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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.09.1976, Az.: BVerwG IV C 5.76

Anforderungen an die Zulässigkeit von Veränderungssperren; Sicherung der durch Planaufhebungsbeschlüsse eingeleiteten Planung; Zulässigkeit von Vorhaben in qualifiziert beplanten Gebieten; Erfordernis der Erschließungssicherung; Erschließungspflicht der Gemeinde; Beachtlichkeit von Angeboten durch Dritte hinsichtlich der Vornahme der Erschließung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.09.1976
Aktenzeichen
BVerwG IV C 5.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 13627
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 11.12.1974 - AZ: 3 K 699/74
OVG Nordrhein-Westfalen - 24.11.1975 - AZ: VII A 312/75

Fundstellen

  • BBauBl 1979, 526
  • BRS 37, 16 - 18
  • BauR 1977, 44
  • DVBl 1977, 41-43 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1977, 607-610 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 405-407 (Volltext mit amtl. LS) "qualifizierter Plan und Erschließungspflicht"
  • VerwRspr 28, 598 - 603

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch Beschlüsse, die sich allein auf die Aufhebung eines Bebauungsplanes richten, können durch den Erlaß von Veränderungssperren gesichert werden.

  2. 2.

    Hat eine Gemeinde beschlossen, einen bestehenden Bebauungsplan aufzuheben, ist ihr Ziel jedoch in Wahrheit, das betroffene Gebiet zumindest zum Teil einer anderen Planung zu unterwerfen, so kann sie dieses Ziel nicht ohne einen entsprechenden Beschluß - sei es, den bestehenden Bebauungsplan zu ändern, sei es, einen neuen Bebauungsplan aufzustellen - durch eine Veränderungssperre sichern.

  3. 3.

    Bebauungspläne treten im Zuge von Maßnahmen der kommunalen Neuordnung außer Kraft, wenn ihre Festsetzungen "unter den veränderten Umständen einfach nicht mehr brauchbar oder als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar" sind (im Anschluß an das zur Aufrechterhaltung von Flächennutzungsplänen ergangene Urteil vom 22. Februar 1974 - BVerwG IV C 6.73 - Buchholz 406.11 § 5 BBauG Nr. 2).

  4. 4.

    Der Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplanes trägt zur Verdichtung der sich aus § 123 Abs. 1 BBauG ergebenden allgemeinen Erschließungspflicht der Gemeinde bei.

  5. 5.

    Eine Gemeinde darf das Angebot eines Dritten, die in einen qualifizierten Bebauungsplan vorgesehene Erschließung vorzunehmen, nur ablehnen, wenn ihr die Annahme des Angebotes nicht zugemutet werden kann.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1975 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Eigentümer eines aus 75 Parzellen bestehenden zusammenhängenden Grundbesitzes. Sie möchten diese Parzellen mit je einem Einfamilienhaus bebauen. Der Beklagte hat die darauf gerichtete Bauvoranfrage abschlägig beschieden. Dagegen richtet sich die Klage.

2

Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke liegen im Geltungsbereich des 1965 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 11 der vormaligen Gemeinde Haaren, die seit der kommunalen Neugliederung zur Stadt Aachen gehört. Die von den Klägern beabsichtigte Bebauung entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die Parzellen sind jedoch noch nicht erschlossen. Um diesen Hinderungsgrund zu überwinden, einigten sich der Rechtsvorgänger der Kläger und die vormalige Gemeinde Haaren im Herbst 1965 auf den Abschluß eines Erschließungsvertrages. Dieser Vertrag wurde unterschriftsreif ausgearbeitet, kam jedoch wegen des wirtschaftlichen Zusammenbruchs des Rechtsvorgängers nicht mehr zustande. Im Juli 1972 erwarben die Kläger die Grundstücke. Sie erklärten sich bereit, nunmehr ihrerseits den mit der Gemeinde Haaren ausgehandelten Vertrag abzuschließen. Dazu war jedoch die im Wege der Rechtsnachfolge an die Stelle der Gemeinde Haaren getretene Stadt Aachen nicht bereit. Vielmehr beschloß der Rat der Stadt Aachen am 28. September 1972, die Bebauungspläne Nr. 11, Nr. 13 und Nr. 15 aufzuheben. In der Niederschrift über die Sitzung heißt es:

"Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt zu prüfen, für welchen dieser Bereiche mit welchen Festsetzungen neue Bebauungspläne aufgestellt werden sollen".

3

Das Aufhebungsverfahren war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht abgeschlossen.

4

Der Beklagte lehnte die von den Klägern unter dem 9. Februar 1973 gestellte Bauvoranfrage durch Bescheid vom 2. August 1973 mit der Begründung ab, daß die Genehmigung wegen der fehlenden Erschließung aus sowohl planungsrechtlichen als auch bauordnungsrechtlichen Gründen nicht erteilt werden könne.

5

Die Kläger haben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Verpflichtungsklage auf positive Bescheidung der Voranfrage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Erschließung sei gesichert. Die Stadt Aachen weigere sich zu Unrecht, einen Erschließungsvertrag des mit der Gemeinde Haaren ausgehandelten Inhalts abzuschließen. Der ursprüngliche Vertrag sei in wesentlichen Teilen schon vollzogen worden. Die Gemeinde Haaren habe den auf sie entfallenden Anteil der Erschließungskosten bereits dadurch geleistet, daß sie Grundstücke unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe.

6

Der Beklagte hat an dem ergangenen Bescheid festgehalten und um Abweisung der Klage gebeten.

7

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 11. Dezember 1974 nach dem Klageantrag erkannt. Es hat angenommen, daß die Erschließung des Geländes in dem von § 30 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - geforderten Sinne gesichert sei. Die Kläger hätten sich in ernst zunehmender Weise zur Vornahme der Erschließung bereit erklärt. Den könne sich die Stadt Aachen nicht entziehen. Bei qualifiziert beplanten Gebieten seien die Gemeinden verpflichtet, alles ihnen. Zumutbare zu tun, um auch die Erschließung durchzuführen. Den widerspreche es, wenn die Stadt Aachen im vorliegenden Falle die Erschließung geradezu zu verhindern suche.

8

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt.

9

Während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens hat die Stadt Aachen für den Bereich der Bebauungspläne. Nr. 11, Nr. 13 und Nr. 15 unter Inanspruchnahme aller in § 14 Abs. 1 BBauG vorgesehenen Verbote eine Veränderungssperre erlassen. Der darüber am 5. Februar 1975 gefaßte Ratsbeschluß stützt sich auf den Planaufhebungsbeschluß vom 28. September 1972. Der zuständige Regierungspräsident hat die Veränderungssperre genehmigt. Die Satzung bestimmt, daß die Sperre am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten soll; eine Befristung ist in ihren Wortlaut nicht vorgesehen. Die Veröffentlichung erfolgte am 17. Mai 1975.

10

Der Beklagte hat seine Berufung im wesentlichen wie folgt begründet: Den Klägern stehe schon nach § 30 BBauG kein Genehmigungsanspruch zu. Die Erschließung sei nicht gesichert. Die Stadt Aachen sei nicht verpflichtet, mit den Klägern einen Erschließungsvertrag abzuschließen. Zudem reiche auch die Bereitschaftserklärung der Kläger nicht aus, von einer Sicherung der Erschließung auszugehen. Das Verwaltungsgericht habe nicht ermittelt, ob die Kläger überhaupt in der Lage seien, den seit den früheren Vertragsverhandlungen wesentlich gestiegenen Erschließungsaufwand auf Jahre hinaus vorzufinanzieren. Überdies seien einige Einzelheiten der Erschließung, insbesondere die Abwasserbeseitigung, ungeklärt. In jeden Falle stehe der Klage die Veränderungssperre vom Februar 1975 entgegen. Die von den Klägern begehrte Ausnahme von dieser Sperre sei mit öffentlichen Belangen unvereinbar. Die von der Verwaltung gefertigten Vorentwürfe sähen in dem fraglichen Bereich aus vorwiegend ökologischen Gründen bislang einen Grünzug und nur eine unwesentliche Bebauung vor. Allerdings habe die Stadt ein neues ökologisches Gutachten in Auftrag gegeben, das demnächst vorliegen werde. Es sei denkbar, daß nach den Ergebnissen dieses Gutachtens vielleicht doch ein Teil des Grundbesitzes der Kläger als Bauland ausgewiesen werden könne. Da jedoch die Planung nicht einmal das Stadium eines Vorentwurfs erreicht habe, würde jede Bebauung eine Beeinträchtigung dieser Planung bedeuten.

11

Die Kläger haben die Zurückweisung der Berufung beantragt. Sie sind dem Berufungsvorbringen des Beklagten entgegengetreten, haben sich die Gründe des erstinstanzlichen Urteils zu eigen gemacht und gegen die Veränderungssperre eingewendet, sie sei unwirksam, weil ihr nur ein Planaufhebungsbeschluß zugrunde liege und außerdem die nur allgemeine Absicht einer Neuplanung keinen ausreichenden Sicherungszweck darstelle. Zumindest müsse zu ihren Gunsten eine Ausnahme von der Sperre gemacht werden.

12

Das Berufungsgericht hat durch den Berichterstatter die Örtlichkeit in Augenschein genommen und sodann unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage scheitere an der Veränderungssperre. Die von der Stadt Aachen erlassene Sperre genüge den Anforderungen der §§ 14 ff. BBauG. Der Beschluß vom 28. September 1972 reiche für die Anwendung des § 14 Abs. 1 BBauG aus. Ob in ihm mit Rücksicht auf die an die Verwaltung ergangene Anweisung zugleich ein Planaufstellungsbeschluß zu sehen sei, könne dahinstehen; § 14 Abs. 1 BBauG finde auch auf den Fall Anwendung, daß sich der vorgegebene Beschluß allein auf die Aufhebung eines Planes richte. Unter den hier gegebenen Umständen rechtfertige die vorgesehene Planaufhebung auch die Veränderungssperre. Die durch den Bebauungsplan Nr. 11 festgelegte beträchtliche Ausweitung der Ortslage von Haaren entspreche nach der kommunalen Neugliederung nicht mehr der städtebaulichen Konzeption (nunmehr) der Stadt Aachen. Selbst wenn man über den vorliegenden Beschluß der Planaufhebung hinaus die Zulässigkeit der Veränderungssperre davon abhängig machen wolle, daß die Absicht der Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes bestehe, unterliege die in Rede stehende Veränderungssperre keinen durchgreifenden Bedenken. Den vorgelegten Unterlagen sowie dem Vortrag des Beklagten sei zu entnehmen, daß die Verwaltung unter anderem für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 11 bereits Vorentwürfe in Arbeit habe. Wenngleich insbesondere wegen des von der Stadt Aachen in Auftrag gegebenen ökologischen Gutachtens keine Aussage über den Inhalt der künftigen Planung gemacht werden könne, sei für den Senat erkennbar, daß die Stadt die Absicht verfolge, unter anderem den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11 einer geänderten Bauleitplanung zuzuführen. Daß diese künftige Planung in ihrem Inhalt noch unverbindlich und ungewiß sei, spiele keine Rolle. Die Zulässigkeit des Erlasses einer Veränderungssperre setze nicht voraus, daß der Inhalt der künftigen Planung bereits ausreichend erkennbar sei. Das Vorhaben des Klägers könne auch nicht nach § 14 Abs. 2 BBauG zugelassen werden. Dem stünden öffentliche Belange entgegen, weil bei einer Zulassung des Vorhabens das fragliche Plangebiet vollständig bebaut würde und daher die Veränderungssperre ihren Sicherungszweck nicht mehr würde erfüllen können.

13

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der sie unter Rüge einer Verletzung der §§ 14 ff. BBauG die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erbitten.

14

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

15

Er stimmt dem angefochtenen Urteil zu und wendet sich erneut gegen die vom Verwaltungsgericht vertretene Ansicht, daß im vorliegenden Fall die Erschließung als gesichert angesehen werden müsse.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er stimmt dem Berufungsgericht darin zu, daß § 14 Abs. 1 BBauG auch auf Beschlüsse anzuwenden ist, die auf die Aufhebung eines Bebauungsplanes gerichtet sind.

17

II.

Die Revision muß Erfolg haben und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Um eine das Verfahren abschließende Entscheidung treffen zu können, bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen (vgl. §§ 137 Abs. 1, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

18

Das angefochtene Urteil beruht auf der Annahme, daß dem Vorhaben der Kläger die am 5. Februar 1975 beschlossene Veränderungssperre entgegenstehe (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBauG). Dieser Annahme vermag der erkennende Senat nicht zu folgen.

19

Nach § 14 Abs. 1 BBauG darf eine Gemeinde "zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre ... beschließen", sofern sie "beschlossen" hat, "einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben". Im vorliegenden Fall hat der Hat der Stadt Aachen am 28. September 1972 den Beschluß gefaßt, unter anderem den Bebauungsplan Nr. 11 der vormaligen Gemeinde Haaren aufzuheben. Das hat das Berufungsgericht für die Anwendung des § 14 Abs. 1 BBauG ausreichen lassen. Dem ist zwar im Ansatz, nicht aber auch in den daran geknüpften Folgerungen beizupflichten.

20

Richtig ist, daß nach § 14 Abs. 1 BBauG auch ein Planaufhebungsbeschluß durch Veränderungssperre gesichert werden kann. Das ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift. Von ihm abzuweichen, ließe sich allenfalls in Betracht ziehen, wenn im Zusammenhang mit Planaufhebungsbeschlüssen der Erlaß von Veränderungssperren keinen vernünftigen Sinn ergäbe oder sonstwie gewichtige Erwägungen gegen, sich hätte. Das ist nicht der Fall. Wenn ein Bebauungsplan aufgehoben werden soll, kann das Ziel, die Verwirklichung seiner Festsetzungen von sofort an zu verhindern, häufig nur durch den Erlaß einer Veränderungssperre erreicht werden. Das wird, besonders deutlich, wenn es das Ergebnis der Planaufhebung sein soll, das betroffene Gebiet gewissermaßen in den Außenbereich zurückzuversetzen. Da das Verfahren der Aufhebung des Planes notwendig eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt (vgl. § 2 Abs. 7 in Verbindung insbesondere mit Abs. 6 BBauG), können mit den aufzuhebenden Bebauungsplan übereinstimmende Vorhaben während der Übergangszeit nach keiner der Regelungen der §§ 30 ff. BBauG verhindert werden. Das darin erkennbar werdende Sicherungsbedürfnis bestätigt in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BBauG, daß die Zulässigkeit von Veränderungssperren auch bei Planaufhebungsbeschlüssen nicht sachwidrig, sondern im Gegenteil sachgerecht ist.

21

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß die Stadt Aachen den Bebauungsplan Nr. 11 nicht unbedingt und uneingeschränkt aufheben, sondern ihn zumindest teilweise durch einen neuen Bebauungsplan ersetzen will. Der Rat der Stadt hat bereits in Verbindung mit dem Planaufhebungsbeschluß der Verwaltung den Auftrag erteilt zu prüfen, "für welchen dieser Bereiche mit welchen Festsetzungen neue Bebauungspläne aufgestellt werden sollen". Sie hat dann auch in der Folgezeit eine durchaus "positive" Planung betrieben, aus der das Berufungsgericht den Eindruck gewonnen hat, daß unter anderem der Bereich des Bebauungsplanes Nr. 11 einer geänderten Planung zugeführt werden soll. Sie hat schließlich nach ihren eigenen Angaben inzwischen die Planung so weit vorangetrieben, daß der Erlaß eines neuen Bebauungsplanes fast unmittelbar bevorstehen soll. Bei dieser Sachlage vermag entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht allein ein Planaufhebungsbeschluß die Veränderungssperre nicht zu tragen. Da die Stadt Aachen eine unbedingte und uneingeschränkte Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 gar nicht beabsichtigt, kann "zur Sicherung" dieser "Planung" auch eine Veränderungssperre nicht erforderlich sein. Die Frage nach dem Sicherungsbedürfnis muß vielmehr auf das bezogen werden, was die Stadt insgesamt und in Wahrheit will. Das aber ist die Änderung der bestehenden Pläne oder aber doch eine unmittelbare Verknüpfung von Aufhebung des einen und Neuerlaß eines anderen Bebauungsplanes. Ist demnach aber auf den Willen (nicht nur zur Planaufhebung, sondern in Wahrheit) zur Planänderung abzustellen, so durfte die Veränderungssperre vom 5. Februar 1975 nicht verhängt werden, weil es dafür an den sich aus § 14 Abs. 1 BBauG ergebenden Voraussetzungen fehlt.

22

Ob - materiell betrachtet - die Absicht der Planänderung ein für die Heranziehung des § 14 Abs. 1 BBauG ausreichendes Sicherungsbedürfnis begründete, kann zweifelhaft sein. Soweit sich das Berufungsgericht mit dieser Frage beschäftigt hat, liegt dem angefochtenen Urteil die Ansicht zugrunde, daß die Zulässigkeit des Erlasses einer Veränderungssperre nicht davon abhänge, ob der Inhalt der künftigen Planung bereits ausreichend erkennbar sei. Das hält der erkennende Senat nicht für richtig. Er hat vielmehr in seinem zum Aktenzeichen BVerwG IV C 39.74 ergangenen Urteil vom 10. September 1976 entschieden, die Zulässigkeit einer Veränderungssperre setze zwar nicht voraus, daß der ihr zugrunde liegende Aufstellungsbeschluß über den Inhalt der angestrebten Planung Aufschluß gibt, doch sei eine Veränderungssperre unzulässig, wenn zur Zeit ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Auf diese Meinung und auf die sich aus ihr ergebenden (Konkretisierungs-)Anforderungen braucht aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht näher eingegangen zu werden. Lediglich zur Vermeidung von Mißverständnissen mag angemerkt werden, daß dem erkennenden Senat trotz der in die entgegengesetzte Richtung deutenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht sicher zu sein scheint, ob den zu stellenden (Konkretisierungs-)Anforderungen nicht vielleicht doch genügt war. Auf alles das kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn die auf Planänderung gerichteten Bestrebungen der Stadt Aachen und das von ihnen etwa ausgehende Sicherungsbedürfnis reichen jedenfalls deshalb für eine Heranziehung des § 14 Abs. 1 BBauG nicht aus, weil sie nicht durch einen Beschluß - sei es, "einen Bebauungsplan ... zu ändern", sei es, "einen Bebauungsplan [auch] aufzustellen" - gedeckt werden. Der Beschluß, unter anderen den Bebauungsplan Nr. 11 aufzuheben, hat, wie gesagt, diese Wirkung hier nicht. Ebensowenig genügt die vom Berufungsgericht festgestellte "Absicht", einen neuen Bebauungsplan zu erlassen. Nach § 14 Abs. 1 BBauG kommt es nicht auf die allgemeine Absicht der Neuplanung, sondern darauf an, ob die Gemeinde den förmlichen Beschluß gefaßt hat, "einen Bebauungsplan aufzustellen". Aus diesem Grunde ist auch die vom Berufungsgericht erwogene, letztlich aber offengelassene Frage zu verneinen, ob der oben erwähnte Auftrag an die Verwaltung den Planaufstellungsbeschluß ersetzen könne. Dazu zwingt außerdem auch der Gehalt dieses Auftrages. Wer (lediglich) eine Prüfung in Auftrag gibt, ist gerade noch nicht entschlossen, sich in einem bestimmten Sinne - d.h. hier im Sinne des Erlasses neuer Bebauungspläne - festzulegen.

23

Zusammenfassend ergibt sich somit: Die von der Stadt Aachen beschlossene Planaufhebung könnte zwar an sich zur Anwendung des § 14 Abs. 1 BBauG führen; von ihr geht jedoch unter den hier gegebenen Umständen ein beachtliches Sicherungsbedürfnis deshalb nicht aus, weil sich die Vorstellungen der Stadt nicht auf eine unbedingte und uneingeschränkte Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 11 richten. Die in Aussicht genommene neue Planung hingegen konnte durch eine Veränderungssperre nicht gesichert werden, weil sie - ob nun im entscheidenden Zeitpunkt schon hinreichend konkret oder nicht - nicht von einem entsprechenden Aufstellungs- oder Änderungsbeschluß ausging.

24

Dem mag zur Klarstellung noch folgendes hinzugefügt werden:

25

Bei einer vordergründigen Betrachtung mag es vielleicht scheinen, als könne die im Vorangegangenen dargelegte Auffassung deshalb nicht recht befriedigen, weil sie dazu führt, daß die Veränderungssperre im Ergebnis an einer Art Entgegenkommen der Stadt scheitert. Lautete nämlich ihre Entschließung dahin, daß der Bebauungsplan Nr. 11 ersatzlos aufgehoben werden solle, bestünden nach dem Gesagten gegen die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 BBauG keine durchgreifenden Bedenken. Der Stadt ist daher schädlich, daß sie sich für eine sozusagen weniger radikale Lösung entschieden hat. Aus dieser Einsicht läßt sich jedoch bei näherer Überlegung nichts gewinnen, was der Auffassung des Senats mit Erfolg entgegengesetzt werden könnte. Ein von der Vorstellung eines Entgegenkommens geleiteter Vergleich zwischen der Planaufhebung und der Planänderung kann schon in seinen Ausgangspunkt nicht gebilligt werden. Bei der Beurteilung von Planaufhebungsbeschlüssen ist in erster Linie an die Fälle zu denken, in denen nach dem aufzuhebenden Plan in Verbindung mit § 30 BBauG bestimmte Vorhaben zulässig sind. In diesen Fällen ist die Aufhebung des Planes nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BBauG mit Entschädigungspflichten verbunden, während eine Änderung - je nach ihrem Inhalt - nicht mit Entschädigungspflichten verbunden zu sein braucht. Eine Gemeinde, die anstatt der Aufhebung die Minderung wählt, tut dies in der Regel nicht aus "Entgegenkommen", sondern um im eigenen Interesse Entschädigungspflichten zu vermeiden. Auch im vorliegenden Fall gibt es Anhaltspunkte dafür, daß sich die Stadt Aachen zur unbedingten und uneingeschränkten Aufhebung unter anderem des Bebauungsplanes Nr. 11 deshalb nicht entschlossen hat, weil - im Sinne des erst instanzlichen Urteils - die Voraussetzungen des § 30 BBauG erfüllt sein könnten und dann die ersatzlose Aufhebung mit u.U. beträchtlichen Entschädigungspflichten verknüpft wäre. Soweit es den Gemeinden in einer gegebenen Situation nach den §§ 1 f. BBauG freisteht, einen Bebauungsplan aufzuheben oder aber ihn (nur) zu ändern, erfordert nicht nur die Rechtsklarheit, sondern erfordern auch die unterschiedlichen Rechtsfolgen, daß sie sich in dem einen oder anderen Sinne klar entscheiden. Ein Planaufhebungsbeschluß, der, ohne daß dies durch einen entsprechenden Beschluß gedeckt wäre, mit Neuplanungsabsichten verbunden wird, entspricht nicht den Gesetz und ist jedenfalls ungeeignet, durch eine Veränderungssperre abgesichert zu werden.

26

Da demnach die Veränderungssperre nicht erlassen werden durfte und sie infolgedessen unwirksam ist, stellt sich nicht die - von der Revision aufgeworfene und auch vom Oberbundesanwalt erörterte - Frage, ob nicht auch die entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BBauG dazu führen müßte, daß die am 5. Februar 1975 beschlossene Veränderungssperre als Versagungsgrund ausscheidet.

27

Die Revision wäre gleichwohl zurückzuweisen, wenn sich aus den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ergäbe, daß das Genehmigungsbegehren der Kläger auch unabhängig von der Veränderungssperre unbegründet ist (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Ein solcher Schluß läßt sich jedoch derzeit nicht ziehen.

28

Das Vorhaben der Kläger liegt im Bereich des im Sinne von § 30 BBauG qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 11 und entspricht den Festsetzungen dieses Planes. Ob es - deshalb - zugelassen werden muß, hängt erstens von der Gültigkeit des Planes ab. Der Beklagte hat im Revisionsverfahren Umstände angeführt, die nach seiner Ansicht dafür sprechen, daß der Plan auf Fehleinschätzungen und Abwägungsfehlern beruht. Das bedarf der Nachprüfung. Darüber hinaus ist offen, ob der Bebauungsplan Nr. 11 die durch die Eingemeindung eingetretene Neuordnung der kommunalen Verhältnisse überdauert hat. Darüber bestimmt zwar im wesentlichen, aber doch nicht ausschließlich das einschlägige Landesrecht. Auch das Bundesrecht setzt der Aufrechterhaltung von Bebauungsplänen in Fällen der kommunalen Neuordnung gewisse, freilich nur äußerste Grenzen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 22. Februar 1974 - BVerwG IV C 6.73 - (Buchholz 406.11 § 5 BBauG Nr. 2 S. 1) für Flächennutzungspläne entschieden, daß sie im Zuge von Gebietsänderungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn (und soweit) sie mit ihren "überkommenen Darstellungen unter den veränderten Umständen einfach nicht mehr brauchbar oder als Folge einer im Ergebnis nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange nicht mehr vertretbar" sind (a.a.O. S. 13). Das muß - wie schon dem im Urteil vom 22. Februar 1974 enthaltenen Hinweis auf die Rechtsprechung zu dem für Bebauungspläne geltenden § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG zu entnehmen ist - für Bebauungspläne ebenfalls gelten. Daß diese äußersten Grenzen im vorliegenden Fall überschritten sind, mag zwar kaum naheliegen, läßt sich indessen ohne weiteres auch nicht ausschließen.

29

Die Zulässigkeit des Vorhabens der Kläger hängt zweitens davon ab, ob "die Erschließung gesichert ist". Das Verwaltungsgericht hat das bejaht. Seiner Ansicht ist zwar im Kern, nicht aber in allen Einzelheiten beizutreten. Insoweit erfordert die abschließende Beurteilung gleichfalls weitere tatsächliche Feststellungen.

30

Eine Erschließung, an der es - überhaupt oder doch im gebotenen Umfang - fehlt, ist (dennoch) in einer nach § 30 BBauG die Zulässigkeit von Vorhaben begründenden Weise "gesichert", wenn verläßlich angenommen werden kann, daß sie in dem notwendigen und selbstredend die volle Funktionsfähigkeit einschließenden Zustand "spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen" vorhanden und "benutzbar sein" wird (vgl. § 123 Abs. 2 BBauG). Das anzunehmen, setzt in aller Regel voraus, daß die Gemeinde selbst zur Erschließung bereit ist oder sie einen entsprechenden Erschließungsvertrag bereits abgeschlossen hat (vgl. § 123 Abs. 3 BBauG). In einem unmittelbar aktuellen Sinne zur Erschließung verpflichtet sind die Gemeinden grundsätzlich nicht. Allerdings kann sich ihre allgemeine Erschließungspflicht (§ 123 Abs. 1 BBauG) zu einer aktuellen Pflicht verdichten (Urteile vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 59.72 - in Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 11 S. 19 [20] und vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV G 73.73 - in Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 52 S. 5 [8]). Zu einer solchen Pflichtverdichtung kann vor allem der Erlaß eines qualifizierten Bebauungsplanes beitragen (vgl. das Urteil vom 4. Oktober 1974 a.a.O. sowie BVerfG, Beschluß vom 5. Juli 1972 - 2 BvL 6/66 - in BVerfGE 33, 265 [291]). Das laßt die Erschließungspflicht jedoch nicht notwendig auch sogleich "fällig" werden, und es hat überdies auch nicht aus sich zur Folge, daß die Erschließung im Sinne des § 30 BBauG gesichert ist (vgl. das Urteil vom 4. Oktober 1974 a.a.O. S. 21 f. sowie den Beschluß vom 26. Juli 1972 - BVerwG IV B 94.72 -). Ob das dennoch wenigstens in ganz besonders gelagerten Sachverhalten angenommen werden darf, für sie also insoweit eine Ausnahme zu machen ist, braucht aus Anlaß des vorliegenden Falles nicht entschieden zu werden. Darauf könnt es nicht an. In vorliegenden Fall stellt sich als ausschlaggebend die Frage, ob jene Pflichtverdichtung nicht - wenn sie schon nicht bewirkt, daß die Gemeinde selbst erschließen muß und deshalb § 30 BBauG genügt ist, so doch - bewirken kann, daß die Gemeinde das Angebot eines Dritten, die Erschließung vorzunehmen, nicht (endgültig) ablehnen darf, ohne dies als einen Fehler gegen sich gelten lassen zu müssen und deshalb selbst in einen zur Sicherung der Erschließung führenden Sinne unmittelbar aktuell erschließungspflichtig zu werden. Diese Frage ist im Grundsatz zu bejahen. Eine Gemeinde, die einen qualifizierten Bebauungsplan erlassen und damit die sich aus § 30 BBauG ergebende Sperrwirkung des Planes in Anspruch genommen hat, kann nicht zugleich die andere Wirkung des § 30 BBauG - daß er nämlich Vorhaben nicht nur ausschließt, sondern auch (und vor allem) zuläßt - nicht wollen und deshalb zu verhindern suchen. Sie ist vielmehr im Gegenteil gehalten, alles zu tun, um die Rechtswirkungen des § 30 BBauG im vollen Umfang eintreten zu lassen. Das schließt gegebenenfalls die Last ein, sich den Erschließungsangebot eines Dritten nicht (endgültig) versagen zu dürfen, ohne dadurch selbst erschließungspflichtig zu werden. Freilich versteht sich von selbst, daß das nicht schlechthin gilt. Eine Gemeinde darf Erschließungsangebote Dritter ablehnen, wenn ihr die Annahme des Angebots nicht zugemutet werden kann. Unzumutbar sind alle Angebote, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausreichend verläßlich sind, die sich also gar nicht eignen, die Erschließung wahrhaft zu sichern, d.h. einen Zustand herbeizuführen, der in seiner Verläßlichkeit die fehlende Erschließung gleichsam ersetzt. Ob die von den Klägern erklärte Bereitschaft, die erforderliche Erschließung vorzunehmen, diese Anforderungen erfüllt, ist offen. Der Beklagte wendet ein, daß das Angebot der Kläger schon inhaltlich nicht (mehr) genüge, daß es an einer wirtschaftlichen Absicherung (etwa durch Bankbürgschaft) fehle und daß überhaupt die Herstellung einer funktionsfähigen Erschließungsanlage unvorhergesehene Schwierigkeiten bereite. Alles das kann von Einfluß sein darauf, ob das (bzw. ein) Angebot der Kläger beachtlich oder unbeachtlich ist. Ob über das Gesagte hinaus noch andere Gründe die Annahme einen Erschließungsangebotes als unzumutbar erscheinen lassen können, unterliegt Zweifeln. Darauf braucht hier nicht weiter eingegangen zu werden. Denn bei der gegebenen Sachlage sind derart andere Gründe jedenfalls nicht ersichtlich. Wenn der Bebauungsplan Nr. 11 - was hier vorausgesetzt wird - gültig zustande gekommen ist und er seine Geltung auch im Zuge der Eingemeindung nicht eingebüßt hat, können sich aus seinem Inhalt keine Gründe ergeben, die Annahme des Erschließungsangebotes für unzumutbar zu halten. Ob die Stadt Aachen den Planinhalt für angemessen hält und ob sie selbst einen solchen Plan erlassen würde, ist unerheblich. Auch ihr Entschluß, den Bebauungsplan Nr. 11 aufzuheben oder ihn doch in seinem Inhalt zu ändern, ist, solange der Bebauungsplan Nr. 11 als Rechtssatz der geltenden Rechtsordnung angehört, nicht geeignet, zur Unzumutbarkeit der Annahme eines (angemessenen) Erschließungsangebotes beizutragen. Das alles wirft in seinen Einzelheiten Fragen auf, denen das Berufungsgericht im Wege der Sachaufklärung noch nachgehen muß.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600.000 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter