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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1981, Az.: BVerwG 8 C 4.81

Anspruch auf Rückzahlung der Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag; Anspruch auf Herstellung der Erschließungsanlage in einem funktionsgerechten Umfang; Verdichtung der der Gemeinde obliegenden allgemeinen Erschließungspflicht; Bedeutsamkeit der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung; Voraussetzungen der Erhebung einer Vorausleistung; Konkrete Anforderungen an eine ausreichende wegemäßige Erschließung; Bestimmtheit einer Urteilsformel im Fall eines Bescheidungsurteils; Anspruch auf Erschließung; Hoheit der Gemeinde; Funktionsgerechte Nutzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1981
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 4.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11857
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 13.01.1975 - AZ: 6 K 1980/73
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.03.1977 - AZ: III A 347/75

Fundstellen

  • BVerwGE 64, 186 - 196
  • BRS 43, 135 - 141
  • BRS 73, 12 - 18
  • BauR 1982, 33
  • BlGBW 1991, 62
  • DVBl 1982, 540-543 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1982, 156
  • DÖV 1982, 453
  • KStZ 1982, 149-153
  • KStZ 1991, 62
  • MDR 1982, 786-787 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZKF 1982, 69
  • ZKF 1983, 55

Redaktioneller Leitsatz

Verstreichen sechs Jahre nach Erhebung der Vorausleistung, kann ein Anspruch auf Erschließung begründet sein. Darin liegt kein Verstoß gegen die Planungs-, Erschließungs- und Finanzhoheit der Gemeinde, weil an das vorangegangene Verhalten der Gemeinde anknüpft wird. Nach der Erschließungspflicht sind die Erschließungsanlagen so zu gestalten, daß der funktionsgerechten Nutzung der Baulichkeiten auf dem Grundstück nichts entgegen steht.

(vgl. Anm. Ziegler, DÖV 1982, 453)

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. März 1977 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer eines in H. an die ... Straße angrenzenden Grundstücks, auf dem er ein durch Bauschein vom 2. Dezember 1965 genehmigtes Mehrfamilienhaus sowie fünf Garagen errichtet hat. Die ... Straße liegt im Bereich des am 7. Dezember 1964 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. .... Sie zweigt von der ...straße nach Süden ab und ist von der Abzweigung aus auf einer Länge von etwa 90 m mit einer ca. 5 m breiten Teerdecke mit einem provisorischen Unterbau versehen; hieran schließt sich bis zu einem ausgewiesenen Wendehammer eine etwa 4 m breite wassergebundene Decke ohne Unterbau an, die im nördlichen Teilstück stellenweise mit Teersplitt ausgebessert ist. Auf ihrer gesamten Länge ist die ... Straße mit einem Mischwasserkanal ausgestattet. Von der Mündung der ... Straße in die ... Straße bis zum Haus Nr... ist ein plattierter Fußweg mit Bordsteinanlage vorhanden; hier sind drei Elektroleuchten angebracht und drei Sinkkästen eingebaut worden. Die Straßenentwässerung erfolgt im übrigen durch seitliche Gräben. An der ... Straße liegen im Westen eine Verbandsgrünfläche und im Osten ein ausgewiesenes Gewerbegebiet. Die südlich der ... Straße an die ... Straße angrenzenden Flurstücke werden teils als Wohngrundstücke und teils als Gewerbegrundstücke genutzt. In den an der ... Straße liegenden Gebäuden wohnen etwa 70 Personen. Auf der Straße findet Fahrzeugverkehr der Wohnanlieger und der Firma ... KG statt, die ihren Lagerplatz auch mit Tiefladern anfährt.

2

Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 9. Dezember 1965 zog der Beklagte den Kläger zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag von 17.841 DM heran. Durch Bescheid vom 9. Mai 1967 ermäßigte der Beklagte die Vorausleistung auf 12.860 DM; diesen Betrag zahlte der Kläger im Jahre 1967.

3

Da die ... Straße nicht weiter ausgebaut wurde, wandte sich der Kläger im Jahre 1973 an den Beklagten mit dem Begehren, den Vorausleistungsbescheid aufzuheben und den gezahlten Betrag zurückzuerstatten. Dies lehnte der Beklagte ab. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren vom Kläger erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben. Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten. Unter Hinweis auf den seiner Meinung nach unzumutbaren Ausbauzustand hat er im Wege der Anschlußberufung hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die ... Straße in dem Abschnitt zwischen ... Straße und dem Wendehammer so auszubauen, daß sie ihrer Erschließungsfunktion gerecht wird.

4

Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 18. März 1977 unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, "die ... Straße in H. von der ... Straße bis zu dem ausgewiesenen Wendehammer einschließlich nach dem in den Entscheidungsgründen festgelegten Mindestbauprogramm auszubauen". Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Rückzahlung der Vorausleistung noch auf Aufhebung des Vorausleistungsbescheids, denn dieser Bescheid sei unanfechtbar geworden. Hingegen habe sein hilfsweise gestellter Antrag Erfolg. Der Kläger könne die Herstellung der Erschließungsanlage in einem Umfang verlangen, der ihrer Funktion gerecht werde. Zwar bestehe gemäß § 123 Abs. 4 BBauG grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erschließung. Jedoch könne sich die der Gemeinde gemäß § 123 Abs. 1 BBauG obliegende allgemeine Erschließungspflicht zu einer aktuellen Pflicht verdichten, der ein einklagbarer und vollstreckungsfähiger Anspruch des Anliegers auf Erschließung gegenüberstehe. Für eine solche Verdichtung könnten von Bedeutung sein der Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans, die Erteilung einer Baugenehmigung, die anschließende Ausführung des genehmigten Vorhabens und insbesondere die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag. Allerdings sei ein Erschließungsanspruch beschränkt auf einen Ausbau der Erschließungsanlage, der eine sachgerechte Nutzung des jeweiligen Grundstücks ermögliche. Die Erschließungsanlage sei so herzustellen, daß sie ungeachtet aller Mängel und der sich daraus ergebenden Verbesserungsbedürftigkeit doch immerhin ihrer Funktion als Erschließungsanlage genüge. Diesem Anspruch könne die Gemeinde nicht mit Erfolg ihre beschränkte Leistungsfähigkeit entgegenhalten.

5

Die Erschließungsfunktion der Kleinen Straße werde u.a. geprägt durch die Ausweisung eines Gewerbegebiets und durch die zulässige Nutzung der erschlossenen Grundstücke. Sie müsse daher dem Anliegerverkehr, der sich aus dieser Nutzung entwickeln könne, genügen und eine hinreichende Sicherheit für Fußgänger (auch für Kinder) bieten. Die Straße sei derzeit nicht funktionsgerecht ausgebaut. Denn Zugang und Zufahrt zu den anliegenden Grundstücken seien mit nicht mehr vertretbaren Schwierigkeiten verbunden, und ein hinreichender Schutz vor den Gefahren des Straßenverkehrs sei nicht gegeben. In Anbetracht der Erschließungsfunktion der ... Straße sei es unerläßlich, daß die Straße zur ... Straße hin verkehrsgerecht angebunden werde und bis zu dem ausgewiesenen Wendehammer einschließlich dieses Wendehammers unter Einbeziehung des vorhandenen Mischwasserkanals einen Mindestausbau mit folgenden Teileinrichtungen erfahre:

" 1.
6 m breite Fahrbahn mit einer auf einer 10 cm starken Schotterschicht liegenden 6 cm starken Schwarzdecke oder einer sonstigen, neuzeitlichen Erfordernissen entsprechenden Decke,

2.
einseitige Wasserabführung mit Sinkkästen,

3.
einseitiger zur Fahrbahn abgegrenzter und befestigter Bürgersteig,

4.
ausreichende Straßenbeleuchtung."

6

Der ausgewiesene Wendehammer sei "mindestens mit einer den Anforderungen zu 1. und 3. entsprechenden Befestigung in funktionsgerechter Breite sowie mit einer Entwässerungseinrichtung und einer Straßenbeleuchtung zu versehen".

7

Der Anspruch des Klägers sei auch fällig. Zwar werde ein aus der Verdichtung der Erschließungspflicht folgender Anspruch auf Herstellung der Erschließungsanlage nicht vor Ablauf von vier Jahren seit der Zahlung der Vorausleistung fällig. Von der Fälligkeit des Erschließungsanspruchs sei aber jedenfalls auszugehen, wenn seit der letzten auf die Erhebung der Vorausleistung gerichteten Verwaltungsentscheidung mehr als zehn Jahre vergangen seien. Das sei hier der Fall.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Sie rügen die Verletzung sowohl formellen als auch materiellen Bundesrechts.

9

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Im Wege der Anschlußrevision erstrebt er hilfsweise die Aufhebung des Vorausleistungsbescheids und die Erstattung des gezahlten Betrags.

10

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

11

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bundesrecht (§§ 144 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO).

12

Die formellen Rügen der Revision richten sich gegen die - vermeintlich zu unbestimmte - Urteilsformel des angefochtenen Urteils. Sie sind nicht gerechtfertigt.

13

Urteilsformeln sollten nach Möglichkeit so gefaßt sein, daß unmittelbar ihnen Inhalt und Tragweite der Entscheidung entnommen werden können. Dieses Ziel ist jedoch namentlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren häufig nicht erreichbar. Das macht insbesondere der Fall des Bescheidungsurteils (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) deutlich (vgl.Urteil vom 21. Oktober 1971 - BVerwG III C 11.69 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 34 S. 15). Deshalb bestehen keine durchgreifenden Bedenken, wenn zum Verständnis einer nicht eindeutigen Urteilsformel die Entscheidungsgründe herangezogen werden müssen (vgl. u.a.Urteil vom 17. Dezember 1963 - BVerwG II C 20.63 - BVerwGE 17, 293 [299] undBeschluß vom 29. Mai 1967 - BVerwG II B 5.67 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 25 S. 51). Um einen solchen Fall handelt es sich nicht nur, wenn der Wortlaut der Urteilsformel aus sich heraus auslegungsbedürftig ist - wie er es z.B. gewesen wäre, wenn das Berufungsgericht in der Urteilsformel nicht ausdrücklich auf die Urteilsgründe verwiesen, sondern nur die Verpflichtung zum Ausbau der Kleinen Straße nach einem "Mindestbauprogramm" ausgesprochen hätte -, sondern auch, wenn - wie hier - für die Bedeutung eines in der Urteilsformel benutzten Begriffs ausdrücklich auf die (ihrerseits insoweit klaren) Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Revision macht sinngemäß allerdings geltend, daß es im vorliegenden Fall den Entscheidungsgründen ebenfalls an der hinreichenden Bestimmtheit fehle und daher die Urteilsformel selbst nach erfolgter Ergänzung nicht vollstreckungsfähig sei. Auch dem ist jedoch nicht zu folgen. Gegen die Vollstreckungsfähigkeit der Urteilsformel ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken daraus, daß das Berufungsgericht die Beklagte zur Herstellung einer Fahrbahn entweder mit einer "Schwarzdecke oder mit einer sonstigen, neuzeitlichen Erfordernissen entsprechenden Decke" und einer "ausreichende(n) Straßenbeleuchtung" verurteilt hat. Was unter einer "neuzeitlichen Erfordernissen entsprechenden Decke" und einer "ausreichende(n) Straßenbeleuchtung" zu verstehen ist, läßt sich, nach dem Stand der Straßenbautechnik in Verbindung mit den örtlichen Verhältnissen in aller Regel zweifelsfrei feststellen. Sollte sich erweisen, daß dies aus besonderen, bisher nicht erkennbaren Gründen in der vorliegenden Sache ausnahmsweise nicht zutrifft, trügen nicht die Beklagten, sondern trüge der Kläger die Last, zur Klärung des Urteilsinhalts noch eine Ergänzungsklage erheben zu müssen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 1972 - VIII ZR 81/71 - MDR 1973, 132). Überdies ist darauf hinzuweisen, daß, sollte der vom Berufungsgericht im Interesse der Beklagten bewußt als Alternative zur Schwarzdecke gewählte Ausspruch mangels Bestimmtheit einer Vollstreckung schlechterdings nicht zugänglich sein, daraus nur der Fortfall dieser Alternative folgte und es dann bei der Verurteilung zur Herstellung einer Fahrbahn mit einer Schwarzdecke verbliebe.

14

Das angefochtene Urteil verletzt auch kein materielles Bundesrecht. Seine Annahme, daß sich die der Beklagten obliegende allgemeine Erschließungspflicht zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichtet und der Kläger infolgedessen einen fälligen Anspruch auf den Ausbau der Kleinen Straße nach Maßgabe des in den Entscheidungsgründen angegebenen "Mindestbauprogramms" habe, ist auf der Grundlage der mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und daher den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) nicht zu beanstanden.

