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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1995, Az.: BVerwG 1 C 3/94

Ausländerrecht; Aufenthaltsgenehmigung; Rücknahme; Beschäftigung; Arbeitserlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.1995
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 3/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart 21.12.1992 - 15 K 2307/92
VGH Baden-Württemberg - 31.01.1994 - AZ: 1 S 1053/93

Fundstellen

  • BVerwGE 98, 298 - 313
  • DVBl 1995, 1298-1302 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1996, 569 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1995, 1119-1123 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZAR 1995, 191 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist eine Beschäftigung nicht von einer erforderlichen Arbeitserlaubnis ununterbrochen gedeckt, ist sie nicht ordnungsgemäß i. S. Art. 6 I erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei.

2. Die Aufenthaltsgenehmigung kann nicht nach § 12 II 2 AuslG nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung von vornherein nicht gegeben waren. Unter diesen Voraussetzungen kommt jedoch eine Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung in Betracht.

Tatbestand:

1

I. Der 1968 in der Türkei geborene Kläger reiste am 21. Dezember 1989 in Deutschland ein. Hier stellte er am 19. Januar 1990 - erfolglos - einen Asylantrag. Nach einem Umverteilungsverfahren zog er zu seinem in Esslingen wohnenden Vater und meldete sich dort am 27. April 1990 an. Er erhielt am 22. Januar 1990 eine bis zum 24. März 1990 gültige Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung für die Durchführung des Asylverfahrens mit der Maßgabe, daß ihm die Aufnahme eines Studiums oder einer sonstigen Berufsausbidung sowie einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet war. Diese Bescheinigung wurde mehrfach, zuletzt am 19. Dezember 1990 bis zum 19. Juni 1991 verlängert.

2

Am 27. Dezember 1990 heiratete der Kläger in Stuttgart die dort wohnende deutsche Staatsangehörige C. N. S. Mit Wirkung von diesem Tage meldete diese sich mit Hauptwohnsitz in Esslingen an.

3

Am 2. Januar 1991 zeigte der Kläger der Beklagten den Verlust seines Passes an. Ohne Hinweis auf die Eheschließung stellte sein Verfahrensbevollmächtigter am 7. Januar 1991 den Antrag, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte erteilte dem Kläger am 17. Januar 1991 eine bis zum 17. April 1991 befristete Bescheinigung über die Antragstellung und vermerkte dabei: "Gilt nur für Paßbemühungen".

4

Am 17. Januar 1991 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine Eheschließung mit einer Deutschen eine unbeschränkte Arbeitserlaubnis, die er am 18. Januar 1991, befristet bis zum 17. April 1991, erhielt. Am 4. Februar 1991 nahm er bei der Esslinger Firma Sch. eine Tätigkeit als Mechaniker auf.

5

Am 4. April 1991 beantragte der Kläger im Hinblick auf seine Eheschließung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er gab dabei an, die eheliche Wohnung befinde sich im Hause seines Vaters in Esslingen; in der 105 Quadratmeter großen, von insgesamt 8 Personen bewohnten, neben Küche, Bad und Toilette vier Zimmer umfassenden Wohnung stehe seiner Frau und ihm ein Zimmer zur Verfügung. Daraufhin erteilte ihm die Beklagte am 9. April 1991 eine für drei Jahre bis zum 9. April 1994 befristete Aufenthaltserlaubnis.

6

Im Zuge eines gegen die Ehefrau des Klägers wegen des Verdachts der Förderung der Prostitution gerichteten Ermittlungsverfahrens gab diese am 13. Januar 1991 gegenüber der Kriminalpolizei an, sie habe den Kläger geheiratet, weil dieser eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis benötigt habe. Sie habe ihn nach der Eheschließung nie gesehen und wisse nichts über ihn. In ehelicher Gemeinschaft habe sie mit dem Kläger zu keiner Zeit gelebt und dies auch niemals vorgehabt. Am 13. Mai 1991 ergänzte sie diese Angaben dahin, sie habe für die Eheschließung vom Kläger 17.000 DM erhalten. Zur Zeit lebe sie mit einem Griechen zusammen, von dem sie ein Kind erwarte. Sie wurde dahingehend belehrt, daß auch wegen des Verdachts einer Scheinehe ermittelt werden müsse, woraufhin sie keine weiteren Angaben mehr machte.

7

Von diesem Sachverhalt erhielt die Beklagte am 28. Mai 1991 durch die Landespolizeidirektion Stuttgart II Kenntnis. Während ihrer eigenen Nachforschungen bestritt die Ehefrau des Klägers am 13. Juni 1991, mit dem Kläger eine Scheinehe geschlossen zu haben, bestätigte aber, nicht mit ihm zusammen zu leben. Sie könne nicht mit den Schwiegereltern unter einem Dach wohnen. Sie teilte der Beklagten am 27. September 1991 mit, sie ziehe nach Stuttgart. Am 22. Januar 1992 bestätigte das Paulusstift in Stuttgart, daß sie dort seit dem 16. September 1991 mit ihrem inzwischen geborenen Kind wohne.

8

Unter dem 18. Juni 1991 beantragte der Kläger, wiederum unter Hinweis auf die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Ehefrau, erneut eine Arbeitserlaubnis. Am 2. Juli 1991 erhielt er vom Arbeitsamt Göppingen mit Wirkung vom 21. Juni 1991, dem Tage des Eingangs seines Antrages, eine unbeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis.

9

Die Beklagte hörte den Kläger zur beabsichtigten Beendigung seines Aufenthaltes an und beschränkte mit Bescheid vom 13. April 1992 die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis vom 9. April 1991 bis zum 5. Juni 1992, und zwar im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Da die eheliche Lebensgemeinschaft "nicht mehr gegeben" sei, sei auch die Grundlage für die Aufenthaltserlaubnis entfallen. Schutzwürdige Belange des Klägers seien nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse daran, die Zuwanderung zu begrenzen, überwiege. Auch die bei der Ausübung des Ermessens zu beachtenden Gesichtspunkte sprächen gegen einen weiteren Aufenthalt des Klägers.

10

Mit seinem Widerspruch wies der Kläger auf Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei - ARB 1/80 - hin und machte geltend, er sei seit mehr als einem Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt. Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart zurück und führte zur Begründung aus: Die Befristung sei nach § 12 Abs. 2 AuslG zulässig. Der Kläger lebe zumindest seit dem 16. September 1991, möglicherweise bereits seit Eheschließung, von seiner Ehefrau getrennt. Ein Aufenthaltsrecht nach § 19 AuslG stehe ihm nicht zu, da die eheliche Lebensgemeinschaft höchstens 9 Monate gedauert habe. Das Ermessen sei sachgerecht ausgeübt worden. Die gegen einen weiteren Aufenthalt des Klägers sprechenden einwanderungspolitischen Interessen des Staates hätten Vorrang vor dem Interesse des Klägers, in Deutschland bleiben und erwerbstätig sein zu dürfen. Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 sei zwar erfüllt, doch betreffe diese Regelung nur die arbeitsrechtliche, nicht die aufenthaltsrechtliche Stellung türkischer Arbeitnehmer.

11

Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide vom 13. April und 21. August 1992 auf. Es beanstandete, der beschäftigungsrechtliche Anspruch des Klägers aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hätte bei der Ermessensentscheidung als schutzwürdige Bindung berücksichtigt werden müssen.

12

Mit ihrer Berufung führte die Beklagte aus: Auf ein Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 könne sich der Kläger nicht berufen. Die ihm erteilte Aufenthaltserlaubnis sei materiell rechtswidrig, weil sie im Hinblick auf eine Ehe erteilt worden sei, die der Kläger nur zum Schein eingegangen sei. Die Aufenthaltserlaubnis könne daher ohne zeitliche Beschränkung zurückgenommen werden. Das schließe einen ordnungsgemäßen Aufenthalt und damit eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 aus. Auch die Arbeitserlaubnis sei rechtswidrig; sie hätte nur bei Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit der deutschen Ehefrau erteilt werden dürfen.

13

Der Verwaltungsgerichtshof hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen (InfAuslR 1994, 171): Zwar habe die Ausländerbehörde Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verkannt, doch sei dies unschädlich, weil die Bestimmung dem Kläger nicht zugute komme. Der Kläger habe sich durch eine Scheinehe und damit durch einen eindeutigen Mißbrauch des Art. 6 GG eine aufenthaltsrechtliche Position treuwidrig verschafft, so daß er daraus keine Rechtsfolgen für sich herleiten könne. Außerdem gelte der Vorbehalt des Art. 14 ARB 1/80 gegen den Kläger. Der Kläger könne sich nicht auf eine formelle Rechtsposition berufen, da dies mißbräuchlich sei. Durch sein Verhalten habe er den Straftatbestand des § 92 Abs. 1 AuslG erfüllt, weshalb seine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich möglich wäre. Selbst wenn zugunsten des Klägers Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 anwendbar wäre, könnte deshalb eine ihm danach zustehende Rechtsposition wieder entzogen werden. Ob das Verhalten des Klägers auch eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen rechtfertigen könne, lasse der Senat offen. Den Schutz weiterer internationaler oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen könne der Kläger nicht beanspruchen.

14

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend: Die Behörde habe sich auf Tatsachen gestützt, die sie nicht hätte verwerten dürfen, weil ihre Ermittlung verfassungsrechtlichen Wertungen zuwiderlaufe. Das Vorliegen einer "Scheinehe" könne regelmäßig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich des Betroffenen aufgedeckt werden, die von Amts wegen sich zu verschaffen mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG schwerlich vereinbar wäre. Damit entbehre die angefochtene Verfügung jeder Grundlage. Das Verwertungsverbot gelte auch für die Gerichte. Hiervon abgesehen komme es nicht darauf an, ob sich der Kläger auf Gemeinschaftsrecht berufe oder nicht; dieses wirke unabhängig davon. Die Rechtswirkungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 träten allein durch Zeitablauf unabhängig von den Gründen ein, die die Ausländerbehörde zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis veranlaßt hätten, und ohne Rücksicht darauf, ob die Erteilung ursprünglich ordnungsgemäß gewesen sei. Die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 genannten Zeiten stellten gleichzeitig die zeitliche Begrenzung der behördlichen Befugnis dar, ein gewährtes Aufenthaltsrecht wieder zu entziehen. Die Entziehung der nach ARB 1/80 erworbenen Rechte sei im übrigen nur unter den Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 möglich, also nur dann, wenn Gründe gegeben seien, die auch die Ausweisung eines Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten rechtfertigten. Solche Gründe habe der Kläger schon deshalb nicht gesetzt, weil sein Verhalten darauf gerichtet gewesen sei, mit der Aufenthaltserlaubnis jene Rechtsstellung der Freizügigkeit zu erlangen, deren Herstellung der Erlaß des ARB 1/80 habe dienen sollen. Hierin einen Ausweisungsgrund zu sehen würde dem Ziel der Assoziation widersprechen. Im übrigen verstießen die §§ 17, 23 Abs. 1 AuslG gegen Art. 3 GG und seien insoweit verfassungswidrig, als sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an mit Deutschen verheiratete Ausländer vom Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft abhängig machten, während dies bei aus Drittstaaten stammenden Ehe gatten von Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten nicht verlangt werde. Die vom nationalen Recht vorgesehenen ungleichen Rechtsfolgen, die an das Bestehen oder das Nichtbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft geknüpft seien, verstießen außerdem gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 58 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (BGBl II 1972, 385).

15

Der Kläger beantragt,

16

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Januar 1994 zu ändern und die Berufung zurückzuweisen.

17

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie führt aus: In den vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschiedenen Fällen habe es sich um rechtmäßig erteilte Aufenthaltserlaubnisse gehandelt. Zeiträume, in denen dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nicht zugestanden habe, könnten nicht als Zeiten einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gewertet werden. Die vom Kläger geschlossene Scheinehe löse keinen aufenthaltsrechtlichen Schutz aus.

18

Der Oberbundesanwalt sowie der Vertreter des öffentlichen Interesses unterstützen den Standpunkt der Beklagten.

Entscheidungsgründe

19

Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), erweist sich aber im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

20

1. Die angefochtene Befristung der Aufenthaltserlaubnis findet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG keine Rechtsgrundlage.

21

Nach dieser Vorschrift kann eine befristete Aufenthaltsgenehmigung, zu der auch die Aufenthaltserlaubnis zählt (§ 5 Nr. 1 AuslG), nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist.

22

a) Rechtsgrundlage für die Erteilung der befristeten Aufenthaltserlaubnis vom 9. April 1991 an den Kläger war § 23 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG. Danach ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des § 17 Abs. 1 AuslG zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Wie sich aus § 17 Abs. 1 und § 23 Abs. 2 AuslG ergibt, wird die Erlaubnis zur Herstellung oder Wahrung der ehelichen (familiären) Lebensgemeinschaft erteilt. Der Ausländer braucht dagegen keinen ausreichenden Wohnraum nachzuweisen, denn dieses sich aus § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG ergebende Erfordernis besteht nur für den ausländischen Ehegatten eines Ausländers (§ 18 Abs. 1 AuslG, der auf § 17 AuslG insgesamt verweist, während § 23 AuslG nur auf § 17 Abs. 1 AuslG Bezug nimmt). Wesentliche Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Kläger waren demnach neben der Eheschließung mit einer Deutschen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland die Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihr. Zum Nachweis dieser Voraussetzungen hat der Kläger der Beklagten die Heiratsurkunde vorgelegt und angegeben, er wolle und könne in der Wohnung seiner Eltern mit seiner Ehefrau wohnen.

23

b) § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG ermöglicht die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis, wenn eine dieser Voraussetzungen weggefallen ist. Eine Voraussetzung ist nur dann im Sinne dieser Vorschrift weggefallen, wenn sie zunächst vorhanden war, aber nachträglich entfallen ist. So liegt es hier nicht.

24

Die Voraussetzung des Bestehens einer Ehe mit einer Deutschen ist nicht weggefallen, sondern lag im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung und der Widerspruchsentscheidung weiterhin vor. Daran ändert der Umstand nichts, daß es sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts um eine sog. Scheinehe handelt. Das bedeutet, daß die Eheschließung nicht dem Ziel diente, eine - in welcher Form auch immer zu führende - eheliche Lebensgemeinschaft zu begründen, sondern einen anderen Zweck verfolgte, insbesondere den, dem ausländischen Partner ein sonst nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen (BVerwGE 65, 174 (180) [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 1 C 241.79 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5, S. 6 f.; BVerfGE 76, 1 (58 ff.)). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind die Eheleute in diesem Sinne die Ehe nur zum Schein eingegangen, um dem Kläger ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Der Kläger hat hierfür 17 000 DM an seine Ehefrau gezahlt. Die Eheleute haben sich nach der standesamtlichen Trauung nie wieder gesehen. Auch eine nur zum Schein eingegangene Ehe ist aber rechtlich wirksam. Sie ist weder nach §§ 116, 117 BGB noch nach §§ 17 ff. EheG nichtig, noch nach §§ 30 ff. EheG aufhebbar. Vielmehr kann sie nur durch Scheidung beendet werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Ehe des Klägers inzwischen geschieden worden wäre.

25

Auch die Voraussetzung, daß die Eheleute die eheliche (familiäre) Lebensgemeinschaft herstellen wollten oder bereits in einer solchen Gemeinschaft lebten, ist nicht entfallen, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat eine eheliche Lebensgemeinschaft nie bestanden und war auch nie beabsichtigt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG sind demnach nicht erfüllt.

26

c) Eine Erstreckung des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG auf Fallkonstellationen der vorliegenden Art ist nicht möglich. Die frühere Regelung des § 7 Abs. 4 AuslG 1965 ermächtigte die Ausländerbehörde, nachträglich eingetretenen oder bekannt gewordenen Umständen angemessen Rechnung zu tragen; sie ermöglichte daher auch die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn nachträglich aufgedeckt wurde, daß es sich bei der Ehe, wegen der die Erlaubnis erteilt worden war, um eine sog. Scheinehe handelte (BVerwGE 65, 174 (176) [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]). Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG ist demgegenüber in ihren Voraussetzungen enger. Sie setzt voraus, daß eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung "entfallen" ist, gilt also nur bei nachträglichem Wegfall einer ursprünglich gegebenen Voraussetzung. Damit entspricht sie einem allgemeinen Rechtsgedanken, der nach § 3 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 9 AufenthG/EWG zum Beispiel auch im Aufenthaltsrecht der Freizügigkeit genießenden Ausländer aus EG-Staaten gilt (vgl. die Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 11/6321, S. 58). Diese Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes/EWG erfordern jeweils, daß die ursprünglich gegebenen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Neuregelung der Befristungsmöglichkeit in § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG zwingt daher zu der Unterscheidung, ob Erteilungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind oder von Anfang an nicht vorgelegen haben. Das mag nicht jede analoge Anwendung der Vorschrift ausschließen. Ist jedoch die Aufenthaltsgenehmigung wegen Fehlens einer für ihre Erteilung wesentlichen Voraussetzung rechtswidrig, kommt mangels einer gesetzlichen Regelungslücke eine analoge Anwendung nicht in Betracht, denn insoweit sind die verwaltungsverfahrensrechtlichen Rücknahmeregelungen heranzuziehen, wie nachstehend auszuführen ist.

27

2. Die angefochtene Verfügung findet in § 48 des baden-württembergischen Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG - vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 227), der gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO dem revisiblen Recht angehört, eine Rechtsgrundlage, ohne daß es einer richterlichen Umdeutung der Verfügung bedarf (vgl. BVerwGE 80, 96 (97) [BVerwG 19.08.1988 - 8 C 29/87]). Wird die Verfügung aus § 48 LVwVfG gerechtfertigt, so ändert sich an ihrer Regelung nichts. Mit der Befristung hat die Behörde die Beendigung der Geltung der Aufenthaltserlaubnis verfügt. Auch eine Rücknahme gemäß § 48 LVwVfG beseitigt ihre Geltung zu dem in der Verfügung bestimmten Zeitpunkt (vgl. dazu Beschluß vom 18. September 1991 - BVerwG 1 B 107.91 - Buchholz 451.41 § 18 GastG Nr. 6). Bedenken gegen eine solche Beurteilung könnten allerdings dann bestehen, wenn die Rücknahme gemäß § 48 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG zu einem Anspruch auf Ausgleich von Vermögensnachteilen führen könnte und insofern in ihren Wirkungen weitergehend wäre als eine Befristungsentscheidung. Ein solcher Anspruch scheidet hier jedoch von vornherein aus, weil der Kläger sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Er hat die Aufenthaltserlaubnis durch arglistige Täuschung erwirkt (§ 48 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 3 LVwVfG).

28

a) § 48 LVwVfG regelt die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. Er ist neben der Regelung des Ausländergesetzesüber die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis anwendbar (Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., § 43 AuslG Rn. 3, § 44 AuslG Rn. 2; Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 230 f.; a. A. Hailbronner, Ausländerrecht, § 45 AuslG Rn. 25, vgl. demgegenüber aber a.a.O. § 43 Rn. 5). Die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften der Länder sind anwendbar, soweit das vorrangige Bundesrecht keine abweichenden oder entgegenstehenden Vorschriften enthält (vgl. Art. 31 GG; § 1 Abs. 1 LVwVfG). Das Ausländergesetz regelt die Rücknahme von Aufenthaltsgenehmigungen nicht. Auch enthalten die Vorschriften über die Befristung (§ 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG), den Widerruf (§ 43 AuslG), die Ausweisung (§§ 45 ff. AuslG) und über sonstige Erlöschensgründe (vgl. § 44 AuslG) keine abschließende Regelung mit der Folge, daß eine Rücknahme rechtswidriger Aufenthaltsgenehmigungen ausschiede. Diese Erlöschenstatbestände werden dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Aufenthaltsgenehmigungen, gleich ob mit Wirkung für die Vergangenheit oder für die Zukunft, allein nicht gerecht. Das gilt namentlich für die Befristung, die nur auf nachträglich eingetretene Umstände gestützt werden kann, also nicht auf die Rechtswidrigkeit der Aufenthaltsgenehmigung von Anfang an, und die zudem nicht rückwirkend verfügt werden darf. Es besteht aber durchaus ein Bedürfnis, rechtswidrig erteilte Genehmigungen zurücknehmen zu können. Das ist nicht nur bei Sachverhalten wie dem vorliegenden der Fall, sondern etwa auch dann, wenn das Gesetz für Genehmigungsansprüche darauf abstellt, ob der Ausländer seit einer bestimmten Zeit eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt (vgl. z. B. § 24 Abs. 1, § 27 Abs. 2 AuslG). Auch wenn der Ausländer einen Ausweisungstatbestand verwirklicht haben sollte, ist die Rücknahme der Aufenthaltsgenehmigung nicht ausgeschlossen. Die Ausweisung ist nicht stets ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel, um eine rechtswidrige Aufenthaltsgenehmigung zu beseitigen. An ihrer Beseitigung kann ein öffentliches Interesse selbst dann bestehen, wenn dieses nicht zugleich darauf gerichtet ist, daß der Ausländer Deutschland verläßt.

29

Die frühere Rechtsprechung des erkennenden Senats zur nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis (BVerwGE 65, 174 (178) [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; Beschluß vom 3. März 1989 - BVerwG 1 B 21.89 - Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 33 S. 48) steht dem nicht entgegen, weil sie auf die neue Rechtslage nicht uneingeschränkt übertragbar ist. Der Senat hatte die nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis auch dann für zulässig erachtet, wenn nachträglich aufgedeckt wurde, daß von Anfang an nur eine sog. Scheinehe beabsichtigt war. Die Entscheidungen betrafen jedoch den damaligen § 7 Abs. 4 AuslG 1965, der, wie ausgeführt, der Behörde das Recht einräumte, die Aufenthaltserlaubnis nachträglich räumlich und zeitlich zu beschränken sowie mit Bedingungen und Auflagen zu versehen. Die Befristung war auch aus Rücknahmegründen zulässig. Die Ermächtigung des § 7 Abs. 4 AuslG 1965 schloß deswegen jedenfalls die Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft aufgrund der Landesverwaltungsverfahrensgesetze aus. Der demgegenüber wesentlich enger gefaßte § 12 Abs. 2 Satz 2 des jetzt geltenden Ausländergesetzes ermöglicht nur noch die Befristung wegen eines nachträglichen Wegfalls einer wesentlichen Voraussetzung für die Aufenthaltsgenehmigung, nicht aber wegen ihrer von Anfang an bestehenden Rechtswidrigkeit.

30

b) Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der dem Kläger erteilten Aufenthaltserlaubnis sind erfüllt. Die Aufenthaltserlaubnis war wegen ihres mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmenden Inhalts rechtswidrig, denn die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AuslG lagen nicht vor.

31

Zu Unrecht wendet der Kläger demgegenüber ein, die Behörden und Gerichte dürften Feststellungen über das Vorliegen einer sog. Scheinehe nicht treffen. Der Kläger weist dazu auf die Äußerung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 1 (61)) hin, daß "eine behördliche Prüfung des Einzelfalls das Vorliegen einer "Scheinehe" regelmäßig nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich des Betroffenen aufdecken könnte" und daß es "mit Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG jedoch schwerlich vereinbar" wäre, "wenn die Verwaltung es unternähme, sich diese Kenntnis von Amts wegen zu verschaffen". Damit ist die Zulässigkeit von Ermittlungen und Feststellungen über das Vorliegen einer sog. Scheinehe nicht ausgeschlossen worden. Ist der Wille der Ehepartner, die Ehe im Bundesgebiet zu führen, für den aufenthaltsrechtlichen Schutz wesentlich, so sind die Behörden bei berechtigtem Anlaß zu der Prüfung befugt, ob dieser Wille nur vorgeschützt ist (BVerwGE 65, 174 (181) [BVerwG 23.03.1982 - 1 C 20/81]; Urteil vom 3. Juni 1982 - BVerwG 1 C 241.79 - Buchholz 402.24 § 15 AuslG Nr. 5 S. 7). Dies darf freilich nur unter Wahrung der Verfassungsgebote geschehen, die Menschenwürde und die Intimsphäre des Betroffenen sowie Ehe und Familie zu achten und zu schützen (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG). Im vorliegenden Fall sind die für eine sog. Scheinehe sprechenden Hinweise von der Ehefrau des Klägers gegeben worden. Die Beklagte hat sie nur aufgegriffen und die Eheleute dazu in einer ihre Privatsphäre nicht verletzenden Weise befragt. Sie ist der Behauptung der Ehefrau nachgegangen, sie habe sich nach Stuttgart abgemeldet. Von unzulässigen Ermittlungen und einem daraus abzuleitenden Verwertungsverbot kann demnach keine Rede sein.

32

c) Der Kläger wendet ferner ein, auf das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft bzw. auf die Absicht, diese herzustellen, dürfe nicht abgestellt werden, weil hierin eine unzulässige Inländerdiskriminierung liege. Dem kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

33

Der Kläger sieht die Diskriminierung darin, daß im Falle eines in Deutschland lebenden Angehörigen eines EG-Mitgliedstaates, der mit einem aus einem Drittstaat stammenden Ausländer verheiratet ist, nach Gemeinschaftsrecht eine eheliche Lebensgemeinschaft für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an den Ehegatten nicht verlangt werde. Mit Rücksicht auf Art. 3 Abs. 1 GG könne sie als notwendige Voraussetzung ausländerrechtlicher Ansprüche auch nicht verlangt werden, wenn wie hier der zuzugswillige Ausländer nicht mit einem Ausländer aus einem EG-Mitgliedstaat, sondern mit einem Deutschen verheiratet ist.

34

Führt die mangelnde Übereinstimmung von nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht dazu, daß Deutschen nach nationalem Recht weniger weitgehende Rechte zustehen als freizügigkeitsberechtigten Ausländern nach Gemeinschaftsrecht, so stellt die darin liegende Inländerdiskriminierung eine solche des nationalen Rechts, nicht des Gemeinschaftsrechts dar und ist folglich an denjenigen nationalen Normen zu messen, die eine Diskriminierung verbieten, hier also an Art. 3 Abs. 1 GG. Eine danach unzulässige Diskriminierung liegt vor, wenn gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden (BVerfGE 71, 39 (53) [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]). Eine Verletzung des Gleichheitssatzes ist hier zu verneinen.

35

Nach Art. 10 Abs. 1 a, Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 (EGABl. Nr. L 257/2) dürfen der Ehegatte und bestimmte andere Familienangehörige bei dem Wanderarbeitnehmer aus einem EG-Mitgliedstaat Wohnung nehmen unter der Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer für seine Familie über eine Wohnung verfügt, die den für inländische Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht. Diese Vorschrift dient der Verwirklichung der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit (Art. 48 EG-Vertrag), indem sie den freizügigkeitsberechtigten Arbeitnehmern die Aufrechterhaltung der ehelichen und familiären Bindungen in dem Land ihrer Beschäftigung ermöglicht. Entsprechendes gilt für Familienangehörige der Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten, die von der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit (Art. 52, 59 EG-Vertrag) Gebrauch machen (vgl. Richtlinie 73/148/EWG vom 21. Mai 1973, EGABl. Nr. L 172/14). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat zu Art. 10 VO (EWG) Nr. 1612/68 auf Vorlage des erkennenden Senats im Urteil vom 13. Februar 1985 - Rs 267/83 - (NJW 1985, 2087) entschieden, daß der Ehegatte nicht ständig bei dem Wanderarbeitnehmer wohnen muß und daß sein Aufenthaltsrecht auch dann besteht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich scheiden lassen wollen. Der erkennende Senat hat daraufhin entschieden, daß auch dem Ehegatten das Aufenthaltsrecht weiterhin zusteht, der die gemeinsame Wohnung verläßt, eine eigene Wohnung bezieht und sich von seinem freizügigkeitsberechtigten Ehepartner auf Dauer trennt (Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 36.82 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 55). Der vom Gerichtshof und vom Senat beurteilte Fall ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Während dort die Eheleute zunächst eine Ehe geführt und sich erst später getrennt hatten, fehlt es hier von vornherein an jeder durch die Eheschließung begründeten Gemeinschaft. Aus dieser Rechtsprechung folgt daher nicht, daß der ausländische Ehegatte nicht zumindest vorübergehend bei dem Wanderarbeitnehmer wohnen muß, um ein Zuzugsrecht beanspruchen zu können, und daß selbst sog. Scheinehen ein Aufenthaltsrecht vermitteln. Der Senat hat im Urteil vom 21. Mai 1985 (a.a.O. S. 100) diese Fragen offengelassen. Nach dem vom Kläger erwähnten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juli 1992 - Rs C-370/90 - (NVwZ 1993, 261) können im übrigen gemeinschaftsrechtliche Erleichterungen nicht bewirken, daß den Personen, denen sie gewährt werden, ermöglicht würde, sich unter deren Mißbrauch den nationalen Rechtsvorschriften zu entziehen. Diesen Fragen braucht auch hier nicht weiter nachgegangen zu werden.

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Der Gedanke des Verbots der Inländerdiskriminierung bezweckt den Schutz des Inländers, hier also des deutschen Ehepartners, und besagt im vorliegenden Zusammenhang, daß der deutsche Partner eines Ausländers nicht unter Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG schlechter gestellt werden darf als ein im Inland lebender Staatsangehöriger eines EG-Mitgliedstaates mit ausländischem Ehepartner. Hier greift dieser Gedanke aber schon deswegen nicht durch, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Ehefrau des Klägers von Anfang an nicht an der Herstellung einer ehelichen Gemeinschaft, in welcher Form auch immer, oder auch nur am formalen Fortbestand der Ehe interessiert ist. Sie kann daher auch nicht in einem Recht auf Gleichbehandlung verletzt sein. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Urteil vom 7. Juli 1992 (a.a.O.) ausgeführt hat, muß der Gemeinschaftsbürger, damit namentlich das Freizügigkeits- und das Niederlassungsrecht ihre volle Wirksamkeit entfalten können, das Recht haben, unter den in den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien vorgesehenen Bedingungen im Mitgliedstaat seiner Beschäftigung oder Niederlassung mit seinem Ehegatten zusammen zu leben. Um die Wahrnehmung eines solchen Rechts geht es der Ehefrau des Klägers aber gerade nicht. Sie ist daher nicht in durch die Ehe begründeten schützenswerten Interessen betroffen.

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d) Auch der Hinweis des Klägers auf Art. 58 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 (BGBl. 1972 II S. 385) führt nicht auf ein Aufenthaltsrecht des Klägers. Nach dieser Bestimmung darf in den von dem Protokoll erfaßten Bereichen eine von der Gemeinschaft gegenüber der Türkei angewandte Regelung zu keinen Diskriminierungen zwischen türkischen Staatsangehörigen führen. Der Kläger hält diese Voraussetzungen für erfüllt, weil türkische Staatsangehörige im Falle des Getrenntlebens von Ehegatten anders behandelt werden als bei Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Soweit eine derartige Differenzierung besteht, stellt sie keine unzulässige Diskriminierung dar. Sie beruht auf dem besonderen Schutz, den die eheliche Lebensgemeinschaft nicht nur nach Verfassungsrecht (Art. 6 Abs. 1 GG), sondern auch nach internationalem Recht (Art. 8 EMRK) genießt, wird also durch sachliche Gesichtspunkte gerechtfertigt.

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3. Der Kläger kann dem Entzug der ihm im Hinblick auf seine Eheschließung erteilten Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung vom 6. Juni 1992 nicht entgegenhalten, daß ihm unabhängig von der Eheschließung inzwischen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 zusteht. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht.

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a) Wie der Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften näher dargelegt hat, läßt sich aus den Vorschriften der Art. 6 und 7 ARB 1/80 ein ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten (Senatsurteile vom 24. Januar 1995 - BVerwGE 97, 301 - und vom 22. Februar 1995 - BVerwGE 98, 31 -). Deswegen sind Rechtspositionen, die türkische Staatsangehörige in Anwendung der genannten Vorschriften erworben haben, grundsätzlich geeignet, der Entziehung einer bereits erteilten Aufenthaltserlaubnis entgegenzuwirken. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 16. Dezember 1992 - Rs C - 237/91 - InfAuslR 1993, 41) ist dafür unerheblich, daß die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilt worden ist.

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b) Voraussetzung für ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 ist eine einjährige ordnungsgemäße Beschäftigung. Nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland muß die Beschäftigung grundsätzlich auf der Grundlage einer die Arbeitsaufnahme gestattenden Aufenthaltserlaubnis und einer entsprechenden Arbeitserlaubnis der Arbeitsverwaltung ausgeübt worden sein. Fehlt es an einer erforderlichen Aufenthaltserlaubnis oder Arbeitserlaubnis, so ist die Beschäftigung nicht ordnungsgemäß. Der Kläger besaß zwar für den in Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich genannten Jahreszeitraum eine Aufenthaltserlaubnis, aber keine diesen Zeitraum vollständig deckende Arbeitserlaubnis. Die ihm erstmals am 18. Januar 1991 erteilte erste Arbeitserlaubnis war nur bis zum 17. April 1991 gültig. Eine neue Arbeitserlaubnis wurde ihm erst mit Wirkung vom 21. Juni 1991 auf seinen an diesem Tage beim Arbeitsamt eingegangenen Antrag unbefristet erteilt. Mithin war der Kläger in der Zeit vom 18. April 1991 bis zum 20. Juni 1991 und damit über zwei Monate lang nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis. Der Zeitraum einer einjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung begann daher erst am 21. Juni 1991 und war bei Befristung der Aufenthaltserlaubnis zum 5. Juni 1992 noch nicht erfüllt. Außer Betracht bleiben muß, daß dem Rechtsbehelf des Klägers während des Widerspruchs- und Klageverfahrens aufschiebende Wirkung zukam, die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis also vorläufig als fortwirkend anzusehen war. Die nach dem 5. Juni 1992 liegende Zeit der weiteren Beschäftigung war gleichwohl im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 nicht ordnungsgemäß, weil die Aufenthaltserlaubnis nur als Folge des Suspensiveffekts fortgalt. Eine solche Aufenthaltserlaubnis vermittelt kein nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften erforderliches gesichertes Aufenthaltsrecht (EuGH Urteil vom 20. September 1990 - Rs C-192/89 - InfAuslR 1991, 2). Ein durch den Suspensiveffekt in der Schwebe gehaltenes Aufenthaltsrecht begründet nur dann die erforderliche gesicherte Position am Arbeitsmarkt, wenn es nachträglich gerichtlich bestätigt wird. Erweist sich dagegen wie hier die Beendigung des Aufenthaltsrechts auch im gerichtlichen Verfahren als rechtmäßig, so kann der Suspensiveffekt nicht dazu führen, daß die Rechtmäßigkeit der Beendigung des Aufenthaltsrechts deswegen entfällt, weil der Ausländer die beendigende Maßnahme angegriffen hat und damit lediglich als Folge von Verfahrensvorschriften die zeitlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt. Danach kann zugunsten des Klägers auch nicht darauf abgestellt werden, daß der Widerspruchsbescheid erst nach Ablauf der Jahresfrist ergangen ist. Der Widerspruchsbescheid hielt an der Beendigung des Aufenthaltsrechts des Klägers zum 5. Juni 1992 fest. Die Beklagte und die Widerspruchsbehörde waren deshalb nicht etwa genötigt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs durch Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auszuschließen, um das Entstehen eines Aufenthaltsrechts aus Art. 6 ARB 1/80 zu verhindern.

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Es ist nicht möglich, die Fehlzeit durch die Einbeziehung der vor der Unterbrechung der Arbeitserlaubnis liegenden Zeit ordnungsgemäßer Beschäftigung "aufzufüllen". Art. 6 ARB 1/80 bietet für eine solche Anrechnung keine Handhabe, setzt vielmehr eine ununterbrochene Rechtsgrundlage für die Ausübung der Beschäftigung voraus. Abs. 2 der Vorschrift regelt zugunsten des Arbeitnehmers lediglich, daß bestimmte Unterbrechungen der Beschäftigung für den Erwerb und den Erhalt der in Abs. 1 geregelten Ansprüche unschädlich sind. Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit einer ununterbrochenen ausgeübten Beschäftigung werden von dieser Regelung nicht erfaßt. Denn aus dem Umkehrschluß ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, daß solche Unterbrechungen anspruchsschädlich sind. Wären Unterbrechungen der Beschäftigung oder der Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung nicht schädlich, bedürfte es der Regelung in Abs. 2 Satz 2 nicht (LSG Bremen, InfAuslR 1985, 171 (175); VGH Mannheim, InfAuslR 1995, 146 (149 m. w. N.); a. A. LSG Stuttgart, InfAuslR 1993, 190). Insbesondere ist nicht anzunehmen, daß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 nur die Fälle erfaßt, in denen ein (voller) Anspruch bereits erworben wurde und nicht Fälle, in denen die Unterbrechung in der Anwartschaftsphase stattgefunden hat. Es entbehrte nämlich jeder Rechtfertigung, daß Unterbrechungen, die nicht in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 aufgeführt sind, Vollrechte zum Erlöschen bringen, Anwartschaften dagegen unberührt lassen, wie das LSG Bremen (a.a.O.) zutreffend dargelegt hat. Die ordnungsgemäße Beschäftigung muß daher ununterbrochen ein Jahr bestanden haben, um Ansprüche nach dem ersten Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 zu begründen.

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4. Nach alledem ist die dem Kläger erteilte Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig und durfte zurückgenommen werden, und zwar auch mit Wirkung für die Zukunft. Der Einhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG bedurfte es nicht, da die Erlaubnis durch arglistische Täuschung erwirkt wurde. Abgesehen davon ist die Jahresfrist auch gewahrt. Die Ausländerbehörde hat von den die Scheinehe begründenden Umständen erst durch die Mitteilung der Polizeidirektion vom 28. Mai 1991 Kenntnis erhalten und durch Bescheid vom 13. April 1992 die angefochtene Regelung getroffen.

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Die Rücknahme steht im Ermessen der Behörde. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte und die Widerspruchsbehörde, die nach den nicht zu beanstandenden Darlegungen des Berufungsgerichts ihr Ermessen im Hinblick auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG ordnungsgemäß ausgeübt und dabei die Belange des Klägers gewürdigt und mit den entgegenstehenden öffentlichen Belangen angemessen abgewogen haben, bei der Anwendung des § 48 LVwVfG zusätzliche Gesichtspunkte in den Blick hätten nehmen müssen. Die Widerspruchsbehörde ist davon ausgegangen, daß der Kläger zumindest seit dem 16. September 1991, möglicherweise sogar seit der Eheschließung von seiner Ehefrau getrennt lebte. Sie hat mithin einen dem Kläger günstigeren Sachverhalt angenommen und ihr Ermessen so gebildet, daß die Erlaubnis erst recht beendet werden soll, wenn von vornherein keine eheliche Gemeinschaft beabsichtigt war und bestanden hat. Ein Vertrauensschutz kommt dem Kläger nicht zu, weil er die Erlaubnis durch arglistige Täuschung erwirkt hat.