Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.04.1993, Az.: BVerwG 1 C 14.92
Einstellung des Verfahrens wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen; Voraussetzungen für einen Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.04.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 14.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 19733
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 06.05.1991 - AZ: 1 S 2084/90
Rechtsgrundlage
- Art. 6 ARB 1/80
Fundstellen
- InfAuslR 1993, 258-259
- InfAuslR 1993, 258-259 (Volltext mit red. LS)
In dem Verwaltungsstreit
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. April 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. Mai 1991 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 8. August 1990 sind unwirksam.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Gründe
Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen des Klägers und des Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Urteile sind unwirksam (§ 173 VwGO in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des Ereignisses, das zur Erledigung des Rechtsstreits geführt hat, voraussichtlich unterlegen wäre. Das ist im vorliegenden Fall der Beklagte.
Der Beklagte hatte dem Kläger die unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung verweigert, daß der zuvor gegebene Familiennachzugsgrund entfallen sei und ihm als türkischem Staatsangehörigen nicht die Aufenthaltsrechte zu gewähren seien, die den Arbeitnehmern aus EG-Staaten zustehen. Wie der Europäische Gerichtshof inzwischen durch Urteil vom 16. Dezember 1992 (Rs C-237/91 - NVwZ 1993, 258) klargestellt hat, gewährt Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei geschaffenen Assoziationsrates vom 19. September 1980 einem türkischen Staatsangehörigen, der im Hinblick auf die Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis für das Gebiet eines Mitgliedstaats erhalten hat und der dort seit mehr als einem Jahr mit gültiger Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gearbeitet hat, einen unmittelbaren Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitserlaubnis und seiner Aufenthaltserlaubnis, selbst wenn die Ehe nicht mehr besteht. Danach hätte die Revision voraussichtlich Erfolg gehabt, wenn nicht der Beklagte dem Kläger die beantragte unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt und damit die Erledigung der Hauptsache herbeigeführt hätte.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Scholz-Hoppe
Mallmann