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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.08.1976, Az.: BVerwG IV C 23.74

Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen ; Anlage von Schmutzwasserkanälen und Regenwasserkanälen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.08.1976
Aktenzeichen
BVerwG IV C 23.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 14595
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 01.09.1971 - AZ: I A 251/68
OVG Bremen - 21.12.1973 - AZ: II BA 126/71

Fundstellen

  • BRS 37, 284 - 290
  • DÖV 1977, 217 (amtl. Leitsatz)
  • GewTag 1977, 55
  • ZMR 1978, 125

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu der nach § 132 Nr. 1 BBauG gebotenen Regelung des Umfanges von Erschließungsstraßen in der Beitragssatzung genügt die Festlegung von Höchstbreiten.

  2. 2.

    Zu den rechtlichen Grenzen der Zulässigkeit einer Eckermäßigung im Rahmen des Verteilungsmaßstabes.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. August 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 21. Dezember 1973 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks B., N. Weg 36. Sie wenden sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für den Ausbau des N. Weges.

2

Der N. Weg befindet sich in B.-B., in einem Gebiet, das im Jahre 1939 aus dem Land Preußen in die Freie Hansestadt Bremen eingegliedert worden ist. Er verläuft in einer Länge von etwa 900 m in nord-südlicher Richtung von der T.straße zur Straße K. Auf der östlichen Straßenseite münden zwei Straßen ein, von denen eine erst nach Erlaß des Beitragsbescheides angelegt worden ist, auf der westlichen Seite an zwei Stellen eine Ringstraße. Der N. Weg besteht seit unvordenklicher Zeit und führte ursprünglich in nördlicher Richtung über die T.straße hinaus. Die erwähnten in den N. Weg einmündenden Straßen führen in Wohngebiete, die auf dem Gelände westlich und östlich der an den N. Weg angrenzenden Grundstücke neu angelegt worden sind. Diese Straßen sind mit dem allgemeinen Straßennetz nicht nur über den N.-Weg, sondern auch an anderen Stellen verbunden. Der N. Weg stellt aber für den größten Teil der Bewohner der Neubaugebiete die günstigste Verkehrsverbindung zum Zentrum des Stadtbezirks B. und zu der nach Osten in Richtung der Innenstadt B. und nach Westen zur W. Farge führenden Bundesstraße 74 dar.

3

Die an den N. Weg angrenzenden Grundstücke sind zwar beplant, Straßenlinien sind jedoch nur für die westliche Seite durch den Bebauungsplan Nr. 342 im Jahre 1966 und an der Ostseite für ein kleines Gebiet durch den Bebauungsplan Nr. 375 im Jahre 1972 festgesetzt worden. Die zur Herstellung des N. Weges erforderlichen Straßenbauarbeiten sind technisch in mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden Abschnitten ausgeführt worden. Im südlichen Teil sind die Schmutz- und Regenwasserkanäle 1958, im nördlichen Teil sind sie vom 25. Oktober 1960 bis zum 4. August 1961 verlegt worden. Im ersten Bauabschnitt ist das südliche Teilstück hergestellt worden. Der Auftrag hierfür ist am 4. August 1960 erteilt worden. Am 3. August 1961 wurde ein Nachtragsangebot für das Reinigen der Teersplittdecke und das Aufspritzen einer Bitumen-Emulsion vor dem Aufbringen der Asphaltdecke erteilt. Die Rechnung des Bauunternehmers datiert vom 15. Januar 1962. Der zweite, nördliche Straßenabschnitt ist am 4. August 1961 in Auftrag gegeben worden. Die Rechnung datiert vom 28. August 1962. Mit Schreiben vom 27. April 1962 hat die Baufirma für beide Teile die Fertigstellung angezeigt und für beide Teile die Abnahme beantragt. Im südlichen Bauabschnitt vor dem Grundstück Ecke K./N. Weg wurden im Jahre 1963 noch Arbeiten am Fuß- und Radweg durchgeführt, nachdem noch benötigtes Gelände in das Eigentum der Stadt übergegangen war. Die Rechnungen für diese Arbeiten sind auf das Jahr 1963 datiert.

4

Vor diesem Ausbau war der N. Weg unterschiedlich befestigt. Die ca. 5 m breite Fahrbahn des südlichen Abschnitts war mit einer 25 cm starken oberflächenbehandelten Schotterdecke angelegt. Bordsteine waren gesetzt. Die beiderseits angelegten mit Schlacken befestigten Bürgersteige waren 1,20 bis 3,00 m breit. Der nördliche Abschnitt hatte eine 3 m breite Betonfahrbahn. Bordsteine fehlten. Die verschieden breiten Fußwege dieses Bereichs waren unterschiedlich befestigt (Schlacke, Schotter/Teerung). Beide Abschnitte besaßen keine Kanalisation, sondern eine Oberflächenentwässerung in offene Gräben. Durch den Ausbau erhielt die Straße eine 7 m breite Fahrbahn mit entsprechendem Unterbau, beiderseits Bordsteine, Fußwege (jeweils 2 m breit) und Radwege (jeweils ca. 1,40 bis 2,00 m breit), zum Teil Grünstreifen sowie kürzere Pkw-Parkstreifen an mehreren Stellen. Die Gesamtbreite der Straße ist unterschiedlich. Sie beträgt ca. 15 m im südlichen Straßenabschnitt ohne Grün- und Parkstreifen, ca. 16,55 m im nördlichen Abschnitt, der auf beiden Seiten Grünstreifen einschließt, und bis zu 18,15 m auf den Abschnitten, die sowohl mit Park- als auch mit Grünstreifen ausgestattet sind. Kosten für die Beleuchtungseinrichtung sind im Erschließungsaufwand nicht angesetzt. Dagegen sind die Straßenbaukosten einschließlich der Kosten für Parkplätze und für solche Grünstreifen, deren Flächen erheblich weniger als 10 % bzw. 25 % der Summe der Geschoßflächen betragen, sowie Grunderwerbskosten in Rechnung gestellt worden. Von den Gesamtkosten sind 52.971,65 DM "für vorhandene Fahrbahn, beiderseitige Rinnen und Hochbordsteine sowie Straßenabläufe" abgesetzt worden. Nach Kürzung des verbleibenden Betrages um 15 % ergab sich ein beitragsfähiger Erschließungsaufwand von 316.751,98 DM. Dieser Betrag ist von der Beklagten unter Zugrundelegung der Bestimmungen des Ortsgesetzes betreffend die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 3. September 1963 (BremGBl. S. 154) - Ortsgesetz 1963 - auf alle Anlieger der Straße verteilt worden. Eckgrundstücksvergünstigungen nach dem Ortsgesetz 1963 sind in den Fällen gewährt worden, in denen die Eckgrundstücke ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt wurden.

5

Durch Bescheid vom 8. Dezember 1967 setzte das Bauamt B.-N. gegen die Kläger als Gesamtschuldner einen Erschließungsbeitrag von 3.317,73 DM fest. Es hat diesen Bescheid auf §§ 127 ff. des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - in Verbindung mit dem Ortsgesetz 1963 gestützt. Die Kläger haben dagegen am 28. Dezember 1967 Widerspruch, eingelegt, über den nicht entschieden worden ist. Am 6. Dezember 1968 haben die Kläger Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid vom 8. Dezember 1967 aufzuheben. Im Laufe des Verfahrens ist das Ortsgesetz über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. April 1970 (BremGBl. S. 46) - Ortsgesetz 1970 - in Kraft getreten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte die Beitragsberechnung auf der Grundlage der Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 252 (Ostseite) und 346 (Westseite) wiederholt. Bei Umlegung der Entlastungen für die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Eckgrundstücke ergab sich danach für das Grundstück der Kläger ein Beitrag von 3.127,78 DM. Bei Verzicht auf die Umlegung der Beiträge, um die die Eckgrundstücke entlastet worden sind, würde der auf das Grundstück der Kläger entfallende Beitrag 3.079,80 DM betragen. Die Beklagte hat die angefochtenen Beitragsbescheide dahin abgeändert, daß der von den Klägern geforderte Beitrag auf 3.127,78 DM ermäßigt wird. Wegen des überschreitenden Betrages haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt.

6

Durch Urteil vom 21. Dezember 1973 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen, soweit die Beteiligten die Hauptsache nicht für erledigt erklärt hatten. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

7

1.

Maßgebend für die Beurteilung des Falles sei das Erschließungsbeitragsrecht des Bundesbaugesetzes, das auf Erschließungsanlagen anzuwenden sei, die am 29. Juni 1961 noch nicht "hergestellt" im Sinne von § 133 Abs. 4 BBauG oder, was dasselbe besage, nicht "vorhanden" im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG gewesen seien. Ob eine Straße in diesem Sinne hergestellt (vorhanden) gewesen sei, beurteile sich nach dem bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltenden Landesrecht. Nach bremischem Landesrecht habe eine Straße nur dann die Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt, wenn sie sämtliche Merkmale der Anbaufertigkeit im Sinne von § 70 der Bauordnung - BauO - aufgewiesen habe. Der N. Weg habe - dies wird näher dargelegt - weder am 29. Juni 1961 noch zu irgendeinem Zeitpunkt vorher sämtlichen Merkmalen des § 70 BauO entsprochen. Die Beitragspflicht scheitere auch nicht deshalb an § 180 Abs. 2 BBauG, weil, wie die Kläger meinten, der N. Weg nach preußischem Recht, das für ihn vor der Eingliederung Bl. in die Stadt B. gegolten habe, bereits eine vorhandene Straße gewesen sei. Dieser Schluß treffe nicht zu, weil sich die Rechtslage durch die Eingliederung Bl. in die Stadt B. geändert habe. Maßgebend sei die Vierte Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 28. September 1939 (RGBl. I S. 2041), nach deren § 4 in den eingegliederten Gemeinden das in B. geltende Landes- und Ortsrecht in Kraft getreten sei. Aus § 4 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zur Vierten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 5. Februar 1940 (RGBl. I S. 292) ergebe sich, daß die bisherigen abgabenrechtlichen Bestimmungen noch bis zum 31. März 1940 in Kraft bleiben sollten. Danach hätte der N. Weg, sollte er jemals eine fertige oder sonst beitragsrechtlich nicht mehr erfaßbare Straße gewesen sein, diese Qualität mit Einführung des bremischen Rechts verloren, weil er die Merkmale des § 70 BauO nicht erfüllt habe. An diese Rechtslage knüpfe das Bundesbaugesetz an, nicht aber an die Verhältnisse, wie sie bis zur Eingliederung in das Land und die Stadt B. nach preußischem Recht bestanden haben mochten.

8

2.

Dem angefochtenen Beitragsbescheid liege eine gültige Beitragsnorm zugrunde:

9

Das Ortsgesetz 1970 erfülle die Anforderungen des § 132 BBauG. Insbesondere lege es die Herstellungsmerkmale in ausreichender Weise fest. Daß es mit Rückwirkung erlassen worden sei, sei nicht zu beanstanden. Durch diese Rückwirkung seien die während des Rückwirkungszeitraums erlassenen Beitragsbescheide - so auch der Bescheid vom 8. Dezember 1967 - insoweit geheilt worden, als sie wegen Mangels einer gültigen Beitragssatzung fehlerhaft gewesen seien.

10

Der Beitragsanspruch sei nicht verjährt: Die Verjährungsfrist betrage vier Jahre; sie beginne mit dem Schluß des Jahres, in welchem der Anspruch "fällig" werde. Das sei hier das Jahr 1963, in dem die Straße fertiggestellt worden sei. Die Verjährungsfrist wäre demnach frühestens am 31. Dezember 1968 (muß wohl heißen: 1967) abgelaufen gewesen, wenn die Kläger nicht bereits vorher - im Dezember 1967 - den angefochtenen Beitragsbescheid erhalten hätten; dieser habe die Verjährung ohne Rücksicht darauf unterbrochen, ob er rechtmäßig gewesen sei oder nicht. Eine Verjährung von Teilen des Beitragsanspruchs scheide ebenfalls aus, weil die Abrechnung bereits früher fertiggestellter Teileinrichtungen im Wege der Kostenspaltung nicht zwingend vorgeschrieben sei.

11

3.

Unschädlich sei, daß die Straßenlinien des N. Weges nur teilweise durch Bebauungspläne festgesetzt worden seien. Zwar setze nach § 125 Abs. 1 BBauG die Herstellung einer öffentlichen Straße einen gültigen Bebauungsplan voraus; eine Ausnahme bestehe jedoch für solche Straßen, mit deren Ausbau bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes begonnen worden sei. So liege der Fall hier: Der Ausbau des N. Weges habe mit der Einrichtung der Kanalisation 1958 und auch die eigentlichen Straßenarbeiten hätten 1960, also vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes, begonnen.

12

4.

Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Beklagte den Erschließungsaufwand fehlerhaft ermittelt habe. Kosten für die Änderung vorhandener Einrichtungen seien in Höhe von fast 53.000 DM ausgeschieden worden. Daß es die Beklagte auch unterlassen habe, die Kosten für die ursprüngliche Herstellung später geänderter Teileinrichtungen in den Erschließungsaufwand einzubeziehen, führe zur Entlastung der Anlieger und verletze deshalb die Kläger nicht in ihren Rechten.

13

Der N. Weg sei im "erforderlichen" Umfange ausgebaut worden; der von der Beklagten ermittelte Erschließungsaufwand sei deshalb in voller Höhe beitragsfähig im Sinne von § 129 BBauG. Die Beklagte habe Art und Umfang der Erschließungsanlagen durch Ortsgesetz in der Weise geregelt, daß sie für Straßen, Park- und Grünflächen Höchstmaße in Relation zum zulässigen Maß der Nutzung der erschlossenen Grundstücke festgesetzt habe. Dies sei sachgerecht und entspreche den nach § 132 Nr. 1 BBauG an eine Satzung zu stellenden Anforderungen. Die festgelegten Höchstmaße hielten sich im Rahmen des Ermessens des gemeindlichen Satzungsgebers und überschritten nicht den Rahmen dessen, was auch in anderen Städten für erforderlich gehalten werde. Maßgebend für den vorliegenden Fall sei § 14 Abs. 1 Ortsgesetz 1970 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ortsgesetz 1963 sowie § 2 Abs. 2 bis 5 Ortsgesetz 1970. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Ortsgesetz 1963 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Ortsgesetz 1970 betrage das nach der Satzung zulässige Höchstmaß für die Breite des N. Weges 16,5 m, weil sich für etwa ein Drittel der erschlossenen Grundstücke eine Grundflächenzahl von über 0,5, für etwas weniger als ein Drittel der Grundstücke eine Geschoßflächenzahl zwischen 0,4 und 0,5 und für das letzte Drittel eine Geschoßflächenzahl unter 0,4 errechne. Die Breite des N. Weges schöpfe das nach der Satzung zulässige Höchstmaß von 16,5 m nicht aus. Ziehe man die Breiten der Park- und Grünstreifen gemäß § 2 Abs. 3 Ortsgesetz 1970 ab, verbleibe für Fahrbahn, Rad- und Gehwege eine Höchstbreite von 15 m, die aber nicht überall erreicht werde, weil die Radwege nicht durchgängig in 2 m Breite angelegt seien. Die Flächen der Park- und Grünstreifen erreichten die Höchstwerte des § 2 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Ortsgesetz 1963 ebenfalls nicht.

14

Innerhalb der durch die satzungsmäßig festgelegten Höchstmaße gezogenen Grenzen müsse für jede Erschließungsanlage die konkrete Erforderlichkeit ermittelt werden. Dabei sei nicht auf die Verhältnisse eines einzelnen mit Beiträgen belasteten Grundstücks abzustellen. Maßgebend sei vielmehr, ob die Erschließungsanlage zur baurechtsgemäßen Nutzung des gesamten Erschließungsgebietes erforderlich sei. Die Gemeinde habe für die Beurteilung der Frage, welcher Ausbau bei einer konkreten Erschließungsanlage in dem dargelegten Sinne erforderlich sei, einen Spielraum, in dessen Rahmen sie auch die Leichtigkeit des Verkehrs und im Zusammenhang damit ihre Lage und Funktion im öffentlichen Straßennetz sowie die künftige Entwicklung der Bevölkerungsdichte in dem für das örtliche Verkehrsaufkommen relevanten Einzugsgebiet berücksichtigen dürfe. Die Kläger könnten nicht mit Erfolg geltend machen, vor der Bebauung der umliegenden Gebiete habe der N. Weg in geringerer Breite ausgereicht. Sie müßten es unter dem Gesichtspunkt der "Erforderlichkeit" hinnehmen, daß infolge der Ausdehnung der Stadt und des dadurch bedingten höheren Verkehrsaufkommens ein bisher möglicherweise noch funktionstüchtiger provisorischer Ausbauzustand einer Stadtrandstraße den neuen Anforderungen nicht mehr genüge. Es könne offenbleiben, ob vom Erschließungsaufwand die Kosten solcher an sich erforderlichen Erschließungsanlagen teilweise auszunehmen seien, die ausschließlich zu anderen Zwecken als zur baulichen Nutzung des Erschließungsgebietes angelegt und dadurch auch tatsächlich in so hohem Umfang in Anspruch genommen würden, daß sie für die Bedienung des Erschließungsgebietes nicht mehr im Umfange des Erforderlichen zur Verfügung stünden. Diese Voraussetzungen seien jedenfalls nur dann gegeben, wenn die Bedienung anderweitiger Verkehrsbedürfnisse eindeutig im Vordergrund stehe und dadurch den Grundstücken des Erschließungsgebietes handgreiflich das vorenthalten werde, was zu ihrer Erschließung erforderlich sei. Davon könne hier keine Rede sein. Danach erweise sich der N. Weg als erforderlich im Sinne von § 129 Abs. 1 BBauG.

15

Das gelte zunächst für die Teileinrichtungen, mit denen der N. Weg ausgestattet worden sei. Fahrbahnen und Fußwege seien bei jeder städtischen Straße erforderlich. Auch für Radwege in städtischen Straßen mit mehr als nur geringfügigem Verkehrsaufkommen treffe es zu. Beim N. Weg müsse schon wegen seiner Länge (900 m), seiner Anschlüsse an größere Straßen im Norden und im Süden und - unabhängig von seiner Funktion als Zubringer - wegen der Verbindung mit anderen Wohngebieten über die einmündenden Straßen mit einem größeren Verkehrsaufkommen gerechnet werden. Es komme hinzu, daß sich am N. Weg eine-Kirche und eine Friedhofsanlage befänden, die je für sich ein stärkeres Verkehrsaufkommen zur Folge hätten. Ferner sei zu berücksichtigen, daß die an der Ostseite des N. Weges gelegenen Grundstücke einem Mischgebiet vergleichbar gewerblich genutzt werden dürften. Es sei unerheblich, daß der Umfang der gewerblichen Nutzung gegenwärtig gering sein möge. Im Zusammenhang mit der erheblichen Zunahme der Bevölkerungsdichte in den gesamten umliegenden Stadtgebieten dürften hier die möglichen künftigen Entwicklungen nicht außer Betracht gelassen werden. Parkstreifen seien heute schon in jeder größeren städtischen Straße erforderlich; sie seien im N. Weg nur äußerst knapp bemessen worden. Gegen die Erforderlichkeit der Grünanlage lasse sich ebenfalls nichts einwenden. Was die Breite der Einzeleinrichtungen angehe, hielten sich Fuß- und Radwege ersichtlich im Rahmen des Erforderlichen. Das gleiche gelte für die kurzen Park- und die schmalen Grünstreifen. Lediglich die Fahrbahn sei mit 7 m um einen Meter breiter als sonst bei städtischen Wohnstraßen üblich, wo sie in der Regel 6 m betrage und damit an der unteren Grenze des in Städten Erforderlichen liege. Der Umfang des Entscheidungsspielraums der Beklagten liege in vollem Umfange über diesem Wert.

16

5.

Die Beklagte sei nicht verpflichtet, den N. Weg und die Straßen in den östlich und westlich benachbarten Neubaugebieten als Erschließungseinheit nach § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG zusammenzufassen. Eine Verpflichtung zur gemeinsamen Abrechnung von Straßen, die eine Erschließungseinheit bildeten, könne in Betracht kommen, wenn jede andere Entscheidung der Gemeinde rechtswidrig wäre, weil sie zu einer ungleichmäßigen Kostenbelastung der erschlossenen Grundstücke führe. Derartige Überlegungen müßten indessen von vornherein ausscheiden, weil hier eine Erschließungseinheit nicht vorliege. Maßgebend sei, ob Straßen mit unterschiedlicher Erschließungsfunktion ein abgegrenztes System bildeten, dessen Funktionszusammenhang die Erschließungsanlagen mehr, als es für das Verhältnis von Erschließungsanlagen untereinander üblicherweise zutreffe, in Beziehung setze und - insofern - voneinander abhängig mache. Ein derartiger enger Funktionszusammenhang bestehe zwischen dem N. Weg und den Straßen der Neubaugebiete ebensowenig wie eine Abgrenzung.

17

6.

Der Erschließungsaufwand sei gemäß § 130 Abs. 1 BBauG auf Grund der tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt und nach Abzug des 15 %igen Eigenanteils der Gemeinde auf die erschlossenen Grundstücke verteilt worden. Die Grundstücke der benachbarten Neubaugebiete hätten entgegen der Meinung der Kläger aus den soeben zur Frage der Erschließungseinheit erörterten Gründen nicht in die Verteilung einbezogen werden dürfen.

18

Nach §§ 9 Abs. 1, 14 Abs. 1 Ortsgesetz 1970 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 bis 4 Ortsgesetz 1963 sei der gekürzte beitragsfähige Erschließungsaufwand nach dem Verhältnis der Summen aus den Grundstücksflächen und den zulässigen Geschoßflächen auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Dabei seien ausschließlich Wohnzwecken dienende Eckgrundstücke nur insoweit heranzuziehen, als die Summe aus Grundstücks- und zulässiger Geschoßfläche im Verhältnis der anliegenden Grundstücksbreiten geteilt werde. Es bestünden keine Bedenken dagegen, daß die Beklagte die Eckgrundstücke in dieser Weise begünstigt und die Gesamtheit der Grundstücke entsprechend höher belastet habe. Solche Eckgrundstücksvergünstigungen seien zulässig, sofern die Gesamtbelastung der übrigen Grundstücke nicht dadurch 150 % der ohne die Eckgrundstücksvergünstigung entstehenden Belastungen überschreite. Seien die beiden Straßen, an die das Eckgrundstück angrenze, unterschiedlich breit oder seien sie aus anderen Gründen mit unterschiedlichem Kostenaufwand ausgebaut worden, so könne allerdings die hier maßgebende Regelung des Ortsgesetzes 1963 zur Folge haben, daß für ein Eckgrundstück insgesamt ein geringerer Beitrag zu zahlen sei, als für ein nach Größe, Bebauung und Nutzung gleichartiges Grundstück, das nur an der aufwendigeren Straße liege. Das verstoße - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht gegen die Beitragsgerechtigkeit, weil Eckgrundstücke durch ihre Lage in aller Regel infolge störender Umwelteinflüsse zunehmend benachteiligt seien. Die entgegenstehende Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts stelle die Gemeinden bei der Beitragserhebung überdies vor kaum lösbare Probleme in den Fällen, in denen beide Straßen nicht gleichzeitig gebaut würden und deshalb bei der Abrechnung der Beiträge für die zuerst fertiggestellte Straße die Kosten für die Herstellung der anderen Straße noch gar nicht erfaßt werden könnten. Zuverlässige Schätzungen der Kosten für die zweite Anlage seien häufig nicht möglich. Im Ergebnis führe die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts dazu, daß die Gemeinden die Eckentlastung zusätzlich zu ihrem Eigenanteil mindestens teilweise selbst tragen müßten. Eine andere, hier aber nicht einschlägige Frage sei, ob der Umfang der Minderbelastung der Eckgrundstücke nicht begrenzt werden müsse, um Ungerechtigkeiten in Fällen zu vermeiden, in denen eine der Erschließungsanlagen z.B. aus einem Fußweg bestehe und deshalb zu einer erheblich geringeren Kostenbelastung führe. Ein solcher Fall sei hier indessen nicht gegeben.

19

7.

Entgegen der Auffassung der Kläger bestehe kein Anlaß, von der Beitragserhebung zur Vermeidung einer unbilligen Härte ganz oder teilweise abzusehen. Der vorliegende Fall biete für eine Ermessensentscheidung nach § 135 Abs. 5 BBauG schlechterdings keinen Anlaß. Weder persönliche Härtegründe noch Gründe, die sich aus der individuellen Situation des Grundstücks der Kläger ableiten ließen, seien ersichtlich.

20

Mit der zugelassenen Revision begehren die Kläger die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

21

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

22

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil Bundesrecht nicht verletzt.

23

1.

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es für die Frage, ob eine Erschließungsanlage bereits vor dem 29. Juni 1961 eine "vorhandene" (§ 180 Abs. 2 BBauG) oder "bereits hergestellt" (§ 133 Abs. 4 BBauG) war - es handelt sich hierbei nur um verschiedene Bezeichnungen für ein und dieselbe Sache (Urteil vom 25. Februar 1964 - BVerwG I C 88.63 - BVerwGE 18, 80 [89/90]) -, auf das jeweils einschlägige alte Landes- und gegebenenfalls Ortsrecht ankommt. Das bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes geltende Anliegerbeitragsrecht war Landesrecht. Das Berufungsgericht hat daher mit Bindung für das Revisionsgericht irrevisibles Recht (§§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO in Verbindung mit §§ 549, 562 ZPO) angewendet, als es davon ausgegangen ist, daß der N. Weg am 29. Juni 1961 weder "hergestellt" im Sinne von § 133 Abs. 4 Satz 1 BBauG noch "vorhanden" im Sinne von § 180 Abs. 2 BBauG war.

24

Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht die Anwendung des bis zum 29. Juni 1961 geltenden - irrevisiblen - bremischen Rechts damit begründet hat, dieses habe nach § 4 der Vierten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 28. September 1939 (RGBl. I S. 2041) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zur Vierten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 5. Februar 1940 (RGBl. I S. 292) das bis zum 31. März 1940 in Blumenthal maßgebliche Anliegerbeitragsrecht abgelöst: Soweit das Berufungsgericht dabei die einschlägigen Vorschriften des Bundesbaugesetzes dahin ausgelegt hat, daß diese an das zuletzt geltende bremische Recht (und nicht an das bis zum 31. März 1940 maßgebliche preußische Landesrecht) anknüpfen, ist das allerdings in Auslegung und Anwendung des Bundesrechts, nämlich der §§ 133 Abs. 4 und 180 Abs. 2 BBauG, geschehen. Diese Auffassung des Berufungsgerichts hält aber einer Überprüfung stand: Sowohl dem Wortlaut des § 180 Abs. 2 BBauG, der an die "bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften" anknüpft (vgl. auch den insoweit gleichlautenden Wortlaut des § 180 Abs. 1 BBauG), als auch dem Sinn und Zweck der §§ 133 Abs. 4 und 180 Abs. 2 BBauG, die bis zum 29. Juni 1961 noch nicht abgewickelten erschließungsbeitragsrechtlichen Tatbestände in das neue Recht überzuleiten, entspricht es, daß die Überleitungsvorschriften nur auf die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes noch geltenden, nicht aber auf bereits zuvor aufgehobene Vorschriften abstellen. Die in diesem Zusammenhang von den Klägern geäußerte Meinung, die reichsrechtlichen Vorschriften, deren Anwendung die für die B. Grundeigentümer - angeblich - ungünstigere Geltung des Bremer Beitragsrechts ab 1940 herbeigeführt habe, seien vom Berufungsurteil unzutreffend ausgelegt worden, übersieht, daß auch diese Vorschriften des Reichsrechts nicht revisibel sind und ihre Auslegung deswegen einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Es handelt sich um Reichsrecht, das sich, soweit es hier interessiert, in der Regelung von Vorgängen aus der Zeit vor 1945 erschöpft und daher jedenfalls insoweit nicht gemäß Art. 124 oder Art. 125 GG Bundesrecht geworden ist. Seine Anwendung und Auslegung durch die Vorinstanz betrifft deswegen nicht revisibles Bundes-, sondern irrevisibles Reichsrecht (vgl. Urteile vom 18. Juni 1959 - BVerwG VIII C 64.59 - Buchholz 233 § 1 BWGöD Nr. 7, S. 27 und vom 13. Juni 1962 - BVerwG VI C 4.60 -).

25

Hiernach steht für das Revisionsgericht verbindlich fest, daß der N. Weg bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht "bereits hergestellt" war, so daß seine spätere Herstellung geeignet war, eine Beitragspflicht der Anlieger zu begründen.

26

2.

Mit Recht hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung das Ortsgesetz 1970 zugrunde gelegt. Die Rückwirkung, die sich das Ortsgesetz von 1970 beigelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Sie hat eine rechtliche Unsicherheit beseitigt, indem sie die vorherige Regelung ersetzte, die für fehlerhaft gehalten werden konnte (und auch tatsächlich fehlerhaft war), weil die Kennzeichnung der Herstellungsmerkmale in den vorangegangenen Ortsgesetzen dem gesetzlichen Erfordernis in § 132 Nr. 4 BBauG nicht entsprach (vgl. Urteil vom 6. September 1968 - BVerwG IV C 96.66 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 1 S. 3 f.). Durch diese Rückwirkung ist der angefochtene Bescheid vom 8. Dezember 1967 geheilt worden, weil nach § 14 Abs. 1 Ortsgesetz 1970 von diesem Ortsgesetz rückwirkend alle unter der Geltung des Bundesbaugesetzes hergestellten Erschließungsanlagen erfaßt werden. Rechtliche Bedenken dagegen bestehen nicht (vgl. Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 20 S. 6). Die Bürger B. mußten nicht nur aufgrund des Bundesbaugesetzes seit dem Jahre 1961 mit der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen rechnen, sondern es waren von Anfang an auch Erschließungsbeitragsvorschriften vorhanden, die vor dem Ortsgesetz 1970 in den Jahren 1961, 1963 und 1968 erlassen worden sind.

27

Die Ausführungen des Berufungsurteils sind, auch insoweit nicht zu beanstanden, als es die Frage nach einer Verjährung der Beitragsforderung verneint hat. Die Verjährung gemeindlicher Erschließungsbeitragsforderungen bestimmt sich nach Landesrecht. Überprüfbar durch das Revisionsgericht ist lediglich die Entstehung der Beitragspflicht, vor der der Lauf einer Verjährungsfrist nicht beginnen kann. Auch hierzu wird auf das angeführte Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - verwiesen. Die Darlegungen des Berufungsgerichts, die Beitragspflicht sei im Sinne von § 133 Abs. 2 BBauG im Jahre 1963 entstanden und noch nicht verjährt, beruhen rechtsfehlerfrei auf der Feststellung, daß noch im Jahre 1963 Arbeiten an der Anlage erfolgt und in Rechnung gestellt worden sind, und irrevisibel auf den Ausführungen, daß der angefochtene Bescheid im Dezember 1967 den Klägern zugegangen ist und er die damals noch nicht abgelaufene vierjährige Verjährungsfrist unterbrochen habe ohne Rücksicht darauf, ob er rechtmäßig war oder nicht.

28

3.

Die Beitragspflicht der Kläger scheitert auch nicht daran, daß kein Bebauungsplan für den gesamten N. Weg vorliegt. Nach dem Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 94.67 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4) dürfen zwar, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, grundsätzlich keine Beiträge erhoben werden, wenn es an den Voraussetzungen des § 125 BBauG fehlt. Indessen bedarf es über die in § 125 Abs. 2 BBauG ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen hinaus eines Bebauungsplanes auch dann nicht, wenn bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes Ausbauarbeiten durchgeführt wurden und sich mit ihnen der Umfang und die Führung der Erschließungsanlage schon derart abzeichneten, daß eine förmliche Planungsentscheidung entbehrlich war, weil diese auf die Herstellung der Straße - auch unter Berücksichtigung der aufgewendeten Kosten - doch keinen Einfluß mehr hätte nehmen können (Urteil vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - a.a.O. mit weiteren Hinweisen). Die Feststellungen, die das Berufungsgericht hierzu getroffen hat, reichen aus, diese Voraussetzung hier anzuerkennen: Die Kanalisation ist im Südabschnitt bereits im Jahre 1958, im Nordabschnitt von Oktober 1960 bis August 1961 eingerichtet worden. Der oberirdische Ausbau ist im Südabschnitt von August 1960 bis August 1961 so weit durchgeführt worden, daß nur noch die Verschleißdecke fehlte. Da es sich um einen einheitlichen Straßenausbau handelte, der nur aus haushaltstechnischen Gründen in zwei Abschnitten erfolgt ist, ergibt sich, daß durch den geschilderten Ausbau sowohl die Führung des N. Weges festgelegt war als auch Kosten in so hohem Umfange aufgewendet worden waren, daß eine förmliche Planung daran nichts mehr hätte ändern können. Das Berufungsgericht konnte daher offenlassen, ob die nachträglich erfolgte Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne von § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG rechtmäßig ergangen war oder nicht.

29

4.

Bedenken gegen die angefochtene Heranziehung lassen sich auch nicht aus den §§ 129 Abs. 1 Satz 1 und 132 Nr. 1 BBauG herleiten, denen zufolge Beiträge nur insoweit erhoben werden dürfen, als die Erschließungsanlagen "erforderlich" sind, "um die Bauflächen ... entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen", und zwar "erforderlich" nicht nur bezüglich der Einrichtung der Erschließungsanlagen überhaupt, sondern auch nach Art und Umfang. Dies ist, soweit es um "Art und Umfang" geht, gemäß § 132 Nr. 1 BBauG in der Beitragssatzung zu regeln. Der Darlegung des Berufungsgerichts, der Umfang der beitragsfähigen Erschließungsanlagen sei im Ortsgesetz ausreichend dadurch geregelt, daß dort Höchstmaße festgelegt sind, ist zuzustimmen. Es wäre praktisch unmöglich und wird durch § 132 Nr. 1 BBauG nicht gefordert, etwa die Breiten der Straßen einer Gemeinde im einzelnen in der Beitrags Satzung zu bestimmen. Andererseits liegt es in dem durch § 132 BBauG geschützten Interesse an der Erkennbarkeit der Beitragsvoraussetzungen, daß das Beitragsrecht einer Gemeinde möglichst in einer einzigen (in ihrem Inhalt und Umfang übersehbaren) Ortssatzung und nicht in mehreren Satzungen für Gruppen von Erschließungsanlagen oder gar für einzelne Anlagen geregelt wird. Daraus ist im Schrifttum mit Recht gefolgert worden, es genüge in der Satzung die Angabe von Höchstbreiten allein oder in Verbindung mit Mindestbreiten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzung der erschlossenen Grundstücke. Dem hat sich der erkennende Senat - wenn auch bisher ausdrücklich nur für Sammelstraßen (Urteil vom 8. August 1975 - BVerwG IV C 74.73 - MDR 1976, 168) - bereits angeschlossen. Daran ist auch im Hinblick auf andere Erschließungsanlagen festzuhalten. Das Ortsgesetz entspricht dem. Mit dem Berufungsgericht muß auch gebilligt werden, daß nach dem Ortsgesetz die jeweils höhere zulässige Nutzung zugrunde gelegt wird. Allerdings macht eine derartige satzungsmäßige "obere Begrenzung" der beitragsfähigen Breite nicht die Prüfung entbehrlich, ob die Erschließungsanlage in ihrem Umfang über das Maß des Erforderlichen im Sinne des § 129 Abs. 1 BBauG hinausgeht.

30

Diese Prüfling ist jedoch im vorliegenden Fall entgegen der Ansicht der Kläger ohne Verfahrensfehler durch das Berufungsgericht erfolgt: § 86 Abs. 2 VwGO ist nicht verletzt. Die Kläger haben ausweislich des Protokolls in der mündlichen Verhandlung keinen auf die Vornahme einer Ortsbesichtigung gerichteten Antrag gestellt, der nach § 86 Abs. 2 VwGO durch einen Beschluß hätte beschieden werden müssen. Vielmehr sind lediglich entsprechende Anregungen der Kläger erfolgt, die nach ständiger Rechtsprechung - u.a. im Urteil vom 28. Mai 1965 - BVerwG VII C 125.63 - (BVerwGE 21, 184) - einen solchen Beschluß nicht erfordern. Daß das Berufungsgericht innerhalb seines Ermessens die Einnahmen eines Augenscheins nicht für erforderlich gehalten hat, ist nicht zu beanstanden, weil sich das Gericht an Hand der Pläne einen ausreichenden Eindruck von der Örtlichkeit verschaffen konnte.

31

Die Erforderlichkeit im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG beurteilt sich nach der Beziehung, die die Erschließungsanlage nicht nur zu einem einzelnen Grundstück, sondern zu dem gesamten zu erschließenden Gebiet hat (vgl. Urteil vom 6. Mai 1966 - BVerwG IV C 136.65 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 8 S. 43 f.). Soweit das zur Folge hat, daß Beitragspflichtige zu den Kosten einer aufwendigen Straße beitragen müssen, als sie bei isolierter Betrachtung zur Erschließung gerade ihrer Grundstücke erforderlich wären, lassen sich dagegen Bedenken nicht erheben. Die Erschließung eines Grundstücks ist notwendig in die Erschließung eines mehr oder weniger umfangreichen Gebietes eingebettet. Diesem Zusammenhang ist sie untergeordnet. Eine die einzelnen Grundstücke isolierende Erschließung findet in der Wirklichkeit nicht statt; sie darf dementsprechend auch nicht nachträglich im Wege einer isolierenden Betrachtung fingiert werden. Das Berufungsgericht hat auch richtig erkannt, daß die Gemeinden bei der Prüfung der Erforderlichkeit des Umfanges einer Erschließungsanlage einen Spielraum haben (Urteil vom 8. August 1975 - BVerwG IV C 74.73 - a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Sein Beurteilungsergebnis, daß die ausgebauten Teilanlagen des N.-Weges und ihr Umfang erforderlich waren, ist nicht zu beanstanden. Daß die Straße auch einem nicht unbeträchtlichen innerörtlichen Durchgangsverkehr dient, hebt ihre Erschließungsfunktion für die erschlossenen Grundstücke nicht auf.

32

5.

Die Beklagte durfte die Eigentümer der dem N. Weg anliegenden Grundstücke zu Erschließungsbeiträgen heranziehen, ohne weitere Grundstücke in das Abrechnungsgebiet einbeziehen zu müssen. Erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BBauG sind grundsätzlich alle die Grundstücke, zu denen von der Straße aus eine Zufahrt eingerichtet werden kann. Die an anderen Straßen liegenden Grundstücke, die sich hinter den an den N. Weg angrenzenden Grundstücken befinden, sind selbst dann nicht vom N. Weg erschlossen, wenn der Verkehr zu diesen anderen Straßen über den N. Weg verläuft. Das wäre nur dann anders, wenn eine Erschließungseinheit im Sinne von § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG gebildet worden wäre. Das ist hier nicht der Fall. Dahinstehen kann, ob die Beklagte berechtigt gewesen wäre, eine solche Einheit zu bilden, was das Berufungsgericht verneint hat. Jedenfalls war die Beklagte hierzu nicht verpflichtet: Die Bildung einer Erschließungseinheit stand in ihrem Ermessen; und die Situation ist hier nicht so, daß sich die Zusammenfassung mehrerer Anlagen zu einer Erschließungseinheit zwecks einheitlicher Ermittlung des Erschließungsaufwandes hätte aufdrängen müssen und zur Vermeidung einer willkürlichen Beitragserhebung notwendig gewesen wäre. Die u.a. nach dem Urteil vom 23. Juni 1972 - BVerwG IV C 16.71 - (BVerwGE 40, 182) erforderliche funktionelle Zusammengehörigkeit und Abgrenzung eines Gebietes mit mehreren Straßen ist hier - wenn überhaupt - jedenfalls nicht mit einer solchen Deutlichkeit vorhanden, daß die Beklagte die Anlagen zur einheitlichen Aufwandsermittlung hätte zusammenfassen müssen. Auch das konnte den vorliegenden Plänen entnommen werden und bedurfte nicht der Ermittlung durch eine Ortsbesichtigung.

33

6.

Hinsichtlich des Verteilungsmaßstabes, der sich nach § 132 Nr. 2 BBauG ebenfalls aus der Beitragssatzung ergeben muß, ist davon auszugehen, daß § 14 Abs. 1 Ortsgesetz 1970 für die im vorliegenden Fall in Frage kommende Herstellungszeit auf die in § 9 Ortsgesetz 1963 vorgesehene Verteilung verweisen durfte, so daß die Rechtmäßigkeit der Verteilungsregelung hier nach den Vorschriften des Ortsgesetzes 1963 zu beurteilen ist. Dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Ortsgesetz 1963 ist zu entnehmen, daß damit die nach § 131 Abs. 3 BBauG erforderliche, die Unterschiede in Art und Maß der baulichen Nutzung berücksichtigende Regelung auch für neuerschlossene unbeplante Gebiete erfolgt ist (vgl. dazu die Urteile vom 16. Februar 1973 - BVerwG IV C 52.71 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 7 S. 16 [17] und vom 28. November 1975 - BVerwG IV C 45.74 - Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 20 S. 6/9). Der letzte Satz in § 9 Abs. 2 Ortsgesetz 1963, nach dem sich die zulässigen Geschoßflächen aus dem Durchschnitt des Nutzungsmaßes für die angrenzenden Grundstücke ergeben sollen, falls sie "im Bebauungsplan" nicht festgesetzt sind, ist nämlich auch auf unbeplante Gebiete zu beziehen.

34

Die in § 9 Abs. 4 Ortsgesetz 1963 vorgesehene Regelung für Eckgrundstücke ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Ortsgesetz von 1970 hatte zunächst in seinem § 14 Abs. 1 zwar auch hinsichtlich der Ermäßigung für Eckgrundstücke auf § 9 Abs. 4 Ortsgesetz 1963 verwiesen, die abweichende Regelung in seinem § 9 Abs. 7 aber nicht aufgehoben. Das ist durch Änderungsgesetz von 1972 rückwirkend und rechtmäßig nachgeholt worden. Daß die Eckermäßigung nur für Wohngrundstücke vorgesehen ist, kann nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ebenfalls nicht beanstandet werden. Soweit das Berufungsgericht dabei auf die tatsächliche Nutzung der Grundstücke abgestellt hat, bindet seine irrevisible und mit Bundesrecht zu vereinbarende Auslegung des § 9 Abs. 4 des Ortsgesetzes 1963 das Revisionsgericht. Das Erschließungsbeitragsrecht geht zwar davon aus, daß in der Regel auf die zulässige Nutzung abzustellen ist. § 131 Abs. 2 und 3 BBauG schließt jedoch nicht aus, davon abzusehen. Daher hat der Senat im Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 28.70 - (BVerwGE 38, 147 = Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 5) gebilligt, bei der Herstellung von Straßen in bebauten, aber unbeplanten Gebieten auf die tatsächliche Nutzung abzustellen. Entsprechendes gilt für die Eckermäßigung, die einzuführen ohnehin im Ermessen des Ortsgesetzgebers liegt. Im Hinblick auf eine Eckermäßigung führt nämlich das Abstellen auf die zulässige Nutzung weder in beplanten noch in unbeplanten Gebieten zu ungerechteren Ergebnissen als das Abstellen auf die tatsächliche Nutzung. In beiden Fällen kann den jeweils von der Ermäßigungsvorschrift erfaßten Grundstücken eine Ermäßigung gewährt werden, obwohl die Ecklage im Einzelfall von Vorteil sein mag; in beiden Fällen kann aber auch den von der Vorschrift nicht erfaßten Grundstücken eine Ermäßigung versagt werden, obwohl die Ecklage für sie nachteilig sein mag. Das Berufungsgericht hat deswegen zu Recht nicht beanstandet, daß die Beklagte ihr ortsgesetzgeberisches Ermessen dahin ausgeübt hat, daß bei Eckermäßigungen nur auf die tatsächliche Nutzung abzustellen ist.

35

Auch die Höhe der nach § 9 Abs. 4 Buchst. a Ortsgesetz 1963 gewährten Ermäßigung hat das Berufungsgericht ohne Verletzung von Bundesrecht gebilligt. Danach sind die Eckgrundstücke derart zu mehreren sie erschließenden Straßen usw. heranzuziehen, daß die Summe der Flächen und Geschoßflächen im Verhältnis der Grundstücksbreiten an den Straßen geteilt werden. Allerdings sind der Ermäßigung Grenzen gesetzt, die in der Beitragssatzung zwar nicht verankert zu sein brauchen, deren Beachtung aber der Gleichheitssatz zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der anderen Grundstücke gebietet: Einmal dürfen die übrigen Grundstücke durch die den Eckgrundstücken gewährte Ermäßigung nicht um mehr als 50 % über den ohne Gewährung einer Eckermäßigung auf sie entfallenden Beitrag belastet werden. Diese Grenze wird nach der Feststellung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall nicht überschritten. Zum anderen heißt es u.a. im Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 28.70 - (BVerwGE 38, 147), daß der Eigentümer eines Eckgrundstücks durch die Eckermäßigung nicht besser gestellt werden dürfe als der Eigentümer eines gleichartigen Mittelgrundstücks an der Straße mit dem höheren bzw. höchsten Erschließungsaufwand. Gegen diese Begrenzung wendet sich das Berufungsgericht mit Bedenken. Es meint, diese Grenze sei - insbesondere bei nicht gleichzeitigem Ausbau der Straßen - aus praktischen Gründen nicht einzuhalten; der Nachteil eines Eckgrundstücks rechtfertige es, dieses Grundstück mit einem niedrigeren Gesamtbeitrag zu belasten als vergleichbare Mittelgrundstücke. Ob an dieser zweiten Begrenzung einer Eckermäßigung festzuhalten ist, kann hier unerörtert bleiben, weil diese Begrenzung hier nicht unterschritten worden ist. Im vorliegenden Fall ist nämlich davon auszugehen, daß die Kosten der in Frage kommenden Straßen nicht wesentlich von denen des N. Weges abweichen. Das Berufungsgericht hat, hierzu festgestellt, daß diese Straßen im wesentlichen mit den gleichen Teileinrichtungen ausgestattet und zum Teil sogar breiter ausgebaut werden sollen, so daß eine "übermäßige Minderbelastung" nicht vorliege. Das rechtfertigt unter den hier gegebenen Umständen auch nach der Überzeugung des erkennenden Senats die Anwendung der in der Beitragssatzung für Eckgrundstücke vorgesehenen Abrechnung zu Lasten der übrigen Grundstücke.

36

7.

Schließlich muß dem Berufungsgericht auch insoweit gefolgt werden, als es die Beklagte nicht für verpflichtet hält, einen Teil des auf die Kläger entfallenden Beitrages selbst zu tragen. Nach § 135 Abs. 5 BBauG kann die Gemeinde von der Erhebung eines Beitrages u.a. absehen, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist. Im vorliegenden Falle war aber eine solche Ermessensentscheidung von der Beklagten nicht zu treffen, weil keine unbillige Härte vorliegt: Die Kläger fühlen sich offenbar vor allem dadurch übermäßig belastet, daß sie zu den Kosten einer Straße beitragen sollen, die für die Erschließung ihrer Grundstücke nicht so aufwendig hätte ausgebaut werden müssen. Ob darin eine Härte liegt oder doch liegen kann, mag auf sich beruhen. Jedenfalls ist diese Härte nicht unbillig. Grundstücken ist - wie oben dargelegt - ihre Lage in einer bestimmten Umgebung anzurechnen. Die damit verbundenen, hier in einer bestimmten Steigerung des Erschließungsaufwandes zum Ausdruck kommenden Nachteile müssen in Kauf genommen werden. Sie treffen alle Eigentümer von Grundstücken an Straßen, die zur Erschließung des gesamten Erschließungsgebiets umfangreicher ausgebaut werden müssen, aber nicht als Teil einer Erschließungseinheit abgerechnet werden können oder müssen.

37

Nach alledem war die Revision der Kläger mit der sich für sie aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.130 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Clauß
Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Schlichter