Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1983, Az.: BVerwG 6 C 96/82
Aufzeichnung von Parteivorbringen; Vorläufige Ergebnisaufzeichnung; Richterliche Aufzeichnungen; Verlesungspflicht; Rügerecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 96/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11893
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen 08.07.1982 - 8 K 112/80
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 67, 43 - 47
- NJW 1983, 2275
Amtlicher Leitsatz
Wird neben der unmittelbaren Aufzeichnung der Bekundungen einer Partei mit einem Tonaufnahmegerät bei ihrer Vernehmung das wesentliche Ergebnis der Aussagen zugleich durch einen Richter vorläufig aufgezeichnet, so ist die Aufzeichnung des Richters den Beteiligten vorzulesen. Wird dies versäumt, so kann das Rügerecht nach § 295 I ZPO verlorengehen.