Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.03.1993, Az.: BVerwG 1 B 27.93
Bedeutung des Integrationsstands einer ausländischen Familie; Erstrebung einer Aufenthaltsgenehmigung während des schwebenden Asylverfahrens; Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 27.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 22007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 01.12.1992 - AZ: 8 B 102.92
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 30 Abs. 2 AuslG
- § 11 Abs. 1 AuslG
Fundstellen
- InfAuslR 1993, 278-279 (Volltext mit red. LS)
- InfAuslR 1993, 278-279
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. März 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Beschwerde wirft zwei Fragen zu § 30 Abs. 2 AuslG auf. Sie hält zunächst für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob der Integrationsstand einer ausländischen Familie im Rahmen des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG entscheidungserhebliche Bedeutung habe. Ferner hält sie für klärungsbedürftig, ob der Fall des Klägers als ein Ausnahmefall im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 AuslG beurteilt werden müsse, weil er außerhalb eines Heimes für Asylbewerber wohne und einer geregelten Arbeit nachgehe und seine Kinder als vollintegriert bezeichnet werden könnten. Diese Fragen rechtfertigen jedoch nicht die Zulassung der Revision, da sie im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sind.
Auf das Begehren des Klägers, der während des schwebenden Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung erstrebt, findet § 11 Abs. 1 AuslG Anwendung. Danach könnte ihm die Aufenthaltsgenehmigung u.a. dann erteilt werden, wenn ein dahingehender "gesetzlicher Anspruch" bestände. Einen solchen gesetzlichen Anspruch will die Beschwerde aus § 30 Abs. 2 AuslG herleiten. Diese Vorschrift, die die Behörde ermächtigt, aus dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, gewährt jedoch keinen derartigen gesetzlichen Anspruch. Ein gesetzlicher Anspruch im Sinne von § 11 Abs. 1 AuslG kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Eine solche Verpflichtung ist in der Bestimmung des § 30 Abs. 2 AuslG nicht enthalten. Nach dieser Regelung "kann" die Ausländerbehörde einem Ausländer aus dringenden humanitären Gründen die Aufenhaltsbefugnis erteilen. Dies bedeutet nach der eindeutigen gesetzlichen Terminologie noch keinen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnis. Die Erteilung ist vielmehr in das Ermessen der Behörde gestellt; der Ausländer hat nur ein Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens. Zwar kann im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände das der Behörde eingeräumte Ermessen "auf Null schrumpfen", so daß sich hieraus ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Befugnis ergibt. Dieser sich erst aus der besonderen Sachlage ergebende Anspruch ist jedoch nicht der gesetzliche Anspruch im Sinne von § 11 Abs. 1 AuslG (vgl. Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl., § 11 Rdnr. 4 i.V. mit § 6 Rdnr. 4). Scheidet demnach der § 30 Abs. 2 AuslG von vornherein als Grundlage für einen gesetzlichen Anspruch im Sinne von § 11 Abs. 1 AuslG aus, so sind die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen zu den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 AuslG nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Scholz-Hoppe
Kemper