15

Nach § 123 Abs. 2 BBauG sollen die Erschließungsanlagen "entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein". Diese "Aufgabe der Gemeinde" (§ 123 Abs. 1 BBauG) ist zugleich eine ihr obliegende Pflicht jedenfalls in einem weiteren, eine gewisse Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des "Ob", "Wie" und "Wann" nicht ausschließenden Sinne (vgl. u.a. BVerfG, Beschluß vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66, 28/69 und 3, 11, 12/70 - BVerfGE 33, 265 [291] undUrteil vom 23. April 1969 - BVerwG IV C 69.67 - BVerwGE 32, 37 [40]). Dieser allgemeinen Erschließungspflicht steht, wie aus § 123 Abs. 4 BBauG hervorgeht, kein Anspruch auf Durchführung von Erschließungsmaßnahmen gegenüber. Sie erlischt - bezogen auf eine bestimmte Erschließungsanlage -, sobald diese Anlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG endgültig hergestellt ist. Nach der endgültigen Herstellung einer Anlage richten sich die einschlägigen Rechte und Pflichten nach Landesrecht (vgl. § 128 Abs. 2 BBauG einerseits und § 123 Abs. 5 BBauG andererseits).

16

Die allgemeine Erschließungspflicht kann sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu einer aktuellen Pflicht verdichten, auf deren Erfüllung ein Bürger dann auch ausnahmsweise Anspruch haben kann. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden (vgl. u.a.Urteile vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 59.72 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 11 S. 19 [20 ff.], vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 73.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 52 S. 5 [8 f.], vom 10. September 1976 - BVerwG IV C 5.76 - Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 8 S. 21 [28 f.] undvom 26. November 1976 - BVerwG IV C 79.74 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 59 S. 23 [27 f.]); daran ist festzuhalten.

17

Für eine solche Pflichtverdichtung kann einerseits - und zwar in erster Linie bei unbebauten Grundstücken - der Erlaß eines (im Sinne von § 30 BBauG) qualifizierten Bebauungsplans von Bedeutung sein (vgl. dazu im einzelnen Urteil vom 4. Oktober 1974 - a.a.O. - S. 20). Zur Pflichtverdichtung kann andererseits bei bereits (voll) bebauten Grundstücken - und darauf allein ist hier abzuheben, weil das Grundstück des Klägers bebaut ist - die Genehmigung des Bauvorhabens und seine Ausführung sowie die Erhebung einer Vorausleistung beitragen (vgl. Urteil vom 23. Mai 1975 - a.a.O. - S. 8 f.). Denn es geht nicht an, daß eine Gemeinde bei (noch) nicht ausreichendem und deshalb eine sachgerechte Nutzbarkeit der Grundstücke nicht gewährleistenden Erschließungszustand unter Verstoß gegen die §§ 30 ff. BBauG Baugenehmigungen erteilt bzw. an der Genehmigungserteilung einvernehmlich mitwirkt, daran anknüpfend sogar Vorausleistungen erhebt, sich dann jedoch auf ihre vermeintlich nur allgemeine Erschließungspflicht gleichsam zurückzieht und damit einen Standpunkt einnimmt, als könne es bei dem (auch) von ihr zu vertretenden mangelhaften Zustand der Straße und der zinsfreien Einbehaltung der gezahlten Vorausleistung auf unabsehbare Zeit sein Bewenden haben.

18

Diese Auslegung des § 123 Abs. 1, 2 und 4 BBauG steht entgegen dem Revisionsvorbringen mit der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) im Einklang. Die mit der Pflichtverdichtung eintretenden Bindungen der - in ihrem Kern durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten - gemeindlichen Planungs-, Erschließungs- und Finanzhoheit sind eine Folge ihres eigenen (Fehl-)Verhaltens. Daß jedoch das Verhalten eines Entscheidungsträgers - bis hin zum Wegfall (sog. Ermessensreduzierung auf Null) - Einschränkungen seiner Entscheidungsfreiheit nach sich ziehen kann, ist allgemein anerkannt. Ist durch das Verhalten einer Gemeinde eine Pflichtverdichtung und als deren Folge ein Erschließungsanspruch entstanden, kann sie diesen Anspruch nicht mit Erfolg dadurch abwehren, daß sie sich auf ihre Planungs-, Erschließungs- und Finanzhoheit beruft. Der zu ihren Gunsten von § 123 Abs. 1 und 4 BBauG ausgehende Schutz vor einem Erschließungsanspruch versagt unter diesen Umständen ebenso, wie er versagt, wenn die Gemeinde durch Vertrag einem anderen einen Erschließungsanspruch einräumt. Dadurch entzieht sie auch ihrem Schutz durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG die Grundlage. Das alles begegnet noch um so weniger Bedenken, als das Ausmaß und die Konsequenzen der jeweiligen Pflichtverdichtung dem entsprechen, was nach den jeweils gegebenen Umständen dem Verhalten der Gemeinde anzulasten ist. Ihr wird mithin nicht automatisch jeder Schutz deshalb entzogen, weil sie am Entstehen eines bestimmten - auf Dauer nicht erträglichen - Zustands mitgewirkt hat und es dadurch überhaupt zu einer Pflichtverdichtung gekommen ist. Die mit der Planungs-, Erschließungs- und Finanzhoheit der Gemeinde zusammenhängenden Interessen sind vielmehr bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, in welchem Zeitpunkt der Anspruch entsteht. Das führt zu einer angemessenen zeitlichen Vertagung. Denn der Schutz der Planungs-, Erschließungs- und Finanzhoheit der Gemeinde gebietet anzunehmen, daß die Verdichtung der allgemeinen Erschließungspflicht nicht schon unmittelbar mit dem Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans, der Erteilung einer Baugenehmigung oder der Erhebung der Vorausleistung jede Entscheidungsfreiheit entfallen (und damit auch einen Anspruch entstehen) läßt, sondern daß diese Folgen erst nach Ablauf eines angemessenen - u.U. sehr ausgedehnten - Zeitraumes eintreten.

19

In welchem Zeitpunkt jeweils ein Erschließungsanspruch entsteht, ist - sofern die sonstigen Voraussetzungen vorliegen - abhängig von dem die Verdichtung im Einzelfall auslösenden Vorgang.

20

Jeder der in Betracht kommenden Vorgänge - nämlich der Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans einerseits sowie die Erteilung der Baugenehmigung, die Ausführung des genehmigten Vorhabens und die Erhebung einer Vorausleistung andererseits - hat für die Bemessung des Zeitraums, nach dessen Ablauf die Pflichtverdichtung eintritt, unterschiedliches Gewicht. Das ergibt sich aus den verschiedenen rechtlichen Anknüpfungspunkten. Der Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplans kann zu einer Pflichtverdichtung führen, weil er bei einer erschließungsunwilligen Gemeinde die Wirkung einer Veränderungssperre haben und dies nicht auf unbegrenzte Dauer entschädigungslos hingenommen werden kann (vgl. dazu § 18 BBauG sowie Urteil vom 4. Oktober 1974 - a.a.O. - S. 20, s. ferner - für einen ähnlichen Zusammenhang - dasUrteil vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 16 S. 3 [10 f.]). Das legt nahe, die Bestimmung des Zeitraumes, der für eine - bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen - vollauf pflichtverdichtende Wirkung eines qualifizierten Bebauungsplans vergehen muß, weitläufig an dem auszurichten, was die §§ 17 f. BBauG insoweit für die Veränderungssperre bestimmen. Anders liegen die Dinge bei der pflichtverdichtenden Wirkung der Erteilung einer Baugenehmigung und der anschließenden Ausführung des genehmigten Vorhabens. Bei dieser (Pflichtverdichtungs-)Konstellation fällt erstens ins Gewicht, daß nicht die bauliche Ausnutzung des Grundstücks überhaupt, sondern lediglich die sachgerechte Nutzbarkeit bestimmter vorhandener Baulichkeiten auf dem Spiel steht. Zweitens kommt hinzu: Nicht das Erschließungsrecht, sondern das Ordnungsrecht hat die Aufgabe, für die Vermeidung (Beseitigung) ordnungswidriger (Erschließungs-)Zustände zu sorgen. Bei der Beurteilung der Frage, wie sich die Erteilung und Verwirklichung einer Baugenehmigung in der Verdichtung der allgemeinen Erschließungspflicht auswirken können, ist dementsprechend davon auszugehen, daß die Vermeidung (Beseitigung) ordnungswidriger Zustände anderweit gewährleistet ist. Dementsprechend geht es bei der Verdichtung der allgemeinen Erschließungspflicht insoweit allein darum, ob es nach Erteilung und Verwirklichung einer Baugenehmigung auf unabsehbare Dauer dabei bleiben kann, daß der bestehende Erschließungszustand nur eben die Grenze der Ordnungswidrigkeit nicht überschreitet, oder ob die Gemeinde nicht doch nach angemessenem Zeitablauf für eine wenigstens funktionsgerechte Erschließung einzustehen hat. Mit der Annahme, daß die Erteilung und Verwirklichung einer Baugenehmigung eine die allgemeine Erschließungspflicht verdichtende Wirkung haben können, wird diese Frage im zweitgenannten Sinne beantwortet. Dabei ergibt sich aber zugleich, daß für das Entstehen eines Anspruchs auf (funktionsgerechte) Erschließung ein bei weitem größerer Zeitraum angesetzt werden muß, als es sich in anderen Fällen der Pflichtverdichtung rechtfertigt. Das alles bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner weiteren Vertiefung, weil hier weder auf den Erlaß des Bebauungsplans - aus dem sich, da das Grundstück des Klägers (voll) baulich genutzt wird, ohnehin keine Verdichtungswirkung herleiten läßt - noch entscheidend auf die Erteilung der Baugenehmigung und die Ausführung des Bauvorhabens abzustellen ist, sondern darauf, daß der Kläger zu einer Vorausleistung herangezogen worden ist und diese gezahlt hat. Denn der Erhebung einer Vorausleistung kommt - zumal sie die Erteilung einer Baugenehmigung voraussetzt - für die Aktualisierung der Erschließungspflicht besonderes Gewicht zu.

21

Das Institut der Vorausleistung dient einer vorgezogenen Finanzierung, d.h. es ermöglicht der Gemeinde, sich schon vor Abschluß der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Geldmittel zu beschaffen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG). Diese - vom Grundsatz der nachträglichen Aufwanddeckung abweichende - Regelung findet ihre innere Rechtfertigung in der Beziehung zwischen dem genehmigten Vorhaben und der Erschließungsanlage. Eine Vorausleistung kann nur verlangt werden, wenn die Erschließungsanlage einerseits für das genehmigte Gebäude von potentiellem Nutzen sein kann, und andererseits sich die Gemeinde dadurch veranlaßt fühlen kann, die Erschließungsanlage früher als ohnedies beabsichtigt herzustellen (vgl.Urteile vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 221.65 - BVerwGE 29, 90 [93 f.] undvom 4. April 1975 - BVerwG IV C 1.73 - BVerwGE 48, 117 [120]). Dieser - sich gleichsam als "Gegenleistung" für die Vorfinanzierung darstellende - Vorteil des zur Vorausleistung Herangezogenen wird jedoch immer geringer, je länger sich die Herstellung der Erschließungsanlage verzögert. Nicht nur das Warten auf die Straßenherstellung als solche, sondern erst recht der mit der Zahlung der Vorausleistung entstehende Zinsverlust bedürfen deswegen einer zeitlichen Begrenzung. Die Erhebung einer Vorausleistung setzt daher voraus, daß mit einer endgültigen Herstellung in absehbarer Zeit zu rechnen ist. In diesem Sinne absehbar ist eine Herstellung, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens stattfinden soll (vgl. u.a. Urteile vom 23. Mai 1975 - a.a.O. - S. 7 und vom 26. November 1976 - a.a.O. - S. 24 f.). Diese zeitliche Begrenzung hat unmittelbare Bedeutung ausschließlich als Voraussetzung der Rechtmäßigkeit eines Vorausleistungsbescheids.

22

Ist der Bescheid rechtmäßig ergangen, so zieht das Überschreiten der (Vier-Jahres-)Grenze keine Rückzahlungspflicht der Gemeinde nach sich, solange diese nur an der Absicht festhält, die Straße endgültig herzustellen (vgl. Urteile vom 4. April 1975 - a.a.O. - S. 122 und vom 26. November 1976 - a.a.O. - S. 26 f.). Das macht deutlich, daß die auf den Erlaß des Vorausleistungsbescheids abhebende zeitliche Begrenzung dem Vorausleistungspflichtigen keinen hinreichenden Schutz bietet, wenn es nicht um den vom Gesetz ins Auge gefaßten "Normalfall" geht, in dem eine den Anforderungen der §§ 30 ff. BBauG genügende oder doch wenigstens für die bestehenden Bauanlagen funktionsgerechte Erschließung vorhanden ist und allenfalls die endgültige Herstellung im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG noch aussteht, sondern vielmehr um den Fall, daß der Zustand der Erschließungsanlage trotz gezahlter Vorausleistung nicht einmal die funktionsgerechte Nutzbarkeit der genehmigten Baulichkeiten gewährleistet. In einem solchen Fall vermindert sich der die Vorausleistungserhebung rechtfertigende Vorteil jedenfalls von einem gewissen Zeitpunkt an derart, daß ein anhaltendes Untätigbleiben der Gemeinde als nicht mehr zumutbar angesehen werden muß. Bei der Bestimmung dieses Zeitpunkts ist zugunsten der Gemeinden in Rechnung zu stellen u.a. ihre Planungs- und Erschließungshoheit, ihre - heute allgemein angespannte - Haushaltslage sowie die Tatsache, daß sachgerechte, mit den erschlossenen Grundstücken im Zusammenhang stehende Gründe (etwa zeitliche Abfolge der Bebauung) Ursache für die Verzögerung des Straßenausbaus sein können. Andererseits fällt zugunsten der Vorausleistungspflichtigen außer der "vorzeitigen", zinslosen Zahlung auf den Erschließungsbeitrag u.a. die mit der Vorausleistungserhebung zum Ausdruck kommende Aussicht auf den alsbaldigen Ausbau der Straße, die Erteilung der Baugenehmigung durch die Gemeinde bzw. ihre Mitwirkung daran und die andauernde Beeinträchtigung der sachgerechten Nutzbarkeit seines Grundstücks ins Gewicht. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände hält der Senat eine zeitliche Begrenzung auf sechs Jahre nach Abschluß des die Vorausleistung betreffenden Verwaltungsverfahrens für interessengerecht. Nach Ablauf von sechs auf die letzte Verwaltungsentscheidung im Vorausleistungsverfahren folgenden Jahren kann sich mithin die allgemeine Erschließungspflicht zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichten, sofern infolge der mangelhaften Erschließungssituation eine funktionsgerechte Nutzbarkeit der vom Vorausleistungspflichtigen im Zusammenhang mit der Vorausleistung errichteten baulichen Anlagen nicht gewährleistet ist. Der dann entstehende Erschließungsanspruch wird sogleich fällig (vgl. § 271 Abs. 1 BGB). Diese Konsequenz kann die Gemeinde dadurch vermeiden, daß sie vor dem Entstehen des Anspruchs die Vorausleistung zurückerstattet. Allerdings wird sie, wenn sie das in Erwägung zieht, zu berücksichtigen haben, daß nicht nur die Erhebung der Vorausleistung, sondern auch (schon) die Erteilung der Baugenehmigung und die Ausführung des genehmigten Vorhabens eine Verdichtungswirkung auslösen können, und daß sie deshalb durch die Zurückzahlung der Vorausleistung das Entstehen eines Erschließungsanspruchs u.U. für eine mehr oder weniger lange Zeit hinausschieben, aber nicht schlechthin verhindern kann.

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Art und Umfang der kraft verdichteter Erschließungspflicht gebotenen Erschließung bestimmen sich nach der Erschließungssituation derjenigen Grundstücke, deren Eigentümer die Erschließung verlangen können. Der Erschließungsanspruch eines einzelnen Eigentümers richtet sich dementsprechend immer nur darauf, daß die Erschließungsanlagen in einen Zustand versetzt werden, der die funktionsgerechte Nutzung der auf dem Grundstück vorhandenen Baulichkeiten gestattet. Das bedeutet allerdings nicht, daß insoweit allein auf dieses eine Grundstück abzustellen wäre. Denn die Erschließung eines Grundstücks ist notwendig in die Erschließung eines mehr oder weniger großen Gebiets eingebettet und diesem Zusammenhang untergeordnet(Urteil vom 13. August 1976 - BVerwG IV C 23.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 S. 14 [17]). Dennoch kommt es aber für den Umfang des Erschließungsanspruchs ausschlaggebend jeweils auf die u.a. vom Gebietscharakter und den dadurch ausgelösten Verkehr geprägte Erschließungssituation des einzelnen Grundstücks an. Für die funktionsgerechte Nutzbarkeit eines einzelnen Grundstücks ist in aller Regel nicht erforderlich, daß die Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG endgültig hergestellt wird. Deshalb kann ein Erschließungsanspruch nicht entstehen, wenn es lediglich darum geht, daß die vorhandene Erschließungsanlage nicht voll dem entspricht, was der Plan und die Merkmalsregelung der Satzung vorsehen. Ein Anspruch auf eine "volle" Erschließung besteht nicht. Andererseits ist eine funktionsgerechte Nutzbarkeit nicht notwendig schon deshalb gegeben, weil der vorhandene Zustand in seinen Mängeln nicht den Grad einer Ordnungsstörung erreicht (Urteil vom 4. Oktober 1974 - a.a.O. - S. 21 f.). Abzustellen ist weder auf die "volle" Erschließung noch auf das Vorliegen oder Fehlen einer Ordnungsstörung, sondern darauf, ob die Erschließungsanlage ungeachtet etwaiger Mängel geeignet ist, dem anspruchs-begünstigten Grundstück eine vollauf funktionsgerechte Nutzung der vorhandenen Baulichkeiten zu gewährleisten, d.h. - soweit es bei den Erschließungsanlagen um Straßen geht - eine angemessene, hinreichend gefahrlose Verbindung des Grundstücks mit dem übrigen Verkehrsnetz der Gemeinde und in diesem Sinne eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu vermitteln.

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Welche konkreten Anforderungen jeweils an eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu stellen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen differieren zum einen nach dem Gebietscharakter, d.h. danach, ob die entsprechende Straße etwa durch ein Wochenendhausgebiet, ein reines Wohngebiet oder ein Gewerbe- und Industriegebiet verläuft, und zum anderen nach der Nutzung der angrenzenden Grundstücke. Beide Faktoren haben Einfluß auf den Umfang des tatsächlichen und zu erwartenden Verkehrsaufkommens, das seinerseits für die Beurteilung von Bedeutung ist, ob eine Straße eine ausreichende wegemäßige Erschließung zu vermitteln in der Lage ist. Jedenfalls aber müssen bestimmte Mindestbedingungen erfüllt sein. Zu diesen Mindestbedingungen gehören erstens, daß die erschlossenen Grundstücke jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein müssen, die im öffentlichen Interesse - insbesondere zur Gefahrenabwehr - im Einsatz sind, zweitens, daß die vorhandene Straße nicht überbelastet werden darf, und drittens, daß der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustands führen darf (vgl.Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 53.74 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 52 S. 4 [8]). In einem (auch) der Wohnbebauung dienenden Gebiet müssen darüber hinaus eine Beleuchtungsanlage und eine Straßenentwässerungsanlage vorhanden sein, die es ermöglichen, daß zumindest der Bereich zwischen dem anspruchs-begünstigten Grundstück und der nächsten Straße auch bei Dunkelheit und bei "normalem" Regenwetter ohne weiteres von Fußgängern passiert werden kann. Findet ein Fahrverkehr von nicht völlig untergeordneter Bedeutung statt, so ist zusätzlich erforderlich, daß ein abgesetzter Gehweg einen gefahrlosen Fußgängerverkehr (auch von Kindern) zur nächsten voll ausgebauten Straße sicherstellt.

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Im vorliegenden Fall sind nach den den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts alle vorstehend erörterten Voraussetzungen für eine Verdichtung der allgemeinen. Erschließungspflicht erfüllt; dem Kläger steht mithin ein fälliger Erschließungsanspruch zu. Er hat für die noch nicht im Sinne des § 133 Abs. 2 BBauG endgültig hergestellte Kleine Straße im Jahre 1967 eine Vorausleistung gezahlt. Der Beklagte hat diese (vor dem Entstehen eines Erschließungsanspruchs) nicht zurückgezahlt. Der Zustand der Straße ist nicht derart, daß er eine hinreichende wegemäßige Erschließung des klägerischen Grundstücks und damit die funktionsgerechte Nutzbarkeit der dortigen Baulichkeiten gewährleistet. Die u.a. im Bereich dieses Grundstücks mit einer wassergebundenen Decke ohne Unterbau ausgestattete Fahrbahn ist nicht geeignet, den angesichts der planerischen Ausweisung als Gewerbegebiet gebietstypischen Verkehr etwa der Firma ... KG mit Tiefladern ohne die Gefahr der Beschädigung aufzunehmen. Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. Gleichwohl weist dieser Bereich weder eine Beleuchtungsanlage noch eine mit Sinkkästen versehene Straßenentwässerungsanlage auf. Trotz des stattfindenden Fahrzeugverkehrs der Wohnanlieger und der Firma ... KG ist ein abgesetzter Gehweg hier nicht vorhanden. "Zugang und Zufahrt zu den anliegenden Grundstücken" - und damit auch zum Grundstück des Klägers - sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts angesichts des Zustands der Straße "mit nicht mehr vertretbaren Schwierigkeiten verbunden". Ein "hinreichender Schutz vor den Gefahren des Straßenverkehrs ist nicht gegeben". Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergeben zusammengefaßt für den Abschnitt südlich der ... Straße das Bild einer nicht funktionsfähigen, für eine sachgerechte Nutzbarkeit der Grundstücke nicht ausreichenden Erschließung. Im Hinblick auf die Ausweisung als Gewerbegebiet, die Nutzung der anliegenden Grundstücke und das Verkehrsaufkommen ist gegen das vom Berufungsgericht für den hier in Rede stehenden Abschnitt der ... Straße als erforderlich angesehene Mindestbauprogramm aus bundesrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Falls der Beklagten durch die Herstellung entsprechend diesem Mindestbauprogramm im Vergleich zur endgültigen Herstellung zusätzliche Aufwendungen entstehen, kann sie diese dadurch vermeiden, daß sie die Kleine Straße über das Mindestbauprogramm hinaus sogleich plangemäß und damit endgültig im Sinne von § 133 Abs. 2 BBauG herstellt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus