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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.05.1966, Az.: BVerwG IV C 136.65

Berücksichtigung der vorhandenen konkreten Bebaubarkeit oder der allgemeinen abstrakten Bebaubarkeit eines Grundstückes bei der Prüfung der Erschließungsbeitragspflicht; Beurteilung der Notwendigkeit einer Erschließungsanlage auf Grund ihrer Beziehung zu einem einzelnen Grundstück oder zum gesamten Erschließungsgebiet; Gesichtspunkt der Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.05.1966
Aktenzeichen
BVerwG IV C 136.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 14470
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 22.09.1964 - AZ: 3 K 159/64

Fundstellen

  • BBauBl 1967, 120
  • BayVBl 1967, 54
  • DVBl 1967, 115 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DVBl 1966, 693-694 (Volltext mit amtl. LS)
  • DWW 1964, 331
  • DÖV 1967, 209-210 (Volltext mit amtl. LS)
  • FWW 1967, 80
  • NJW 1966, 2327-2328 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1966, 1832-1833 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1967, 152

Amtlicher Leitsatz

Bebaute Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht für eine nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes fertiggestellte Erschließungsanlage auch dann, wenn auf ihnen eine weitere Bebauung nicht möglich ist.

Ob eine Erschließungsanlage erforderlich ist, beurteilt sich nicht aus ihrer Beziehung zu einem einzelnen Grundstück, sondern zu dem gesamten zu erschließenden Gebiet.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1966
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. September 1964 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 550 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für ihr Grundstück in Herne, Händelstraße 23. Auf dem Grundstück ist im Jahre 1893, vor dem Erlaß des ersten Ortsstatuts über Anliegerbeiträge, ein Wohnhaus gebaut worden. Es handelt sich um ein Eckgrundstück, an dem auch die Röntgenstraße entlangführt, die erst im Frühjahr 1962 fertiggestellt worden ist. Zu den für die Gehwege und Beleuchtungseinrichtungen der Röntgenstraße entstandenen Kosten zog der Beklagte auf Grund der Ortssatzung vom 5. Juni 1961 mit Bescheid vom 23. Juli 1963 die Klägerin mit einem Erschließungsbeitrag von rund 550 DM heran. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 2. Januar 1964 zurückgewiesen.

2

Auf ihre Klage hin hob das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 22. September 1964 die genannten Bescheide auf, weil das Grundstück der Klägerin von der Händelstraße her erschlossen werde und es einer weiteren Erschließung nicht bedurft hätte. Die Röntgenstraße sei jedenfalls für das Grundstück der Klägerin nicht erforderlich, um die Baufläche entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Die Notwendigkeit einer weiteren Erschließung des Grundstücks könne man auch nicht daraus herleiten, daß im Falle eines Anbaues an das vorhandene Gebäude oder der Errichtung einer Garage ein Zugang zur Röntgenstraße notwendig werde. Die Entschließungsfreiheit der Klägerin, die keine weiteren Bauten auf ihrem Grundstück errichten wolle, dürfe nicht eingeschränkt werden. Abgesehen davon sei es nicht ausgeschlossen, daß auch weitere Bauten auf dem Grundstück ihren Zugang von der Händelstraße her erhalten könnten.

3

Mit der zugelassenen Sprungrevision wendet sich der Beklagte gegen die vom Verwaltungsgericht gefundene Auslegung des Bundesbaugesetzes. Das Gesetz stelle nicht auf die Erschließung des jeweiligen einzelnen Grundstückes, vielmehr auf die der gesamten Baufläche eines Gebietes ab. Daß die Röntgenstraße aber als solche eine notwendige Erschließungsanlage sei, stehe nicht in Frage. Unbeachtlich sei auch, daß die Klägerin nach altem Anliegerrecht zu den Kosten der Röntgenstraße nicht habe herangezogen werden können.

4

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in einem ähnlichen Falle die Beitragspflicht verneint, in dem die Straße bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erst teilweise fertiggestellt gewesen sei. In jenem Falle sei von der Stadt ein ausdrücklicher Kostenspaltungsbeschluß ergangen. Ein solcher liege hier zwar nicht vor. Darauf könne es jedoch für die Entscheidung letztlich nicht ankommen. Im übrigen gehe es weniger um die Frage, ob nach neuem Recht auch bereits bebaute Grundstücke beitragspflichtig seien, vielmehr darum, was der Gesetzgeber unter Grundstück verstanden habe. Grundstück im Sinne des Bundesbaugesetzes sei nämlich ein noch nicht bebauter, aber bebaubarer Teil der Erdoberfläche. Von dieser Vorstellung seien sämtliche Beteiligten bei den Beratungen des Gesetzes ausgegangen. Nur wenn in einem verbindlichen Bebauungsplan eine weitere Bebaubarkeit, also ein weiteres Baugrundstück vorgesehen sei, entstehe nach dem Bundesbaugesetz für neue Erschließungsanlagen eine Beitragspflicht des Anliegers. Das aber sei hier nicht der Fall. Mit Recht habe das angefochtene Urteil auch festgestellt, daß die Röntgenstraße für die Erschließung des Grundstückes der Klägerin nicht erforderlich gewesen sei. Unbeachtlich sei, daß nach ehemaligem preußischen Recht die Ansicht entwickelt worden sei, ein Eckgrundstück könne in jedem Falle zu Anliegerbeiträgen für beide angrenzenden Straßen herangezogen werden.

5

Klägerin und Beklagter haben sich darüber hinaus zu der Frage geäußert, ob das Grundstück der Klägerin im Baustufenplan für eine weitere Bebauung ausgewiesen sei und ob auf dem Grundstück weitere Gebäude errichtet werden könnten.

6

II.

Die Revision muß Erfolg haben, weil das Grundstück der Klägerin zu Erschließungsbeiträgen für die Röntgenstraße herangezogen werden konnte.

7

Die Rechtslage beurteilt sich ausschließlich nach dem Bundesbaugesetz - BBauG - vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341), da dieses Gesetz bei Fertigstellung der Röntgenstraße mit allen seinen Vorschriften bereits in Kraft getreten war. Die Überleitungsvorschriften in § 180 Abs. 1 und 2 BBauG finden daher keine Anwendung. Rechtsgrundlage für die Forderung des Beklagten sind §§ 127 ff. BBauG. Nach § 133 Abs. 1 BBauG unterliegen der Beitragspflicht diejenigen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Der Wortlaut dieser Vorschrift schließt zwar bereits bebaute Grundstücke nicht von einer Beitragspflicht aus, läßt es jedoch offen, ob sie in jedem Falle beitragspflichtig geworden sind oder nur dann, wenn auf ihnen eine weitere Bebauung oder Nutzung möglich ist. Insbesondere läßt sich nach Überzeugung des erkennenden Senats aus dem Wort "sobald" keine dieser beiden Alternativen eindeutig ableiten. Auch aus den weiteren Vorschriften des § 133 BBauG vermag der erkennende Senat nicht in Verbindung mit der aus § 133 Abs. 1 Satz 1 angeführten Fassung des Gesetzes dem Wortlaut nach eine eindeutige Abgrenzung der Beitragspflicht zu entnehmen. Insbesondere sieht er in § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG, wonach erschlossene Grundstücke vor Festsetzung ihrer baulichen oder gewerblichen Nutzung dann der Beitragspflicht unterliegen, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und zur Bebauung anstehen, keine eindeutige Einschränkung der grundlegenden Beitragspflicht dahin, daß nur Grundstücke hätten erfaßt werden sollen, deren weitere Nutzung in der Zukunft noch möglich war. Vielmehr können auch bereits baulich oder gewerblich genutzte Grundstücke als solche angesehen werden, "für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist". Schon nach der Fassung der Vorschrift kann für Grundstücke, die bereits bebaut worden sind, eine Beitragspflicht angenommen werden, ohne daß man in Widerspruch zu deren Wortlaut geriete.

8

Bei der Erforschung des Inhaltes von § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG darf die Tatsache nicht überbewertet werden, daß dort lediglich von einer Bebaubarkeit, nicht aber auch von einer bereits erfolgten Bebauung gesprochen wird. Es war der Zweck des neuen Erschließungsrechts, nicht nur bebaute Grundstücke, sondern auch bereits unbebaute, aber bebaubare Grundstücke zu erfassen. Daher steht dieser Gedanke nach der Fassung der Vorschrift auch im Vordergrund. Demgegenüber stellen bereits bebaute Grundstücke, an denen nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes eine neue Erschließungsanlage errichtet wird, in der Regel nur Übergangsfälle dar, so daß der Gesetzgeber bei seiner auf die Zukunft ausgerichteten Fassung des Gesetzes diese als einbezogen ansehen konnte, ohne sie ausdrücklich zu erwähnen. Die Fassung der umstrittenen Vorschrift kann also ohne weiteres so verstanden werden, daß auch bebaute Grundstücke als bebaubar angesehen werden, wenn nämlich nicht auf die im Einzelfall vorhandene (konkrete) Bebaubarkeit, sondern auf die allgemeine (abstrakte) Bebaubarkeit des Grundstückes abgestellt wird. Zweckmäßig wäre es gewesen, wenn der Gesetzgeber zur Klarstellung bereits bebaute Grundstücke mit erwähnt hätte. Da dies nicht geschehen ist, hatte der erkennende Senat den Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift zu erforschen.

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Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen nach Überzeugung des Senats für eine uneingeschränkte Einbeziehung der bebauten Grundstücke. Entscheidend ist hierbei die Tatsache, daß in der Übergangszeit eine große Anzahl von Grundstücken nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden könnten, wollte man § 133 BBauG einschränkend auslegen. Erfahrungsgemäß werden insbesondere bei Siedlungen die Zugangsstraßen zur Siedlung oder die Verteilerstraßen innerhalb der Siedlung erst nach Fertigstellung der Gebäude endgültig hergestellt. Es wäre nicht sinnvoll, wenn in diesen Fällen der durch die Herstellung der Straßen entstehende Vorteil nicht in der gleichen Weise ausgeglichen würde wie bei Siedlungen, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind. Auch die Anlegung einer zweiten Straße an einem bebauten Grundstück wird in der Regel Vorteile für das Grundstück mit sich bringen, die seine Ausklammerung aus der Beitragspflicht nicht rechtfertigen. Nach Überzeugung des erkennenden Senates liegt es nicht im Sinne des neuen Erschließungsrechtes, diese Fälle beitragsfrei zu lassen. Der Gesetzgeber will offensichtlich für neue Erschließungsanlagen eine weitergehende Beitragspflicht begründen als sie vorher nach Landesrecht bestand. Insofern ist der Zeitpunkt, in dem eine Erschließungsanlage hergestellt worden ist, ganz entscheidend für die Beurteilung der Beitragspflicht. Wie der erkennende Senat vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellte Erschließungsanlagen in aller Regel nicht als Grundlage für die Entstehung einer Beitragspflicht nach dem Bundesbaugesetz angesehen hat, so entnimmt er andererseits aus dem Sinn der neuen gesetzlichen Regelung, daß eine nach Inkrafttreten des Gesetzes hergestellte Erschließungsanlage grundsätzlich alle nutzungsberechtigten Anlieger dieser Anlage beitragspflichtig machen sollte. Eine unbillige Härte kann in dieser Auslegung des Gesetzes nicht schon dann gesehen werden, wenn die neue Erschließungsanlage dem Eigentümer des anliegenden Grundstückes nicht erwünscht war. In der Möglichkeit, sich einen Zugang zum Grundstück von dieser Erschließungsanlage aus zu schaffen, ist regelmäßig ein Vorteil für das Grundstück zu sehen, der eine Heranziehung zu dem Erschließungsbeitrag rechtfertigt, mag ein solcher Vorteil für den Anlieger in vielen Fällen auch erst in späterer Zeit erkennbar sein. Andererseits besteht die Möglichkeit, in Fällen tatsächlich unbilliger Härte nach § 135 Abs. 5 BBauG abzuhelfen.

10

Einer solchen Auslegung des Gesetzes steht auch nicht entgegen, daß im Bundestagsausschuß für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht nur über noch bebaubare Grundstücke gesprochen worden ist, wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin als ehemaliger Berichterstatter dieses Ausschusses behauptet. Erklärungen darüber, daß bereits bebaute Grundstücke nicht oder nur beschränkt erfaßt werden sollten, kann jedoch die Klägerin nicht dartun und insbesondere auch nicht aus den Protokollen dieses Ausschusses nachweisen. Selbst wenn man aus den Beratungen dieses Ausschusses zu der Überzeugung gelangen würde, der Gesetzgeber habe an die hier umstrittene Frage gar nicht gedacht und für die Übergangszeit versehentlich eine Vorschrift für bebaute Grundstücke nicht erlassen, wenn man somit eine Lücke im Gesetz bejahen würde, so könnte diese Lücke nicht anders geschlossen werden als durch die vom erkennenden Senat gefundene Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes. Für neue Erschließungsanlagen sind nicht nur noch bebaubare Grundstücksflächen als beitragspflichtig anzusehen, sondern auch bebaute an die Erschließungsanlage angrenzende Grundstücke, auch solche, die durch vorhandene Bebauung ihre Bebaubarkeit bereits dargetan haben. In diesem Sinne haben auch das Oberverwaltungsgericht in Münster (DWW 1963, 219), der. Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München (BayBgm 1966, 72) wie neuerdings wohl auch das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (Urteil vom 28. April 1966) entschieden. Der erkennende Senat glaubt, daß eine klare Rechtslage geschaffen wird, die einmal dem Zeitpunkt der Entstehung einer Erschließungsanlage die aus dem Bundesbaugesetz ersichtliche starke Bedeutung zuerkennt und zum anderen schwierige Beweiserhebungen über die Frage der konkreten Bebaubarkeit eines Grundstückes unnötig macht.

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Dieser Auslegung des Gesetzes stehen auch weder Verfassung noch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Zwar können im Rechtsstaat Gesetze nicht zulässig sein, die rückwirkend in einen abgeschlossenen Tatbestand eingreifen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insbesondere auch für den vergleichbaren Fall eines belastenden Steuergesetzes (- 2 BvL 6/59 - in BVerfGE 13, 261). Einmal wird damit aber nicht die Erwartung geschützt, geltendes Steuerrecht werde fortbestehen (Teilurteil des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 31/58 - in BVerfGE 14, 76 [104]). Zum anderen liegt hier eben ein solcher abgeschlossener Tatbestand nicht vor, da die Beitragspflicht für eine neu hergestellte Straße entsteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat bisher nur über nicht vergleichbare Fälle entschieden, in denen die Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits hergestellt war.

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Die Klägerin kann auch nicht einwenden, die Erschließungsanlage sei nicht erforderlich im Sinne von § 129 BBauG gewesen. Danach können Erschließungsbeiträge nur für solche Anlagen erhoben werden, die erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Die Notwendigkeit der Erschließungsanlage beurteilt sich nicht aus ihrer Beziehung zu einem einzelnen Grundstück, sondern zu einem gesamten Erschließungsgebiet. Daß die Röntgenstraße in diesem Sinne erforderlich war, steht nicht in Frage. Auch aus dem Gesichtspunkt der Kostenspaltung sind die Einwendungen der Klägerin unbeachtlich. Erstattung von Kosten für die Fahrbahn, die anscheinend bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes fertiggestellt worden ist, wird im vorliegenden Falle vom Beklagten nicht begehrt.

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Nach alledem war, da auch rechnerisch gegen die Höhe der geforderten Beitragsleistung keine Bedenken bestehen, das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Klage war mit der Folge abzuweisen, daß die Klägerin für den gesamten Rechtsstreit kostenpflichtig ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 550 DM festgesetzt.

Külz
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Paul