Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1986, Az.: BVerwG 1 B 203.86
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Ablehnung eines Asylantrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 203.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 16889
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 24.09.1986 - AZ: 11 A 26/86
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Dezember 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. September 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann nicht entsprochen werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter II. dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
II.
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf.
1.
Die Beschwerde wirft die Frage auf, "ob eine Ausreiseaufforderung auf der Grundlage von § 28 AsylVfG immer rechtmäßig ist, wenn das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, oder ob die Ausländerbehörde darüber hinaus umfassend prüfen muß, ob dem Asylbewerber ein vom Asylverfahren unabhängiges Aufenthaltsrecht etwa aus humanitären Gründen gewährt werden soll". Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre:
Die Berufungsentscheidung beruht entgegen der Darstellung der Beschwerde nicht auf der Rechtsansicht, die Maßnahmen des § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG seien zwingende Folge der Ablehnung des Asylantrags. Das Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, daß die Ausländerbehörde auch einem abgelehnten Asylbewerber einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen kann. Es hat sich nämlich die Gründe des erstinstanzlichen Urteils und damit auch dessen Feststellung zu eigen gemacht, der Beklagte habe "im Rahmen der ihm aufgegebenen Ermessensbetätigung geprüft, ob im Falle des Klägers ausnahmsweise von dem Erlaß einer Abschiebungsandrohung abzusehen" sei. Diese Feststellung stützt sich ersichtlich auf die Bemerkung in der Verfügung des Beklagten, es sei kein schutzwürdiges Interesse des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu erkennen. Die Vorinstanzen haben diese behördliche Wertung - trotz der vom Kläger hervorgehobenen Tatsache seiner kurdischen Volkszugehörigkeit - als rechtsfehlerfrei gebilligt. Die Beschwerde trägt nichts vor, was diese gerichtliche Würdigung der Sache erschüttern und in dem erstrebten Revisionsverfahren zu einer Entscheidung der oben zitierten Rechtsfrage führen könnte. Zwar behauptet die Beschwerde, die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts über die Ermessensbetätigung des Beklagten sei falsch, die Formulierungen der angefochtenen Verfügung ließen zumindest nicht eindeutig eine Ermessensbetätigung erkennen; damit sind aber keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht, die das Revisionsgericht von der Bindung an die betreffende Feststellung des Berufungsgerichts freistellen würden (§ 137 Abs. 2 VwGO).
2.
Die Beschwerde möchte ferner die Fragen geklärt sehen, ob "§ 14 AuslG für Asylbewerber nicht mehr gelten soll, wie es das OVG Koblenz angenommen hat (InfAuslR 1985, 56)" und "ob der Prüfungsumfang des § 14 AuslG derselbe ist wie bei der Entscheidung der Frage, ob dem Ausländer Asyl zusteht oder nicht".
Die zuerst genannte Frage würde sich in dem vom Kläger erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das OVG Koblenz hat in seinem Beschluß vom 19. Oktober 1984 (a.a.O.) die Ansicht vertreten, ein Ausländer, der keinen Asylantrag gestellt habe, könne sich gegenüber einer Abschiebungsandrohung in der Regel nicht auf § 14 AuslG berufen. Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht, da der Kläger ein Asylverfahren - erfolglos - durchgeführt hat. Das Berufungsgericht hat denn auch geprüft, ob dem Kläger im Zeitpunkt seiner Entscheidung Abschiebungsschutz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG zustehe, und hat dies mit der Begründung, daß nach wie vor keine Verfolgungssituation gegeben sei, verneint (vgl. den in der Berufungsentscheidung in Bezug genommenen Beschluß des Berufungsgerichts vom 21. Mai 1986).
Was die Frage des "Prüfungsumfangs" des § 14 AuslG betrifft, so decken sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluß vom 25. April 1986 - BVerwG 9 CB 96.86 -) die von § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG erfaßten Fälle mit denen der politischen Verfolgung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG; dies bedarf nicht mehr der Klärung in einem Revisionsverfahren. Außer Zweifel steht freilich auch, daß über den Fall der politischen Verfolgung hinaus Abschiebungshindernisse denkbar sind, z.B. bei drohender unmenschlicher Behandlung (vgl. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 MRK; BVerwGE 67, 184 <194>[BVerwG 17.05.1983 - 9 C 36/83]). Darauf, ob in solchen Fällen § 14 Abs. 2 AuslG anwendbar ist, kommt es hier nicht an, weil sich ein solcher Sachverhalt weder den vorinstanzlichen Entscheidungen noch dem darin in Bezug genommenen Akteninhalt entnehmen läßt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [...], die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach