 <Moustaquim>, a.a.O.; Urteil vom 26. März 1992 <Beldjoudi>, EuGRZ 1993, 556; Urteil vom 13. Juli 1995 <Nasri>, InfAuslR 1996, 1).
Namentlich dem der äußeren Fallgestaltung nach am ehesten vergleichbaren Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juni 1988 (a.a.O.) lag ein vom hier zu beurteilenden Fall in wesentlichen Punkten abweichender Sachverhalt zugrunde. Der Kläger des dortigen Verfahrens war zunächst und später erneut mit der Mutter des gemeinsamen ehelichen Kindes verheiratet und hatte mit ihr in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Nach der Geburt der Tochter, zu deren Hilfsvormund er bestellt worden war, besuchte er diese häufig und regelmäßig, d.h. viermal pro Woche während mehrerer Stunden. Er hatte sehr enge Bindungen zu seiner Tochter, die die Aufrechterhaltung des Kontakts zu ihrem Vater benötigte.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weist die Beziehung des Klägers zu seinem Sohn nicht eine solche Intensität auf. Einer Intensivierung der Beziehung stehen auch objektive Gründe entgegen, so etwa die Tatsache, daß der Kläger nicht am selben Ort wie sein Sohn wohnt und daß er überdies, worauf er selbst hingewiesen hat, als Sorgeberechtigter für die Erziehung und Betreuung seiner aus Bosnien stammenden, bei ihm lebenden Kinder allein verantwortlich ist. Anders als dem Kläger jenes Verfahrens, der als Hilfsvormund seiner ehelichen Tochter auch rechtlich in gewissem Umfang zu ihrer Vertretung legitimiert und verpflichtet war, fehlt es dem Kläger auch insoweit an einer engeren Bindung zu seinem Sohn. Im Hinblick auf die in den Vorschriften der §§ 17 ff. AuslG verfolgten Gemeinwohlziele und die geringe Schutzwürdigkeit der konkreten familiären Beziehung ist der - unterstellte - Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK mithin gerechtfertigt.
d)
Der Kläger kann schließlich ein Aufenthaltsrecht nicht aus § 23 Abs. 4 in Verbindung mit § 22 AuslG beanspruchen. Die Vorschrift gilt nur für "sonstige Familienangehörige". Das sind Angehörige, deren Rechtsbeziehungen nicht in den §§ 17 ff. AuslG besonders geregelt sind. Da der Fall des Klägers, wie dargelegt, von den §§ 19, 23 Abs. 1-3, §§ 24 und 25 AuslG erfaßt wird, ist für die Anwendung des § 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 AuslG kein Raum. Aus denselben Gründen gilt dies auch für eine Anwendung der § 7 Abs. 1, § 15 AuslG (Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - a.a.O. S. 298 f. bzw. S. 18). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familienschutzes ist in den §§ 17 ff. AuslG abschließend geregelt; für eine allgemeine Ermessensentscheidung ist daneben grundsätzlich kein Raum (Urteil vom 11. Juni 1996 - BVerwG 1 C 19.93 - BVerwGE 101, 236 <241>[BVerwG 11.06.1996 - 1 C 19/93] = Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 2, S. 9).
e)
Der hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG zu verpflichten, ist sachlich nicht zu prüfen, weil über ihn nicht in zulässiger Weise entschieden werden kann. Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der persönlich am 28. September 1993 und mit Schreiben vom 18. Oktober 1993 gestellte Antrag des Klägers, die ihm im Hinblick auf seine Eheschließung erteilte, bis zum 16. November 1993 befristete Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Nur über diesen - sachgerechten - Antrag hat der Beklagte entschieden. Im Hinblick auf den Hilfsantrag fehlt es bereits an dem erforderlichen Antrag bei der Behörde (vgl. § 68 Abs. 2, § 75 VwGO, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AuslG). Dies gilt auch, soweit sich der Kläger auf ein seinen beiden bosnischen Söhnen etwa zu gewährendes Bleiberecht berufen wollte. Die Frage einer unzulässigen Klageänderung (§ 142 Abs. 1 VwGO) bedarf daher keiner Erörterung.
2.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Hahn
Groepper
Richter
Gerhardt