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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1983, Az.: BVerwG 8 C 70.82

Voraussetzungen für die Selbstständigkeit einer öffentlichen Verkehrsanlage; Anforderungen an die Auslegung der Begriffe " zum Anbau bestimmt " und " erschlossen"; Voraussetzungen für das Vorliegen einer tatsächlich ungehinderten und rechtlich gewährleisteten Anfahrmöglichkeit bei einem Grundstück; Ermittlung der Bedeutung des Umfangs einer Widmung; Anforderungen an die teilweise Aufrechterhaltung eines Erschließungsbeitragsbescheids als Ausbaubeitragsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 70.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 03.11.1978 - VII VG 817/78
OVG Hamburg - 15.09.1981 - Bf VI 7/81

Fundstellen

  • BVerwGE 67, 216 - 222
  • DVBl 1983, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 170-172 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

In ihrem Kern sind die Merkmale " zum Anbau bestimmt " ( Abs. 2 Nr.1) und " erschlossen" i.S.d. § 131 identisch und nur in ihrer Blickrichtung unterschiedlich.

Während § 127 auf die Funktion der gesamten Anlage und den Gemeingebrauch, für den sie zugelassen ist, abstellt, ist § 131 auf die einzelnen Anliegergrundstücke und deren Beziehung zur Erschließungsanlage ausgerichtet.

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. September 1981 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks C... Straße 367 (Flurstück ... der Gemeinde F...), das zum einem an die C.. Straße, zu der eine genehmigte Gehwegüberfahrt besteht, und zum anderen an einen zwischen der C... Straße und der Straße "A..." verlaufenden Wohnweg grenzt. Sowohl im Bebauungsplan N...-... 2 vom 27. Januar 1967 als auch im Bebauungsplan N... ... 55 vom 21. Mai 1980 ist das Grundstück des Klägers als Gewerbegebiet (GE II) ausgewiesen.

2

Der etwa 130 m lange und 5 m breite Wohnweg wurde in den Jahren 1968/1969 ausgebaut. Nachdem er am 9. Dezember 1969 für den Fußgängerverkehr gewidmet und seine endgültige Herstellung am 23. September 1975 bekanntgemacht worden war, zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 28. Juli 1976 für die Kosten seiner Herstellung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 7 070,58 DM heran.

3

Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. November 1978 stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 15. September 1981 mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen: Das Verwaltungsgericht habe den Heranziehungs- und den Widerspruchsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Beklagte könne den Kläger gegenwärtig nicht zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Wohnwegs heranziehen. Das Grundstück des Klägers werde durch den Wohnweg nicht im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG erschlossen.

4

Was für die Erschließung eines Grundstücks erforderlich sei, richte sich grundsätzlich nach der bebauungsrechtlich zulässigen Nutzung des Grundstücks, nicht aber nach der auf dem Grundstück vorhandenen Bebauung. Das Grundstück des Klägers sei bebauungsrechtlich für eine zweigeschossige gewerbliche Nutzung vorgesehen. Grundstücke dürften nach § 15 Abs. 1 und 4 HWG nur gewerblich bebaut oder genutzt werden, wenn sie an einen Weg mit einer Fahrbahn grenzten. Dadurch komme zum Ausdruck, daß bei diesen Grundstücken ein Zugang nicht genüge, vielmehr eine Zufahrtsmöglichkeit stets gegeben sein müsse. Der Wohnweg eröffne eine Zufahrtsmöglichkeit nicht, es fehle die dem Fahrzeugverkehr gewidmete Fahrbahn.

5

Für die Beitragserhebung setze § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG voraus, daß die Erschließung, welche die bebauungsrechtlich zulässige Nutzung erfordere, gesichert sei. Vermittle die Erschließungsanlage eine gesicherte Nutzungsmöglichkeit nicht, könne das Grundstück nicht zu einem Beitrag herangezogen werden. So liege der Fall hier, denn die bebauungsrechtlich zulässige Nutzung des dem Kläger gehörenden Grundstücks werde durch den Wohnweg nicht gesichert.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Aufhebung des Heranziehungs- und des Widerspruchsbescheids durch das Verwaltungsgericht zu Recht bestätigt.

9

Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, die angefochtenen Bescheide könnten keinen Bestand haben, weil die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG nicht erfüllt seien und deshalb eine Erschließungsbeitragspflicht des Klägers für die erstmalige endgültige Herstellung des zwischen der C... Straße und der Straße "A..." verlaufenden, etwa 130 m langen und 5 m breiten, ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmeten Wohnwegs nicht entstanden sei. Der erkennende Senat sieht davon ab, der damit vom Berufungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Frage nach den Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG aus Anlaß des vorliegenden Falles nachzugehen. Denn dies wäre mit Rücksicht auf das Verhältnis, in dem die §§ 127, 131 und 133 BBauG zueinander stehen, dem Bedürfnis nach weiterer Rechtsklärung nicht förderlich, sondern im Gegenteil - weil notwendig mißverständlich - ihm abträglich: Der vorliegende Fall kann Fragen zu § 133 Abs. 1 BBauG nicht aufwerfen. Für seine Beurteilung kommt es nämlich ausschlaggebend nicht auf § 133 (oder § 131) BBauG, sondern auf § 127 Abs. 2 BBauG an. Er ist nicht erfüllt und daraus ergibt sich die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Das entzieht dem Berufungsurteil die Grundlage: Selbst wenn dem Berufungsgericht - isoliert betrachtet - in seinen Ausführungen zu § 133 Abs. 1 BBauG zu folgen sein sollte, hätte das Berufungsurteil doch gegen sich, daß bei einer Würdigung des gesamten Zusammenhangs § 127 Abs. 2 BBauG die Anwendbarkeit des § 133 Abs. 1 BBauG verhindert. Und sollte den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG nicht zu folgen sein, so wäre das Berufungsurteil doch gleichwohl im Ergebnis deshalb richtig, weil § 127 Abs. 2 BBauG zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide führt.

10

Für die Beurteilung des vorliegenden Falles zentral ist demnach die Feststellung, daß die Beklagte den Kläger deshalb zu Unrecht zu einem Erschließungsbeitrag für den in Rede stehenden Wohnweg herangezogen hat, weil Erschließungsbeiträge nur für die in § 127 Abs. 2 BBauG bezeichneten Erschließungsanlagen erhoben werden dürfen, der Wohnweg eine solche Erschließungsanlage aber nicht ist.

11

Das Berufungsgericht muß, da es zur Anwendbarkeit des § 133 Abs. 1 BBauG gelangt ist, vorausgesetzt haben, daß es sich bei dem öffentlichen Wohnweg um eine selbständige Verkehrsanlage (und nicht - nur - um eine unselbständige Zuwegung) handelt. Das ist nicht zu beanstanden. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verkehrsanlage einen selbständigen oder unselbständigen Charakter hat, ist abzustellen auf den Gesamteindruck, den diese Anlage nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt, wobei ihrer Ausdehnung besondere Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 51 S. 58 [63]). Die Länge des Wohnwegs, seine Breite und die Anzahl der an ihn grenzenden Grundstücke rechtfertigen hier die Annahme, daß es sich um eine selbständige Anlage handelt.

12

Die erstmalige endgültige Herstellung einer selbständigen öffentlichen Verkehrsanlage kann nach § 127 Abs. 2 BBauG eine Erschließungsbeitragspflicht nur auslösen, wenn sie entweder als "zum Anbau bestimmte" Erschließungsanlage (a.a.O. Nr. 1) oder als beitragsfähige Sammelstraße (a.a.O. Nr. 2) zu qualifizieren ist. Für den hier in Rede stehenden Wohnweg trifft weder das eine noch das andere zu.

13

Das Merkmal "zum Anbau bestimmt" in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG hebt nicht ab auf eine (subjektive) Absicht der Gemeinde oder der Benutzer der Verkehrsanlage, sondern (objektiv) darauf, ob die Anlage die an sie angrenzenden Grundstücke nach Maßgabe der §§ 30 ff. BBauG bebaubar oder sonstwie in nach § 133 Abs. 1 BBauG beachtlicher Weise nutzbar macht; bei der Beantwortung dieser Frage ist eine diesen Grundstücken etwa durch andere Anlagen vermittelte Erschließung hinwegzudenken (vgl.Urteil vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 4.75 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 29 S. 22 [24]). Eine selbständige Verkehrsanlage ist - mit anderen Worten - nur "zum Anbau bestimmt" im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG, wenn sie als Erschließungsanlage geeignet ist, für die ihr anliegenden Grundstücke das herzugeben, was für deren zulässige Bebauung (oder sonstige nach § 133 Abs. 1 BBauG beachtliche Nutzbarkeit) an Erschließung erforderlich ist. Sie erfüllt das Merkmal "zum Anbau bestimmt" hingegen nicht, wenn diese Grundstücke trotz des Vorhandenseins der Anlage (bzw. - was für die Erhebung einer Vorausleistung von Bedeutung sein kann - trotz ihres verläßlich zu erwartenden Vorhandenseins) mangels hinreichender verkehrsmäßiger Erschließung nicht nach Maßgabe der §§ 30 ff. BBauG bebaut und nicht in anderer nach § 133 Abs. 1 BBauG beachtlicher Weise genutzt werden dürfen; sie ist nicht zum Anbau bestimmt, wenn sie nicht das vermittelt, was das bundesrechtliche Erschließungserfordernis verlangt.

14

Dem bundesrechtlichen Erschließungserfordernis wird durch eine selbständige Verkehrsanlage nur genügt, wenn diese Anlage den betreffenden Grundstücken tatsächlich wie auch rechtlich - und zwar rechtlich ohne Abhängigkeit von einem dies im Einzelfall erst zulassenden Verwaltungsakt - gewährleistet, daß - gegebenenfalls (bei Hinterliegergrundstücken) unter Vermittlung durch einen privaten Zuweg - mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen wie z.B. Tank-, Möbel-, Müllabfuhr-, Polizei-, Feuerwehr- und Krankenwagen unmittelbar an die Grenze dieser Grundstücke herangefahren werden kann und ihnen so im straßenrechtlichen Sinne eine Zufahrt vermittelt wird (vgl. zum Begriff der Zufahrt im straßenrechtlichen Sinne im einzelnenUrteile vom 15. Dezember 1972 - BVerwG IV C 112.68 - Buchholz 407.4 § 7 FStrG Nr. 8 S. 5 [7 f.] undvom 22. Juni 1979 - BVerwG 4 C 8.76 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 29 S. 79 [84]). Das hat der erkennende Senat im Anschluß an dieEntscheidungen vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 53.74 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 52 S. 4 (8) undvom 28. Oktober 1981 - BVerwG 8 C 4.81 - BVerwGE 64, 186 (195) bereits in seinem Urteil vom 2. Juli 1982 - BVerwG 8 C 28, 30 und 33.81 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 51 S. 58 (62 f.) im Zusammenhang mit § 131 Abs. 1 BBauG ausgesprochen. Für § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG gilt nichts anderes: Die Merkmale "zum Anbau bestimmt" im Sinne dieser Vorschrift und "erschlossen" im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG stimmen in ihrem Kern überein (u.a.Urteil vom 1. Februar 1980 - BVerwG 4 C 63 und 64.78 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 33 S. 64 [69]). Sie unterscheiden sich im wesentlichen nur gleichsam in ihrer Blickrichtung. Für § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG ist eine von der selbständigen Verkehrsanlage ausgehende und darum entsprechend verallgemeinernde Betrachtung maßgebend (Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 22 S. 26 [29]). Er ist auf die Funktion der gesamten Anlage und den für sie zugelassenen (Gemein-)Gebrauch, § 131 Abs. 1 BBauG hingegen ist auf das einzelne Anliegergrundstück und seine Beziehung zu dieser Erschließungsanlage ausgerichtet.

15

Ob eine selbständige Verkehrsanlage geeignet ist, die kraft Bundesrechts erforderliche Anfahrmöglichkeit zu gewähren, ist, was die tatsächliche Anfahrmöglichkeit anlangt, abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. Die tatsächliche Eignung zum Anfahren setzt voraus, daß der Weg eine für die Benutzung von Personen- und Versorgungsfahrzeugen ausreichende Breite und Festigkeit besitzt. Die rechtliche Möglichkeit, an die anliegenden Grundstücke heranzufahren, hängt davon ab, ob die Verkehrsanlage für diese Fahrzeuge (möglicherweise hinsichtlich des Benutzerkreises und/oder des Benutzungszwecks eingeschränkt) zugelassen ist, ob sich also die Widmung auf die Benutzung der Verkehrsanlage durch Fahrzeuge der beschriebenen Art erstreckt. Auch insoweit mögen sich übrigens, wie zur Klarstellung hinzugefügt werden mag, Unterschiede ergeben je nachdem, ob über § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG (Bestimmung zum Anbau) oder über § 131 Abs. 1 BBauG (Erschließung) zu entscheiden ist: Bei der verallgemeinernden Betrachtung, auf die für § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG abzustellen ist, kommt es ausschlaggebend darauf an, was die Widmung den anliegenden Grundstücken - allgemein - erlaubt. Bei § 131 Abs. 1 BBauG mag dagegen mit Rücksicht auf seine nur die Beziehung zwischen der Erschließungsanlage und den einzelnen Grundstücken erfassenden Betrachtung zumindest erwägenswert sein, ob nicht eventuell auch über die förmliche Widmung hinausgehende Anliegerrechte (vgl. zu ihnen etwaUrteil vom 13. Juni 1980 - BVerwG 4 C 98 und 99.76 - Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 18 S. 30 [32 f.]) dem Erfordernis der Erschließung genügen können. Dem ist jedoch an dieser Stelle nicht weiter nachzugehen. Für den hier allein entscheidungserheblichen § 127 Abs. 2 BBauG gilt jedenfalls, was dessen Nr. 1 betrifft: Fehlt es den anliegenden Grundstücken - bei verallgemeinernder Betrachtung - an der tatsächlichen Anfahrmöglichkeit oder wird die Anfahrmöglichkeit nicht durch den Inhalt der Widmung gedeckt, so handelt es sich bei der fraglichen Anlage nicht um eine "zum Anbau bestimmte" und deshalb nicht nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG beitragsfähige Erschließungsanlage.

16

Das hat z.B. zur Folge, daß ein etwa ein Meter breiter öffentlicher Weg schon mangels hinreichender Breite keine zum Anbau bestimmte Verkehrsanlage sein kann, selbst eine hinreichend breite Anlage dies aber nicht ist, wenn die ihre Benutzung regelnde Widmung nicht einen (zumindest - wie bei sogenannten Fußgängerzonen üblich - eingeschränkten) Fahrzeugverkehr zuläßt.

17

Da der hier in Rede stehende Wohnweg etwa 5 m breit ist, ist er zwar tatsächlich geeignet, eine Anfahrt mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen zu ermöglichen. Er ist jedoch ausschließlich dem Fußgängerverkehr gewidmet. Diese inhaltliche Beschränkung der Widmung schließt aus Rechtsgründen eine Anfahrmöglichkeit in dem oben gekennzeichneten Sinne und damit zugleich die Qualifizierung dieses Wegs als beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG aus.

18

Der Wohnweg ist auch keine beitragsfähige Sammelstraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG. Es kann dahinstehen, ob eine nur dem Fußgängerverkehr gewidmete Verkehrsanlage überhaupt eine Sammelstraße sein kann und ob im vorliegenden Fall der Wohnweg aufgrund seiner Lage und Funktion die Eignung besitzt, (Fußgänger-)verkehr aus den zum Anbau bestimmten Erschließungsstraßen aufzunehmen und gesammelt weiterzuleiten sowie umgekehrt einen gesammelten Verkehr auf diese Anlagen zu verteilen (vgl. zum Begriff des "Sammelns"Urteil vom 8. August 1975 - BVerwG IV C 74.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 22 S. 6 [7]). Selbst wenn dies zu bejahen wäre, fehlte es an der erforderlichen hinreichend deutlichen Abgrenzbarkeit des Kreises der Grundstücke, denen durch ihn als Sammelstraße ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil vermittelt wird. Jedenfalls das schließt die Anwendbarkeit des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG aus. Eine Sammelstraße ist nur ganz ausnahmsweise eine beitragsfähige Erschließungsanlage, nämlich nur dann, wenn sie die einzige Anlage ist, die die Verbindung der einzelnen Erschließungsstraßen zum übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde vermittelt, wenn also ein Anlieger einer Erschließungsstraße ausschließlich über die Sammelstraße das übrige Verkehrsnetz der Gemeinde erreichen kann (Urteil vom 25. November 1981 - BVerwG 8 C 16 bis 19.81 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 36 S. 1 [4]). Die tatsächlichen Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen nicht die Annahme, ein solcher Ausnahmefall sei hier gegeben.

19

Die vorstehenden Entscheidungsgründe geben dem Senat Anlaß, ergänzend auf folgendes aufmerksam zu machen: Wenn - wie dargelegt - selbständige öffentliche Fußwege regelmäßig keine beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BBauG sind, dann hat das nicht zwangsläufig zur Folge, daß die Kosten für deren erstmalige Herstellung immer allein von der Gemeinde getragen werden müssen und dementsprechend eine solche Verkehrsanlage abrechnende, zu Unrecht auf das Bundesbaugesetz gestützte Beitragsbescheide bei Anfechtungsklagen schon aus diesem Grunde immer in vollem Umfang aufgehoben werden müssen. Vielmehr kann eine Beitragserhebung nach Maßgabe der landesrechtlichen Ausbaubeitragsvorschriften in Betracht kommen, und wo das der Fall ist, ist - wenn und soweit eine Ausbaubeitragspflicht entstanden ist - die Aufrechterhaltung des Erschließungsbeitragsbescheids als Ausbaubeitragsbescheid geboten, weil dadurch eine Wesensänderung des Bescheids nicht bewirkt wird (vgl. dazuUrteil vom 27. Januar 1982 - BVerwG 8 C 12.81 - BVerwGE 64, 356 ff.). Daraus läßt sich jedoch im vorliegenden Fall zugunsten der Beklagten nichts herleiten. Denn anders als in den meisten Bundesländern ist nach dem hier einschlägigen Ausbaubeitragsrecht (§ 51 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 - GVBl. S. 41 -) die Erhebung von Ausbaubeiträgen auf Maßnahmen der Erweiterung und Verbesserung von "Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes" beschränkt.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7 070,58 DM festgesetzt.

Dr. David
Noack
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl