Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.02.1995, Az.: BVerwG 1 C 11/94

Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbewilligung; Assoziationsrat; Ordnungsmäßige Beschäftigung; Arbeitserlaubnis; Haushaltshilfe; Familiäre Hilfeleistung; Vorübergehender Aufenthalt; Familienzusammenführung; Einwanderung; Niederlassung; Ordnungsgemäßer Wohnsitz; Berufsausbildung; Schulabschluß; Unterbrechung des Aufenthaltes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 11/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13693
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
I. VG Stuttgart 26.02.1993 - VG 5 K 2101/91
II. VGH Baden-Württemberg 15.07.1993 - VGH 1 S 948/93

Fundstellen

  • BVerwGE 98, 31 - 50
  • AuR 1995, 147 (Pressemitteilung)
  • DVBl 1995, 852-857 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1995, 965 (amtl. Leitsatz)
  • FamRZ 1995, 1199 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1995, 265-272 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 1113-1117 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 466 (Pressemitteilung)
  • ZAR 1995, 133 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers, der die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 - ARB 1/80 - erfüllt, kann sich unmittelbar auf diese Bestimmung berufen, um neben dem Zugang zum Arbeitsmarkt die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erreichen.

2. Für einen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 mindestens dreijährigen ordnungsgemäßen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat sind Zeiten früherer Aufenthalte, die durch eine Ausreise auf Dauer beendet worden sind, nicht zu berücksichtigen.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juli 1993 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die am 13. Dezember 1970 in der Türkei geborene Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt eine Aufenthaltsgenehmigung. Seit dem 4. Dezember 1974 hatte sie sich erstmals in Deutschland bei ihren Eltern aufgehalten. Von Mai 1977 bis Juni 1978 lebte sie in der Türkei, kehrte jedoch am 25. Juni 1978 nach Deutschland zurück. Hier besuchte sie bis zum 15. Juli 1983 die Schule und reiste dann erneut auf Dauer in die Türkei aus. Am 27. Juli 1988 reiste sie mit einem für drei Monate gültigen Besuchervisum wieder nach Deutschland ein. Am 12. August 1988 beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis, um ihre kranke Mutter zu unterstützen. Vom 13. September 1988 bis zum 31. Januar 1989 besuchte sie einmal wöchentlich eine Berufsschule, die sie ohne Abschluß verließ. Nach Prüfung des Gesundheitszustandes ihrer Mutter erhielt die Klägerin erstmals am 16. Juni 1989 eine für ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis mit den Zusätzen "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" und "nur zur Mithilfe im Haushalt der Familie". Diese Aufenthaltserlaubnis wurde am 25. Mai 1990 um ein Jahr verlängert.

2

Bereits am 30. März 1989 hatte die Klägerin erfolglos die Erteilung einer Arbeitserlaubnis beantragt. Auch weitere Anträge der Klägerin vom 19. September 1989 und vom 13. Juni 1990 wurden vom Arbeitsamt Stuttgart abgelehnt. Auf einen vierten Antrag vom 5. September 1990 sicherte das Arbeitsamt die Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als "Reinigerin unter 18 Stunden wöchentlich" bei der Firma D. Industrie- und Gebäudereinigung zu. Am 5. November 1990 änderte daraufhin die Ausländerbehörde die der Klägerin am 25. Mai 1990 für ein Jahr verlängerte Aufenthaltserlaubnis um den Zusatz "Erwerbstätigkeit nicht gestattet - ausgenommen als Reinigerin unter 18 Std. wöchentlich". Auf einen Antrag der Firma D. vom 7. November 1990 hin erhielt die Klägerin am 4. Dezember 1990 eine auf diesen Betrieb beschränkte Arbeitserlaubnis rückwirkend für die Zeit vom 14. November 1990 bis zum 13. November 1991.

3

Im Februar 1991 gab die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Firma D. auf und arbeitete vom 11. Februar 1991 bis zum 23. März 1992 als Mitarbeiterin der Kartonagenfabrik L., was sie der Beklagten am 15. April 1991 anzeigte.

4

Am 27. Dezember 1990 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über den 25. Mai 1991 hinaus, wobei sie als "Zweck des Aufenthalts - Arbeitgeber" "Firma D." und als Beruf "Arbeiter" angab. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 15. Mai 1991 mit der Begründung ab, ihr weiterer Aufenthalt beeinträchtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland, da sie nicht zu dem Personenkreis gehöre, dem die Einwanderung aus besonderen Gründen zu gestatten sei. Auch eine Ermessensentscheidung nach § 17 Abs. 1 AuslG könne zu keinem anderen Ergebnis führen. Der ursprüngliche Grund für die Aufenthaltserlaubnis (Mithilfe im Haushalt) sei nicht mehr gegeben; statt dessen strebe die Klägerin eine Erwerbstätigkeit an. Außerdem bedürfe die Klägerin als inzwischen Volljährige nicht mehr der besonderen Lebenshilfe ihrer Familie. Ihr sei aufgrund langjährigen Aufenthaltes in der Türkei zuzumuten, dort ihren weiteren Aufenthalt zu nehmen und eine berufliche Existenz zu gründen. Da Gründe für die Annahme einer besonderen Härte nicht ersichtlich seien, sei auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 2 und § 22 AuslG abzulehnen. Zugleich drohte die Beklagte der Klägerin die Abschiebung in die Türkei an.

5

Den Widerspruch der Klägerin wies die Widerspruchsbehörde zurück. In ihrem Bescheid vom 18. Juli 1991 führte sie aus, die Klägerin erfülle einen Ausweisungstatbestand, weil sie ohne die erforderliche Erlaubnis seit dem 11. Februar 1991 als Mitarbeiterin bei der Firma L. tätig sei. Dies stelle nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG einen Regelversagungsgrund dar. Außerdem habe die Klägerin, wie ihre wiederholten Anträge auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis zeigten, die Hilfsbedürftigkeit ihrer Mutter nur vorgeschoben, um in den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zu kommen. Offenbar sei sie zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und nicht zur Unterstützung ihrer Mutter eingereist. Deshalb habe sie auch durch ihre unrichtigen Angaben einen Ausweisungstatbestand erfüllt. Im übrigen habe ihre Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht nur als Aufenthaltsbewilligung fortgegolten, was zur Folge habe, daß nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis vor Ausreise der Klägerin nicht erteilt und eine Aufenthaltsbewilligung nur bei Fortbestehen des vorübergehenden Zwecks verlängert werden könne. Der ursprüngliche Zweck der Haushaltshilfe sei aber in der Zwischenzeit entfallen, was sich daraus ergebe, daß die Klägerin inzwischen illegal arbeite und eine ganztägige Tätigkeit anstrebe.

6

Die Klägerin hat Klage erhoben. Während des Klageverfahrens wurde sie nach erfolglosem Aussetzungsverfahren in die Türkei abgeschoben, wo sie sich jetzt noch aufhält.

7

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren hinsichtlich der Abschiebungsandrohung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien eingestellt und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und ausgeführt (InfAuslR 1994, 89 [VGH Baden-Württemberg 15.07.1993 - 1 S 948/93]): Die Klägerin habe schon deshalb keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AuslG, weil sie vor ihrer Ausreise 1983 eine deutsche Schule nicht sechs, sondern nur fünf Jahre besucht habe. Auch eine Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 2 AuslG komme nicht in Betracht, weil der Fall keine Besonderheiten aufweise, die eine besondere Härte begründeten. Aus Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - könne die Klägerin nichts für sich herleiten, weil die befristet erlaubte Mithilfe im Haushalt schon mangels einer arbeitsrechtlichen Erlaubnis die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt nicht begründet habe. Mit ihrer späteren Arbeitstätigkeit erfülle sie nicht die Mindestzeiten der Vorschrift, weil sie während dieser Tätigkeit jedenfalls zeitweise keine dafür ausreichende Aufenthaltserlaubnis besessen habe. Ein etwaiger Anspruch aus Art. 7 ARB 1/80 sei erloschen, weil die Klägerin im Jahre 1983 auf Dauer aus Deutschland ausgereist sei. Einen neuen Anspruch aufgrund dieser Bestimmung habe sie nach ihrer erneuten Einreise nicht erworben, weil sie die in der Vorschrift vorausgesetzte Aufenthaltsdauer nicht erreicht habe. Eine Addition sämtlicher - auch früherer - Aufenthaltszeiten sei nicht zulässig. Nur die türkischen Staatsangehörigen, die innerhalb des gesetzlich genannten Zeitraums ununterbrochen bis zur Antragstellung ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz im Bundesgebiet haben, könnten einen Anspruch aus dieser Vorschrift herleiten.

8

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, zu deren Begründung sie u.a. vorträgt: Für die Mithilfe im Haushalt habe es keiner Arbeitserlaubnis bedurft; sie könne daher auch nicht zur Voraussetzung einer unter Art. 6 ARB 1/80 fallenden Beschäftigung gemacht werden. Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 sei so auszulegen, daß die Ausreise in das Heimatland die vorausgesetzte Frist eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes nicht unterbreche, sondern nur hemme. Aufenthaltszeiten seien zusammenzurechnen. Ein einmal entstandener Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt bleibe erhalten.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. Juli 1993 und des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Februar 1993 abzuändern, den Bescheid des Beklagten vom 15. Mai 1991 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18. Juli 1991 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis mit zweijähriger Gültigkeitsdauer zu erteilen sowie die Vollziehung der Bescheide dadurch rückgängig zu machen, daß für die Rückreise der Klägerin die erforderlichen Bescheide und Bescheinigungen erteilt und die Kosten übernommen werden.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Revision zurückzuweisen.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren und unterstützt den Antrag der Beklagten.

14

II.

Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts verletzt nicht Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder nach Assoziationsrecht (1) noch nach innerstaatlichem Recht einschließlich transformierten Völkervertragsrechts (2) zu. Infolgedessen hat sie auch keinen Anspruch auf Rückgängigmachung ihrer Abschiebung (3).

15

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 - ARB 1/80 -.

16

a) Nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt.

17

aa) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - hat festgestellt, daß die Bestimmungen der Art. 6 und 7 ARB 1/80 in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht sind (EuGH-Entscheidungen "Sevince" vom 20. September 1990 (Slg. 1990, I-3461 = InfAuslR 1991, 2), "Kus" vom 16. Dezember 1992 (InfAuslR 1993, 41) und "Eroglu" vom 5. Oktober 1994 (InfAuslR 1994, 385)) und daß ein türkischer Arbeitnehmer sich unmittelbar auf diese Bestimmungen berufen kann, um die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung zu erreichen (Entscheidung "Kus", a.a.O., LS 3). Art. 6 und 7 ARB 1/80 regeln zwar nur die beschäftigungsrechtliche, nicht aber die aufenthaltsrechtliche Stellung türkischer Arbeitnehmer bzw. ihrer Angehörigen. Beide Aspekte sind nach Auffassung des Gerichtshofs jedoch eng miteinander verknüpft. Er hat diesen Bestimmungen daher entnommen, daß einem türkischen Arbeitnehmer, der einen beschäftigungsrechtlichen Rechtsanspruch nach Art. 6 ARB 1/80 hat, und seinem Angehörigen, der die Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 erfüllt, auch ein entsprechender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zusteht. Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (Beschluß vom 14. April 1993 - BVerwG 1 C 14.92 - InfAuslR 1993, 258 (259); Urteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 -).

18

bb) Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist auch auf Familienangehörige im Sinne des Art. 7 Abs. 1 ARB anwendbar; Art. 7 Abs. 1 stellt keine die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ausschließende Spezialregelung dar (Senatsurteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 -).

19

cc) Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 nicht, denn es fehlt an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung für die Dauer eines Jahres. Die Klägerin war nur knapp drei Monate "ordnungsgemäß beschäftigt", nämlich nur in der Zeit vom 14. November 1990 - dem ersten Geltungstag der ihr erteilten Arbeitserlaubnis - bis zum 11. Februar 1991 - dem Beginn ihrer Tätigkeit bei der Firma L. In der Zeit danach fehlte es für die "Ordnungsmäßigkeit" ihrer Beschäftigung an einer Arbeitserlaubnis.

20

"Ordnungsgemäß beschäftigt" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ist nur derjenige Arbeitnehmer, der während seiner Tätigkeit über eine gesicherte (d.h. nicht nur vorläufige oder bestrittene) Position auf dem Arbeitsmarkt verfügt. Dies ist der Fall, wenn die Beschäftigung nicht nur von einer erforderlichen Arbeitserlaubnis, sondern auch von einem entsprechenden, nicht bestrittenen Aufenthaltsrecht, insbesondere von einer erforderlichen Aufenthaltserlaubnis gedeckt ist (EuGH-Entscheidung "Sevince" (a.a.O.) am Ende; Entscheidung "Kus" (a.a.O.) LS 1 und Nr. 22). Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen oder zu welchem Zweck die Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist. Es ist also nicht erforderlich, daß sie gerade zum Zwecke der Arbeitstätigkeit erteilt worden ist (Entscheidung "Kus" (a.a.O.) LS 2). Es beurteilt sich nach innerstaatlichem Recht, ob der türkische Arbeitnehmer in diesem Sinne ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates eingegliedert ist. Er muß sich nach den Gesetzen des Aufnahmestaates in einer rechtmäßigen Position befinden. Denn der Beschluß Nr. 1/80 läßt grundsätzlich die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, Vorschriften über die Einreise türkischer Staatsangehöriger in ihr Hoheitsgebiet und über die Voraussetzungen ihrer erstmaligen Beschäftigung zu erlassen. Er regelt in Art. 6 lediglich die Stellung derjenigen türkischen Arbeitnehmer, die bereits ordnungsgemäß in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates eingegliedert sind (EuGH, Urteil in der Rechtssache "Kus" (a.a.O. Rn. 25)). Eine Beschäftigung ist also nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 -; VGH Kassel, InfAuslR 1994, 307 (308); Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 402 Rn. 14 zu Art. 6 ARB 1/80).

21

Der Klägerin war vom Arbeitsamt lediglich eine Beschäftigung bei der Reinigungsfirma D. im Umfang von "unter 18 Stunden wöchentlich" erlaubt worden. Die Aufnahme einer Tätigkeit bei der Firma L. als gewerbliche Mitarbeiterin war durch diese sowohl betriebs- als auch tätigkeitsbezogene Arbeitserlaubnis nicht gedeckt. Folglich konnten durch die neue Tätigkeit die zeitlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 nicht mehr erfüllt werden, wobei es nicht darauf ankommt, daß die Arbeitserlaubnis bis zum 13. November 1991 lief. Die Klägerin hat die ihr erlaubte Tätigkeit bereits nach knapp drei Monaten mit ihrem Wechsel zur Firma L. aufgegeben. Damit scheidet ein Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 aus, der eine mindestens einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung voraussetzt.

22

dd) Ohne Erfolg macht die Revision demgegenüber geltend, in den nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 maßgeblichen Jahreszeitraum müsse auch die Zeit ihrer Tätigkeit im Haushalt ihrer Familie eingerechnet werden, weil ihr diese Tätigkeit erlaubt worden sei.

23

Eine Tätigkeit im Haushalt, wie sie von der Klägerin ausgeübt worden ist, kann - auch im Verhältnis zu den eigenen Eltern - als Erwerbstätigkeit oder - außerhalb eines solchen Rahmens - als Familienhilfe ausgestaltet werden. Hier stand der Klägerin eine derartige Wahlmöglichkeit jedoch nicht offen. Durch die ihrer Aufenthaltserlaubnis beigefügte Auflage "Erwerbstätigkeit nicht gestattet - nur zur Mithilfe im Haushalt der Familie" war es ihr untersagt, die Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis auszuüben. Sie konnte sie folglich unter Beachtung der (gemäß § 7 Abs. 3 AuslG 1965 zulässigen) Auflage nur als Familienhilfe, also außerhalb eines Lohn- oder Gehaltsverhältnisses ausüben. Selbst wenn sie - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - ihre Haushaltstätigkeit im Rahmen eines mit ihren Eltern vereinbarten Arbeitsverhältnisses erbracht hätte, wäre ihre Tätigkeit nicht als "ordnungsgemäß" anzusehen, weil sie sich über die ihr erteilte Auflage hinweggesetzt und damit aufenthaltsrechtlich unerlaubt gehandelt hätte.

24

Bei dieser Sachlage konnte der Senat die Frage offenlassen, ob die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit im Haushalt ihrer Eltern als "Beschäftigung" und ihre Stellung als die einer "Arbeitnehmerin" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden können. Auch wenn man den Beschäftigungs- bzw. den Arbeitnehmerbegriff gemeinschaftsrechtlich auslegt, ist durch die Auflage klargestellt, daß die Klägerin nicht im Rahmen eines auf weisungsgebundene Leistung von Diensten gegen Entgelt während einer bestimmten Zeit gerichteten Vertragsverhältnisses (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 1995 - BVerwG 1 C 2.94 -) tätig sein durfte, so daß ihre Tätigkeit selbst dann nicht mehr als "ordnungsgemäß" angesehen werden könnte, wenn sie den gemeinschaftsrechtlichen Beschäftigungs- bzw. Arbeitnehmerbegriff erfüllte.

25

Unerheblich ist auch, daß die Beklagte ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge am 13. Dezember 1990 das Verbot der Beschäftigung als Arbeitnehmer aufgehoben hat. Das gilt ohne Rücksicht darauf, daß diese Änderung der Aufenthaltserlaubnis alsbald danach wieder "ungültig" gestempelt wurde und welche rechtliche Bedeutung der Ungültigstempelung beizumessen ist. Denn selbst wenn die Haushaltstätigkeit der Klägerin, für die eine Arbeitserlaubnispflicht möglicherweise nicht bestand (§ 9 Nr. 1 ArbeitserlaubnisVO), seit diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Beschäftigung gewesen wäre, hätte die Klägerin bis zum Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am 25. Mai 1991 eine Beschäftigungszeit von einem Jahr nicht erreicht.

26

Auf die weiteren Tatbestandsmerkmale des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 kommt es daher nicht mehr an.

27

Eine Anwendung des zweiten und des dritten Spiegelstrichs scheidet nach dem Ausgeführten ebenfalls aus, weil diese Bestimmungen eine ordnungsgemäße Beschäftigung von drei bzw. vier Jahren voraussetzen.

28

b) Auch Art. 7 ARB 1/80 vermittelt der Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

29

aa) Nach Abs. 1 dieser Bestimmung haben Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (erster Spiegelstrich). Sie haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (zweiter Spiegelstrich). Abs. 2 der Bestimmung legt fest, daß Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben können, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.

30

bb) Die Klägerin erfüllt bereits die zeitlichen Voraussetzungen des Abs. 1 dieser Vorschrift nicht. Es kann daher offenbleiben, ob die ihr als Härteregelung erteilte Aufenthaltserlaubnis als "Genehmigung, ... zu ihm zu ziehen", aufzufassen ist, wie dies die Vorschrift außerdem voraussetzt.

31

Die Frage, wann ein Wohnsitz ordnungsgemäß begründet ist, richtet sich - wie in Art. 6 die Frage der "ordnungsgemäßen Beschäftigung" - nach nationalem Recht. Die Ordnungsmäßigkeit des Wohnsitzes wird nicht bereits durch die Erteilung eines Besuchervisums begründet. Vielmehr ist Voraussetzung, daß dem Ausländer eine - wenn auch ggf. befristete - Aufenthaltsgenehmigung nicht lediglich zu Besuchszwecken oder vergleichbaren vorübergehenden Zwecken erteilt worden ist. Ein mindestens dreijähriger Wohnsitz scheidet im vorliegenden Fall schon deswegen aus, weil die Aufenthaltserlaubnis der im Juli 1988 eingereisten Klägerin am 25. Mai 1991 abgelaufen war, mithin ein dreijähriger erlaubter Aufenthalt gar nicht vorlag. Mit Ablauf der Aufenthaltserlaubnis war ein etwaiger Wohnsitz der Klägerin nicht mehr "ordnungsgemäß".

32

cc) Der Senat vermag der Revision nicht darin zu folgen, daß bei der Berechnung der Wohnsitzdauer Zeiten eines früheren, mit der Begründung eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes verbundenen Aufenthalts einzubeziehen seien. Dem widersprechen sowohl der Wortlaut als auch der Sinn der Bestimmung. Mit den Worten "seit mindestens drei (bzw. fünf) Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben" ist ein Wohnsitz für einen grundsätzlich zusammenhängenden Zeitraum gemeint. Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer sollen nach längerem Aufenthalt bevorzugt Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten, nicht aber schon dann, wenn sie sich mehrmals über u.U. jeweils kürzere Zeiträume in Deutschland aufgehalten haben. Nach dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ist der zuletzt aufgrund der Zuzugsgenehmigung begründete Wohnsitz gemeint. Der Senat kann dabei im wesentlichen offenlassen, ob und unter welchen Voraussetzungen, insbesondere ab welcher Zeitspanne Unterbrechungen des Aufenthalts schädlich sind. Ein Ausländer behält jedenfalls seinen Wohnsitz nicht bei, wenn er - wie 1983 die Klägerin - Deutschland auf Dauer verlassen hat (vgl. Huber, Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, B 402, Rn. 10 zu Art. 7 ARB 1/80). Bei einer derartigen Unterbrechung kann der frühere Aufenthalt nicht berücksichtigt werden.

33

Die Regelungen in Art. 6 Abs. 2 und in Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 sprechen entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen diese Auslegung. Art. 6 Abs. 2 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Unterbrechung einer Beschäftigung, auf deren Dauer es ankommt, unschädlich ist. Der Regelung ist zu entnehmen, daß eine nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 genügende Unterbrechung der für die Begründung der in Abs. 1 vorgesehenen Ansprüche erforderlichen Beschäftigungszeit, insbesondere die Rückkehr in die Heimat auf Dauer, nicht unschädlich ist. Nach Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 kommt es dagegen auf die Dauer des Aufenthalts in einem Mitgliedstaat (und daher auch auf dessen Unterbrechungen) dann nicht an, wenn ein Kind türkischer Arbeitnehmer im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Beide Regelungen geben daher nichts für die Ansicht der Revision her.

34

Die dargelegte Auslegung entspricht übrigens weitgehend der Rechtsprechung zu vergleichbaren Regelungen. Setzt eine Bestimmung - wie etwa § 8 Abs. 1 AuslG 1965 - voraus, daß sich Ausländer "seit" einer bestimmten Mindestdauer in Deutschland "aufhalten", so genügt es nicht, daß die Betreffenden sich irgendwann und insgesamt für den geforderten Zeitraum hier aufgehalten haben. Der Aufenthalt muß vielmehr zum maßgeblichen Zeitpunkt "seit" der Mindestdauer grundsätzlich ununterbrochen bestanden haben (BVerwGE 82, 117 (122)[BVerwG 30.05.1989 - 1 C 57/87]; zu Art. 2 Abs. 3 des deutsch-griechischen Niederlassungs- und Schiffahrtsvertrages BVerwGE 37, 227 (230)[BVerwG 16.02.1971 - I C 43/70];  67, 47 (49) [BVerwG 23.02.1983 - 6 C 96/82]).

35

dd) Aus Art. 7 Abs. 2 ARB 1/80 ergibt sich für die Klägerin ebenfalls kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die nur für Kinder türkischer Arbeitnehmer geltende Vorschrift setzt voraus, daß das Kind in Deutschland eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Behördenakten ergeben, daß die Klägerin ohne Erfolg die Grundschule und danach eine Sonderschule für Lernbehinderte absolviert hat. In der Zeit vom 13. September 1988 bis zum 31. Januar 1989 hat sie wöchentlich einmal eine hauswirtschaftlich-pflegerisch-sozialpädagogische Berufsschule besucht, aus der sie ohne Abschluß entlassen wurde. Eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt sie danach nicht.

36

c) Ferner ist Art. 8 ARB 1/80 entgegen der Auffassung der Revision nicht geeignet, der Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu vermitteln. Abs. 1 der Vorschrift richtet sich an die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Er fordert Bemühungen, unter bestimmten Voraussetzungen türkischen Arbeitnehmern einen Vorrang bei der Besetzung offener und durch die auf dem nationalen Arbeitsmarkt verfügbaren Arbeitskräfte nicht besetzbarer Stellen einzuräumen. Ein Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger über die Regelung der Art. 6 und 7 hinaus folgt daraus nicht. Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Falle der Klägerin erfüllt waren. Abs. 2 der Vorschrift betrifft regulär arbeitslos gemeldete türkische Arbeitnehmer. Die Klägerin hat diese Voraussetzung zu keinem Zeitpunkt erfüllt.

37

d) Der Klägerin steht aufgrund des Assoziationsrechts ein Anspruch auf eine Aufenthaltsgenehmigung auch dann nicht zu, wenn ihr Vater nach Art. 6 Abs. 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 wegen einer mindestens vierjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis haben sollte. Zwar vertritt Heldmann (InfAuslR 1995, 1) die Ansicht, nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung seien türkische Arbeitnehmer "in die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 48 Abs. 3 Buchst. c EG-Vertrag einbezogen" mit der Folge, daß entsprechend Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vom 15. Oktober 1968 (ABl Nr. L 257/2), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 2434/92 vom 27. Juli 1992 (ABl Nr. L 245/1) u.a. Kinder, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird, ein "Nachzugsrecht" besitzen. Abgesehen davon, daß die Klägerin älter als 21 Jahre ist und keine Anhaltspunkte bestehen, daß ihr Unterhalt gewährt wird, genießen türkische Staatsangehörige keine Freizügigkeit gem. Art. 48 EG-Vertrag und dem zu seiner Durchführung ergangenen sekundären Gemeinschaftsrecht, weil die Türkei nicht der Europäischen Gemeinschaft angehört. Türkische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen sind in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nur insoweit freizügigkeitsberechtigt, als aufgrund des Assoziationsrechts Freizügigkeit mit innerstaatlicher Wirkung hergestellt worden ist (vgl. Art. 12 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei vom 12. September 1963, BGBl 1964 II S. 509, 1959; Art. 36 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen vom 23. November 1970, BGBl 1972 II S. 385/1973 II S. 113; ferner Beschluß vom 20. Februar 1987 - BVerwG 1 A 94.86 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 26). Die assoziationsrechtliche Freizügigkeit ist ohnehin nicht mit der innerhalb der Gemeinschaft geltenden Freizügigkeit identisch (Beschluß vom 20. Februar 1987 a.a.O.). Der Assoziationsratsbeschluß Nr. 1/80 regelt den Familiennachzug nicht, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die aufgrund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen. Das hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft bereits ausgesprochen (Urteil vom 30. September 1987 "Demirel", Slg. 1987, 3719 (3753) Rn. 22; vgl. auch BVerfGE 76, 1 (80) und Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 62 (S. 158)). Damit ist zugleich klargestellt, daß sich das Verbot, türkische Staatsangehörige hinsichtlich der Arbeitsbedingungen gegenüber Arbeitnehmern aus der Gemeinschaft zu diskriminieren (Art. 37 Zusatzprotokoll, Art. 10 Abs. 1 ARB 1/80), nur auf die Arbeitsbedingungen in einem engeren Sinne bezieht und nicht den Familiennachzug einschließt, wie übrigens auch in der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 das Recht zum Familiennachzug (Titel III Art. 10) getrennt von dem Diskriminierungsverbot bezüglich der Arbeitsbedingungen (Titel II Art. 7) geregelt ist.

38

e) Vernünftige Zweifel an der dargelegten Auslegung des Assoziationsratsbeschlusses 1/80 sind weder durch das Vorbringen der Revision noch sonst veranlaßt. Der von der Klägerin angeregten Vorlage dieser Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 177 EWGV bedarf es daher nicht (vgl. BVerwGE 60, 284 (290) [BVerwG 15.07.1980 - 1 C 45/80];  66, 29 (38) [BVerwG 23.06.1982 - 6 C 133/80]; Beschluß vom 23. Dezember 1993 - BVerwG 1 B 63.93 - Buchholz 402.240 § 17 AuslG 1990 Nr. 2 = InfAuslR 1994, 169 [BVerwG 23.12.1993 - BVerwG 1 B 63/93]).

39

2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht nach nationalem Recht und in innerstaatliches Recht transformierten völkerrechtlichen Verträgen der Bundesrepublik Deutschland zu.

40

a) Anzuwenden ist das Ausländergesetz in der seit dem 1. Januar 1991 geltenden Fassung. Die Klägerin hat ihren Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zwar bereits am 27. Dezember 1990, also wenige Tage vor Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes gestellt. Gleichwohl ist das neue Recht anzuwenden, da sie im Wege der Verpflichtungsklage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Anschluß an ihre mit dem 25. Mai 1991 abgelaufene Genehmigung erstrebt. Bei einem derartigen Begehren ist grundsätzlich die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen, soweit es um die Frage geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt oder versagt werden muß. Demgegenüber ist für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen regelmäßig auf den Zeitpunkt des Erlasses der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen (BVerwGE 89, 296 (298)[BVerwG 21.01.1992 - 1 C 21/87];  94, 35 (40 f.); Urteil vom 21. Januar 1992 - BVerwG 1 C 49.88 - Buchholz 402.240 § 35 AuslG 1990 Nr. 1).

41

b) Die Rechtsnatur der der Klägerin am 16. Juni 1989 nach dem Ausländergesetz 1965 erteilten und noch vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 am 25. Mai 1990 um ein Jahr verlängerten Aufenthaltserlaubnis ist nach § 94 Abs. 3 AuslG zu bestimmen. Nach Nr. 2 dieser Vorschrift gilt eine vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltsbewilligung fort, wenn sie einem Ausländer für einen seiner Natur nach nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erteilt worden ist. So liegt es hier.

42

Die Klägerin, die als Touristin eingereist war, hatte in ihrem kurz nach ihrer Einreise am 12. August 1988 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Aufenthaltszweck "Pflege der Mutter" angegeben und dies im folgenden damit begründet, ihre an einer Zuckerkrankheit und einer Verkrüppelung der linken Hand leidende Mutter sei bei der Pflege ihres damals 11 Monate alten Bruders und ihrer beiden weiteren - damals 14 und 15 Jahre alten - Geschwister auf ihre Hilfe im Haushalt angewiesen. Demgemäß wurde der Klägerin am 16. Juni 1989 eine Aufenthaltserlaubnis als Regelung eines Härtefalles zur Behebung einer als vorübergehend angesehenen Notlage erteilt und unter denselben Voraussetzungen 1990 verlängert. An dem vorübergehenden Charakter des Aufenthaltszweckes änderte sich auch nichts dadurch, daß der Klägerin am 5. November 1990 durch Änderung der Auflage gestattet wurde, als Reinigerin unter 18 Stunden wöchentlich tätig zu sein; diese Maßnahme war ersichtlich nur dazu bestimmt, ihren Aufenthalt zu erleichtern, stellte aber keine Genehmigung eines geänderten Aufenthaltszweckes dar. Dasselbe gilt für die bereits erwähnte Änderung der Auflage vom 13. Dezember 1990.

43

c) Nach § 28 Abs. 3 Satz 1 AuslG kann einem Ausländer in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden.

44

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, daß sie nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des Ausländergesetzes 1990 begehrt. Eine Aufenthaltsbewilligung könnte ihr im übrigen schon deshalb nicht erteilt werden, weil sie als eine Verlängerung ihrer als Aufenthaltsbewilligung fortgeltenden Aufenthaltserlaubnis angesehen werden müßte, nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG eine Aufenthaltsbewilligung aber nur dann verlängert werden darf, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Wie die wiederholten Bemühungen der Klägerin um die Erteilung einer Arbeitserlaubnis und die 1991 aufgenommene Vollzeitbeschäftigung als Mitarbeiterin der Firma L. zeigen, war spätestens 1991 ihre Hilfe bei der Betreuung ihrer jüngeren Geschwister nicht mehr erforderlich. Anderes macht sie auch nicht substantiiert geltend.

45

d) Nach § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG kann eine Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf eines Jahres seit der Ausreise des Ausländers nicht erteilt werden; dies gilt nicht in den Fällen eines gesetzlichen Anspruches oder wenn es im öffentlichen Interesse liegt. Danach ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin ausgeschlossen.

46

aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden kann, daß sie 1992 in ihr Heimatland abgeschoben worden ist, so daß ihr nicht entgegengehalten werden könnte, sie sei noch nicht ausgereist. Jedenfalls hätte über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die sich im Ausland aufhaltende Klägerin nicht die Beklagte als Ausländerbehörde, sondern mangels einer Ausnahmeregelung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 AuslG die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu entscheiden, so daß die beklagte Stadt nicht passiv legitimiert wäre.

47

bb) Die Sperrwirkung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG entfällt auch nicht deswegen, weil die Klägerin einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat oder diese im öffentlichen Interesse liegt. Dabei kann offenbleiben, ob in diesen Fällen das Erfordernis der Ausreise ebenfalls erfüllt sein muß. Für ein öffentliches Interesse am Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet ist nichts ersichtlich. Aber auch ein gesetzlicher Anspruch steht der Klägerin nicht zu. Er ist nur gegeben, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (vgl. zu § 11 Abs. 1 AuslG Beschluß vom 17. März 1993 - BVerwG 1 B 27.93 - Buchholz 402.240 § 11 AuslG 1990 Nr. 2 = InfAuslR 1993, 278 (279); Hailbronner, Ausländerrecht, § 28 Rn. 34 (Stand: November 1994)).

48

(1) § 16 Abs. 1 AuslG begründet schon deswegen keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Bundesgebiet eine Schule nicht, wie vorausgesetzt, sechs, sondern nur fünf Jahre besucht hat. Auch bei Einrechnung des erwähnten Berufsschulbesuchs von September 1988 bis Januar 1989, deren Zulässigkeit dahinstehen kann, ist die erforderliche Dauer des Schulbesuchs nicht erreicht. Von diesen Voraussetzungen kann zwar nach § 16 Abs. 2 AuslG zur Vermeidung einer besonderen Härte oder dann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluß erworben hat. Das steht aber im Ermessen der Behörde, so daß ein gesetzlicher Anspruch im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG nicht gegeben ist. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Klägerin die für eine Ausnahme erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt.

49

(2) Ein Anspruch nach § 20 Abs. 2 i.V.m. § 17 AuslG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn der Antragsteller als "lediges Kind eines sonstigen Ausländers" das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Die Klägerin war, als sie den Antrag auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsgenehmigung stellte, bereits 20 Jahre alt.

50

Die Klägerin meint allerdings, ihr stehe ungeachtet der Überschreitung der Altersgrenze der geltend gemachte Anspruch zu, weil sich aus Art. 10 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (BGBl 1992 II S. 122) - UN-Kinderkonvention - sowie aus Art. 19 Abs. 6 der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 - ESC - (BGBl 1964 II S. 1263) ergebe, daß Kindern bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres die Familienzusammenführung zu ermöglichen sei. Dem kann sich der Senat nicht anschließen.

51

Art. 10 Abs. 1 UN-Kinderkonvention fordert, daß von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellte Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat wohlwollend, human und beschleunigt bearbeitet werden und daß die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den Antragsteller und seine Familienangehörigen hat. Nach Art. 1 ist ein Kind im Sinne dieses Übereinkommens jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt. Hieraus folgt, daß das Übereinkommen keine Pflicht begründen kann, der bei Inkrafttreten des Übereinkommens für Deutschland am 5. April 1992 (Bekanntmachung vom 10. Juli 1992, BGBl II S. 990) bereits 21 Jahre alten und bei Antragstellung zwanzig Jahre alten Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob es sich bei Art. 10 UN-Kinderkonvention um eine reine Staatenverpflichtung oder um innerstaatlich unmittelbar anwendbares Recht handelt (vgl. dazu I der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung der Bundesregierung, Bekanntmachung vom 10. Juli 1992, a.a.O.) und ob gegebenenfalls Art. 10 für einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung überhaupt etwas hergibt.

52

Durch Art. 19 Nr. 6 ESC verpflichten sich die Vertragsstaaten, "soweit möglich, die Zusammenführung eines zur Niederlassung im Hoheitsgebiet berechtigten Wanderarbeitnehmers mit seiner Familie zu erleichtern", wobei im Anhang der Charta zu dieser Bestimmung ausgeführt ist, der Ausdruck "Wanderarbeitnehmer mit seiner Familie" sei dahin auszulegen, daß er zumindest seine Ehefrau und seine Kinder unter 21 Jahren, für die er unterhaltspflichtig ist, umfaßt.

53

Ein unmittelbarer Anspruch auf Familienzusammenführung folgt aus Art. 19 Nr. 6 ESC nicht. Es kommt deswegen auch nicht darauf an, daß die Klägerin, die bei Antragstellung noch nicht 21 Jahre alt war, inzwischen die Altersvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Ebensowenig ist von Bedeutung, ob eine Unterhaltspflicht besteht. Wie im Anhang der Charta zu Teil III klargestellt ist, handelt es sich bei den rechtlichen Verpflichtungen der Charta um solche internationalen Charakters, deren Erfüllung ausschließlich in dem in der Charta geregelten Verfahren überwacht wird. Die Vorschriften des Abkommens sind daher innerstaatlich nicht unmittelbar anwendbar (vgl. auch BVerwGE 66, 268 (274)[BVerwG 30.11.1982 - 1 C 25/78]; Urteil vom 18. September 1984 - BVerwG 1 A 4.83 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 62 S. 159). Es kann deswegen dahingestellt bleiben, ob - wie die Revision meint - die Bestimmungen des Ausländergesetzesüber den Familiennachzug den Verpflichtungen aus Art. 19 Nr. 6 ESC nicht gerecht werden, obwohl die Vertragsvorschrift lediglich eine Erleichterungspflicht beinhaltet und nach § 22 AuslG auch volljährigen Kindern zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten der Familiennachzug nach Ermessen ermöglicht werden kann. Art. 19 Nr. 6 ESC mag auf dieses Ermessen zugunsten der Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern begrenzend einwirken, gebietet aber keine Freistellung von der zwingenden Sperrwirkung des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG.

54

Auch Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieses Schutzgebot begründet für ausländische Familienangehörige keinen grundrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt zwecks Nachzugs zu ihren im Bundesgebiet lebenden ausländischen Angehörigen. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, darüber zu befinden, in welcher Zahl und unter welchen Voraussetzungen Ausländern die Zuwanderung ermöglicht werden soll; dabei sind die familiären Belange und die gegenläufigen öffentlichen Belange gegeneinander abzuwägen (BVerfGE 76, 1 (47, 59)). Danach braucht volljährigen Kindern ausländischer Arbeitnehmer nicht ein Anspruch auf Zuzug zu ihren im Bundesgebiet lebenden Eltern eingeräumt zu werden (BVerwGE 65, 188; BVerfG, Vorprüfungsausschuß, Beschluß vom 1. September 1982 - 1 BvR 748/82 - NJW 1982, 2730). Namentlich verletzt es nicht Art. 6 Abs. 1 GG, daß der Übergang von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Aufenthaltserlaubnis für einen Daueraufenthalt an die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG gebunden ist, um die Durchsetzung der Zweckbindung der Aufenthaltsbewilligung angemessen zu sichern und zu verhindern, daß die zeitliche Begrenzung eines so genehmigten Aufenthalts unterlaufen wird (BTDrucks 11/6321 S. 65 f.). Ebenso ist es nicht mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG zu beanstanden, daß § 22 AuslG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an volljährige Angehörige an das Vorliegen einer besonderen Härte bindet und in das behördliche Ermessen stellt, wobei freilich die Ermächtigung gemäß der Bedeutung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG auszulegen und anzuwenden ist. Entsprechendes gilt für Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. BVerwGE 65, 188 (195)[BVerwG 26.03.1982 - 1 C 29/81]). Auch wenn in der Versagung der Aufenthaltserlaubnis ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens liegt, ist er aufgrund der dargelegten gesetzlichen Grundlagen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMK gerechtfertigt (vgl. auch Urteil vom 18. September 1984 - a.a.O. S. 159 f.).

55

(3) § 21 Abs. 1 i.V.m. § 17 AuslG ist auf die Klägerin nicht anwendbar, denn die Vorschrift bezieht sich nur auf minderjährige Kinder, die in Deutschland geboren sind. Keine dieser Voraussetzungen ist bei der Klägerin gegeben. Auch ein Anspruch nach § 21 Abs. 2 AuslG kommt nicht in Betracht, weil diese Vorschrift die Verlängerung der einem Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis betrifft, die Klägerin aber als Volljährige am 16. Juni 1989 lediglich eine später verlängerte Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Sie erfüllt im übrigen auch nicht die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 16 AuslG, auf den § 21 Abs. 2 AuslG verweist. § 21 Abs. 3 AuslG, der dem volljährig gewordenen Kind ein von dem in § 17 Abs. 1 AuslG bezeichneten Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht gewährt, setzt voraus, daß das Kind bereits als Minderjähriger im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Das ist - wie erwähnt - bei der Klägerin nicht der Fall.

56

(4) § 24 Abs. 1 und 2 AuslG gewährt der Klägerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Die Vorschrift begründet einen Anspruch auf unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und setzt u.a. voraus, daß der Ausländer, was auf die Klägerin nicht zutrifft, seit fünf Jahren diese Erlaubnis besitzt.

57

(5) Des weiteren ist kein Anspruch nach § 10 Abs. 1 AuslG gegeben, weil die Klägerin die Voraussetzungen der auf der Grundlage des § 10 Abs. 2 AuslG erlassenen Arbeitsaufenthalteverordnung - AAV - vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 2994), geändert durch die Verordnung vom 15. August 1994 (BGBl I S. 2115), nicht erfüllt. Dies wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt und bedarf deshalb keiner näheren Ausführungen. Auch die Übergangsvorschrift des § 11 Abs. 4 AAV begründet keinen Anspruch: Nach dieser Vorschrift finden auf die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung von Ausländern, denen vor dem Inkrafttreten der Arbeitsaufenthalteverordnung eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis erteilt worden ist und die keinen Ausnahmetatbestand nach den §§ 2 bis 10 AAV erfüllen, die Vorschriften des Ausländergesetzes Anwendung. Diese ermöglichen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aber lediglich im Ermessenswege und begründen folglich nicht das in § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG geforderte Merkmal eines gesetzlichen Anspruchs. Abgesehen davon eröffnet § 11 Abs. 4 AAV nicht die Möglichkeit, die bislang innegehabte Rechtsstellung zu verbessern, also etwa abweichend von den in § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG festgelegten Voraussetzungen von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Aufenthaltserlaubnis überzugehen. Die Klägerin, die - wie ausgeführt - im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, die nach neuem Recht als Aufenthaltsbewilligung zu qualifizieren ist, kann daher auch über § 11 Abs. 4 AAV keine Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht beanspruchen, weil das einen unzulässigen Wechsel des Aufenthaltszwecks zur Voraussetzung hätte und § 11 Abs. 4 AAV lediglich die Verlängerung der bisherigen Aufenthaltsgenehmigung ermöglicht (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 24. November 1992 - NWVBl 1993, 151 = EZAR 1993, 92; OVG Hamburg, Urteil vom 6. Oktober 1994 - AuAS 1995, S. 28 f.).

58

(6) Die Klägerin kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf Bestimmungen des Europäischen Niederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 - ENA - (BGBl II 1959 S. 997) und des deutsch-türkischen Niederlassungsabkommens vom 12. Januar 1927 - NAK - (RGBl II S. 76, BGBl II 1952 S. 608) berufen. Beide Abkommen begründen keine Rechtsansprüche auf Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis, sondern können allenfalls insoweit Wirkungen entfalten, als über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ermessen zu entscheiden ist.

59

Nach Art. 2 ENA wird jeder Vertragsstaat in dem Umfang, in dem seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse es gestatten - was jeder Vertragsstaat nach seinen innerstaatlichen Grundsätzen zu beurteilen hat -, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten einen längeren oder dauernden Aufenthalt erleichtern, und zwar unter der in Art. 1 genannten Voraussetzung, daß nicht - ebenfalls von jedem Vertragsstaat nach seinen Grundsätzen zu beurteilende - Gründe der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit, der Volksgesundheit oder der Sittlichkeit entgegenstehen (vgl. Abschnitt I a Nr. 1 und 2 des Protokolls zum Abkommen). Die Vorschriften, die die Einreise, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit der Ausländer regeln, werden von dem Abkommen nicht berührt, soweit sie nicht zu seinen Bestimmungen in Widerspruch stehen (Abschnitt II a des Protokolls). Die Bestimmungen des Abkommens über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. z.B. Art. 10 ENA) finden nur unter den Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt Anwendung (Abschnitt V a des Protokolls). Die Vertragsstaaten sind allerdings verpflichtet, bei der Ausübung der ihnen zustehenden Rechte auf familiäre Bindungen Rücksicht zu nehmen (Abschnitt III b des Protokolls). Da danach die Vertragsstaaten den Aufenthalt unter den genannten Vorbehalten nur zu erleichtern und auf familiäre Bindungen lediglich Rücksicht zu nehmen haben, kann aus dem Abkommen ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nicht hergeleitet werden (vgl. z.B. BVerwGE 56, 254 (266)[BVerwG 27.09.1978 - 1 C 48/77]; Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl., S. 308 Rn. 449; Randelzhofer, Der Einfluß des Völker- und Europarechts auf das deutsche Ausländerrecht, 1980, S. 30). Es widerspricht angesichts der weiten Vorbehalte auch nicht dem Abkommen, daß der Wechsel von einer Aufenthaltsbewilligung zu einer Aufenthaltserlaubnis den Beschränkungen des § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG unterliegt und daß die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung nach § 22 AuslG in das Ermessen der Behörde gestellt ist.

60

Das deutsch-türkische Niederlassungsabkommen gewährt türkischen Staatsangehörigen die Freiheit zur Einreise und Niederlassung vorbehaltlich der Einwanderungsbestimmungen (Art. 2 Satz 3 NAK). Die Ausländerbehörden sind danach befugt, durch Versagung oder Nichtverlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung Einwanderungen entgegenzutreten, wie es die Beklagte auch beabsichtigt. Zu den Vorschriften, durch deren Anwendung einer Einwanderung vorgebeugt werden kann, gehören die hier maßgebenden Bestimmungen des Ausländergesetzes. Der von der Klägerin angestrebte Aufenthalt ist von einer gewissen Dauerhaftigkeit, also auf nicht absehbare Zeit angelegt. Er ist nicht lediglich vorübergehender Art und nicht einem bloß begrenzten Zweck gewidmet. Damit handelt es sich um eine Einwanderung (BVerwGE 36, 45 (51 f.)[BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69];  78, 192 (194) [BVerwG 27.10.1987 - 1 C 19/85]; BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. September 1986 - 2 BvR 955/86 - InfAuslR 1987, 37 (38)). Aus dem Niederlassungsabkommen läßt sich daher nichts zugunsten der Klägerin herleiten.

61

Auch andere völkerrechtliche Abkommen ergeben kein Aufenthaltsrecht zugunsten der Klägerin.

62

3. Steht der Klägerin somit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu und ist dementsprechend der Antrag der Klägerin zu Recht abgelehnt worden mit der Folge, daß sie zur Ausreise verpflichtet war, kommt auch eine Folgenbeseitigung im Sinne der weiteren Klageanträge nicht in Betracht.

63

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

64

Meyer

65

Gielen

66

Kemper

67

Hahn

68

Groepper