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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.1972, Az.: BVerwG IV B 94.72

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Voraussetzungen einer Verletzung der Aufklärungspflicht; Irrevisibilität von Landesrecht; Anspruch auf Erschließung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.07.1972
Aktenzeichen
BVerwG IV B 94.72
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14234
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.03.1972 - AZ: OVG X A 1084/70

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 1972
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Clauß und Prof. Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. März 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

2

Zu Unrecht macht die Beschwerde geltend, daß das Berufungsgericht seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt habe (vgl.§ 86 Abs. 1 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Verletzung der Aufklärungspflicht voraus, daß sich nach Lage der Dinge dem Gericht die Notwendigkeit einer bestimmten Aufklärung aufdrängen mußte. Davon kann keine Rede sein, wenn das Gericht die eigenen (dem Gericht keinen Anlaß zu Zweifel bietenden) Angaben der Parteien (hier: des Klägers) zugrunde legt.

3

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach den Gründen des angefochtenen Urteils scheitert das Vorhaben des Klägers jedenfalls an den ihm entgegenstehenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist irrevisibel; für (grundsätzliche) Fragen, die mit ihnen zusammenhängen, kommt dementsprechend auch eine Zulassung der Revision nicht in Betracht (vgl. Beschluß vom 28. August 1953 - BVerwG II B 136.53 - in BVerwGE 1, 3 [4]). An der sich daraus ergebenden Schranke ändert auch der in der Beschwerdeschrift enthaltene Hinweis auf die "Schädlichkeitsgrenze" nichts. Selbst wenn nämlich diese Schädlichkeitsgrenze überschritten sein und deshalb vielleicht - trotz § 123 Abs. 4 BBauG kraft Bundesrechts - ein Anspruch auf Erschließung bestehen sollte, ergäbe sich daraus nicht die Zulässigkeit des Vorhabens oder auch nur die Zulässigkeit einer Befreiung. Vielmehr müßte der Kläger selbst unter diesen Voraussetzungen erst seinen - hier unterstellten - Anspruch auf Erschließung durchsetzen, um sodann nach erfolgter Erschließung sein Vorhaben weiterverfolgen zu können. Das bedarf, soweit es das Bundesrecht berührt, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil es sich aus dem Zusammenhang ohne weiteres ergibt.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Oppenheimer
Clauß und
Prof. Dr. Weyreuther