Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1974, Az.: BVerwG IV C 26.73
Rückforderung eines gezahlten Erschließungsbeitrages für ein Grundstück; Anspruch auf Rückzahlung der Vorausleistung bei einem als eine vorläufige Leistung geforderten künftigen Erschließungsbeitrag; Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides bei dem Vorhandensein einer rechtsgültigen Satzung im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsanslage; Entstehen der Beitragspflicht für die Erschließung im Falle der nachträglichen Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr; Einwendungen gegen den Beitragsanspruch als solchen bei einem unanfechtbaren Vorausleistungsbescheid ; Verjährung der Beitragsforderung einer Gemeinde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.12.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 26.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.02.1973 - AZ: III A 922/71
Rechtsgrundlagen
- § 133 Abs. 2 BBauG 1960
- § 133 Abs. 3 BBauG 1960
Fundstellen
- BRS Bd.37, 330-331
- BauR 1975, 127
- BayVBl. 1976, 24
- DVBl 1975, 796 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1975, 397 (amtl. Leitsatz)
- GemTag 1975, 165
- JWW 1975, 185
- KommStZ 1975, 71
- ZMR 1975, 153
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Rechtsgrundlage eines unanfechtbar gewordenen Vorausleistungsbescheides kann wegfallen, wenn eine Erschließungsbeitragspflicht endgültig nicht entstehen kann.
- 2.
Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage zu laufen, solange diese nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet und deshalb eine Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Isendahl, Prof. Dr. Weyreuther und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger begehren noch die Rückzahlung eines Betrages von 5.161 DM nebst Zinsen, den sie als Vorausleistung für künftige Erschließungsbeiträge gezahlt haben. Sie sind Miteigentümer des Grundstücks S.weg ... in R.. Ihr Grundstück liegt an einer vom S.weg abgehenden etwa 115 m langen Stichstraße, die ebenfalls die Straßenbezeichnung St.weg hat.
Am 26. Mai 1970 beschloß der Rat der Stadt, den St.weg von der M. Straße bis zur B.allee einschließlich der genannten Stichstraße als Erschließungseinheit abzurechnen und widmete den St.weg (ohne ausdrückliche Anführung der Stichstraße) von der M. Straße bis zur B.allee dem öffentlichen Verkehr. Dieser Ratsbeschluß ist vom Bürgermeister der beklagten Stadt veröffentlicht worden. Mit Bescheid vom 6. Juli 1970 zog der Stadtdirektor der Beklagten die Kläger nach Abzug einer bereits in Höhe von 5.161 DM gezahlten Vorausleistung noch zu einem Erschließungsbeitrag von 4.740,94 DM heran. Am 14. Juli 1970 beschloß der Rat der Stadt für das Abrechnungsgebiet einen Bebauungsplan. Am 22. Juli 1970 erhoben die Kläger gegen den Beitragsbescheid Widerspruch, der am 3. November 1970 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auf ihre Klage hin hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. September 1971 den Heranziehungsbescheid und den Widerspruchsbescheid auf, wies indessen die auf Rückerstattung der Vorauszahlung gerichtete Leistungsklage ab. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg.
Im angefochtenen Urteil vom 28. Februar 1973 geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Bescheid vom 10. November 1964 über die Vorausleistung zwar unanfechtbar geworden sei und daß auf Grund unanfechtbar gewordener Heranziehungsbescheide geleistete Zahlungen an sich nicht mit der Begründung zurückgefordert werden könnten, die Heranziehung sei rechtswidrig gewesen. Eine andere Rechtslage ergebe sich aber für eine Vorausleistung, die nur als eine vorläufige Leistung auf den künftigen Erschließungsbeitrag gefordert werde. Ergebe sich später, daß eine Erschließungsbeitragsforderung für das betreffende Grundstück nicht oder nicht mehr entstehen könne, so bestehe trotz der Unanfechtbarkeit des Vorausleistungsbescheides ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorausleistung. Im vorliegenden Fall sei der Heranziehungsbescheid zwar rechtskräftig aufgehoben worden; damit sei indessen nicht entschieden worden, daß ein Erschließungsbeitrag nicht mehr entstehen könne. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß eine endgültige Heranziehung der Kläger zu einem Erschließungsbeitrage noch erfolgen könne. Zwar sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, die Voraussetzung, daß ein Bebauungsplan bestehe, sei bereits durch den Ratsbeschluß vom 14. Juli 1970 erfüllt. Es sei aber nichts dafür ersichtlich, daß der Bebauungsplan nicht durch die noch fehlende spätere Genehmigung der vorgesetzten Behörde rechtsverbindlich werden könne. Auch ein nachträglicher Bebauungsplan erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beitragspflicht. Das Abrechnungsgebiet sei durch den Beschluß vom 26. Mai 1970 für den öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Zwar habe nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, der Stadtdirektor, sondern der Bürgermeister die Widmung öffentlich bekanntgemacht. Der Verwaltungsakt der Widmung sei dadurch aber nicht etwa nichtig, sondern nur anfechtbar gewesen. Eine Anfechtung sei nicht erfolgt. Allerdings sei im Ratsbeschluß bei der Widmung der Stichweg nicht besonders erwähnt worden. So verblieben Bedenken, ob auch diese Stichstraße ordnungsgemäß gewidmet sei. Indessen könne auch eine noch fehlende Widmung nachgeholt werden.
Zutreffend habe das Verwaltungsgericht festgestellt, daß ein Beitragsbescheid nur ergehen könne, wenn im Zeitpunkt der Fertigstellung der Erschließungsanlage eine rechtsgültige Satzung vorhanden sei. Im Februar 1967 habe es in Rheine noch keine wirksame Erschließungsbeitragssatzung gegeben. Die Beitragssatzung 1969 habe sich rückwirkende Kraft nur bis zum 28. Oktober 1967 beigelegt, habe mithin die bereits im Februar 1967 fertiggestellten Erschließungsanlagen nicht mehr erfassen können. Dieser Mangel sei indessen behoben worden, als die Beklagte am 18. Mai 1972 der Beitrags Satzung 1969 eine Rückwirkung auf den 1. Januar 1966 beigelegt habe. Hiergegen beständen keine Bedenken, weil die Bürger der Stadt seit dem Jahre. 1961 mit der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen hätten rechnen müssen.
Die Frage, ob sich die Beitragssatzung 1969 unter dem Gesichtspunkt der Verjährung rückwirkende Kraft zum 1. Januar 1966 habe beilegen dürfen, sei hier ohne Bedeutung. Im Falle nachträglicher Widmung der Straße für den öffentlichen Verkehr entstehe die Beitragspflicht nämlich erst mit der Widmung. Unterstelle man, daß die Widmung - trotz ungenügender Straßenbezeichnung - schon durch den Ratsbeschluß vom 26. Mai 1970 wirksam erfolgt sei, so sei eine damit entstandene Forderung noch nicht verjährt. Aber sogar eine nach Fertigstellung der Erschließungsanlage am 1. Januar 1968 begonnene Verjährungsfrist wäre jedenfalls durch den Heranziehungsbescheid vom 6. Juli 1970 unterbrochen worden. Dem stehe die Aufhebung des Bescheides durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts nicht entgegen.
Die Kläger brauchten nicht zu befürchten, daß die Beklagte sich in unbegrenzter Zukunft auf die Unanfechtbarkeit des Vorausleistungsbescheides berufen könne. Sie hätten nämlich einen Anspruch auf Erlaß eines endgültigen Bescheides, sobald die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Eine vorläufige Heranziehung habe nur zeitweilig Geltung und sei von vornherein auf die Ablösung durch die endgültige Regelung des Abgabenschuldverhältnisses angelegt.
Mit der zugelassenen Revision begehren die Kläger weiterhin
die Rückzahlung der Vorausleistung.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis Bundesrecht nicht verletzt.
Nach § 133 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341). - BBauG - kann für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag verlangt werden. Dabei handelt es sich um eine vorläufige Leistung, die mit dem später festzusetzenden Beitrag zu verrechnen ist. Das Berufungsgericht hat das erkannt und daraus zu Recht gefolgert, daß die Rechtsgrundlage auch für einen unanfechtbar gewordenen Vorausleistungsbescheid entfällt, wenn eine Erschließungsbeitragspflicht - endgültig - nicht entsteht. Die Unanfechtbarkeit des Vorausleistungsbescheides hat nur insoweit Bedeutung, als der Betroffene zunächst an diesen Bescheid gebunden ist, solange noch eine Beitragspflicht für ihn entstehen kann; nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann er keine Einwendungen mehr des Inhalts erheben, daß die besonderen Voraussetzungen der Vorausleistung nicht gegeben seien. Jedoch kann er Einwendungen gegen den Beitragsanspruch als solchen gegenüber dem späteren Beitragebescheid geltend machen, auch wenn sie ihm bereits bei Erlaß des Vorausleistungsbescheides bekannt waren. Die Vorausleistung teilt dann insofern das Schicksal der eigentlichen Beitragsleistung, als ihre Rechtsgrundlage entfällt, sobald feststeht, daß eine Beitragspflicht nicht entstehen kann. Auch das hat das angefochtene Urteil richtig erkannt.
Ob dies auch für den Fall der Verjährung einer zunächst entstandenen Beitragsforderung gilt und ob diese von der Revision hervorgehobene Frage überhaupt in Anwendung von Bundesrecht beantwortet werden kann, muß hier unerörtert bleiben. Eine Verjährung der Beitragsforderung kann hier nämlich deswegen nicht eingetreten sein, weil die Verjährungsfrist nicht vor der Entstehung der Beitragspflicht -beginnen konnte. Dabei kann dahinstehen, ob die Straße bereits im Jahre 1966 oder erst im Jahre 1967 mit der letzten Rechnungslegung endgültig hergestellt war. Der hierzu gerügte Aufklärungsmangel braucht nicht untersucht zu werden. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 65.66 - [Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 3] und vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 100.68 - [Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 24]) entsteht die Beitragspflicht nämlich nicht schon gemäß § 133 Abs. 2 BBauG mit der endgültigen Herstellung der Anlage, sondern erst mit ihrer Widmung für den öffentlichen Verkehr, wenn diese Widmung nach der Herstellung erfolgt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß eine Widmung der Straße frühestens am 26. Mai 1970 erfolgt ist. Diese Feststellung beruht auf der Anwendung von Landesrecht und ist innerhalb der Revisionsfrist nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden; sie bindet deshalb das Revisionsgericht.
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß auch andere Hinderungsgründe einer - späteren - Beitragserhebung nicht endgültig im Wege stehen. Insbesondere kann im Hinblick auf § 125 Abs. 1 BBauG nach dem Urteil vom 21. Oktober 1968 - BVerwG IV C 94.67 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 4 S. 8 [12]) in der Regel auch die Aufstellung eines Bebauungsplans nachgeholt werden. Was die Beitragssatzung als notwendige Rechtsgrundlage der Beitragspflicht angeht, so genügt es übrigens im Falle des nachträglichen Erlasses einer gültigen Beitragssatzung nach neuerer Rechtsprechung des erkennenden Senats (u.a. