Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1976, Az.: BVerwG IV C 79.74
Absehbarkeit der Herstellung einer Erschließungsanlage; Anspruch auf Rückerstattung der Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag; Anspruch auf Rückzahlung eines Erschließungsbeitrags; Verzögerung der Herstellung einer Erschließungsanlage; Anspruch auf Aufhebung eines bestandskräftigen Erschließungsbescheids; Voraussetzungen der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1976
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 79.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 13879
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 22.06.1972 - AZ: 5 K 563/72
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.07.1974 - AZ: III A 1033/72
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BauR 1977, 198
- DVBl 1978, 417 (amtl. Leitsatz)
- DWW 1977, 102
- DÖV 1977, 249-250 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1977, 69
- JZ 1977, 264
- KommStZ 1977, 108
- MDR 1977, 873 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1977, 1742 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 28, 452 - 456
- ZMR 1978, 148
Amtlicher Leitsatz
Ist ein Vorausleistungsbescheid deshalb zu Unrecht erlassen worden, weil die Herstellung der Erschließungsanlage noch nicht absehbar war, so kann der Beitragspflichtige, der den Bescheid hat bestandskräftig werden lassen, aus diesem Rechtsfehler keinen Rückzahlungsanspruch herleiten, solange die Gemeinde den Ausbau der Anlage nur verzögert, aber nicht endgültig aufgibt.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1976
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W. ... im Ortsteil F. der Gemeinde V.. Anläßlich der Erteilung der Genehmigung zum Bau eines Wohnhauses mit Stall und Garage auf dem Grundstück zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 20. Mai 1964 zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die W.straße in Höhe von 1.355 DM heran. Der Kläger zahlte den angeforderten Betrag. Die Gemeinde verwendete den Beitrag alsbald zum Ausbau anderer Straßen. Die W.straße blieb unbefestigt. Sie besaß weder Bürgersteige noch eine Entwässerung und wurde durch Straßenbautrupps "in einem befahrbaren Zustand gehalten". Konkrete Pläne für den endgültigen Ausbau der W.straße wurden erstmals im März 1970 erstellt.
Nachdem der Kläger zusammen mit verschiedenen Anliegern der W.straße im Jahre 1967 zunächst den schlechten Zustand der Straße bemängelt und in den folgenden Jahren wiederholt den Ausbau der Straße oder die Zurückzahlung der von ihm erbrachten Vorausleistung verlangt hatte, forderte er am 31. Januar 1972 die Beklagte auf, den Vorausleistungsbetrag zurückzuerstatten und vom Tage der Einzahlung an zu verzinsen. Der Beklagte lehnte das Begehren des Klägers ab. Nunmehr erhob der Kläger am 16. März 1972 Klage mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.355 DM sowie 8,5 v.H. Zinsen seit dem 1. Januar 1968 zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurück und begründete sein Urteil im wesentlichen wie folgt:
Der unanfechtbar und damit bestandskräftig gewordene Vorausleistungsbescheid bilde die Rechtsgrundlage für die vom Kläger erbrachte und jetzt zurückgeforderte Leistung, obwohl er ursprünglich deshalb rechtswidrig gewesen sei, weil damals die Herstellung der W.straße nicht zeitlich absehbar gewesen sei. Die Beklagte sei seinerzeit der Auffassung gewesen, eine Vorausleistung - nach dem Gesetzeswortlaut - ohne eine solche Absehbarkeit allein deshalb fordern zu dürfen, weil der Kläger eine Baugenehmigung erhalten habe. Darin könne keine Arglist gesehen werden Erst im Jahre 1968 habe sich aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben, daß diese Auffassung rechtsirrig sei.
Die geleistete Zahlung verliere ihre Rechtsgrundlage auch nicht etwa deswegen, weil der Kläger nur zu einer vorläufigen Leistung herangezogen worden sei. Die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag sei ihrem Wesen nach eine Leistung auf eine künftige Forderung der Gemeinde für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfange entstanden sei. Daraus ergebe sich, daß sie nur zeitweilige Bedeutung habe und von vornherein auf Ablösung durch eine endgültige Regelung des Abgabenverhältnisses angelegt sei. Für den vorläufigen Bescheid gelte aber nichts anderes als für einen endgültigen Bescheid, es sei denn, daß der vorläufige Bescheid infolge veränderter Verhältnisse zu einem endgültigen Bescheid werde und dadurch seinen Charakter ändere.
Der Versuch, den unanfechtbar gewordenen Bescheid durch eine Verpflichtungsklage zu beseitigen, könne aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht zum Erfolg führen. Es habe deshalb kein Anlaß bestanden, dem Kläger einen solchen Antrag nahezulegen. Das Berufungsgericht neige darüber hinaus zu der Auffassung, auch aus Landesrecht ergebe sich, daß dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung des vorläufigen, unanfechtbar gewordenen Heranziehungsbescheides nicht zustehe. Aus § 225 der Ab gaben Ordnung, der sinngemäß auf Erschließungsbeitragsbescheide anwendbar sei, folge nämlich, daß bei vorläufigen Heranziehungen ein Anspruch auf Änderung erst dann bestehe, wenn die Ungewißheit über die endgültige Höhe des Erschließungsbeitragsbescheides infolge der erstmaligen Herstellung der jeweiligen Erschließungsanlage beseitigt sei.
Ein Rückforderungsanspruch ergäbe sich nur dann, wenn nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung für das Grundstück des Klägers keine Beitragspflicht nach dem Bundesbaugesetz mehr entstehen und infolgedessen ein endgültiger Erschließungsbeitragsbescheid auf keinen Fall mehr erlassen werden könnte. Das sei hier nicht der Fall. Die W.straße habe bereits im Mai 1964 dem innerörtlichen Verkehr gedient; auch stehe ihre Herstellung unmittelbar vor dem Abschluß.
Der Kläger brauche nicht zu befürchten, daß die Beklagte sich noch für unabsehbare Zeit auf die Unanfechtbarkeit des Vorausleistungsbescheides berufe und ihm damit die Gelegenheit nehme, eine endgültige Klärung der erschließungsbeitragsrechtlichen Situation seines Grundstücks herbeizuführen. Er habe nämlich aufgrund der auf endgültige Regelung des Abgabenschuldverhältnisses angelegten vorläufigen Heranziehung einen Anspruch auf Erlaß eines endgültigen Erschließungsbeitragsbescheides, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Es seien weder Umstände dafür dargetan noch ersichtlich, daß die Beklagte als Abgabengläubigerin sich weigern würde, einen endgültigen Bescheid nach Fertigstellung des geplanten Ausbaus der W.straße zu erlassen. Sie habe vielmehr erklärt, daß nach der endgültigen Herstellung der Straße und erfolgter Abrechnung ein endgültiger Beitregsbescheid gegenüber dem Kläger ergehen werde.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Verzinsung der Vorausleistung bestehe nicht, weil das Bundesbaugesetz eine Verzinsung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nicht vorsehe. Da der Kläger die erbrachte Vorausleistung nicht zurückfordern könne, sei auch sein Anspruch auf Prozeßzinsen seit Erhebung der Zahlungsklage nicht gerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision eingelegt, mit der er seinen Klageantrag weiter verfolgt.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt stimmt dem angefochtenen Urteil zu.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Darlegungen des Berufungsgerichts, daß dem Kläger der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nicht zustehe, solange der bestandskräftige Vorausleistungsbescheid vom 20. Mai 1964 die Rechtsgrundlage der erbrachten Vorausleistung bilde, und daß der Kläger aus sachlichrechtlichen Gründen nicht die Aufhebung dieses Vorausleistungsbescheides beanspruchen könne, verstoßen nicht gegen Bundesrecht.
Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß der Vorausleistungsbescheid im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war, weil damals die Herstellung der W.straße noch nicht zeitlich absehbar war. Obwohl die gesetzliche Regelung der Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag (§ 133 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 - BGBl. I S. 341 - BBauG -)dies ihrem Wortlaut nach nicht voraussetzt, hat doch der Senat aus ihrem Sinnzusammenhang hergeleitet, daß die Gemeinde die Vorauszahlung erst dann anfordern darf, wenn mit den Erschließungsarbeiten in absehbarer Zeit zu rechnen ist (Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 221.65 - BVerwGE 29, 90 [92/93] und Urteil vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 81.66 - BVerwGE 30, 240 [242]), und daß es für die Voraussehbarkeit ausreicht, wenn sich zumindest im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung absehen läßt, daß die Erschließungsanlage in spätestens vier Jahren ausgebaut werden soll (Urteil vom 23. Mai 1975 - BVerwG IV C 73.73 - BVerwGE 48, 247 [249]). Diese Absehbarkeit der Herstellung der betreffenden Erschließungsanlage in längstens vier Jahren ist eine die beitragspflichtigen Anlieger schützende besondere Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides. Daß sie anhand geeigneter Tatsachen nur mehr oder weniger sicher feststellbar ist (vgl. Urteil vom 25. September 1968 a.a.O.), und wesentlich eine Zukunftsprognose zum Inhalt hat, schließt nicht ihre Eignung als Tatbestandsmerkmal der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus; auch anderweitig haben nicht selten solche Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen prognostischen Charakter, so insbesondere im Enteignungs- und gerade auch im Bauplanungsrecht. Das Erfordernis der Absehbarkeit der Herstellung gewährleistet allerdings nicht sicher, daß die Anlage tatsächlich längstens innerhalb von vier Jahren endgültig hergestellt wird; das greift jedoch als Gegenargument nicht durch: Als Alternative zu der vom Senat vertretenen Auffassung käme nämlich allenfalls die Möglichkeit in Betracht, anzunehmen, daß erst die tatsächliche Herstellung der Anlage innerhalb des bezeichneten Zeitraums den Vorausleistungsbescheid rechtmäßig mache. Eine solche erst geraume Zeit nach Erlaß des Bescheides erfüllbare Rechtmäßigkeitsvoraussetzung wäre eine Rechtsbedingung, bis zu deren Eintritt die Rechtmäßigkeit des Bescheides in der Schwebe bliebe. Eine derartige Rechtskonstruktion eines Abgabenbescheides wäre nicht nur ungewöhnlich und unvereinbar mit dem Sinn des Abgabenrechts - auch dem der Vorausleistung im Rahmen des Erschließungsbeitragsrechts -, der gemeindlichen Haushaltsführung eine gesicherte Grundlage zu geben. Sie könnte auch mangels einer dahin gehenden erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers nicht im Wege der Gesetzesauslegung in die Vorschrift des § 133 Abs. 3 BBauG hineingelesen werden.
Obgleich hiernach der Vorausleistungsbescheid vom 20. Mai 1964 schon bei seinem Erlaß - was allerdings damals, vor der erwähnten Entscheidung des Senats vom 31. Januar 1968, weder die Gemeinde noch der Kläger wußte - mangels Absehbarkeit der Herstellung der W.straße rechtswidrig war, ist er, da der Kläger ihn nicht angefochten hat, in Bestandskraft erwachsen und damit zur bestandskräftigen Rechtsgrundlage der von dem Kläger erbrachten Vorausleistung geworden. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Vorausleistung würde einen Anspruch auf Beseitigung dieser Rechtsgrundlage, also auf Aufhebung des Vorausleistungsbescheides voraussetzen. Daß der Kläger einen solchen Anspruch nicht hat, hat das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht entschieden. Denn wenn ein solcher Abgabenbescheid trotz des erörterten Rechtsfehlers, der ihn nicht nichtig macht, einmal bestandskräftig geworden ist, so gebieten es nicht nur die Rechtsgrundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts, insbesondere im Bereiche des Abgabenrechts, sondern auch Sinn und Zweck des § 133 Abs. 3 BBauG, ihn aufrechtzuerhalten. Denn es ist der Sinn des § 133 Abs. 3 BBauG, der Gemeinde schon vor der Herstellung der Erschließungsanlage Geldmittel zur Verfügung zu stellen, die sie, soweit die Vorausleistungsbescheide bestandskräftig geworden sind, ihm Rahmen ihrer - ordnungsgemäßen - Haushaltsführung grundsätzlich ohne die Besorgnis einer Rückzahlungspflicht verbrauchen darf. Deshalb ist der Betroffene an den bestandskräftigen Vorausleistungsbescheid grundsätzlich gebunden, solange noch eine endgültige Beitragspflicht für ihn entstehen kann; er kann nach Eintritt der Bestandskraft keine Einwendungen mehr des Inhalts erheben, daß die besonderen Voraussetzungen der Vorausleistung nicht gegeben seien (Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 26.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 50 [S. 52]). Zu diesen besonderen Voraussetzungen der Vorausleistung gehört die Absehbarkeit der Herstellung der Anlage in angemessener Frist.
Nun ist die Bestandskraft von Verwaltungsakten - das ist der Revision einzuräumen - kein so absoluter Rechtswert, daß sie nicht unter gewissen Umständen hinter, die materielle Rechtslag zurücktreten müßte, wenn dies dem Wesen der jeweils rechtlich normierten Regelung entspricht. Das gilt auch für Vorausleistungsbescheide. So hat der Senat entschieden, daß der Vorausleistung "schlechterdings jede Grundlage entzogen" und der Vorausleistungsbescheid damit rechtswidrig wird, wenn eine endgültige Beitragspflicht nach § 133 Abs. 2 BBauG deshalb nicht entstehen kann, weil das Grundstück entweder seine Bebaubarkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG endgültig einbüßt oder die Gemeinde endgültig von der Herstellung der Straße Abstand nimmt (Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 26.73 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 50 [S. 52]; Urteil vom 4. April 1975 - BVerwG IV C 1.73 - BVerwGE 48, 117 [121 f.]). Das hat der Senat in der Entscheidung vom 13. Dezember 1974 im Zusammenhang mit einem in Bestandskraft erwachsenen Vorausleistungsbescheid ausgesprochen und dabei zwar nicht entschieden, aber doch als seine Meinung angedeutet, daß in einem solchen Falle auch eine bestandskräftig angeforderte und gezahlte Vorausleistung zurückgefordert werden könne. Andererseits hat der Senat in dem Urteil vom 4. April 1975 entschieden, daß die Vorausleistung nicht schon dann ihre Rechtsgrundlage verliert, wenn die Bebaubarkeit des Grundstücks nur vorübergehend entfällt, daß vielmehr eine solche Sachlage die Gemeinde lediglich hindert, während des Zeitraums, in dem der Betroffene vorübergehend nicht bauen darf, die - noch nicht befriedigte - Vorausleistungsforderung durchzusetzen. Dem hat er hinzugefügt, daß nichts anderes beispielsweise gelten würde, wenn die Gemeinde nach Erhebung der Vorausleistung den geplanten Straßenausbau auf einen späteren, nicht mehr "absehbaren" Zeitpunkt verschiebe; solange es an der zeitlichen "Absehbarkeit" des Straßenausbaues fehle, dauere auch das Vollzugshindernis an; es entfalle, wenn sich die Gemeinde zum alsbaldigen Straßenausbau entschließe (BVerwGE 48, 122 [BVerwG 04.04.1975 - IV C 1/73]). In jenem Falle war allerdings der das Vollzugshindernis begründende Umstand zeitlich nach dem Erlaß des Vorausleistungsbescheides eingetreten. Für den hier vorliegenden Fall eines schon bei Erlaß des Vorausleistungsbescheides gegebenen, zudem von dessen Bestandskraft erfaßten Rechtsfehlers kann jedenfalls nichts dem Beitragspflichtigen Günstigeres gelten. Da hier die Vorausleistung bereits vom Kläger erbracht worden ist, kommt ein Vollzugshindernis der oben dargelegten Art nicht in Betracht. Einen darüber noch hinausgehenden Anspruch auf Aufhebung des Vorausleistungsbescheides und Rückzahlung der erbrachten Leistung hat der Kläger jedenfalls nicht.
Einen solchen Anspruch kann er unter den hier gegebenen Umständen auch nicht aus den Grundsätzen von Treu und Glauben herleiten. Denn der Umstand allein, daß die Gemeinde im Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers zur Vorausleistung in Unkenntnis dieser Rechtmäßigkeitsvoraussetzung keine Vorkehrungen für den Ausbau der W.straße in absehbarer Frist getroffen und daß sie diesen Ausbau dann um insgesamt acht Jahre hinausgeschoben hat, läßt es nicht treuwidrig erscheinen, daß sie den Vorausleistungsbescheid aufrechterhält und die Vorausleistung einbehält. -
Das Berufungsgericht hat dieses Ergebnis als für das "Rechtsgefühl gewiß unbefriedigend" bezeichnet; das ist aus der Sicht des Betroffenen nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, weil derjenige, der im Vertrauen auf ein rechtmäßiges Verhalten der Gemeinde - und damit auf einen Straußenausbau in absehbarer Zeit - den Vorausleistungsbescheid bestandskräftig werden läßt, damit sein Anfechtungsrecht einbüßt, auch wenn er nach mehr als vier Jahren feststellt, daß die Gemeinde nichts unternimmt, um den Straßenausbau einzuleiten. Das findet seine Ursache jedoch in dem bereits hervorgehobenen prognostischen Charakter der besonderen Voraussetzung des Vorausleistungsbescheides, daß die Straßenherstellung "absehbar" sein muß. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß dem Vorausleistenden dadurch ein gewisser Schutz zur Seite stehen kann, daß er sich, gerade weil er eine Vorausleistung erbracht hat, auf eine "Verdichtung der Erschließungspflicht" berufen kann, wenn die Gemeinde mit dem Ausbau der Erschließungsanlage nicht in angemessener Zeit beginnt. Diese "Verdichtung der Erschließungspflicht" kann dazu führen, daß die an sich nur allgemeine Erschließungspflicht zu einer aktuellen und fälligen Pflicht erstarkt und damit dem Vorausleistenden - je nach Lage des Einzelfalls - sogar ein Anspruch entstehen kann (Urteil des Senats vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 59.72 - Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 11). Schließlich erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Zahlung einer Vorausleistung dadurch zugunsten des Vorausleistenden zu Buche schlägt, daß diesem gegenüber die Zinsen für ein von der Gemeinde aufgenommenes Darlehn, die an sich dem beitragfähigen Erschließungsaufwand zugerechnet werden können, nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Diese bisher vom Senat offengelassene Frage (vgl. Urteil vom 21. Juni 1974 - BVerwG IV C 41.72 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 16) bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
Aus alledem folgt, daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall, in dem die Gemeinde im Zeitpunkt der Erhebung der Vorausleistung keine Ausbauabsichten hatte und der Kläger den Voransleistungsbescheid hat unanfechtbar werden lassen, die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs zu Recht verneint hat.
Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß dem Kläger ein Anspruch auf Verzinsung seiner Vorausleistung nicht zusteht. Das Bundesbaugesetz sieht eine Verzinsung der Vorausleistung nicht vor (Urteil des Senats vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 221.65 - BVerwGE 29, 90 [92]); hiervon ist selbst dann keine Ausnahme zu machen, wenn sich der Straßenausbau - aus welchen Gründen auch immer - verzögert. Daß der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Prozeßzinsen schon deswegen nicht hat, weil ihm ein Erstattungsanspruch nicht zusteht, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Begründung.
Unbegründet ist auch die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht den Hilfsantrag angeregt, die Beklagte zum Erlaß des endgültigen Beitragsbescheides zu verpflichten. Abgesehen davon, daß ein solcher Hilfsantrag eine Änderung des Klagebegehrens bedeutet und den Kläger seinem auf Rückzahlung der Vorausleistung gerichteten Klageziel nicht, auch nicht teilweise, nähergebracht hätte, hätte ihm ein entsprechender materiellrechtlicher Anspruch frühestens nach der endgültigen Herstellung der W.straße (§ 133 Abs. 2 BBauG), aber nicht schon im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung zugestanden.
Hiernach war die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.355 DM festgesetzt.
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter