Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1972, Az.: BVerwG IV C 16.71
Bedeutung der Straßenbezeichnung in einer Erschließungsanlage; Auf den Einzelfall individualisierte Regelung im Erschließungsbeitragsrecht; Einheitliche Abrechnung bei Zusammenfassung von Erschließungsanlagen zu Erschließungseinheiten; Funktionszusammenhang zwischen den Erschließungsanlagen einer Erschließungseinheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 16.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 13946
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.01.1971 - AZ: III A 244/70
Rechtsgrundlagen
- § 130 Abs. 2 S. 1 BBauG
- § 330 Abs. 2 S. 2 BBauG
Fundstellen
- BVerwGE 40, 182 - 187
- BBauBl 1973, 49c
- BRS 37, 186 - 189
- BauR 1972, 373
- DVBl 1972, 893-894 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1972, 861
- GemTag 1973, 74
- KommStZ 1973, 75
- MDR 1972, 1057-1058 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 24, 598 - 602
- ZMR 1973, 119
Amtlicher Leitsatz
Eine Straße kann nicht als eine einzelne Erschließungsanlage abgerechnet werden, wenn ihre Teile sich in der Erschließungsfunktion wesentlich voneinander unterscheiden (hier teils Fußweg, teils Fahrstraße mit Gehwegen).
Auch die Abrechnung als Erschließungseinheit verbietet sich in einem solchen Falle, wenn zwischen den unterschiedlichen Teilen kein Funktionszusammenhang besteht.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 1971 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich als Wohnungseigentümer auf dem Grundstück R.straße ... in W-E. (Eckgrundstück zum N.weg) gegen die Anforderung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von 362,71 DM mit Bescheid vom 16. Juni 1969 für den in den Jahren 1959 bis 1967 erfolgten Ausbau des N.weges. Der N.weg ist eine Verbindung zwischen der Straße ... und der R.straße. Von der Straße ... aus ist er mit einer durchschnittlichen Breite von 8 m mit Fahrbahn und Bürgersteigen ausgebaut worden. In seinem weiteren Verlauf zur R.straße hin ist er lediglich als plattierter Fußweg in einer Breite von 4 m hergestellt worden. Der Widerspruch des Klägers, der sich in vollem Umfange gegen den Erschließungsbeitrag wendet, blieb ohne Erfolg. Seiner Klage gab das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen mit Urteil vom 6. Januar 1970 statt.
Die Berufung des Beklagten wurde vom Oberverwaltungsgericht in Münster durch Urteil vom 20. Januar 1971 zurückgewiesen, weil der Kläger nicht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden dürfe, der sich nach den Gesamtkosten des N.weges berechne. Für die Frage, ob der R.straße insgesamt als eine Erschließungsanlage habe angerechnet werden dürfen, sei nicht von Bedeutung, daß er eine einheitliche Straßenbezeichnung führe. Bei der Beurteilung dieser Frage sei vielmehr von einer natürlichen Betrachtungsweise auszugehen. Der als Fußweg eingerichtete Teil des N.weges könne bei einer Länge von 65 bis 70 m nicht mehr als Ausbuchtung oder Anhängsel der Fahrstraße N.weg angesehen werden. Beide Teile seien vielmehr getrennt abzurechnen. Sie könnten auch nicht als eine Erschließungseinheit abgerechnet werden. Einmal sei ihre Zusammenfassung als Erschließungseinheit nicht ortsgesetzlich beschlossen worden, was das Bundesverwaltungsgericht freilich nicht für erforderlich halte. Die Bildung einer Erschließungseinheit sei jedoch auch materiell-rechtlich nicht gerechtfertigt, weil das Grundstück des Klägers von der Fahrbahn des N.weges nicht erschlossen werde. Auch wenn man aber unterstelle, daß eine Teilerschließung des Grundstückes des Klägers durch den Fußweg der Bildung einer Erschließungseinheit nicht entgegenstehe, verlange doch die Unterschiedlichkeit des Vorteils eine unterschiedliche Beitragsleistung. Der Gleichheitssatz verbiete die willkürlich gleiche Behandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte. Er sei im vorliegenden Falle bei einer einheitlichen Abrechnung des gesamten N.weges verletzt, weil sich kein vernünftiger Grund erkennen lasse, die Anlieger entsprechend den verschiedenen Ausführungen des N.weges nicht auch finanziell unterschiedlich zu belasten. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit des abgabenrechtlichen Beitrages als einer Gegenleistung für eine von der Verwaltung erbrachte Leistung werde hier durch eine einheitliche Abrechnung verletzt. Der Beitrag stelle einen Ausgleich für den erlangten Vorteil dar. Der Vorteil eines Grundstückseigentümers, der statt einer Zufahrt auf die Straße lediglich einen Zugang nehmen könne, genieße indessen einen wesentlich geringeren Vorteil. Eine Herabsetzung des Beitrages sei im vorliegenden Falle nicht möglich, weil aus den Verwaltungsvorgängen nicht festgestellt werden könne, welche Kosten allein für den Fußweg entstanden seien. Auch die Kosten für Beleuchtung, Entwässerung und Grünanlage seien nur für die gesamte Anlage ausgewiesen. Auf die Frage, ob die Beitragssatzung der Stadt W. wegen der Verteilungsregelung für den Erschließungsaufwand insgesamt rechtsunwirksam sei, brauche nicht eingegangen zu werden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision wendet sich der Beklagte mit dem Begehren der Klageabweisung gegen das angefochtene Urteil und vertritt den Standpunkt, die unterschiedliche Benutzungsart stehe einer einheitlichen Abrechnung des N.weges nicht entgegen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Auch nach Ansicht des Oberbundesanwalts beim Bundesverwaltungsgericht kann der Nelkenweg nicht als eine einheitliche Erschließungsanlage angesehen werden.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.
Nach § 130 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - kann der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die einzelne Erschließungsanlage (Satz 1) oder bei mehreren Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, für diese insgesamt (sog. Erschließungseinheit; Satz 2) ermittelt werden. Der Beklagte hat seiner Abrechnung die Annahme zugrunde gelegt, daß der N.weg in seiner gesamten Länge eine einzige Erschließungsanlage sei. Er möchte den Weg aber jedenfalls hilfsweise als eine Erschließungseinheit angesehen wissen.
Dem Berufungsgericht ist dahin zu folgen, daß der N.weg nicht in seiner Gesamtheit als eine einzige Erschließungsanlage anzusehen ist: Das Gericht vertritt zu Recht die. Meinung, daß bei Beurteilung der Frage, ob eine oder ob zwei Erschließungsanlagen vorliegen, die Straßenbezeichnung nur von untergeordneter Bedeutung ist. Nur in besonderen Fällen erscheint es denkbar, daß der Straßenbezeichnung letztlich eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Wenn das Berufungsgericht demgegenüber von einer natürlichen Betrachtungsweise ausgeht, so will es damit wohl auf den tatsächlichen Ausbauzustand abstellen. Auch der Ausbauzustand einer Straße kann aber nicht das ausschlaggebende Kriterium für das Vorhandensein nur einer Erschließungsanlage sein. Maßgebend ist vielmehr die Erschließungsfunktion der Straße, die mit ihrer tatsächlichen Beschaffenheit freilich in aller Regel in enger Verbindung stehen wird.
Die Erschließungsfunktion ist nach § 131 Abs. 1 BBauG von Bedeutung, der zur Voraussetzung einer Beitragserhebung macht, daß das Grundstück überhaupt durch die Anlage erschlossen wird. Daß im vorliegenden Fall das Grundstück, auf dem sich die Eigentumswohnung des Klägers befindet, auch vom N.weg erschlossen wird, steht außer Frage: Vom Grundstück aus kann ein Zugang zu dem plattierten Teil des N.weges eingerichtet werden, was nach dem Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 25.69 - (DVBl. 1971, 508) jedenfalls für ein Eckgrundstück genügt, das - wie hier - schon eine anderweitige Zufahrt besitzt. Die Art der Erschließungsfunktion wirkt sich darüber hinaus aber auch schon auf die Frage aus, wie eine Erschließungsanlage nach § 130 Abs. 2 BBauG abgerechnet werden kann. Sind nämlich Art und Maß dessen, was eine Anlage an Er Schließung vermittelt, über einen bestimmten Grad hinaus unterschiedlich, so kann dies ihrer rechtlichen Wertung als einer einzigen Erschließungsanlage und damit auch ihrer einheitlichen Abrechnung im Wege stehen. Das ergibt sich daraus, daß Beiträge ihrem Wesen nach zum Ausgleich von (Sonder-)Vorteilen erhoben werden. Der Beitrag muß in einem angemessenen Verhältnis zu dem Vorteil stehen. Ein größerer Vorteil rechtfertigt einen höheren, ein kleinerer Vorteil nur einen niedrigeren Beitrag. Eine solche Beitragsgerechtigkeit läßt sich freilich häufig im einzelnen nicht erreichen. Abweichungen im Erschließungsgrad und damit auch im Vorteil müssen und können nicht in jedem Falle berücksichtigt werden. Eine Individualisierung, die auf den konkret im Einzelfall eintretenden (oder nicht eintretenden) Sondervorteil abstellt, ist dem Erschließungsbeitragsrecht ebenso wie dem Beitragsrecht im allgemeinen fremd. So wird ein Anlieger eine niedrigere Beitragsforderung nicht erwarten dürfen, wenn z.B. aus besonderen Gründen vor seinem Grundstück Fahrbahn oder Gehweg nicht in gleicher Breite ausgeführt werden wie vor anderen Grundstücken oder wenn sein Grundstück nicht wie die anderen Grundstücke unmittelbar von der Straße, sondern von einem kurzen Nebenweg der Straße erschlossen wird, der als Teil der Straße angesehen werden kann. Bei wesentlichen Unterschieden liegt es indessen anders. Im vorliegenden Fall ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ein solcher wesentlicher Unterschied gegeben, da der N.weg in seinem an die R.straße angrenzenden Teil nicht nur im Verhältnis zum übrigen Weg schmaler ausgebaut, sondern auch als bloßer Gehweg ohne Fahrbahn angelegt ist und darin seine jeweils verschiedene Erschließungsfunktion für die einerseits an der Fahrstraße und andererseits nur am Gehweg gelegenen Grundstücke zeigt. Dem entspricht es, daß er auf dem zur R.straße hin gelegenen Teil mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden darf, und zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht von den Anliegern. Der Beklagte kann nicht einwenden, daß er dem Kläger auf seinen Wunsch eine Genehmigung hierzu erteilen würde, da von den gegebenen Umständen auszugehen ist und der Kläger eine solche Genehmigung nicht erzwingen kann. Steht mithin einer einheitlichen Abrechnung des N.weges sein für den befahrbaren und den nicht befahrbaren Teil unterschiedlicher Erschließungsgrad entgegen, so kann er nur in zwei Teilen, d.h. in zwei gesonderten Erschließungsanlagen, abgerechnet werden.
Die Grenze zwischen den beiden Erschließungsanlagen, in die der N.weg sich teilt, wird, da letztlich nicht der Ausbauzustand, sondern die Erschließungsfunktion entscheidet, nicht dort zu ziehen sein, wo die Fahrbahn endet, sondern dort, wo der Fußweg nicht mehr befahren werden darf. Die getrennte Berechnung der tatsächlichen Kosten und ihre Verteilung auf die vom Fußweg und vom Fahrweg erschlossenen Grundstücke mögen schwierig sein, sind in einem solchen Falle aber nicht zu vermeiden.
Liegen somit zwei Erschließungsanlagen vor, so ist allerdings noch zu prüfen, ob sie in einer Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG) zusammengefaßt werden und auf diesem Wege einheitlich abgerechnet werden könnten. Daß der Beklagte in Wirklichkeit eine solche Erschließungseinheit nicht gebildet hat, steht dem nicht entgegen, da er irrig davon ausgegangen ist, daß nur eine einzige Erschließungsanlage vorliege, und da er seinen Willen zu einer einheitlichen Abrechnung klar hat erkennen lassen. Aber auch nach § 330 Abs. 2 Satz 2 BBauG ist eine einheitliche Abrechnung nicht möglich. Dahingestellt bleiben kann, ob im vorliegenden Fall ein siedlungsmäßig oder sonst sichtbar abgegrenztes System mehrerer Erschließungsanlagen gegeben ist, wie es im Urteil vom 5. September 1969 - BVerwG IV C 106.67 - (BVerwGE 34, 15 [17]) als Kennzeichen einer Erschließungseinheit vorausgesetzt wird. Der Abrechnung des N.weges als Erschließungseinheit steht nämlich letztlich der Mangel der Beitragsgerechtigkeit in ähnlicher Weise entgegen wie der einheitlichen Abrechnung des N. Aweges als einer einzigen Erschließungsanlage. Das ergibt sich - im wesentlichen in Übereinstimmung mit den Überlegungen des Berufungsgerichts - aus folgendem:
Eine einzelne Erschließungsanlage im Sinne von § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG wird, wie dargelegt, durch eine (alles in allem) gleichbleibende Erschließungsfunktion (z. B. die Befahrbarkeit) gekennzeichnet. Bei der Erschließungseinheit im Sinne von § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG ist demgegenüber das Gegenteil zwar nicht vorausgesetzt, aber doch typisch. Eine Erschließungseinheit besteht zumeist aus Strafen von mehr oder weniger unterschiedlicher Erschließungsfunktion, z. B. aus Fahrwegen und Fußwegen, die (schon) deshalb nicht eine Erschließungsanlage bilden können, dennoch aber, weil es sich bei ihnen um eine "Einheit" handelt, zusammengefaßt abgerechnet werden dürfen. Diese Zusammenfassung trotz unterschiedlicher Erschließungsfunktion findet ihre Rechtfertigung darin, daß die mehreren Erschließungsanlagen ein System bilden (Urteil vom 5. September 1969 in BVerwGE 34, 15 [17]), daß also zwischen ihnen ein Funktionszusammenhang besteht, der sie - mehr als es für das Verhältnis von Erschließungsanlagen untereinander üblicherweise zutrifft - zueinander in Beziehung setzt und - insofern - voneinander abhängig macht. Das ist zugleich der Grund, weshalb in solchen Fällen die Beitragsgerechtigkeit nicht gegen, sondern für die zusammengefaßte Abrechnung spricht: Je mehr der Funktionszusammenhang dazu führt, daß sich der von der einzelnen Anlage ausgehende Sondervorteil gleichsam verflüchtigt und in einem Vorteil des Systems aufgeht, um so mehr rechtfertigt es sich auch, an die Stelle der Einzelabrechnung die Abrechnung für das System als Einheit treten zu lassen.
Diesen Funktionszusammenhang zwischen den Erschließungsanlagen einer Erschließungseinheit hat der Senat im Urteil vom 5. September 1969 (BVerwGE 34, 15 ff.) schon mit den Worten "System mehrerer Erschließungsanlagen" und auch mit dem Gedanken an "ganze Satellitenstädte, die nach einheitlicher Planung entstehen" (a.a.O. S. 17) angedeutet. Er braucht nicht so eng zu sein, daß die sämtlichen Grundstücke des Erschließungsgebiets erst durch die Gesamtheit der Erschließungseinheit erschlossen werden (vgl. a.a.O. S. 16) oder, mit anderen Worten, an dem Erschließungssystem einen Anteil derart haben, daß jede Teilanlage wenigstens mittelbar der Erschließung jedes Grundstücks dient (vgl. a.a.O. S. 17). Nach dem Sinn des § 130 Abs. 2 Satz 2 BBauG wird dem Rechtsgrundsatz, daß Beiträge einen Vorteil abzugelten bestimmt sind, bereits dadurch genügt, daß den einzelnen Grundstücken jeweils nur Teilanlagen des gesamten Systems zum Vorteil dienen, daß aber diese Teilanlagen untereinander in dem soeben gekennzeichneten Funktionszusammenhang stehen, der enger ist als sonst das Verhältnis miteinander verbundener Erschließungsanlagen.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich, daß der N.weg in seiner Gesamtheit nicht als eine Erschließungseinheit abgerechnet werden darf. Zwischen den beiden Teilen des N.weges besteht nicht der soeben erörterte Funktionszusammenhang, der alle erschlossenen Grundstücke am Ausbau des N.weges insgesamt teilhaben läßt. Vielmehr handelt es sich um nichts anderes als das Nebeneinander eines als Fahrweg und eines nur als Fußweg ausgebauten Wegeteiles, deren Beziehung zueinander nicht intensiver ist, als es für miteinander verbundene Straßen gemeinhin zuzutreffen pflegt. Das reicht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, für die Bildung einer Erschließungseinheit nicht aus.
Da sein Urteil auch im übrigen nicht zu beanstanden ist, war die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 370 DM festgesetzt.
Oppenheimer
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Noack
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Noack