Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.01.1992, Az.: BVerwG 1 C 49.88
Ausländer; Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; Antragsablehung; Aufenthaltsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.01.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 49.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12886
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 07.03.1986 - AZ: 8 K 140/85
- VGH Baden-Württemberg - 07.12.1987 - AZ: 1 S 1321/86
Rechtsgrundlagen
- § 35 AuslG
- § 35 Abs. 1 AuslG 1990
- Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk
- Art. 1 A Nr. 1 GK
- Art. 1 D Abs. 1 GK
- Art. 1 D Abs. 2 GK
Fundstellen
- NVwZ 1992, 1211-1212 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1992, 131 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Wird gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO festgestellt, daß sich ein Ausländer aufgrund seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und die Ausländerbehörde seinen Antrag zu Unrecht abgelehnt hat, so ist der sich so ergebende Zeitraum rechtmäßigen Aufenthalts auf die 8-Jahres-Frist des § 35 Abs. 1 AuslG 1990 anzurechnen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach, Gielen, Dr. Kemper und
Dr. Mallmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Dezember 1987 wird aufgehoben, soweit es die Versagung der Aufenthaltserlaubnis betrifft. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens zur Hälfte. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wurde im Jahre 1956 in ... N./Libanon geboren. Dort wurde er von der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) betreut. Im April 1979 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die Ablehnung seines Asylgesuchs wurde im November 1983 rechtskräftig.
Der Kläger war bei seiner Einreise im Besitz eines libanesischen Reisedokuments für palästinensische Flüchtlinge (DDV), das die libanesische Botschaft in Bonn später bis 17. Mai 1983 verlängerte. Eine weitere Verlängerung am 14. Mai 1984 für drei Monate enthielt den Vermerk "nicht gültig für eine Rückkehr in den Libanon".
Die im Mai und Juli 1984 gestellten Anträge des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 der Genfer Konvention (GK), hilfsweise eines Reiseausweises nach Art. 28 des Staatenlosen-Übereinkommens (StlÜbk) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. September 1984 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1985 zurück. Zur Begründung war ausgeführt: Die Erteilung eines Reiseausweises nach dem Staatenlosen-Übereinkommen oder der Genfer Konvention scheitere daran, daß sich der Kläger im Bundesgebiet nicht rechtmäßig im Sinne des Art. 28 Satz 1 StlÜbk und des Art. 28 Nr. 1 Satz 1 GK aufhalte. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk lägen ebenfalls nicht vor, weil der Kläger auf seinen Antrag jederzeit einen Reiseausweis des Libanon erhalten könne; zumindest sei eine gegenteilige Entscheidung der Botschaft des Libanon in Bonn bisher nicht erfolgt. Der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis stünden, abgesehen davon, daß der Kläger über keinen gültigen Nationalpaß oder Paßersatz verfüge, jedenfalls arbeitsmarkt- und einwanderungspolitische Gründe entgegen.
Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe die beantragte Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerfrei versagt. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt werde, daß er gemäß Art. 1 D Abs. 2 GK unter die Bestimmungen der Genfer Konvention falle, könne er aus dieser Flüchtlingseigenschaft weder ein eigenständiges Aufenthaltsrecht herleiten noch beanspruchen, daß die Ausländerbehörde diesen Umstand bei ihrer Ermessensentscheidung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 positiv berücksichtige. Die Genfer Konvention enthalte keine Vorschriften, die einem Flüchtling im Sinne dieses Abkommens ein Recht zum Aufenthalt in einem der Signatarstaaten einräumten. Ob das Ermessen der Ausländerbehörde begrenzt sein könnte, wenn die ohne Aufenthalterlaubnis grundsätzlich bestehende Ausreiseverpflichtung des Staatenlosen auf Dauer nicht realisierbar wäre, weil kein anderer Staat zur Aufnahme bereit sei, und wenn die über Jahre verlängerte Duldung als Dauerlösung des Aufenthalts unzumutbar wäre, bedürfe keiner Entscheidung, da eine derartige Fallgestaltung im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nicht gegeben gewesen sei. Palästinensern, die unter dem Schutz der UNRWA gestanden hätten, werde die Rückkehr in den Libanon nicht generell verweigert. Ob unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung im Libanon, der Dauer des Aufenthalts und der Integration des Klägers nunmehr ein Härtefall im Sinne der Nr. 2.8 des Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 18. Dezember 1986 vorliege und eine Aufenthaltserlaubnis aus diesem Grunde zu erteilen sei, beurteile sich allein aufgrund von Umständen, die nach der Widerspruchsentscheidung eingetreten seien, die Rechtmäßigkeit der ergangenen Behördenentscheidungen nicht in Frage stellten und im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen seien. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk, da es an dem erforderlichen rechtmäßigen Aufenthalt fehle. Die Beklagte habe von dem ihr durch Art. 28 Satz 2 StlÜbk eingeräumten Ermessen keinen fehlerhaften Gebrauch gemacht. Die Erwägung, der Kläger könne seinen libanesischen Paß um jeweils drei Monate verlängern lassen und es sei keineswegs aussichtslos, daß der ihm am nächsten stehende Staat, die Republik Libanon, ihm einen Paß mit Rückkehrberechtigung ausstelle, sei ein die Ablehnung allein tragender Gesichtspunkt. Schließlich sei auch der Hilfsantrag, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Reiseausweis nach Art. 28 GK auszustellen, unbegründet. Insoweit gelte das gleiche wie für Art. 28 StlÜbk.
Mit seiner vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Aufhebung der vorinstanzlichen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen, die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Reiseausweises nach dem Staatenlosen-Übereinkommen, hilfsweise nach der Genfer Konvention, und für den Fall, daß bezüglich der Aufenthaltserlaubnis eine Aufhebung der ablehnenden Bescheide nicht erfolgt, die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet war, eine Erlaubnis zu erteilen. Er macht geltend, die Eigenschaft eines Ausländers als Konventionsflüchtling nach Art. 1 D GK müsse bei der Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden. Anderenfalls würde gegen Art. 32 und 33 GK sowie im Falle der Staatenlosigkeit gegen Art. 31 StlÜbk verstoßen. Das Berufungsgericht habe sich zu Unrecht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob und wann ein Staatenloser, der aus einem Bürgerkriegsgebiet stamme, aus anderen als den in der Genfer Konvention oder dem Staatenlosen-Übereinkommen genannten Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland habe. Im Libanon herrsche seit 13 Jahren Krieg. Würde er, der Kläger, zur Rückkehr dorthin gezwungen, seien seine Rechte aus Art. 1 und 2 GG gefährdet, insbesondere sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Da nicht zu erwarten sei, daß sich die Verhältnisse im Herkunftsland in absehbarer Zeit besserten, dürfe die Beklagte seinen aufenthaltsrechtlichen Status nicht weiterhin in der Schwebe lassen, indem sie ihn dulde, sondern müsse ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Zu beanstanden sei auch, daß es das Berufungsgericht abgelehnt habe, ihn nach dem Härtefallerlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 18. Dezember 1986 zu behandeln. Da eine Verpflichtungsklage erhoben sei, komme es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an. Zu diesem Zeit punkt sei der Erlaß aber in Kraft gewesen. Nach alledem habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Damit liege auch ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Art. 28 Satz 1 StlÜbk und 28 Nr. 1 Satz 1 GK vor.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Berufungsurteil.
Der Oberbundesanwalt hält den Kläger wegen seiner palästinensischen Staatsangehörigkeit nicht für einen Staatenlosen und mangels Wegfalls der UNRWA-Betreuung auch nicht für einen Konventionsflüchtling im Sinne des Art. 1 D GK.
II.
Die Revision hat nur teilweise Erfolg. Bezüglich der Aufenthaltserlaubnis führt sie auf den Hilfsantrag des Klägers zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
1.
Soweit der Kläger die Aufhebung der die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Bescheide begehrt, ist die Revision unbegründet.
Diese Bescheide haben sich erledigt, nachdem die Beklagte, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, während des Revisionsverfahrens am 20. Juli 1990 dem Kläger eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Deswegen kann der Kläger die Aufhebung der Bescheide nicht mehr beanspruchen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen neuen Ausländerrechts. Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) - AuslG 1990 - am 1. Januar 1991 (Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, a.a.O.) ist an die Stelle der vom Kläger ursprünglich begehrten Aufenthaltserlaubnis die Aufenthaltsbefugnis (vgl. §§ 5 Nr. 4, 30 ff. AuslG 1990) getreten, die er nach Ablauf der ihm am 20. Juli 1990 nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG 1965 - erteilten befristeten Aufenthaltserlaubnis am 25. Januar 1991 für die Dauer eines Jahres unstreitig erhalten hat. Nach § 94 Abs. 3 Nr. 3 AuslG 1990 gilt eine vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte befristete Aufenthaltserlaubnis u.a. dann als Aufenthaltsbefugnis fort, wenn sie dem Ausländer aus humanitären oder politischen Gründen erteilt worden ist. Dies ist hier der Fall. Der bei der Beklagten gestellte Antrag und das ursprüngliche auf die Erteilung einer "Aufenthaltserlaubnis" gerichtete Klagebegehren sind nämlich in der Weise auszulegen, daß der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erstrebte. Das ergibt sich daraus, daß sein Antrag und seine Klage mit den besonderen Verhältnissen im Libanon begründet und später auf die für Palästinenser getroffene Härteregelung im Erlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 18. Dezember 1986 gestützt wurden. Der Kläger begehrte damit einen Aufenthaltstitel, der nach der Terminologie des Ausländergesetzes 1990 eine Aufenthaltsbefugnis ist. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hat er ausweislich der beigezogenen Akten erst unter dem 4. September 1991 außerhalb des vorliegenden Verfahrens bei der Beklagten beantragt.
2.
Bezüglich des hilfsweise gestellten Antrags, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet war, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ist die Revision dagegen begründet. Insoweit ist das Berufungsurteil abfzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung sind zur abschließenden Entscheidung der Sache in diesem Punkte weitere tatsächliche Feststellungen nötig, die zu treffen Aufgabe des Berufungsgerichts ist (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
a)
Der Antrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig. Mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der anschließenden Aufenthaltsbefugnis an den Kläger hat sich das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren erledigt. Auf erledigte Verpflichtungsklagen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die für Anfechtungsklagen geltende Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anwendbar (Urteil vom 31. März 1987 - BVerwG 1 C 29.84 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 5 mit weiteren Nachweisen). Der Kläger hat auch das erforderliche berechtigte Interesse an der erstrebten Feststellung. Dafür genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (Urteil vom 12. Oktober 1982 - BVerwG 1 C 57.86 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 20).
Nach § 35 Abs. 1 AuslG 1990 kann einem Ausländer, der seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Diese Frist erfüllt der Kläger gegenwärtig nicht. Ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung ergibt sich daraus, daß er im Falle eines Erfolgs des Feststellungsantrags Fehlzeiten hinsichtlich der 8-Jahres-Frist überbrücken kann. Wird gerichtlich festgestellt, daß die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger verpflichtet war, so steht fest, daß sich der Kläger aufgrund seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Er muß so gestellt werden, wie er gestanden hätte, wenn das Berufungsgericht wegen des Anspruchs auf eine Aufenthaltserlaubnis die ablehnenden Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet hätte. In diesem Falle wäre dem Kläger die Fiktion eines erlaubten Aufenthalts aufgrund des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 zugute gekommen (vgl. Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 C 13.84 - Buchholz 402.24 § 8 AuslG Nr. 10). Der sich so ergebende Zeitraum rechtmäßigen Aufenthalts ist dem Besitz einer Aufenthaltsbefugnis gleichwertig und somit auf die 8-Jahres-Frist des § 35 Abs. 1 AuslG 1990 anzurechnen. Die Anknüpfung an den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in dieser Vorschrift schließt nicht die Anrechnung von Zwischenzeiten aus, in denen der Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung rechtmäßig war (vgl. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz 1991, S. 152; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 5. Aufl. 1992, § 35 AuslG Rdnr. 3). Erforderlich ist allerdings, daß der rechtmäßige Aufenthalt nach seinem Grund und Zweck einem aufgrund einer Aufenthaltsbefugnis genehmigten Aufenthalt entspricht, was hier der Fall wäre.
b)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger habe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht zugestanden, ist mit Bundesrecht nicht voll vereinbar.
aa)
Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids war zwar die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig. Das Berufungsgericht hat - bezogen auf diesen für die Überprüfung von Ermessensentscheidungen auch bei Verpflichtungsklagen grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt (Urteil vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27) - zu Recht entschieden, daß die beantragte Aufenthaltserlaubnis ermessensfehlerfrei versagt wurde.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 hatte die Behörde über die Aufenthaltserlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, da, wie das Berufungsgericht rechtlich unbedenklich angenommen hat, die weitere Anwesenheit des Klägers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigte.
Die Erwägung der Behörde, dem Kläger nach rechtskräftiger Ablehnung seines Asylbegehrens aus einwanderungs- und arbeitsmarktpolitischen Gründen keinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erlauben, ist nicht zu beanstanden. Aus der Genfer Konvention und dem Staatenlosen-Übereinkommen kann der Kläger entgegen seinem Vorbringen insoweit nichts zu seinen Gunsten herleiten, da beide Übereinkommen - wie noch auszuführen sein wird - nicht auf ihn anwendbar sind. Soweit sich der Kläger unter Hinweis auf Art. 1 und 2 GG darauf beruft, daß er bei Rückkehr in den Libanon Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt sei und deshalb nicht dorthin abgeschoben werden dürfe, greift sein Vorbringen ebenfalls nicht durch. Nach dem hier noch anzuwendenden § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 durfte ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht war. Entsprechendes galt, soweit dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohte (vgl. Art. 3 EMRK; BVerwGE 67, 184 <194>; 87, 11 <20 f.>; Beschluß vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 1 B 203.86 - Buchholz 402.24 § 14 AuslG Nr. 3). Diese Regelungen bewirkten nicht mehr als Schutz vor Abschiebung, also vor einer - im übrigen auf den Verfolgungsstaat beschränkten - Vollstreckungsmaßnahme.
Einem etwaigen Abschiebungsschutz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 käme daher keine weiterreichende Bedeutung zu als einem Verzicht auf Abschiebung aus humanitären Gründen mit einer dementsprechenden Duldung. Nichts anderes kann gelten, soweit sich der Kläger auf nicht als politische Verfolgung zu wertende Gefahren beruft, die sich aus dem libanesischen Bürgerkrieg ergaben. Ob der Kläger den behaupteten Gefahren tatsächlich ausgesetzt war, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Ferner war die seit Beendigung des Asylverfahrens verstrichene Zeit nicht so lang, daß sich das behördliche Ermessen mit Blick auf diese Umstände auf Null reduziert hätte (BVerwGE 87, 11 <22>).
bb)
Das Berufungsgericht hat aber unberücksichtigt gelassen, daß sich aus Nr. 2.8 des Erlasses des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 18. Dezember 1986 möglicherweise eine Verwaltungspraxis gebildet hat, die mit Rücksicht auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG im Falle des Klägers zu einer Ermessensreduzierung auf Null geführt haben könnte. Es hat zu Unrecht ausschließlich auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids abgestellt, zu dem der Erlaß noch nicht ergangen war. Für die Prüfung, ob ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis besteht, kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an (Urteil vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - a.a.O.). Das gilt auch für Rechtsansprüche aufgrund einer Ermessensreduzierung. Das Berufungsgericht hätte daher der Frage nachgehen müssen, wie die Beklagte die Regelung in Nr. 2.8 des fraglichen Erlasses handhabt, insbesondere unter welchen Voraussetzungen sie einen Härtefall annimmt. Da diese Prüfung unterblieben ist, läßt sich unter Berücksichtigung des genannten Erlasses nicht die Rechtswidrigkeit der behördlichen Versagung der Aufenthaltserlaubnis feststellen. Wegen dieses Fehlers muß das angefochtene Urteil insoweit unter Zurückverweisung der Sache aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht Gelegenheit erhält, die Handhabung der fraglichen Regelung und das Vorliegen eines Rechtsanspruchs infolge des Gleichbehandlungsgebots zu prüfen.
3.
Der Kläger kann weder nach Art. 28 des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473/1977 II S. 235) - Staatenlosen-Übereinkommen (StlÜbk) - noch nach Art. 28 Nr. 1 Satz 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 560/BGBl. 1954 II S. 619) - Genfer Konvention (GK) - die Erteilung eines Reiseausweises beanspruchen.
a)
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 87, 11 <13 f.>) davon aus, daß ein Ausländer grundsätzlich aus dem Staatenlosen-Übereinkommen als völkerrechtlichem Vertrag unmittelbar Ansprüche herleiten kann, weil es mit Zustimmungsgesetz vom 12. April 1976 in innerstaatliches Recht transformiert und nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet und hinreichend bestimmt ist, wie eine innerstaatliche Regelung rechtliche Wirkung zu entfalten, dafür also keiner weiteren normativen Ausfüllung bedarf. Das gleiche gilt auch für die Genfer Konvention, insbesondere die Bestimmung über den Reiseausweis (Urteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - BVerwGE 88, 254 <257> = Buchholz 402.22 Art. 1 GK Nr. 21 S. 4). Voraussetzung für einen Anspruch aus den genannten Abkommen ist freilich, daß diese auf den Kläger anwendbar sind. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
b)
Das Staatenlosen-Übereinkommen ist nach seinem Art. 1 Abs. 1 nur auf Personen anwendbar, die kein Staat aufgrund seines Rechts als Staatsangehörige ansieht, also nur auf solche, die de iure staatenlos sind (BVerwGE 87, 11 <14> mit weiteren Nachweisen). Ob der Kläger als palästinensischer Flüchtling zu diesem Personenkreis gehört, kann dahingestellt bleiben, da das Staatenlosen-Übereinkommen aus einem anderen Grunde auf den Kläger nicht anwendbar ist.
c)
Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk findet das Staatenlosen-Übereinkommen keine Anwendung "auf Personen, denen gegenwärtig ein Organ oder eine Organisation der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen Schutz oder Beistand gewährt, solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen." Diese Bestimmung besagt inhaltlich im wesentlichen dasselbe wie Art. 1 D GK (ebenso Denkschrift der Bundesregierung zum Staatenlosen-Übereinkommen, BR-Drucks. 536/75 S. 34). Art. 1 D GK bestimmt:
(1)
Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, die zur Zeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen.(2)
Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne daß das Schicksal dieser Personen endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
aa)
Der erste Teil von Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk stimmt im verbindlichen englischen und französischen Vertragstext mit dem Wortlaut des Art. 1 D Abs. 1 GK überein. Sprachliche Abweichungen in der deutschen Übersetzung haben insoweit keine für die Auslegung der Vertragsbestimmung maßgebliche Bedeutung. Der zweite Halbsatz "solange sie diesen Schutz oder Beistand genießen" ist im wesentlichen eine verkürzte Wiedergabe der Anwendungsklausel des Art. 1 D Abs. 2 GK. Bereits die in den Vertragsbestimmungen verwendeten Ausdrücke "wegfallen" bzw. "genießen" deuten in gleicher Weise auf ein Ereignis hin, das nicht in den Einflußbereich des Betroffenen fällt.
bb)
Auch die Entstehung und der Zusammenhang des Staatenlosen-Übereinkommens mit der Genfer Konvention sprechen dafür, daß den genannten Bestimmungen im wesentlichen dieselbe Bedeutung zukommt: 1950 hatte ein Ausschuß der Vereinten Nationen für Staatenlosigkeit und verwandte Probleme den Entwurf eines Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und eines Protokolls über die Rechtsstellung der Staatenlosen ausgearbeitet und einer von der UN-Vollversammlung angeregten Konferenz von Regierungsbevollmächtigten vorgelegt, die im Juli 1951 die Genfer Konvention beschloß, nicht jedoch das Protokoll über die Rechtsstellung der Staatenlosen. Dieses Protokoll wurde erst 1954 als selbständiges Übereinkommen verabschiedet. Es sieht für Staatenlose im wesentlichen dieselben Regelungen vor wie für Flüchtlinge die Genfer Konvention (BVerwGE 87, 11 <14>; Urteil vom 27. September 1988 - BVerwG 1 C 3.85 - Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 10 S. 42 = InfAuslR 1989, 48 <50>; vgl. auch die Denkschrift der Bundesregierung a.a.O. S. 33). Auf den Zusammenhang der beiden Verträge deutet noch der Hinweis im Absatz 3 der Präambel des Staatenlosen-Übereinkommens hin, wonach die Genfer Konvention unzureichend ist, weil sie nur diejenigen Staatenlosen erfaßt, die gleichzeitig Flüchtlinge sind, nicht jedoch auf zahlreiche andere Staatenlose anwendbar ist. Da bei der zeitlich nachfolgenden Verabschiedung des Staatenlosen-Übereinkommens die Anwendungsklausel des Art. 1 D Abs. 2 GK bereits in Kraft getreten und den vertragschließenden Staaten bekannt war, erschien die in Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk gewählte verkürzte Fassung offenbar als ausreichend. Im Hinblick auf die parallele Zielsetzung der beiden Abkommen deutet danach die Entstehungsgeschichte auf eine im wesentlichen übereinstimmende Reichweite der beiden Bestimmungen hin.
cc)
Für eine inhaltliche Übereinstimmung der Bestimmungen sprechen schließlich und vor allem deren Sinn und Zweck, die bei ihrer Auslegung zu berücksichtigen sind. Das läßt sich u.a. der allgemeinen Auslegungsregel in Art. 31 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 22. Mai 1969 (BGBl. 1985 II S. 926/1987 II S. 757) - WÜV - entnehmen, und zwar unbeschadet dessen, daß diese nicht unmittelbar, sondern nur als Ausdruck allgemeiner Regeln des Völkerrechts auf das Staatenlosen-Übereinkommen anwendbar ist (vgl. Art. 4 WÜV). Nach Art. 31 Abs. 1 WÜV ist ein Vertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen. Nach Sinn und Zweck der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk und Art. 1 D GK getroffenen Regelungen erübrigt sich die Gewährung der Vergünstigungen nach dem einen wie dem anderen Abkommen, weil der dort genannte Personenkreis bereits durch eine Organisation oder Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars für Flüchtlinge - UNHCR - besonderen Schutz oder Beistand erfährt. Die Vertragsstaaten, insbesondere die arabischen Staaten, sollten nicht verpflichtet sein, sich dieser Personengruppe nach Maßgabe der Abkommen anzunehmen.
d)
Angesichts der inhaltlichen Übereinstimmung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk mit Art. 1 D GK gelten die Ausführungen zu dieser Bestimmung im Senatsurteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - (a.a.O. S. 261 bzw. S. 7) auch für die Ausschlußklausel im Staatenlosen-Übereinkommen. Das bedeutet:
aa)
Mit der Formulierung "gegenwärtig" knüpft Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk ebenso wie Art. 1 D Abs. 1 GK an den bei Verabschiedung des Staatenlosen-Übereinkommens einer bestimmten Personengruppe bereits gewährten Schutz oder Beistand durch eine Organisation oder Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR an, ohne damit solche Personen aus seinem Anwendungsbereich auszuschließen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt in den Genuß des Schutzes oder Beistandes gelangt sind. Andererseits bezieht sich die Formulierung "gegenwärtig" lediglich auf die Begründung des UNRWA-Schutzes oder -Beistandes, nicht auch auf deren Fortbestand. Sonst hätte es des weiteren Zusatzes "solange sie diesen Schutz genießen ..." in Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk nicht bedurft.
bb)
Zu den Schutz oder Beistand gewährenden Organisationen und Institutionen der Vereinten Nationen gehört die durch Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen Nr. 302/IV vom 8. Dezember 1949 mit Hilfeleistungen und Hilfsprogrammen für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten beauftragte, gegenüber dem UNHCR selbständige United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East - UNRWA - (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, hrsg. vom UNHCR, Genf, 1979, Rdnr. 143; ferner Altamemi, Die Palästinaflüchtlinge und die Vereinten Nationen, Wien, 1974, S. 82).
(1)
Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk stellt auf Personen ab, denen eine Organisation oder Institution der Vereinten Nationen wie die UNRWA "Schutz" oder "Beistand" "gewährt", oder die - entsprechend dem verbindlichen Vertragstext genauer ausgedrückt - eine solche Unterstützung "genießen" ("receiving ... protection or assistance/qui bénéficient ... d'une protection ou d'une assistance").
(2)
Die konkrete Bedeutung der alternativen Betreuungsformen bestimmt sich nach der im Rahmen ihres Auftrags wahrgenommenen Tätigkeit der UNRWA. Diese Tätigkeit betrifft die Versorgung der hilfsbedürftigen palästinensischen Flüchtlinge, namentlich durch Bereitstellung von Unterkunft in Lagern und Verpflegung mit Lebensmitteln. Dagegen hat die UNRWA weder die Aufgabe noch die Möglichkeit, den von ihr betreuten palästinensischen Flüchtlingen einen allgemeinen Schutz zu gewähren (Nicolaus/Saramo, ZAR 1989, 67 <70>). Sie ist insbesondere weder legitimiert noch dafür gerüstet, politische Verfolgung oder nicht politisch motivierte Zwangsmaßnahmen des Aufnahmestaates oder von dritter Seite, Einwirkungen infolge eines Krieges oder sonstige Gefahren abzuwehren. Um einen so verstandenen Schutz oder Beistand geht es im Rahmen des Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk nicht.
(3)
Schutz und Beistand setzen nicht voraus, daß der einzelne Staatenlose im Zeitpunkt der Entscheidung von der UNRWA tatsächlich Hilfsleistungen erhält. Maßgebend für den Schutz oder Beistand der UNRWA ist vielmehr, ob der Betroffene (noch) der Personengruppe angehört, deren Betreuung die UNRWA entsprechend ihrem Mandat übernommen hat. Solange daher die Betreuung dieser Personengruppe durch die UNRWA andauert und der einzelne dieser Personengruppe angehört, besteht der Schutz oder Beistand der UNRWA grundsätzlich fort. Dieser erstreckt sich auf alle Personen, die bei der UNRWA als Palästina-Flüchtlinge registriert sind. Der Nachweis der Registrierung läßt sich in der Regel durch die von der UNRWA ausgestellten Registrierungskarten führen, auch wenn diese zeitlich befristet sind. Denn Zeitangaben auf den Registrierungskarten der UNRWA betreffen lediglich deren Gültigkeitsdauer, ohne damit etwas über den Fortbestand des Schutzes oder Beistandes der UNRWA zu besagen.
(4)
Andererseits besteht der Schutz oder Beistand der UNRWA nicht weltweit. Dies ergibt sich schon aus der vollständigen Bezeichnung der UNRWA "... for Palestine Refugees in the Near East". Die Tätigkeit der UNRWA erstreckt sich nur auf bestimmte Länder im Nahen Osten. Palästina-Flüchtlinge außerhalb dieser Gebiete werden von der UNRWA nicht betreut (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft a.a.O.). Von dieser Sachlage ist der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - (a.a.O. S. 263 ff. bzw. S. 9 ff.) ausgegangen, wenn er zum einen ausführt, das Fortbestehen der UNRWA-Betreuung sei von der Zustimmung des jeweiligen Aufnahmestaates abhängig, in dem die UNRWA tätig ist, und zum anderen einen Wegfall des Schutzes oder Beistandes bejaht, wenn einem UNRWA-betreuten Palästina-Flüchtling die Berechtigung zur Rückkehr und zum Aufenthalt in dem Aufnahmestaat entzogen wird.
cc)
Die Ausschlußklausel des Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk gilt nur, solange die von ihr erfaßten Personen den oben näher umschriebenen Schutz oder Beistand der UNRWA genießen. Ist dieser Schutz weggefallen, findet das Staatenlosen-Übereinkommen Anwendung.
(1)
Vorübergehende Unterbrechungen des Schutzes oder Beistandes der UNRWA, z.B. bei zeitweiligem Ausbleiben der materiellen Hilfsleistungen aufgrund von Transportschwierigkeiten, lassen die UNRWA-Betreuung im Sinne des Übereinkommens fortbestehen. Sinn und Zweck der Ausschlußklausel gebieten, daß nicht bereits vorübergehende Vorkommnisse einen Wegfall des Schutzes oder Beistandes bewirken, sondern nur solche, denen Dauerhaftigkeit zukommt.
(2)
Wegen des auf Versorgung beschränkten Mandats der UNRWA ist deren Schutz oder Beistand nicht schon deshalb weggefallen, weil der Betroffene Zugriffen von dritter Seite oder sonstigen Gefahren ausgesetzt ist. Das Staatenlosen-Übereinkommen ist daher nicht schon deshalb auf den Kläger anwendbar, weil dessen Schutz seitens der UNRWA durch die bürgerkriegsähnliche Situation im Libanon nicht oder nur unzureichend gewährleistet ist.
(3)
Der Betroffene genießt nicht mehr den Schutz oder Beistand der UNRWA, wenn die Unterstützung der gesamten Personengruppe oder einzelner Personen, für die sie bisher tätig geworden ist, endet. Das ist, weil es nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk ebenso wie nach Art. 1 D Abs. 2 GK nicht auf die Gründe für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes ankommt, dann der Fall, wenn die UNRWA ihre Tätigkeit einstellt oder ihre Schutz- oder Beistandsleistung nicht nur vorübergehend verhindert wird. Dies kann auch durch Maßnahmen des Aufnahmestaates gegenüber der UNRWA oder den von ihr betreuten Personen geschehen, wie der Senat in seinem Urteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - (a.a.O. S. 263 ff. bzw. S. 9 ff.) näher dargelegt hat. Mit Rücksicht auf den territorial begrenzten Wirkungsbereich der UNRWA setzen nämlich Schutz und Beistand der UNRWA notwendig voraus, daß nicht nur der Aufnahmestaat die Tätigkeit der UNRWA zuläßt, sondern auch die von ihr betreuten Personen sich in dem jeweiligen Staat aufhalten dürfen. Wenn daher der Betroffene aus dem Gebiet, in dem die UNRWA tätig ist, auf Dauer entfernt oder ihm nach zuvor mit Rückkehrberechtigung erfolgter Ausreise unvorhergesehen die Rückkehr in das Tätigkeitsgebiet der UNRWA dauernd verwehrt wird, fällt dessen Schutz oder Beistand durch die UNRWA weg, er "genießt" ihn nicht mehr.
dd)
Der Schutz oder Beistand der UNRWA ist demgegenüber nicht im Sinne der Abkommen weggefallen, wenn der Betroffene das Tätigkeitsgebiet der UNRWA verläßt und an Stelle dieses Schutzes oder Beistandes die Vergünstigungen des Staatenlosen-Übereinkommens oder der Genfer Konvention für sich beansprucht.
(1)
Das ergibt sich, wie der erkennende Senat ebenfalls in seinem Urteil vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - (a.a.O. S. 264 f. bzw. S. 10 f.) ausgeführt hat, aus dem Zweck der Ausschlußklausel: Wie bereits erwähnt, soll die Vertragsvorschrift gewährleisten, daß sich in erster Linie die UNRWA der palästinensischen Flüchtlinge annimmt, nicht aber die Vertragsstaaten, insbesondere nicht die arabischen Staaten. Die palästinensischen Flüchtlinge werden also primär auf den Schutz oder Beistand der UNRWA verwiesen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die Betroffenen es weitgehend in der Hand hätten, ob sie den Schutz oder Beistand der UNRWA oder allgemein die Vergünstigungen des Übereinkommens in Anspruch nehmen. Das ist offenkundig für solche Personen, die in dem bisherigen Aufnahmestaat verbleiben und dort, sofern es sich um einen Signatarstaat des Staatenlosen-Übereinkommens bzw. der Genfer Konvention handelt, die Vergünstigungen dieser Abkommen für sich beanspruchen. Dieser Staat darf unter Hinweis auf die Vorrangigkeit der UNRWA-Betreuung die Vergünstigungen der Abkommen versagen. Ebenso darf jeder andere Vertragsstaat verfahren, in den der Betroffene einreist.
(2)
Dabei kommt es nicht auf die Gründe an, die den Betroffenen zur Preisgabe der UNRWA-Betreuung und zum Verlassen des Tätigkeitsgebiets der UNRWA veranlaßt haben. Ebensowenig kommt es darauf an, ob dem Betroffenen eine weitere Inanspruchnahme des UNRWA-Schutzes oder -Beistandes zumutbar ist oder ihm deren Verlust vorgeworfen werden kann. Auch wenn ein Verbleiben im Tätigkeitsgebiet der UNRWA im Einzelfall unzumutbar ist, bedeutet dies nicht, daß die UNRWA ihre Tätigkeit eingestellt hat oder die Ausreise einer Einstellung der Tätigkeit gleichstünde. Die allgemeinen oder besonderen Lebensbedingungen, denen der einzelne in den Aufnahmestaaten ausgesetzt ist, mögen es im Einzelfall nicht nur verständlich, sondern sogar zwingend erscheinen lassen, daß er das Land verläßt. Soweit die UNRWA in dem betreffenden Land weiterhin tätig ist, soll aber den Vertragsstaaten nicht schon deswegen die Verantwortung für den Betroffenen zuwachsen.
(3)
Hat der Betroffene z.B. aus berechtigter Furcht vor politischer Verfolgung den bisherigen Aufnahmestaat verlassen, so begründet dieser Umstand seine Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GK und führt in der Bundesrepublik Deutschland zu seiner die Rechtsstellung nach der Genfer Konvention vermittelnden Anerkennung als Asylberechtigter in dem dafür vorgesehenen Verfahren (§ 3 Abs. 1 AsylVfG). Auch ohne Furcht vor politischer Verfolgung können die Verhältnisse in dem Aufnahmestaat den Betroffenen zur Aufgabe des Schutzes oder Beistandes der UNRWA veranlassen und seine Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland aus humanitären Gründen rechtfertigen oder gebieten (vgl. § 30 Abs. 1 AuslG 1990). Damit ist ein angemessener Schutz gewährleistet. Das Verlassen des Aufnahmestaates aus Furcht vor Verfolgung oder sonstigen Gefahren begründet aber weder zusätzlich "ipso facto" die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 D Abs. 2 GK noch die Anwendbarkeit des Staatenlosen-Übereinkommens. Insofern sind von der UNRWA betreute Palästina-Flüchtlinge in dem vorliegenden Zusammenhang nicht anders zu behandeln als andere Personen, die als Staatsangehörige oder Staatenlose in den Aufnahmestaaten leben.
(4)
Kein zur Anwendung des Staatenlosen-Übereinkommens führender Wegfall des Schutzes oder Beistandes der UNRWA liegt demnach dann vor, wenn der Ausländer aus dem Staat, in dem die UNRWA tätig ist, ausreist, obwohl er nicht dorthin zurückkehren kann, oder wenn er im Ausland verbleibt, obwohl er darüber seine Rückkehrberechtigung verliert. Der Ausländer hat sich, wenn er den Tätigkeitsbereich der UNRWA verlassen will, die für eine Reise nach den jeweiligen Bestimmungen des Aufnahmestaates erforderlichen Ausweispapiere zu beschaffen und deren Gültigkeitsdauer zu beachten. Mißachtet er die danach bestehenden Anforderungen aus welchen Gründen auch immer, ist nach den dargelegten Maßstäben der Schutz oder Beistand der UNRWA nicht im Sinne des Übereinkommens weggefallen. Es kommt dann auch nicht mehr darauf an, ob der Aufnahmestaat ihm später die Rückreise verzögert, faktisch erschwert oder sogar ausdrücklich versagt. Denn derartigen Maßnahmen des Aufnahmestaates kommt für die Beurteilung, ob ein Wegfall des Schutzes oder Beistandes der UNRWA vorliegt, gegenüber dem Verhalten des Betroffenen keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
ee)
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Staatenlosen-Übereinkommen auf den Kläger nicht anwendbar.
(1)
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der Kläger von der UNRWA betreut wurde und damit den Schutz oder den Beistand einer Organisation der Vereinten Nationen im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk genoß.
(2)
Weder die bis zur Ausreise des Klägers aus dem Libanon im April 1979 dort herrschenden bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse noch seine Befürchtung, in diese verwickelt und von einer der Bürgerkriegsparteien verfolgt zu werden, haben für sich genommen den vor allem durch materielle Versorgung gekennzeichneten Schutz oder Beistand der UNRWA gegenüber palästinensischen Flüchtlingen im Libanon, zu denen der Kläger rechnete, zum Erlöschen gebracht.
(3)
Nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland konnte die UNRWA aufgrund ihres territorial begrenzten Wirkungsbereichs dem Kläger nicht Schutz oder Beistand gewähren. Der Kläger konnte aber bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer seines DDV am 17. Mai 1983 die UNRWA-Betreuung durch Rückkehr in den Libanon wieder erlangen. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Indem er über diesen Zeitpunkt im Bundesgebiet verblieben ist, hat er den Verlust des Schutzes oder Beistandes der UNRWA in Kauf genommen, ohne daß dieser damit weggefallen ist. Er kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß er aus Furcht vor Zugriffen einer der Bürgerkriegsparteien über die Gültigkeitsdauer seines DDV hinaus in Deutschland verblieben und daß zu diesem Zeitpunkt über seinen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter noch nicht rechtskräftig entschieden worden war. Wenn diese Befürchtung den Schutz oder Beistand der UNRWA während seines Aufenthalts im Libanon und mit seiner Ausreise nicht wegfallen ließ, kann im Ergebnis nichts anderes gelten, wenn er während des anschließenden Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland seine Rückkehrberechtigung verfallen ließ. Sein Asylverfahren ist insofern für den Wegfall des Schutzes oder Beistandes der UNRWA ohne Bedeutung.
(4)
Da dem Kläger auch nicht wie in dem der Senatsentscheidung vom 4. Juni 1991 - BVerwG 1 C 42.88 - zugrundeliegenden Fall während der Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung die Wiedereinreise in den Aufnahmestaat und damit in das Tätigkeitsgebiet der UNRWA auf Dauer verwehrt wurde, ist nach den vorstehenden Ausführungen der Schutz oder Beistand der UNRWA für den Kläger nicht weggefallen. Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß der Kläger nach seinem Vorbringen inzwischen wieder im Besitz eines am 25. Juli 1990 ausgestellten DDV ist.
Ist der Schutz oder Beistand der UNRWA gegenüber dem Kläger nicht weggefallen, ist das Staatenlosen-Übereinkommen auf ihn nicht anwendbar, so daß sein Hauptantrag auf Erteilung eines Reiseausweises nach diesem Abkommen erfolglos bleiben muß.
4.
Ebenso erweist sich sein Hilfsantrag auf Erteilung eines Reiseausweises nach der Genfer Konvention als unbegründet. Die Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Nr. 1 GK setzt die Flüchtlingseigenschaft des Antragstellers voraus. Diese ist in Art. 1 GK festgelegt.
a)
Der Kläger kann seine Flüchtlingseigenschaft zunächst nicht aus der Sondervorschrift des Art. 1 D GK herleiten, weil der ihm nach Abs. 1 zunächst gewährte Schutz oder Beistand nicht im Sinne des Abs. 2 weggefallen ist. Die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag des Klägers gelten aufgrund der insoweit inhaltlichen Übereinstimmung zwischen Art. 1 Abs. 2 Buchst. i StlÜbk und Art. 1 D GK auch hier und führen dazu, daß der Kläger nicht Flüchtling im Sinne des Art. 1 D GK ist.
b)
Die weiterhin allein in Betracht kommende Berufung auf die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GK wegen Furcht vor politischer Verfolgung setzt, wie der Senat in seinem Urteil vom selben Tage - BVerwG 1 C 21.87 - im einzelnen ausgeführt hat, voraus, daß der Betroffene das in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehene besondere asylrechtliche Prüfungsverfahren betrieben und seine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen drohender politischer Verfolgung (vgl. § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG 1990) erreicht hat. Das beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge konzentrierte Verfahren rechtfertigt sich aus einem dringenden Interesse der Rechtsordnung an einem den Status des politisch Verfolgten feststellenden Formalakt; anderenfalls müßte dieser Status in jedem entscheidungserheblichen Fall von neuem festgestellt werden (BVerfGE 60, 253 [BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81] <295>). Es bedarf daher grundsätzlich der Erwirkung dieses Anerkennungsaktes oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG 1990 durch das Bundesamt. Dieses Verfahren zielt auf die Feststellung nicht nur der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, sondern auch, wie sich aus § 51 Abs. 3 AuslG 1990 ergibt, der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GK. Die Ausländerbehörde darf dem aus der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GK hergeleiteten Antrag auf Erteilung eines Reiseausweises nicht entsprechen, bevor nicht im Verfahren vor dem Bundesamt geklärt ist, daß der Betroffene politisch verfolgt ist und damit zu dem Personenkreis gehört, der die Vergünstigungen der Genfer Konvention, darunter auch die Erteilung eines Reiseausweises, verlangen kann.
Der Kläger ist nicht als Asylberechtigter anerkannt worden. Seine auf den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes erhobene Asylklage blieb erfolglos; der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist damit bestandskräftig. Der Kläger hat auch keinen neuen Antrag gestellt.
Soweit die Revision erfolglos bleibt, trägt der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Im übrigen ist die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO).
Dr. Diefenbach
Gielen
Dr. Kemper
Dr. Mallmann