Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.06.1996, Az.: BVerwG 1 C 19.93
Fehler in einer Ermessensentscheidung; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige eines Ausländers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 19.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12652
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 08.09.1992 - AZ: 5 A 284/92
- OVG Schleswig - 16.02.1993 - AZ: 4 L 219/92
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 GG
- Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80
- Art. 8 Abs. 1 EMRK
- § 7 Abs. 1 AuslG
- § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG
- § 13 AuslG
- § 15 AuslG
- § 17 AuslG
- § 18 AuslG
- § 19 AuslG
- § 22 AuslG
- Art. 2 S. 3 Deutsch-türkisches Niederlassungsabkommen
- Art. 10 Abs. 1 UN-Kinderkonvention
Fundstellen
- BVerwGE 101, 236 - 247
- DVBl 1997, 168-170 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1997, 388 (amtl. Leitsatz)
- InfAuslR 1997, 54-58
- NVwZ 1997, 295-297 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1997, 38 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es bleibt offen, ob § 19 AuslG auch für den Fall eine abschließende Regelung darstellt, daß der Ehegatte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu einem bestimmten Zweck (z. B. zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit) anstrebt.
- 2.
§ 19 AuslG regelt grundsätzlich die Verlängerung einer im Hinblick auf den nach Art. 6 GG gebotenen Eheschutz erteilten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, von dem in § 17 I AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht nach Beendigung des rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft abschließend mit der Folge, daß der Ehegatte keine Ermessensentscheidung nach § 15 i.V. mit § 7 I AuslG über eine eigenständiges Aufenhaltsrecht beanspruchen kann.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen, Dr. Mallmann, Groepper und Richter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die 1968 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie begehrt die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.
Die Klägerin heiratete im Oktober 1985 in der Türkei einen türkischen Staatsangehörigen, der damals bei seinen Eltern in ... lebte. Im Juli 1986 wurde in der Türkei eine aus dieser Ehe hervorgegangene Tochter geboren. Im August 1987 reiste die Klägerin mit ihrer Tochter in die Bundesrepublik Deutschland zu ihrem Ehemann ein, dem der Beklagte zwischenzeitlich eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hatte.
Als Zweck der Einreise gab sie das Zusammenleben mit ihrem Ehemann an. Die Aufenthaltsdauer sollte zeitlich unbegrenzt sein. Am ... November 1987 erteilte der Beklagte ihr eine bis zum ... November 1988 befristete Aufenthaltserlaubnis. Im August 1988 wurde das zweite Kind der Eheleute im Bundesgebiet geboren.
Am ... September 1988 befristete der Beklagte die Aufenthaltserlaubnis des Ehemannes der Klägerin aufgrund mehrerer Straftaten nachträglich zum ... Oktober 1988. Seine hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 16. Februar 1993 (4 L 220/92) wies das Berufungsgericht die Berufung des Ehemannes der Klägerin gegen den die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Befristung bestätigenden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts zurück. Der Ehemann der Klägerin ist zwischenzeitlich zur Ableistung seines Wehrdienstes in die Türkei ausgereist, wo er sich auch nach Ende seiner Dienstzeit zum Zeitpunkt des erwähnten Berufungsurteils noch aufhielt.
Im Oktober 1988 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Nach vorheriger Anhörung lehnte der Beklagte diesen Antrag mit Bescheid vom ... Januar 1989 ab. Er setzte der Klägerin eine Frist zur Ausreise von einem Monat und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung an. Zur Begründung führte der Beklagte im wesentlichen aus, die Klägerin habe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis dürfe aufgrund des § 2 Abs. 1 AuslG 1965 nicht erteilt werden, da die weitere Anwesenheit der Klägerin Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige. Dies ergebe sich aus der Tatsache, daß die Bundesrepublik Deutschland kein Einwanderungsland sei und die von der Klägerin beabsichtigte ständige Niederlassung gleichbedeutend mit dem Beginn der Einwanderung sei.
Dem gegen den ablehnenden Bescheid vom ... Januar 1989 gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gab das Berufungsgericht mit Beschluß vom 26. Juli 1991 (4 M 98/91) statt.
Mit Widerspruchsbescheid vom ... Februar 1991 wies der Beklagte den gegen den Bescheid eingelegten Widerspruch der Klägerin aus den Gründen des Erstbescheides zurück. Die sodann von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid vom 8. September 1992 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 16. Februar 1993 zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis aufgrund eines von ihrem Ehemann abgeleiteten Aufenthaltsrechts (§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 17 bzw. 18 AuslG), da der Ehemann der Klägerin zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung kein Aufenthaltsrecht mehr besessen habe. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus eigenem Recht gemäß § 19 Abs. 1 AuslG, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht, wie in dieser Vorschrift vorausgesetzt, mindestens vier bzw. drei Jahre bestanden habe.
Die Bescheide des Beklagten seien auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig. Der Beklagte habe die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht wegen Beeinträchtigung der Interessen der Bundesrepublik Deutschland versagt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin im Ermessenswege gemäß §§ 15, 13 Abs. 1, § 7 Abs. 1 AuslG komme nur deshalb in Betracht, weil die Klägerin im Verfahren deutlich gemacht habe, daß sie sich mit ihren Kindern nicht mehr nur zum Zwecke der Familienzusammenführung in der Bundesrepublik aufhalten wolle, sondern mit ihren Kindern einen völlig eigenständigen Aufenthalt auf Dauer anstrebe. Dieser Aufenthalt werde nicht von den speziellen Anspruchsnormen und Erlaubnistatbeständen des Ausländergesetzes mit der Folge erfaßt, daß für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund des § 7 AuslG kein Raum mehr bleibe.
Ein weiterer Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet würde die Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG beeinträchtigen, da er der ausländerpolitischen Grundentscheidung, die Zuwanderung weiterer Ausländer aus Nicht-EG-Staaten zu begrenzen, zuwiderlaufen würde. Aus der amtlichen Begründung des Ausländergesetzes ergebe sich, daß der Gesetzgeber die Einwanderungsabsicht als Regelversagungsgrund habe regeln wollen. Da Gründe, die eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien, habe der Beklagte zu Recht den Antrag der Klägerin wegen eines rechtlichen Hindernisses abgelehnt.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, daß die Einwanderungsabsicht ein Regelversagungsgrund im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG sei. In der amtlichen Begründung des Gesetzes werde ausdrücklich auf die Rechtsprechung zur sog. "Negativschranke" des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 Bezug genommen. Dies spreche dafür, daß der Gesetzgeber die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze auch auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG 1990 übertragen wissen wolle. Danach umfaßten die "Belange" der Bundesrepublik zwar einwanderungspolitische Interessen; doch nicht jeder auf eine gewisse Dauer gerichtete Aufenthalt beeinträchtige solche Belange.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Februar 1993 abzuändern und unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8. September 1992 die Bescheide des Beklagten vom ... Januar 1989 und ... Februar 1991 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu gewähren,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin neu zu bescheiden.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, für die Beurteilung des vorliegenden Falles sei allein § 19 AuslG maßgeblich. §§ 15, 7 AuslG seien nicht anwendbar.
II.
Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das Berufungsurteil beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht.
Für die von der Klägerin erstrebte Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung finden dieselben Vorschriften Anwendung wie für die Erteilung (§ 13 Abs. 1 AuslG).
1.
Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich für die Klägerin nicht aus dem Ausländergesetz. Auch kann sie nach diesem Gesetz keine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung beanspruchen.
Anzuwenden ist das Ausländergesetz in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl I S. 1126) - AuslG -. Die Klägerin hatte ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zwar bereits im Oktober 1988, also vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt. Gleichwohl ist das neue Recht anzuwenden, da sie im Wege der Verpflichtungsklage die Verlängerung der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis erstrebt. Bei einem derartigen Begehren ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder versagt werden muß (BVerwGE 89, 296 <298>[BVerwG 21.01.1992 - 1 C 21/87]; 98, 313 <315>[BVerwG 23.05.1995 - 1 C 3/94]m.w.N.).
a)
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 1 AuslG aufgrund eines von ihrem Ehemann abgeleiteten Aufenthaltsrechts. Diese Vorschrift setzt voraus, daß der Ehegatte des Ausländers eine Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltserlaubnis besitzt (Nrn. 1, 3 und 4) bzw. als Asylberechtigter anerkannt ist (Nr. 2).
Der Ehemann der Klägerin erfüllte in dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine dieser Voraussetzungen. Seine Aufenthaltserlaubnis ist aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Berufungsgerichts vom 16. Februar 1993 - 4 L 220/92 -, mit dem die Rechtmäßigkeit der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis bestätigt wurde, am 31. Oktober 1988 erloschen. Damit kommt es nicht darauf an, ob die eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin und ihres Ehemannes durch dessen Ausreise in die Türkei im Jahre 1990 aufgehoben wurde oder ob ein nur vorübergehendes Getrenntleben vorliegt, was das Berufungsgericht offengelassen hat.
b)
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus einem von ihrem Ehemann abgeleiteten Recht. Nach § 18 Abs. 2 AuslG kann dem Ehegatten eines Ausländers aufgrund einer Ermessensentscheidung eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 18 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erteilt werden. Die übrigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 AuslG müssen jedoch erfüllt sein; die Aufenthaltserlaubnis kann daher nur nach Maßgabe des § 17 AuslG, also zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer im Bundesgebiet erteilt oder verlängert werden (§ 17 Abs. 1 AuslG). Daran fehlt es bereits. Darüber hinaus kann nach § 18 Abs. 2 AuslG nur von dem Erfordernis dispensiert werden, daß die Ehe schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat und von ihm bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist. Dagegen kann von dem sich aus § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ergebenden Erfordernis, daß der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung besitzt, nicht abgesehen werden (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 18 AuslG Rn. 10; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz S. 75 f.; Igstadt in GK-AuslG § 18 Rn. 111). Diese Voraussetzung erfüllte der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Offenbleiben kann deshalb, ob § 18 Abs. 2 AuslG ohnehin nur für den Ehegattennachzug zu Ausländern der ersten Generation gilt (vgl. Igstadt a.a.O.).
c)
Die Klägerin kann weiter nicht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 1 AuslG beanspruchen.
§ 19 Abs. 1 AuslG sieht vor, daß die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert wird, wenn die in Nr. 1 bzw. 2 oder 3 und Nr. 4 vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen. Die hier allein in Betracht kommenden Nrn. 1 bzw. 2 dieser Vorschrift erfordern, daß die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens vier oder bei Vorliegen einer besonderen Härte mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Ein rechtmäßiger Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist nur so lange gegeben, wie sich beide Ehegatten rechtmäßig hier aufhalten (vgl. Kanein/Renner a.a.O. § 19 AuslG Rn. 5). Der rechtmäßige Aufenthalt des Ehemannes der Klägerin endete, wie aufgrund des bereits erwähnten rechtskräftigen Urteils des Berufungsgerichts feststeht, mit dem Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis am ... Oktober 1988. Damit hat die eheliche Lebensgemeinschaft der erst 1987 nach Deutschland eingereisten Klägerin mit ihrem Ehemann nicht mindestens vier bzw. drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.
d)
Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege gemäß § 22 AuslG fehlen ebenfalls die tatbestandlichen Voraussetzungen.
Nach § 22 AuslG kann einem sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers nach Maßgabe des § 17 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Sonstige Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind solche, auf die §§ 18 bis 21 AuslG nicht anwendbar sind und deren persönliche Bindungen zu einem sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer in den Schutzbereich des Art. 6 GG fallen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 22 AuslG Rn. 3). Dazu gehören Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern.
Damit ist die Klägerin, die einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet mit ihren Kindern anstrebt, sonstige Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift. Es besteht kein Anhalt dafür, daß die Kinder der Klägerin im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts eine nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 AuslG erforderliche und auch nach § 2 Abs. 2 DVAuslG nicht entbehrliche Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besaßen. Darüber hinaus war in dem maßgebenden Zeitpunkt der berufungsgerichtlichen Entscheidung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich, ohne daß deren Voraussetzungen näherer Klärung bedürfen. Für die Klägerin und ihre minderjährigen Kinder - das ältere wurde 1986 in der Türkei geboren und hält sich seit August 1987 im Bundesgebiet auf, das jüngere wurde hier im August 1988 geboren - ist die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft in der Türkei zumutbar. Die Art. 6 GG zu entnehmende Pflicht, Ehe und Familie zu fördern, gebietet kein abweichendes Ergebnis.
e)
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AuslG.
aa)
Eine Aufenthaltserlaubnis kann aufgrund einer Ermessensentscheidung nach § 15 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AuslG erteilt werden, wenn der Ausländer den Aufenthalt zu einem Zweck erstrebt, der von den einzelnen speziellen gesetzlichen Bestimmungen über die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nicht erfaßt wird (Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - DokBer A 1996, 247 = InfAuslR 1996, 294 <299>).
bb)
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, soweit die Klägerin die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familienschutzes erstrebt. Die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ist in §§ 17 ff. AuslG abschließend geregelt. Für eine allgemeine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde ist daneben grundsätzlich kein Raum (vgl. Fraenkel a.a.O. S. 74; Hailbronner a.a.O. § 17 AuslG Rn. 6; OVG Bremen, BWVPr 1993, 262; OVG Schleswig, InfAuslR 1991, 341 [OVG Schleswig-Holstein 20.08.1991 - 4 M 113/91]; a.M. VG Karlsruhe, InfAuslR 1991, 70 [VG Karlsruhe 10.01.1991 - 13 K 40133/90]). Dies gilt um so mehr, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers - hier diejenige des Ehemannes der Klägerin - erloschen ist. Auch soweit die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf das Zusammenleben (nur) mit ihren Kindern im Bundesgebiet anstrebt, kommt eine Ermessensentscheidung nach § 15 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AuslG angesichts der in §§ 17 ff. AuslG getroffenen abschließenden Regelung nicht in Betracht.
cc)
Soweit die Klägerin einen Aufenthalt aus eigenem Recht anstrebt, scheidet ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 15 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AuslG aus, weil § 19 AuslG - dessen Voraussetzungen nach dem oben Ausgeführten hier nicht vorliegen - für den vorliegenden Fall ebenfalls eine abschließende Regelung darstellt.
aaa)
§ 19 Abs. 1 AuslG gewährt einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, von dem ursprünglichen Aufenthaltszweck (§ 17 Abs. 1 AuslG) unabhängigen Aufenthaltsrecht. Die Schaffung dieses verselbständigten Aufenthaltsrechts trägt der schwierigen Situation des ausländischen Ehegatten nach dem Tod seines Ehepartners oder nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft Rechnung und soll ihn unter bestimmten Voraussetzungen vor den Nachteilen einer Rückkehr in den Heimatstaat bewahren (vgl. auch Igstadt in GK-AuslR, § 19 Rn. 2).
Gegen eine Heranziehung von § 15 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AuslG sprechen vor allem gesetzessystematische Gründe. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht wird in § 19 AuslG von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht. Liegen diese vor, so ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Satz 1 AuslG für ein Jahr zu verlängern. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die unbefristete Verlängerung nicht vorliegen (§ 19 Abs. 2 Satz 2 AuslG). Insoweit ist also eine Ermessensentscheidung vorgesehen. Auch § 19 Abs. 3 AuslG räumt der Ausländerbehörde ein Ermessen ein, wenn gegen den Ehegatten ein Ausweisungsgrund vorliegt. Aus diesem Zusammenspiel von Anspruchsnorm und speziellen Ermessenstatbeständen ist zu schließen, daß § 19 AuslG grundsätzlich die Verlängerung einer im Hinblick auf den nach Art. 6 GG gebotenen Eheschutz erteilten Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht nach Beendigung des rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft abschließend regelt. Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 AuslG nicht erfüllt sind - etwa weil die Ehe nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und ein Rechtsanspruch nach dieser Vorschrift deshalb ausscheidet, kann der Ehegatte grundsätzlich keine Ermessensentscheidung nach § 15 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AuslG über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht beanspruchen (vgl. auch Igstadt a.a.O.; Bamberger, Ausländerrecht und Asylverfahrensrecht, Rn. 131).
Für dieses Ergebnis spricht auch die Absicht des Gesetzgebers, im Ausländergesetz Ermessensspielräume, soweit es möglich und vertretbar ist, entweder ganz auszuschließen oder durch materielle Vorgaben einzuschränken. Vor allem im Bereich der Aufenthaltsverfestigung sowie beim Ehegatten- und Kindernachzug sollten Ermessensentscheidungen durch Rechtsansprüche ersetzt werden (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 11/6321 S. 43 unter IV.1.). Der Gesetzgeber handelte im Bewußtsein des an ihn gerichteten Verfassungsgebots, wichtige und weittragende Entscheidungen grundsätzlich selbst zu treffen und nicht der Gestaltungsfreiheit der Verwaltung oder Rechtsprechung zu überlassen (BVerfGE 49, 89 ff. [BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77] <126 f.>[BVerfG 08.08.1978 - 2 BvL 8/77]; BTDrucks a.a.O. S. 40 unter I.1.). In der Konsequenz der (weitgehenden) Ersetzung von Ermessensvorschriften durch bindende gesetzliche Vorgaben liegt es, daß auch im vorliegenden Zusammenhang eine nach früherem Recht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 vorgesehene Ermessensentscheidung entfällt, soweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 19 AuslG nicht vorliegen. Nur unter diesen Voraussetzungen soll der Ehegatte grundsätzlich einen Aufenthalt aus eigenem Recht erlangen können.
bbb)
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich folgendes:
Die Klägerin erhielt ihre Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf ihre eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft. Auch wenn sie die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges, von dem in § 17 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht nach § 19 Abs. 1 AuslG beanspruchen kann, hat sie keinen Anspruch auf eine Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AuslG, da § 19 AuslG insoweit nach den oben entwickelten Grundsätzen eine abschließende Regelung darstellt. Dies gilt auch, falls die eheliche Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts noch bestanden haben sollte, was das Berufungsgericht offengelassen hat. Jedenfalls war der rechtmäßige Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet beendet.
Der bloße Umstand, daß die Klägerin im Bundesgebiet bleiben möchte, eröffnet daher nicht eine Ermessensentscheidung nach § 15 in Verbindung mit § 7 AuslG. Keiner Entscheidung bedarf es, ob § 19 AuslG auch dann als abschließende Regelung anzusehen ist, wenn der - die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AuslG nicht erfüllende - Ehegatte nach Beendigung des rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft die Verlängerung der ursprünglich im Hinblick auf diese erteilten Aufenthaltserlaubnis zu einem bestimmten Zweck (z.B. zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit) anstrebt, oder ob der Ehegatte ggf. eine Ermessensentscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis (etwa nach § 10 AuslG in Verbindung mit der Arbeitsaufenthalteverordnung bzw. nach § 15 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 AuslG) beanspruchen kann. Die Klägerin hat nämlich nicht dargetan, daß sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu einem derartigen Zweck anstrebt. Namentlich ist nichts dafür ersichtlich, daß die Klägerin einen Genehmigungstatbestand der Arbeitsaufenthalteverordnung erfüllte.
2.
Auch aus anderen Vorschriften kann die Klägerin nichts für sich herleiten.
a)
Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 - ARB 1/80 - vermittelt der Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach Art. 7 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.
Die Klägerin erfüllt bereits die zeitlichen Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 ARE 1/80 nicht. Es kann daher offenbleiben, ob bzw. inwieweit die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Die Frage, wann ein Wohnsitz ordnungsgemäß begründet ist, richtet sich nach nationalem Recht. Voraussetzung ist, daß dem Ausländer eine - wenn auch ggf. befristete - Aufenthaltsgenehmigung nicht lediglich zu Besuchszwecken oder vergleichbaren vorübergehenden Zwecken erteilt worden ist (BVerwGE 98, 31, <37 f.>[BVerwG 22.02.1995 - 1 C 11/94]). Ein mindestens dreijähriger Wohnsitz scheidet im vorliegenden Fall schon deswegen aus, weil die Aufenthaltserlaubnis der im August 1987 ins Bundesgebiet eingereisten Klägerin am ... November 1988 abgelaufen war, mithin ein dreijähriger erlaubter Aufenthalt nicht vorlag.
b)
Auch aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 686, 953/1954 II S. 14) - EMRK -, der den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet, kann die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis herleiten. Aus Art. 8 Abs. 1 EMRK folgt grundsätzlich kein Recht des Ausländers, in ein bestimmtes Land einzureisen und sich dort aufzuhalten. Der Ausschluß einer Person von einem Land, in dem nahe Angehörige leben, kann aber das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzen (BVerwGE 65, 188 <195>[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]). Bei der Bestimmung der zur Erfüllung des Begriffs der "Achtung" des Familienlebens notwendigen Schritte haben die Vertragsstaaten mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und Mittel der Gemeinschaft und der Individuen einen weiten Ermessensspielraum (EGMR, EuGRZ 1985, 567 <569>; Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 - a.a.O.). Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Art. 8 Abs. 1 EMRK scheidet schon deshalb aus, weil ihr Ehemann und ihre Kinder kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet besitzen.
c)
Die Klägerin kann sich ferner nicht mit Erfolg auf Bestimmungen des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 - ENA - (BGBl 1959 II S. 997) und des deutsch-türkischen Niederlassungsabkommens vom 12. Januar 1927 - NAK - (RGBl II S. 76; BGBl 1952 II S. 608) berufen. Beide Abkommen begründen keine Rechtsansprüche auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern können allenfalls insoweit Wirkungen entfalten, als über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen zu entscheiden ist (vgl. BVerwGE 98, 31, <48 f.>[BVerwG 22.02.1995 - 1 C 11/94]).
Nach Art. 2 ENA wird jeder Vertragsstaat in dem Umfang, in dem seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse es gestatten - was jeder Vertragsstaat nach seinen innerstaatlichen Grundsätzen zu beurteilen hat -, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten einen längeren oder dauernden Aufenthalt erleichtern, und zwar unter der in Art. 1 genannten Voraussetzung, daß nicht - ebenfalls von jedem Vertragsstaat nach seinen Grundsätzen zu beurteilende - Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit entgegenstehen (vgl. Abschnitt I a Nrn. 1 und 2 des Protokolls zum Abkommen). Die Vorschriften, die Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Ausländer regeln, werden von dem Abkommen nicht berührt, soweit sie nicht zu seinen Bestimmungen in Widerspruch stehen (Abschnitt II a des Protokolls). Dies ist hinsichtlich der hier anzuwendenden Vorschriften des Ausländergesetzes nicht der Fall. Die Vertragsstaaten sind allerdings verpflichtet, bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte auf familiäre Bindungen Rücksicht zu nehmen (Abschnitt III b des Protokolls). Daraus kann die Klägerin aber mangels eines Aufenthaltsrechts ihres Ehemannes und ihrer Kinder nichts zu ihren Gunsten herleiten.
Das deutsch-türkische Niederlassungsabkommen gewährt türkischen Staatsangehörigen die Freiheit zur Einreise und Niederlassung vorbehaltlich der Einwanderungsbestimmungen (Art. 2 Satz 3 NAK). Die Ausländerbehörden sind danach befugt, durch Versagung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung Einwanderungen entgegenzutreten, wie es der Beklagte auch beabsichtigt. Zu den Vorschriften, durch deren Anwendung einer Einwanderung vorgebeugt werden kann, gehören die hier maßgebenden Bestimmungen des Ausländergesetzes. Die Klägerin strebt einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet an. Er ist nicht lediglich vorübergehender Art und nicht einem bloß begrenzten Zweck gewidmet. Damit handelt es sich um eine Einwanderung (BVerwGE 36, 45 <51 f.>[BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69]; 78, 192 <194>[BVerwG 27.10.1987 - 1 C 19/85]; BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. September 1986 - 2 BvR 955/86 - InfAuslR 1987, 37 <38>). Aus dem Niederlassungsabkommen läßt sich daher nichts zugunsten der Klägerin herleiten.
d)
Schließlich ergibt Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl 1992 II S. 122) - UN-Kinderkonvention - nichts zugunsten der Klägerin. Art. 10 Abs. 1 UN-Kinderkonvention fordert, daß von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden und daß die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den Antragsteller und seine Familienangehörigen hat. Offenbleiben kann, ob es sich hierbei um eine reine Staatenverpflichtung oder um innerstaatlich unmittelbar anwendbares Recht handelt (vgl. BVerwGE 98, 31 <44 f.>[BVerwG 22.02.1995 - 1 C 11/94]). Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, sondern allenfalls das Gebot, von einem nach innerstaatlichem Recht gegebenen Ermessen wohl wollend Gebrauch zu machen.
3.
Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG ist nicht Gegenstand der Klage. Die Klägerin hat die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Sie beruft sich auf die Vorschriften über den aufenthaltsrechtlichen Familienschutz und erstrebt aus eigenem Recht einen Aufenthalt auf Dauer im Bundesgebiet. Es liegen aber auch nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des ggf. allein in Betracht kommenden § 30 Abs. 2 AuslG vor, da es jedenfalls an einer außergewöhnlichen Härte i.S. dieser Vorschrift fehlt, wie oben bereits ausgeführt ist.
4.
Nach allem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung. Da sie auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Ermessensentscheidung hat, kann offenbleiben, ob dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, daß eine beabsichtigte Einwanderung einen Regelversagungsgrund i. S. von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG darstellt. Weiterhin scheidet damit auch eine Neubescheidung aus.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F.).
Gielen
Mallmann
Groepper
Richter