Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1982, Az.: BVerwG 6 C 133.80
Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Bewohnung einer Wohnung wegen Lärmimmissionen; Anforderungen an das Bestehen eines Wohnungsmangels; Voraussetzungen für das Fortbestehen eines Wohnungsmangels wegen Unzumutbarkeit einer zugewiesenen Wohnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 133.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11904
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 28.07.1977 - AZ: W 154 I 75
- VGH Bayern - 03.06.1980 - AZ: 224 XXIV 77
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BUKG
- § 2 Abs. 1 S. 1 TGV
- § 154 Abs. 2 VwGO
Fundstelle
- BVerwGE 66, 25 - 29
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen, unter denen Wohnungsmangel i.S.d. TGV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 fortbesteht, weil die einem Soldaten im Rahmen der Wohnungsfürsorge zugewiesene Wohnung wegen Lärmimmissionen unzumutbar ist.
In der Verwaltungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr.
Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Berufssoldat. Er wurde zum 1. April 1975 unter Zusage der Umzugskostenvergütung von F. nach W. versetzt. Unter dem 3. April 1975 beantragte er die Gewährung von Trennungsgeld.
Am 23. April 1975 wies die Standort Verwaltung W. dem Kläger für seine vierköpfige Familie, zu der zwei in den Jahren 1969 und 1973 geborene Kinder gehören, eine Bundesdarlehenswohnung in W. mit 4 Zimmern zu, die voraussichtlich zum 15. Mai 1975 beziehbar sein sollte. Mit Schreiben vom 28. April 1975 lehnte der Kläger dieses Wohnungsangebot mit der Begründung ab, die Wohnung sei für ihn - vor allem im Hinblick auf die Größe seiner bisherigen Wohnungen - zu klein; er habe zudem eine andere, im Juni 1975 beziehbare Wohnung in Aussicht.
Durch Bescheid vom 2. Mai 1975 gewährte die Standortverwaltung W. dem Kläger daraufhin das beantragteTrennungsgeld nur für die Zeit bis zum 15. Mai 1975. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der der Kläger ergänzend auf den schlechten baulichen Zustand der ihm zugewiesenen Wohnung und auf die Lärmbelästigungen durch eine in der Nähe gelegene Nachtbar hinwies, blieb erfolglos.
Am 12. September 1975 bezog der Kläger eine andere Wohnung in W.
Die Versagung des Trennungsgeldes für die Zeit vom 16. Mai bis 12. September 1975 greift der Kläger auf dem Verwaltungsrechtsweg an. Er hat beantragt,
den Bescheid der Standortverwaltung W. vom 2. Mai 1975 und den Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung VI vom 8. September 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 16. Mai 1975 bis 12. September 1975 Trennungsgeld zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach vorheriger Beweisaufnahme stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten führte nach weiterer Beweisaufnahme zur Abweisung der Klage durch das Berufungsgericht, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Dem Kläger sei mit Recht nur bis zum 15. Mai 1975 Trennungsgeld gewährt worden, weil er nach diesem Tage nicht mehr durch Wohnungsmangel gehindert gewesen sei, an den neuen Dienstort umzuziehen. Die ihm angebotene Wohnung in W. sei für die Familie des Klägers angemessen und voraussichtlich am 15. Mai 1975 beziehbar gewesen. Die Auffassung des Klägers, diese Wohnung sei wegen ihrer geringen Größe unzureichend und damit unangemessen gewesen, treffe nicht zu. Nach Größe und Lage sowie nach Ausmaß und Zuschnitt der Räume sei die Wohnung familiengerecht gewesen. Rechtsvorschriften oder Verwaltungsrichtlinien, aus denen sich ergebe, welchen einzelnen Anforderungen eine Wohnung genügen müsse,um familiengerecht zu sein, beständen nicht. Die Wohnungsvergaberichtlinien des Bundesministers der Verteidigung bestimmten lediglich, daß je familienzugehörige Person grundsätzlich ein Zimmer überlassen werden solle. Dem habe die dem Kläger angebotene Wohnung entsprochen. Bei ihrer Errichtung seien auch die seinerzeit gültigen Baufachlichen Bestimmungen für den Wohnungsbau im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes beachtet worden. Deswegen sei sie nach Nr. 3 Abs. 5 der Wohnungsvergaberichtlinien des Bundesministers der Verteidigung zur Unterbringung des Hausrats einer vierköpfigen Familie als grundsätzlich ausreichend anzusehen. Gegenteiliges folge nicht daraus, daß die Wohnung seit der Neufassung der Baufachlichen Bestimmungen für den Wohnungsbau im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes die Sollgrenze der für den Dienstgrad des Klägers vorgesehenen Ausstattungsklasse II (80 qm Grundfläche) unterschreite. Denn deswegen sei sie nicht als unzumutbar anzusehen, zumal die Unterschreitung geringfügig sei. Im übrigen sei es nicht angängig, ältere Wohnungen, die späteren, erhöhten Anforderungen an Neubauten nicht mehr in vollem Umfange genügten, als unangemessen zu beurteilen, sofern sie nicht für eine nach der Zimmerzahl in Betracht kommende Familie schlechthin unbrauchbar seien. Das sei bei der dem Kläger zugewiesenen Wohnung nicht der Fall gewesen. Allerdings hätte der Kläger genötigt sein können, den auf die sehr viel größere Wohnung in F. zugeschnittenen Bestand seiner Möbel zu verringern. Das sei ihm indes zumal deswegen zuzumuten gewesen, weil es sich bei der angebotenen Wohnung um eine gegenüber der Kostenmiete nennenswert verbilligte Staatsbediensteten-Wohnung gehandelt habe. Auch nach dem Zuschnitt der einzelnen Räume sei die Wohnung zumutbar gewesen.
Der Umstand, daß die dem Kläger angebotene Wohnung renovierungsbedürftig gewesen sei, habe es nicht gerechtfertigt, die Wohnung abzulehnen. Da Mittel inHöhe von 1.800,00 DM zu ihrer Instandsetzung bereitgestanden hätten, habe ihre Renovierungsbedürftigkeit allenfalls dazu führen können, daß sich der Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit hinauszögerte.
Auch die Lärmimmissionen, denen die Wohnung ausgesetzt gewesen sei, hätten sie nicht unzumutbar gemacht. Die Beurteilung derartiger Beeinträchtigungen in dem hier gegebenen rechtlichen Zusammenhang habe davon auszugehen, daß der Dienstherr mit der Zuweisung einer Wohnung im Rahmen der Wohnungsfürsorge für seine Bediensteten ein Objekt zur Verfügung stelle, dessen Benutzbarkeit in erster Linie durch seine unmittelbare Gestaltung, in gewissem Maße aber auch durch objektive Gegebenheiten seiner Umgebung bestimmt werde. Einwirkungen, die nicht in derartigen Gegebenheiten oder sonstigen objektbezogenen Umständen begründet seien, sondern durch die nicht objektiv vorgegebene Nutzung von Nachbargrundstücken oder Einrichtungen auf solchen Grundstücken oder durch die private Lebensführung anderer Menschen ausgelöst würden, könnten dem Objekt und der darüber verfügenden Stelle hingegen grundsätzlich nicht zugerechnet werden. Bei dem Lärm, der von Fußgängern und Kraftfahrzeugen in der nach ihrer Lage im Verkehrsnetz und nach ihrer Verkehrsbedeutung nicht für starken Durchgangsverkehr bestimmten Straße herrühre, sowie bei dem von einer nahegelegenen Bar ausgehenden Lärm handele es sich nicht um Störungen, denen das Haus aufgrund seiner Lage in rechtlich, wirtschaftlich oder tatsächlich nicht mehr zu beeinflussender Weise ausgesetzt sei und der deswegen bei der Beurteilung, ob es dem Kläger zuzumuten gewesen sei, eine Wohnung in diesem Hause zu beziehen, berücksichtigt werden müsse. Denn derartige Lärmstörungen ließen sich durch ordnungsbehördliche und polizeiliche Maßnahmen bekämpfen; sie seien daher behebbar und deswegen ihrer Natur nach nur vorübergehend. Vorübergehende Störungen aber seien grundsätzlich nicht geeignet, eine Wohnung im Sinne des Trennungsgeldrechts unzumutbar zu machen. Anderes gelte nur dann, wenn die Störungen so massiv seien, daß es nicht zumutbar wäre, sie auch nur vorübergehend zu ertragen. Derartintensiv aber seien die Lärmstörungen, denen die den Kläger angebotene Wohnung ausgesetzt gewesen sei, nach, den erhobenen Beweisen nicht gewesen.
Da die Wohnung in dem Zeitpunkt, zu den sie dem Kläger angeboten wurde, leergestanden habe und seinerzeit hinreichende Mittel zu ihrer Instandsetzung verfügbar gewesen seien, könne davon ausgegangen werden, daß sie am 15. Mai 1975 beziehbar gewesen wäre, wenn der Kläger das Wohnungsangebot noch im April 1975 angenommen hätte. Insoweit verbleibende Zweifel gingen zu Lasten des Klägers, weil er dadurch, daß er die Wohnung ohne berechtigten Grund abgelehnt habe, verhindert habe, daß mit der Instandsetzung der Wohnung begonnen worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er der Auffassung des Berufungsgerichts entgegentritt, die ihm von der Beklagten zugewiesene Wohnung in W. sei für ihn und seine Familie trotz der Lärmstörungen, denen sie ausgesetzt gewesen sei, zumutbar gewesen. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, den Störungen habe durch ordnungsbehördliche Maßnahmen begegnet werden können. Diese Annahme werde durch die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung widerlegt, daß Bemühungen der Gemeinde W., die Störungen abzustellen, erfolglos geblieben seien. Weiter habe das Berufungsgericht das Gutachten, das es eingeholt habe, um die Intensität der auf das Miethaus einwirkenden Lärmstörungen zu ermitteln, unrichtig ausgewertet. Denn es stehe fest, daß die Lärmstörungen im Jahre 1975 erheblich stärker gewesen seien als im Jahre 1980, als das Gutachten erstattet worden sei. Da die im Jahre 1979 ermittelten Störungen aber bereits über das zumutbare Maß hinausgegangen seien, hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, daß die stärkeren Lärmstörungen im Jahre 1975 die dem Kläger angebotene Wohnung gänzlich unzumutbar machten und die gesunde Entwicklung der Kinder des Klägers,insbesondere des seinerzeit erst 1 1/2 Jahre alten Sohnes, gefährdet hätten. In diesem Zusammenhang habe auch die geringe Größe der Wohnung berücksichtigt werden müssen, die es ausgeschlossen habe, den Lärmstörungen innerhalb der Wohnung auszuweichen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Juni 1980 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juli 1977 zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und bittet um Zurückweisung der Revision.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht festgestellt, daß dem Kläger das begehrte Trennungsgeld seit dem 16. Mai 1975 nicht mehr zusteht.
Den Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs bildet das Gesetz über die Umzugskostenvergütung und das Trennungsgeld für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz - BUKG -) in der hier anzuwendenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1628), geändert durch Gesetze vom 13. Juni 1974 (BGBl. I S. 1273, 1274) und vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3716, 3723), und die Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung - TGV -) vom 22. November 1973 (BGBl. I S. 1715). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BUKG, § 2 Abs. 1Satz 1 TGV erhält ein Berufssoldat, der aus dienstlichen Gründen an einen anderen als den bisherigen Dienstort versetzt worden und dem Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist, für die ihm durch die getrennte Haushaltsführung entstehenden notwendigen Auslagen ein Trennungsgeld, solange er wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort daran gehindert ist, dorthin umzuziehen. Die letztgenannte Voraussetzung war beim Kläger seit dem 16. Mai 1975 nicht mehr gegeben, weil ihm zugemutet werden konnte, die ihm zugeteilte und voraussichtlich am 15. Mai 1975 beziehbare Wohnung in W. zu beziehen. Mit Recht hat das Berufungsgericht die hiergegen vom Kläger angeführten Gesichtspunkte nicht als durchgreifend erachtet.
In dem angefochtenen Urteil ist ausgeführt, daß die dem Kläger zugeteilte Wohnung sowohl nach ihrer Größe als auch nach ihrem Zuschnitt den rechtlich zu berücksichtigenden Raumbedürfnissen des Klägers und seiner Familie entsprach, wenn die Aufstellung der gesamten Möbelausstattung des Klägers auch möglicherweise Schwierigkeiten bereitet hätte. Die diese Feststellung tragenden rechtlichen Gesichtspunkte, die die Revision nicht angreift, sind nicht zu beanstanden. Auch begegnet es keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Frage, ob die Wohnung den Anforderungen genügte, die der Kläger an Größe und Zimmerzahl stellen durfte, anhand der Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung für die Vergabe von Wohnungen an Angehörige der Bundeswehr (Wohnungsvergaberichtlinien) i.d.F. vom 20. August 1974 (VMBl 1974 S. 343) geprüft und bejaht hat.
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Renovierungsbedürftigkeit der Wohnung deren Zurückweisung durch den Kläger nicht rechtfertigte. Selbst wenn es dem Kläger und seiner Ehefrau nicht möglich gewesen sein sollte, ihre Vorstellungen darüber, wie dieWohnung in den Bereichen, in denen eine individuelle Einflußnahme möglich ist (Auswahl von Tapeten, Farben und evtl. Teilen der Installationen), ausgestattet werden sollte, geltend zu machen und deren Erfüllung zu überwachen, war das kein trennungsgeldrechtlich beachtlicher Grund, den Bezug der Wohnung abzulehnen. Denn ein Berufssoldat kann nicht verlangen, daß eine von ihn und seiner Familie zu beziehende Wohnung nach seinen Vorstellungen ausgestattet wird. Räumt ihm der Vermieter eine Einflußnahme auf die Gestaltung veränderbarer und instandsetzungsbedürftiger Teile der Wohnung (Wände, Fußböden etc.) nicht ein oder kann er aus anderen Gründen nicht darauf Einfluß nehmen, so wird die Wohnung dadurch gleichwohl nicht unzumutbar. Die Renovierungsbedürftigkeit der dem Kläger zugeteilten Wohnung stellte deren Eignung für die Familie des Klägers mithin nicht in Frage. Allenfalls hätte die Instandsetzung die Bezugsfertigkeit der Wohnung zeitlich hinausschieben können, wofür nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) aber kein begründeter Anhalt besteht.
Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis auch richtig entschieden, daß die dem Kläger zugeteilte Wohnung trotz der Lärmstörungen, denen sie im Jahre 1975 ausgesetzt war, für ihn und seine Familie zumutbar war.
Die rechtliche Beurteilung hat insoweit davon auszugehen, daß im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 TGV - wie auch im Rahmen der Wohnungs für sorge für Angehörige des öffentlichen Dienstes - in bezug auf die Bewohnbarkeit und die Zumutbarkeit keine strengeren Anforderungen an eine Wohnung zu stellen sind, als sie allgemein unter baulichen, hygienischen und gesundheitlichen Gesichtspunkten zu erheben sind. Eine Wohnung, die den für Wohnräume einschließlich der zu ihnen gehörenden Nebenräume geltenden baulichen Bestimmungen genügt und die nicht aus anderen, gegenüber jedermann zu beachtenden tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zum Bewohnen durch Menschen ungeeignet ist, muß folglich in aller Regel auch als geeignet angesehen werden, um einen Beamten oder Soldaten und dessen Familie darin unterzubringen.
Diesen Voraussetzungen genügte die dem Kläger zugeteilte Wohnung nach den vom Berufungsgericht getroffenen, von der Revision nicht mit Aufklärungsrügen angegriffenen und daher für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen. Sie wurde im Jahre 1958 unter Beachtung der Baufachlichen Bestimmungen für den Wohnungsbau im Rahmen der Wonnungsfürsorge des Bundes in der damals geltenden Fassung erbaut und entsprach damit den an ihre bauliche Gestaltung und bauseitige Ausstattung zu stellenden Anforderungen. Allerdings ist nicht auszuschließen, daß sich die bauliche Nutzung das Gemeindegebietes, in dem sie liegt, bis zum Wahre 1975 verändert hatte. Denn die von den Vorinstanzen erhobenen Beweise haben ergeben, daß ihre Umgebung jedenfalls im Jahre 1975 kein ausschließliches dörfliches Wohngebiet (mehr) war, sondern ein Gebiet unterschiedlicher teils gewerblicher Nutzung, in den sich unter anderem ein Betrieb des Gaststättengewerbes mit Nachtkonzession befand. Ein Gebiet mit derart gemischter baulicher Nutzung ist aber - auch unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes einer Nachtbar - nicht generell zum Wohnen ungeeignet, mag es den Charakter einer dörflichen Siedlung auch zu einem Teil verloren haben.
Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, können jedoch Störungen, die von einem zwar genehmigten oder jedenfalls geduldeten Gewerbebetrieb ausgehen, ihrerseits aber gegen Rechtsvorschriften verstoßen und ihrer Eigenart nach tatsächlich schwer oder gar nicht zu unterbinden sind, die Eignung der in dem Gebiet liegenden und diesen Auswirkungen ausgesetzten Wohnungen zum Bewohnen in einem solchen Maß herabsetzen, daß es für einen Wohnungssuchenden - und damit auch für einen Beamten oder Soldaten, der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 TGV verpflichtet ist, sich um eine Wohnung am Dienstort zu bemühen -unzumutbar ist, eine solche Wohnung zu beziehen. Die Beurteilung, ob ein Beamter oder Soldat berechtigt ist, eine ihm zugeteilte Wohnung wegen Lärmstörungen aus der Umgebung abzulehnen, darf sich daher nicht auf den nach Lage der Wohnung "bestimmungsgemäßen" Lärm beschränken, wie das Berufungsgericht angenommen hat; sie muß vielmehr die gegebene Situation berücksichtigen, sofern diese von dem künftigen Mieter rechtlich - gegebenenfalls unter Berufung auf seine mietvertraglichen Rechte mit Hilfe des Vermieters - oder tatsächlich nicht zu beeinflussen ist. Das bedeutet im vorliegenden Fall, daß die durch den Nachtbetrieb der in der Nähe gelegenen Bar bedingten Lärmstörungen nicht aus Rechtsgründen unberücksichtigt bleiben durften, wie es in dem angefochtenen Urteil geschehen ist. Denn den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen ist zu entnehmen, daß der Kläger diese Störungen weder in seiner Rechtsstellung als Mieter der ihm zugeteilten Wohnung noch sonst wirksam hätte unterbinden können. Er und seine Familie wären ihnen somit ausgesetzt gewesen, zumal offenbar auch Bemühungen der Ordnungsbehörden, diese Störungen zu mindern, im wesentlichen erfolglos geblieben waren. Davon ist bei der Beurteilung auszugehen, ob dem Kläger zugemutet werden konnte, die Wohnung zu beziehen. Dies ist gleichwohl in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu bejahen. Die durch den Betrieb der Bar bedingten Lärmstörungen, denen die Wohnung ausgesetzt war, machten sie nach Intensität und Eigenart nicht nur nicht unbewohnbar; sie lassen es auch nicht fürsorgepflichtwidrig erscheinen, daß sie dem Kläger zugeteilt wurde.
Zwar hat die vom Berufungsgericht veranlaßte Schallmessung ergeben, daß die für die einzelnen Räume der Wohnung ermittelten Meßdaten bei zwei Räumen über den der schalltechnischen Begutachtung zugrunde gelegten Richtwerten lagen. Das Ausmaß, in dem diese Richtwerte überschritten wurden, muß für den hier maßgebenden Zeitpunkt, den 15. Mai 1975, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts überdies höher angesetzt werden als aus dem schalltechnischen Gutachten ersichtlich, weil die Anzahl der potentiellen Barbesucher damals größer war. Daraus ist jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht ohne weiteres zu folgern, daß es fürsorgepflichtwidrig war, dem Kläger undseiner Familie zuzumuten, die Wohnung zu beziehen. Denn die Richtwerte, anhand deren die Meßergebnisse bewertet worden sind, dienen nicht der Beurteilung, von welcher Intensität an Lärmimmissionen das Bewohnen von Räumen unzumutbar werden lassen; sie geben lediglich Auskunft darüber, von welcher Stärke an Arbeitslärm - darunter auch Lärm, der mit dem Betrieb von Nachtgaststätten verbunden ist - zu einer Beeinträchtigung der Nachbarschaft führt (VDI-Richtlinie 2058, Bl. 1 "Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft"). Geräusche, die die Richtwerte nicht überschreiten, belästigen die Nachbarschaft sonach im allgemeinen nicht (VDI-Richtlinie 2058, Bl. 1 Abschn. 3.3, abgedr. bei Gossrau/Stephany/Conrad/Dürre, Handbuch des Lärmschutzes und der Luftreinhaltung, Kennummer 48225). Die anderslautende Auffassung des Gutachters steht im Widerspruch zu der Richtlinie. Das macht seine Schlußfolgerung, die Lärmbelästigung habe das zumutbare Maß im Zeitpunkt der Messung überschritten, in dieser Allgemeinheit unrichtig. Sie trifft bei geschlossenen Fenstern allenfalls auf einen Raum der Wohnung (im Gutachten als Raum 4 bezeichnet) zu.
Durch die schalltechnische Begutachtung ist nach alledem nicht erwiesen, daß die Lärmbeeinträchtigung der Wohnung so erheblich war, daß ihre Zuweisung deswegen gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstieß. Das hat auch unter Berücksichtigung dessen zu gelten, daß die Intensität der Störungen im Jahre 1975 stärker war als zum Zeitpunkt der Messung. Denn diese Feststellung des Berufungsgerichts gründet sich nur auf Annahmen, die eine schalltechnische Bewertung nicht zulassen. In diesem Zusammenhang kann im übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Werte einer auf Dauer nicht erträglichen Beschallung nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TALärm) - vom 16. Juli 1968 (Beilage zum BundesanzeigerNr. 137 vom 26. Juli 1968) bereits, in reinen Wohngebieten wesentlich höher liegen als die Richtwerte der VDI-Richtlinie 2058. Der in der TALärm festgelegte Richtwert für die Nachtzeit von 40 dB (A) wurde in der den Kläger zugeteilten Wohnung im Jahre 1979 bei geschlossenen Fenstern in keinem Raum erreicht.
Auch ihrer Eigenart nach waren die Lärmstörungen, denen die Wohnung ausgesetzt war, nicht so beschaffen, daß es dem Kläger nicht hätte zugemutet werden können, sie zu beziehen. Es handelte sich im wesentlichen um Fahrzeug geräusche (Fahrzeugverkehr zu und von der Nachtbar) sowie um das Singen und unangenehm lautes Sprechen Angetrunkener. Dies sind Geräusche, die - zumal in Gebieten mit gemischter baulicher Nutzung - nicht unüblich sind und eine ihnen ausgesetzte Wohnung in aller Regel nicht unzumutbar machen, wenngleich sie eine unangenehme Belästigung darstellen. Selbst wenn sie - wie die von den Vorinstanzen durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat - von Fall zu Fall zu ins Gewicht fallenden Störungen der Nachtruhe geführt haben, sind sie nicht in einem solchen Maße beeinträchtigend, daß ein gesunder Mensch dadurch Schaden nimmt oder die gesunde körperliche und seelische Entwicklung von Kindern durch sie in Frage gestellt wird. Das folgt schon daraus, daß solche Geräusche in städtischer Umgebung häufig auftreten, ohne daß dies als ein Grund empfunden und anerkannt wird, davon betroffene Wohnungen nicht zu beziehen oder zu verlassen.
Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger, seine Ehefrau oder eines seiner Kinder in besonderem Maße lärmempfindlich sind und ihnen deswegen aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden konnte, die Wohnung zu beziehen, sind nicht ersichtlich.
Der Kläger hatte nach alledem keinen berechtigten Anlaß, die ihm zugeteilte Wohnung abzulehnen. Im Zeitpunkt ihrer Bezugsfertigkeit war er daher nicht mehr durch Wohnungsmangel gehindert, an den neuen Dienstort umzuziehen. Da die Wohnungnach, den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen am 15. Mai 1975 hätte bezugsfertig sein können, ist ihm das Trennungsgeld mit Recht nur bis zu diesem Tage bewilligt und gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Dr. Seibert