Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.05.1994, Az.: BVerwG 1 C 5/93
Ausländer; Sicherheit; Gefährdung; Einbürgerung; Versorgung; Ausweisungsgrund; Einbürgerungsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 5/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart 17.04.1991 7 K 274/90
- VGH Mannheim 07.10.1992 13 S 1899/91 (VBlBW 1993, 66-69)
Rechtsgrundlagen
- § 46 Nr. 1 AuslG
- § 85 Abs. 2 S. 2 AuslG
- § 86 Abs. 3 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 96, 86 - 94
- DVBl 1995, 37-39 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1995, 380-382 (Volltext mit amtl. LS)
- FamRZ 1995, 295 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1994, 405-408 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 544 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1995, 1127-1129 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1995, 38 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Erfüllung des Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 1 AuslG 1990 muß der Ausländer persönlich eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen.
2. Mit der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland i. S. des § 46 Nr. 1 AuslG 1990 werden u. a. der Bestand und die Funktionstüchtigkeit des Staates geschützt. Gewaltanschläge und Gewaltdrohungen ausländischer Terrororganisationen im Bundesgebiet gefährden die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
3. Der einem Einbürgerungsanspruch nach § 86 I AuslG 1990 gem. § 86 III i. V. mit § 85 II 2 AuslG 1990 entgegenstehende Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG 1990 erfordert nicht, daß der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen wird oder ausgewiesen werden kann.
Tatbestand:
I. Der Kläger erstrebt seine Einbürgerung. Er ist jordanischer Staatsangehöriger palästinensischer Volkszugehörigkeit und hält sich seit November 1971 rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf; er ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Nach erfolgreicher Ausbildung zum staatlich geprüften Sanitärtechniker und Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern betreibt er seit Mai 1990 selbständig ein Planungsbüro für technische Gebäudeausrüstungen.
Am 28. September 1983 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. Nach einer Sicherheitsüberprüfung erklärte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV) zunächst die Einbürgerung für unbedenklich. Die Beklagte setzte jedoch mit Rücksicht auf den damals noch nicht gesicherten Lebensunterhalt des Klägers die Bearbeitung des Einbürgerungsantrages aus. Am 16. April 1986 äußerte das LfV nach einer erneuten Sicherheitsüberprüfung Bedenken gegen die Einbürgerung, weil der Kläger am 18. Februar 1984 in Stuttgart an einer gemeinsamen Veranstaltung der Demokratischen Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und des Fortschrittlich Demokratischen Arbeitervereins Kurdistans (KKDK) sowie am 9. März 1985 in Ludwigsburg an einer Veranstaltung des Palästinensischen Arbeitervereins Stuttgart e.V. (PAV) teilgenommen hatte.
Das Innenministerium Baden Württemberg lehnte am 21. Oktober 1986 und am 6. Juni 1988 die Zustimmung zur Einbürgerung des Klägers ab, weil dieser sich "erwiesenermaßen in extremistisch orientierten Emigrantenorganisationen seines bisherigen Heimatstaates bewegt" habe und "die geforderte Hinwendung zu Deutschland deshalb gegenwärtig noch nicht festgestellt werden" könne. Eine Einbürgerung komme "allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Einbürgerungsbewerber nachhaltig, insbesondere seit längerer Zeit, von diesen Organisationen abgewandt" habe. Eine endgültige Entscheidung über den Einbürgerungsantrag wurde mit Zustimmung des Klägers bis zum Herbst 1989 zurückgestellt.
Nachdem der Kläger Ende 1988 in Stuttgart Einladungen zu Veranstaltungen der "Palästinensischen Demokratischen Jugend" verteilt hatte, forderte das Innenministerium am 16. November 1989 über das Regierungspräsidium die Beklagte auf, den Einbürgerungsantrag abzulehnen, sofern der Kläger ihn nicht zurücknimmt. Auf entsprechende Anfragen der Beklagten beim Kläger reagierte dieser nicht. Am 29. Januar 1990 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage auf Bescheidung seines Einbürgerungsantrags, nach Inkrafttreten des § 86 Abs. 1 AuslG 1990 auf Verpflichtung zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung erhoben. Er hat sich bereit erklärt, nach Erteilung der Zusicherung seine Entlassung aus der jordanischen Staatsangehörigkeit zu betreiben.
Das Verwaltungsgericht (vgl. InfAuslR 1991, 277) hat die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger auf Hinweis der Beklagten eingeräumt, an einer weiteren Veranstaltung der "Palästinensischen Demokratischen Jugend" im Februar 1990 teilgenommen, die Veranstaltung bei der Stadt angemeldet, den Versammlungsraum auf Bitten einer Person, deren Namen er nicht nennen wollte, gemietet und die Miete gezahlt zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Berufung der Beklagten durch Urteil vom 7. Oktober 1992 (veröffentlicht in: VBlBW 1993, 66) die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob der PAV und die KKDK kommunistische Organisationen seien. Der Kläger habe diesen Organisationen lediglich bei der Erledigung von alltäglichen Arbeiten geholfen, so daß sich daraus Vorbehalte gegen sein Einbürgerungsbegehren nicht ableiten ließen. Von Bedeutung sei demgegenüber die Betätigung des Klägers für die DFLP. Diese sei eine marxistisch-leninistische Kaderorganisation, die überwiegend konspirativ arbeite. Sie verpflichte ihre sorgfältig vorgeprüften Mitglieder auf die vorbehaltlose praktische Umsetzung ihrer Zielsetzung, die gewaltsame Beseitigung des Staates Israels. Der bewaffnete Kampf der DFLP beschränke sich zwar auf den Nahen Osten, jedoch müßten die in der deutschen Organisation tätigen Mitglieder bereit sein, bei der Durchsetzung der Ziele im Nahen Osten vom Bundesgebiet aus logistisch durch Hilfeleistungen, Kurierdienste, Geld- und Sachspenden, Unterkunftsgewährung und ähnliche Aktivitäten mitzuwirken. Die gewaltsamen Aktionen gegen den Staat Israel könnten mithin nicht ohne innerstaatliche Auswirkungen bleiben.
Der Kläger habe sich in der Vergangenheit für die DFLP in einem Maße betätigt, daß unter Berücksichtigung der Zielsetzung der DFLP die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und deren zwischenstaatliche Beziehungen als erheblich gefährdet erschienen. Das Interesse an seiner Einbürgerung habe unter diesen Umständen zurückzustehen. Der Kläger habe eine Veranstaltung der DFLP im Februar 1990 durch Anmietung des Veranstaltungsraums und Bezahlung der Miete wesentlich mitorganisiert. Bei dieser Veranstaltung sei Geld für die Unterstützung der Bewegung "Intifada" und die politische Zielsetzung der DFLP gesammelt worden. Aus dem Verhalten des Klägers, insbesondere der Weigerung, Kontaktpersonen zu benennen, müsse der Schluß gezogen werden, daß der Kläger verbergen wolle, sich für die DFLP nachhaltig zu betätigen. Diese Annahme werde gestützt durch die Verteilung von Einladungen zur Veranstaltung der Palästinensischen Demokratischen Jugend Ende 1988. Die Palästinensische Demokratische Jugend werde von der DFLP geführt. Die Betätigung des Klägers für diese Jugendorganisation diene letztlich der Durchsetzung der Zielsetzung der DFLP. Der Kläger habe nicht nur ein gelegentliches Interesse an der Arbeit der DFLP gezeigt, sondern sich grundsätzlich zu ihrer Zielsetzung bekannt und sich zu deren praktischer Umsetzung nachhaltig und dauerhaft betätigt; es komme unter diesen Umständen nicht darauf an, ob er tatsächlich Mitglied der DFLP sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. Er trägt vor: Nach den zum 1. Juli 1993 erfolgten Änderungen der §§ 85 f. AuslG 1990 stehe einem Einbürgerungsanspruch ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 46 Nr. 1 AuslG 1990 nur dann entgegen, wenn die Sachlage eine Ausweisung rechtfertige oder jedenfalls rechtfertigen könne. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müsse sich eine greifbare Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in der Person des Ausländers konkretisiert haben. Daran fehle es hier. Das Berufungsgericht beschränke sich auf Mutmaßungen über konspirative politische Aktivitäten der DFLP, die in Deutschland weder verboten noch durch irgendwelche negativen Aktivitäten aufgefallen sei. Ebensowenig könnten ihm selbst konkrete Handlungen oder Äußerungen angelastet werden, durch die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet werde. Die vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen seien im übrigen lückenhaft und unter Versagung rechtlichen Gehörs und in Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht erfolgt.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses macht geltend: Der Einbürgerungsanspruch entfalle, wenn ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG 1990 vorliege; in diesem Fall sei eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die Ausweisung müsse nicht durchsetzbar sein. Der Kläger gefährde mit seinen Aktivitäten die freiheitliche demokratische Grundordnung und möglicherweise auch die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Mit Rücksicht auf die geänderte Rechtslage müsse der Beklagten Gelegenheit gegeben werden, die erforderlichen Tatsachen zum Bestehen eines Ausweisungsgrundes sowie ggf. zur Ermessensausübung festzustellen. Es lägen weitere Erkenntnisse des LfV vor, wonach der Kläger im März 1990 für den Vorstand des PAV kandidiert und darüber hinaus in den Jahren 1990 bis 1993 wiederholt an Veranstaltungen u.a. des PAV und des Arabischen Kulturclubs teilgenommen habe, auf denen zu Spenden für die "Intifada" und zu einer Fortsetzung des bewaffneten Kampfes im Nahen Osten aufgerufen worden sei.
Der Oberbundesanwalt, dem sich die Beklagte anschließt, trägt vor: Mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung der Einbürgerung gegenüber aufenthaltsbeendenden Maßnahmen müsse der Einbürgerungsanspruch bereits dann entfallen, wenn ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG 1990 vorliege. Der in § 46 Nr. 1 AuslG 1990 verwendete Sicherheitsbegriff sei enger zu verstehen als im Polizeirecht. Gefährdet sein müsse der Staat selbst und seine Fähigkeit, sich nach innen und außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen. Der politische Terrorismus richte sich gegen dieses Rechtsgut. Aufgrund seiner Tätigkeit für die DFLP habe der Kläger in der Vergangenheit die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Zu berücksichtigen sei allerdings, daß bei der Prüfung eines Ausweisungsgrundes nicht ein vorangegangenes Verhalten geahndet werden solle. Zwischen Israel und der PLO, an deren Charta sich die DFLP grundsätzlich orientiere, seien zwischenzeitlich Vereinbarungen über den Gazastreifen und das Gebiet um Jericho getroffen worden. Wenn sich die DFLP dieser Übereinkunft anschließe, wäre erneut zu prüfen, ob dem Kläger die Einbürgerung noch versagt werden dürfe.
Die Beigeladene hat sich im Revisionsverfahren nicht zur Sache geäußert.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung zu, im Falle der Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden.
1. Für die revisionsgerichtliche Beurteilung des Anspruchs ist auf die Rechtslage abzustellen, die das Berufungsgericht zugrunde zu legen hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entschiede. Daher sind zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen für das Revisionsgericht in dem Umfang beachtlich, in dem sie das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte (BVerwGE 89, 14 (16); 89, 296 (298); Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 30.86 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 47, S. 21).
2. Der vom Kläger verfolgte Anspruch beurteilt sich demgemäß nach § 86 AuslG 1990 in der durch Art. 2 Nr. 13 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) geänderten Fassung, die nach Art. 6 am 1. Juli 1993 in Kraft getreten ist. Danach ist ein Ausländer, der seit 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert, nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist und den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.
3. Der Kläger hat seine bisherige jordanische Staatsangehörigkeit weder aufgegeben noch verloren. Der von ihm in Aussicht gestellte Verzicht auf die jordanische Staatsangehörigkeit ist nach dem Recht seines Heimatstaates (vgl. Art. 15 des Gesetzes Nr. 6 über die jordanische Staatsangehörigkeit vom 4. Februar 1954, geändert am 27. Juli 1987, abgedruckt in: Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stand: März 1989, IV, Stichwort Jordanien) mit Zustimmung des Ministerrates möglich, um die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates zu erwerben. Zum Nachweis des angestrebten Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit gegenüber den Behörden des bisherigen Heimatstaates kommt nach der Verwaltungspraxis (Nr. 5.3.7. der Einbürgerungsrichtlinien - GMBl. 1978, 16 -) und nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 26.86 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 7, S. 25 f.) eine Einbürgerungszusicherung in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber die übrigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt. Auf die Erteilung einer solchen Zusicherung besteht jedenfalls dann auch ein Rechtsanspruch, wenn im übrigen die Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen. Bezüglich einer etwaigen Befristung der Zusicherung verbleibt der Behörde ein nach Maßgabe ihrer Verwaltungspraxis und des Zwecks der Zusicherung begrenztes Ermessen.
4. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt der Kläger die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch nach § 86 Abs. 1 AuslG 1990. Die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung entfiel nach Ansicht des Berufungsgerichts aber mit Rücksicht darauf, daß nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gültigen Fassung des § 86 Abs. 1 AuslG 1990 vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) selbst bei Erfüllung sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen der Einbürgerungsanspruch nur "in der Regel" bestand und der Kläger aufgrund seiner Betätigungen für bestimmte palästinensische Organisationen keinen Regelfall bildete. Da mit der Änderung des § 86 AuslG 1990 zum 1. Juli 1993 die Beschränkung des Einbürgerungsanspruchs auf Regelfälle weggefallen ist, steht dieser Gesichtspunkt der Erteilung einer Einbürgerungszusicherung an den Kläger nicht mehr entgegen.
5. Das Ausländergesetz sieht seit dem 1. Juli 1993 andere Beschränkungen des Einbürgerungsanspruchs und dementsprechend der Verpflichtung zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung vor: Ein Einbürgerungsanspruch besteht nach den neu eingefügten Bestimmungen des § 86 Abs. 3 i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 1 AuslG 1990 nicht, wenn der Ausländer nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung ist. Wie sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsakten ergibt und durch die Beklagte im Revisionsverfahren bestätigt wurde, ist der Kläger im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung.
6. Die Einbürgerung kann ferner nach § 86 Abs. 3 i. V. m. § 85 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 versagt werden, wenn ein Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG 1990 vorliegt, das heißt, wenn ein Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.
a) Als Beschränkung des Anspruchs auf Einbürgerung ist der Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 1 AuslG 1990 entgegen der Auffassung des Klägers losgelöst von sonstigen Ausweisungsvoraussetzungen und - hindernissen selbständig zu beurteilen, auch wenn § 46 AuslG 1990 einleitend auf § 45 Abs. 1 AuslG 1990 verweist und insofern Beispiele für den dort genannten allgemeinen Ausweisungsgrund "Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland" aufzählt (vgl. BT-Drucks. 11/6321 S. 72 zu § 46 AuslG). § 85 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 verweist nicht generell auf das Ausweisungsrecht, sondern gezielt auf einen bestimmten Ausweisungsgrund. Dies trägt, worauf der Oberbundesanwalt zutreffend hinweist, der besonderen Bedeutung der Einbürgerung eines Ausländers gegenüber Maßnahmen zur Regelung seines Aufenthalts Rechnung. Infolge der selbständigen Bedeutung des § 46 Nr. 1 AuslG 1990 für das Bestehen eines Einbürgerungsanspruchs kommt es im Rahmen des § 86 Abs. 1 AuslG 1990 nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden soll oder darf (ebenso Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 85 AuslG Rn. 16). Bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 1 AuslG 1990 entfällt ein Einbürgerungsanspruch nach § 86 AuslG 1990 auch dann, wenn Ausweisungshindernisse nach anderen Vorschriften den Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG 1990 überlagern. Ohne Bedeutung ist z. B., ob der Betroffene besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 AuslG 1990 genießt, etwa weil er im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist. Er darf dann zwar auch bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 46 Nr. 1 AuslG 1990 "nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden", kann aber nicht mehr nach § 86 Abs. 1 AuslG 1990 seine Einbürgerung beanspruchen. Weiterhin kommt es im Rahmen des § 86 Abs. 1 AuslG 1990 nicht auf die sonst bei der Entscheidung über eine Ausweisung nach § 45 Abs. 2 AuslG 1990 zu berücksichtigenden schutzwürdigen Belange des Ausländers an. Diese sind bei Wegfall des Einbürgerungsanspruchs in die dann nach § 86 Abs. 3 i. V. mit § 85 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990 zu treffende Ermessensentscheidung über die Einbürgerung ebenso einzubeziehen wie die Umstände und das Gewicht des Verstoßes gegen § 46 Nr. 1 AuslG 1990 (Kanein/Renner, a.a.O.). Maßgebend für den Ausschluß des Einbürgerungsanspruchs ist also allein, ob der gesetzliche Tatbestand des § 46 Nr. 1 AuslG 1990 erfüllt ist.
b) In wörtlicher Übereinstimmung mit § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965 gestattet § 46 AuslG 1990 die Ausweisung eines Ausländers, wenn er "die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet". Aufgrund dieser vom Gesetzgeber offenbar beabsichtigten Anknüpfung an die frühere Rechtslage (BT-Drucks. 11/6321 S. 73 zu § 46; vgl. auch Vormeier in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand: Oktober 1993, § 46 AuslG Rn. 13) kann insoweit auf die Rechtsprechung des Senats zum Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965 zurückgegriffen werden. Als weitere Ausweisungsgründe sind in § 46 Nr. 1 AuslG 1990 neu aufgenommen die Beteiligung des Ausländers an Gewalttätigkeiten bei der Verfolgung politischer Ziele, der öffentliche Aufruf zur Gewaltanwendung und die Drohung mit Gewaltanwendung.
aa) Das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung betrifft "die Grundprinzipien der Staatsgestaltung, die das Grundgesetz als unantastbar anerkennt", also Grundsätze der innerstaatlichen Verfassungsordnung (BVerwGE 75, 86 (93 f.); Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Juli 1993, § 46 AuslG Rn. 2; Kanein/Renner, a.a.O., § 46 AuslG Rn. 4, jeweils unter Hinweis auf das SRP- und das KPD-Urteil BVerfGE 2, 1; 5, 85).
bb) Der Begriff "Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" ist enger zu verstehen als die öffentliche Sicherheit nach allgemeinem Polizeirecht (Kanein/Renner, a.a.O., Rn. 4; Heilbronner, a.a.O., § 46 AuslG Rn. 3; Vormeier in GK AuslR a.a.O., § 46 AuslG 1990 Rn. 13; ebenso für § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965 BVerwGE 62, 36 (38)). Das folgt u. a. aus dem systematischen Zusammenhang mit § 45 Abs. 1 AuslG 1990, der den allgemeinen polizeirechtlichen Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" verwendet. Unter "Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland" ist nach § 46 Nr. 1 AuslG 1990 ebenso wie früher nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965 die innere und äußere Sicherheit des Staates zu verstehen (vgl. die Legaldefinition in § 92 Abs. 3 Nr. 2 StGB). Mit der hier allein in Betracht kommenden inneren Sicherheit werden Bestand und Funktionstüchtigkeit des Staates und seiner Einrichtungen geschützt. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt und Drohungen mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Danach richten sich auch Gewaltanschläge und Gewaltdrohungen ausländischer Terrororganisationen im Bundesgebiet gegen die innere Sicherheit des Staates. Bereits die Anwesenheit möglicher ausländischer Helfer terroristischer Gewalttäter beeinträchtigt die Fähigkeit des Staates, sich nach innen und nach außen gegen Angriffe und Störungen zur Wehr zu setzen, und damit seine Sicherheit (BVerwG, a.a.O. zur Rechtslage nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob Ausländer mit in Deutschland begangenen Gewalttätigkeiten berechtigte Belange gegenüber dem in ihrem Heimatstaat regierenden Regime wahrnehmen oder wahrnehmen wollen (OVG Münster, InfAuslR 1987, 111 (113) im Rahmen eines Verbots politischer Betätigung nach § 6 Abs. 2 AuslG 1965). Denn die gewaltsame Austragung auswärtiger Konflikte auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland ist in keinem Fall hinnehmbar (vgl. dazu auch BVerwGE 49, 36 (42)).
cc) Das Schutzgut der inneren Sicherheit muß "gefährdet" sein. Der Ausweisungsgrund bezieht sich auf alle Gefahren für die Sicherheit des Staates, die sich aus der Anwesenheit eines Ausländers ergeben. Daraus folgt, daß der Ausländer persönlich eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen muß. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der inneren Sicherheit nach Art. 9 Abs. 2 GG oder § 14 Abs. 1 VereinsG verboten werden kann, reicht für sich genommen noch nicht aus. Bei einer Betätigung für eine Vereinigung muß sich vielmehr der vereinsrechtliche Verbotsgrund der Gefährdung der inneren Sicherheit nach polizeirechtlichen Grundsätzen in der Person des Ausländers konkretisiert haben (BVerwGE 62, 36 (39 f.) im Anschluß an Urteile vom 11. November 1980 - BVerwG 1 C 23.75 und BVerwG 1 C 46.74 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 75, S. 137 f. bzw. Nr. 76, S. 148).
7. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Ausweisungsgrund des § 46 Nr. 1 AuslG 1990 nicht verwirklicht.
a) Eine Beteiligung des Klägers an Gewalttätigkeiten bei der Verfolgung politischer Ziele, ein öffentlicher Aufruf zur Gewaltanwendung und die Drohung mit Gewaltanwendung (§ 46 Nr. 1 3. bis 5. Alt. AuslG 1990) scheiden nach den vom Berufungsgericht festgestellten Gegebenheiten des Falles von vornherein aus. Ebensowenig wird entgegen der Auffassung des Vertreters des öffentlichen Interesses das Schutzgut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung durch die Unterstützung einer lediglich auf Aktivitäten im Nahen Osten ausgerichteten ausländischen Organisation gefährdet.
b) Der Kläger gefährdet durch den vom Berufungsgericht festgestellten Einsatz zugunsten bestimmter ausländischer Organisationen auch nicht die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Für die zugunsten des Palästinensischen Arbeitervereins Stuttgart e. V. (PAV) und des Fortschrittlich Demokratischen Arbeitervereins Kurdistans (KKDK) bereits in den Jahren 1984 und 1985 übernommene Erledigung alltäglicher Geschäfte wie das Ausfüllen von Steuererklärungen hat dies bereits das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß entschieden. Nichts anderes gilt für die Betätigung des Klägers zugunsten der Demokratischen Front für die Befreiung Palästinas (DFLP) und der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ihr zuzurechnenden Jugendorganisation "Palästinensische Demokratische Jugend". Der Kläger gefährdet die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht bereits deshalb, weil er an Veranstaltungen der DFLP oder der "Palästinensische Demokratische Jugend" teilgenommen, Einladungen zu einer Veranstaltung im Jahre 1988 verteilt und im Februar 1990 einen Veranstaltungsraum - von der Beklagten - gemietet und die Miete bezahlt hat. Bei den über die bloße Teilnahme an Veranstaltungen hinausreichenden Aktivitäten handelt es sich ebenfalls um alltägliche Geschäfte. Die nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts von sorgfältig vorgeprüften und ausgesuchten Mitgliedern der DFLP verlangte Bereitschaft zu logistischen Hilfeleistungen durch Kurierdienste, Geld- und Sachspenden, Unterkunftsgewährung u. ä. kann beim Kläger nicht unterstellt werden. Es bedarf dazu auch keiner weiteren Sachaufklärung, weil nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über die DFLP nicht davon ausgegangen werden kann, daß diese die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Gewaltanwendungen und Gewaltdrohungen im Bundesgebiet, wie die Anschläge auf die israelische Olympiamannschaft 1972 in München, die den o. g. Entscheidungen des Senats zur Ausweisung von Angehörigen der palästinensischen Terrororganisationen GUPS und GUPA zugrunde lagen, lassen sich bei der DFLP und ihrer Jugendorganisation nicht feststellen. Der bewaffnete Kampf der DFLP beschränkt sich, wie das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, auf den Nahen Osten. Die logistische Mitwirkung der in Deutschland tätigen Außenstelle der DFLP mag innerstaatliche Auswirkungen haben und möglicherweise Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren. Eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist darin jedoch noch nicht zu sehen.
c) Nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles bedarf es entgegen der Auffassung des Vertreters des öffentlichen Interesses keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu weiteren Feststellungen über eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch den Kläger. Zwar hat das Berufungsgericht seine Feststellungen im Rahmen der Prüfung eines Regelfalles und damit zu einem anderen rechtlichen Ansatzpunkt für das Einbürgerungsbegehren des Klägers getroffen. Es hat aber im Rahmen seiner Ausführungen, mit denen es das Vorliegen eines Regelfalles im Sinne des § 86 Abs. 1 AuslG 1990 a. F. ablehnt, u. a. auf der Einbürgerung des Klägers entgegenstehende Belange der inneren Sicherheit abgestellt und in diesem Rahmen tatsächliche Feststellungen zur Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland getroffen, die für den Ausweisungsgrund nach § 46 Nr. 1 AuslG 1990 und damit für die Beschränkung des Einbürgerungsanspruchs nach § 86 Abs. 1 AuslG 1990 n. F. maßgebend und ausreichend sind. Die mit Schriftsatz vom 27. Mai 1994 vom Vertreter des öffentlichen Interesses übermittelten weiteren Erkenntnisse über politische Aktivitäten des Klägers, namentlich beim PAV und beim Arabischen Kulturclub (AKC), rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Diese Aktivitäten liegen im Rahmen dessen, was auch das Berufungsgericht festgestellt hat und was nach den vorstehenden Ausführungen nicht die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Zu einer Zurückverweisung zwecks weiterer tatsächlicher Feststellungen besteht daher auch insoweit kein Anlaß.