Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1988, Az.: BVerwG 8 C 29.87
Straßenbaubeitrag; Heranziehungsbescheid; Erschließungsbeitrag; Verwaltungsakt; Umdeutung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 29.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12617
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 14.08.1984 - AZ: 1545 II 84
- VGH Bayern - 27.10.1986 - AZ: 6 B 84 A. 2569
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 80, 96 - 99
- BayVBl 1988, 759-760
- DVBl 1988, 1161-1162 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer A 1988, 325-326
- DÖV 1988, 1061-1062
- JuS 1989, 767-768
- KStZ 1988, 230-231
- NJW 1989, 2831 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 531-534 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Wilfried Erbguth)
- NVwZ 1989, 471 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 330 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Kommt ein Gericht zu dem Ergebnis, ein Heranziehungsbescheid sei zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützt, ist es gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob und ggf. in welchem Umfang der Bescheid mit Blick auf das Erschließungsbeitragsrecht aufrechterhalten werden kann. Bei einer solchen Konstellation bedarf es keiner (richterlichen) Umdeutung, so daß die Aufrechterhaltung des Bescheides nicht davon abhängt, ob die Voraussetzungen für eine Umdeutung erfüllt sind.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof.
Dr. Driehaus
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Oktober 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks Nr. 1... der Gemarkung G., das an die Staatsstraße 2345 angrenzt. Die Beklagte ließ die Ortsdurchfahrt dieser Straße in den Jahren 1975 bis 1978 ausbauen und verlangte mit Bescheid vom 22. März 1982 von der Klägerin einen Straßenbaubeitrag in Höhe von 9.731,96 DM.
Das Landratsamt Fürstenfeldbruck hob den Bescheid auf, soweit mit ihm ein über 9.362,54 DM hinausgehender Betrag verlangt wurde; im übrigen wies es den Widerspruch der Klägerin zurück. Die dagegen von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 14. August 1984 abgewiesen.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihr Begehren auf die Aufhebung des über 1.550,06 DM hinausgehenden Teils des angefochtenen Beitragsbescheids begrenzt. Auf ihren entsprechenden Antrag hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 27. Oktober 1986 unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben, als mit ihm ein 1.550,06 DM übersteigender Beitrag festgesetzt worden ist. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Streitig sei nach dem in der letzten mündlichen Verhandlung gestellten Antrag die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheids nur noch in Höhe von 8.181 DM, d.h. insoweit, als es um die Kosten des Ausbaus der Gehwege gehe. Insoweit sei der auf Art. 5 KAG in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten gestützte Bescheid rechtswidrig, weil die Gehwege durch die von der Beklagten abgerechnete Baumaßnahme erstmals hergestellt worden seien und daher allenfalls eine Erschließungsbeitragspflicht bestehen könne, eine Umdeutung des angefochtenen Bescheids in einen Beitragsbescheid nach §§ 127 ff. BBauG aber an landesrechtlichen Vorschriften scheitere.
Nach den zwischen den Beteiligten unstreitigen Feststellungen im Widerspruchsbescheid hätten sich vor Durchführung der hier in Rede stehenden Maßnahme beiderseits der Staatsstraße 2345 lediglich "Trampelpfade" befunden. In dem Zeitpunkt, in dem diese Straße Erschließungsfunktion erlangt habe - etwa in den 30er oder 40er Jahren -, seien jedoch zum einen Gehwege erforderlich gewesen und hätten zum anderen deren Ausgestaltung als Trampelpfade für eine erstmalige Herstellung nicht ausgereicht. Angesichts dessen habe der von der Beklagten abgerechnete Ausbau ausschließlich zu einer nach den §§ 127 ff. BBauG beitragsfähigen erstmaligen Herstellung der Gehwege führen können. Scheide aus diesem Grunde eine Beitragserhebung nach dem landesrechtlichen Straßenbaubeitragsrecht aus, stelle sich die Frage, ob der mithin fehlerhafte Ausbaubeitragsbescheid in einen fehlerfreien Erschließungsbeitragsbescheid umgedeutet werden könne. Das sei aus folgenden Gründen zu verneinen:
Die durch die Verweisung in Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 b KAG für die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts entsprechend anwendbare Vorschrift des § 128 AO schließe nach ihrem Abs. 2 Satz 1 eine Umdeutung aus, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspreche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger seien als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Zwar habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem Gericht ausdrücklich eine Umdeutungsermächtigung erteilt. Doch seien die Rechtsfolgen eines Erschließungsbeitragsbescheids ungünstiger im Sinne des § 128 Abs. 2 Satz 1 AO als die eines Straßenbaubeitragsbescheids. Denn die Erfahrung zeige, daß die Gemeinden ihre Selbstbeteiligung im Erschließungsbeitragsrecht fast durchgehend auf den in § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG festgelegten Mindestanteil von 10 Prozent beschränkten. Die Straßenbaubeitragssatzungen hingegen ordneten dagegen meist Anteilsquoten von 20 Prozent bis 80 Prozent an. Die sich so ergebende stärkere wirtschaftliche Belastung der Betroffenen verbiete die Umdeutung eines Straßenbaubeitragsbescheides in einen Erschließungsbeitragsbescheid.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht rügt.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, entgegen der Ansicht der Beklagten habe die von ihr durchgeführte Ausbaumaßnahme eine Straßenbaubeitragspflicht nach Art. 5 KAG mit der Folge nicht ausgelöst, daß der angefochtene Heranziehungsbescheid durch die genannte, in ihm als Rechtsgrundlage angegebene Vorschrift nicht gedeckt sei. Diese Ansicht beruht auf der Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht und ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Zutreffend hat das Berufungsgericht sodann die Frage aufgeworfen, ob der somit zu Unrecht auf das Straßenbaubeitragsrecht gestützte Heranziehungsbescheid mit Blick auf die erschließungsbeitragsrechtlichen Vorschriften aufrechterhalten werden kann. Es hat diese Frage mit der Begründung verneint, daß die Voraussetzungen für eine richterliche Umdeutung nicht erfüllt seien. Diese Auffassung verletzt Bundesrecht. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfordert die Aufrechterhaltung des angefochtenen Heranziehungsbescheids nicht dessen richterliche Umdeutung in einen Erschließungsbeitragsbescheid; vielmehr ist das Aufrechterhalten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch ("schlichte") Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Erschließungsbeitragsrechts möglich und angesichts dessen geboten.
Ob ein Fall schlichter Rechtsanwendung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder ein Fall richterlicher Umdeutung vorliegt, hängt davon ab, was für eine Art von Mangel zu beheben, genauer: welcher Teil des angefochtenen Verwaltungsaktes von dem Mangel betroffen ist. Bei der Umdeutung wird die von dem Verwaltungsakt getroffene Regelung durch eine andere ersetzt; bei der richterlichen Berücksichtigung anderer (Rechtfertigungs-)Gründe bleibt dagegen - ebenso wie beim verwaltungsbehördlichen sog. Nachschieben von Gründen - die Regelung als solche unangetastet (vgl. Weyreuther, DÖV 1985, 126 <128>; ebenso Laubinger, VerwArch. Band 78, 207 <222>). Daraus ergibt sich, daß es, wenn bei einem Beitragsbescheid die ihm beigegebene Rechtfertigung durch eine andere ersetzt werden soll, einer Umdeutung allenfalls dann bedürfte, wenn die Angabe der Rechtsgrundlage zum Spruch des Bescheides gehörte und deshalb die Aufrechterhaltung des Bescheides einen Eingriff in den Spruch erforderte. Das Berufungsgericht hat dies - wie es in seinem Urteil vom 19. Oktober 1987 (6 B 84 A.3097) im einzelnen dargelegt hat - für das bayerische Landesrecht bejaht; das entzieht sich - weil irrevisibles Recht betreffend - der bundesrechtlichen Überprüfung. Ob das - zugunsten der Erforderlichkeit einer Umdeutung - im vorliegenden Fall durchschlägt, hängt jedoch von der Beantwortung der Vortrage ab, ob sich, wenn der Verwaltungsrichter nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Rechtslage prüft, die Erforderlichkeit eines Eingriffs in den Spruch des Verwaltungsaktes (und daher die Erforderlichkeit einer Umdeutung) nach dem Recht richtet, das der Verwaltungsrichter anwendet, oder aber nach dem Recht, das die Verwaltung - in dem gegebenen Fall nicht tragfähig - angewendet hat. Die Folgerungsweise des Berufungsgerichts setzt voraus, daß es auf das von der Verwaltung angewendete Recht ankommt. Das trifft nicht zu.
Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid materiell rechtmäßig ist, richtet sich - vorausgesetzt, daß höherrangiges oder spezielleres Recht nichts Abweichendes vorgibt - nach dem Recht, das geeignet ist, seinen Spruch zu rechtfertigen. Erweist sich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne daß - aus der Sicht dieser anderen Rechtsgründe - an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht, dann ist der Verwaltungsakt (wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig; die Frage der Umdeutbarkeit stellt sich dann nicht. So liegt es hier. Der Spruch des angefochtenen Bescheides besteht darin, daß - zum einen - von der Klägerin eine bestimmte Beitragsleistung verlangt wird und - zum anderen -, wie den irrevisiblen Ausführungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, sich dies auf eine bestimmte Rechtsgrundlage stützt. Wird das anhand des Erschließungsbeitragsrechts gewürdigt, ergibt sich: Erschließungsbeitragsbescheide rechtfertigen sich aus den §§ 127 ff. BBauG/BauGB; das gehört zu ihren Gründen, nicht zu ihrem Spruch. Infolgedessen ist der angefochtene Bescheid nicht deshalb - erschließungsbeitragsrechtlich - rechtsfehlerhaft, weil er sich nicht auf die §§ 127 ff. BBauG/BauGB stützt. Zugleich ist andererseits die in ihm enthaltene Berufung auf das Straßenbaubeitragsrecht (zwar falsch, aber) aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts unschädlich. Angesichts dessen steht nichts entgegen, den Bescheid nach den §§ 127 ff. BBauG zu beurteilen und gegebenenfalls aufrechtzuerhalten. Daß im umgekehrten Fall, d.h. dann, wenn ein Beitragsbescheid zu Unrecht auf das Erschließungsbeitragsrecht gestützt ist und es darum geht, ob er unter Anwendung des Straßenbaubeitragsrechts (evtl. teilweise) aufrechterhalten werden kann, im Ergebnis dasselbe gilt, hat der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. etwa Urteil vom 3. Juni 1983 - BVerwG 8 C 70.82 - BVerwGE 67, 216 <221 f.>[BVerwG 03.06.1983 - 8 C 70/82] unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 ff.). Das ist hier nicht weiter zu vertiefen.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob und ggf. in welchem Umfang der angefochtene Heranziehungsbescheid mit Blick auf die §§ 127 ff. BBauG aufrechterhalten werden kann. Das zwingt - wie bereits gesagt - zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.181 DM festgesetzt.
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus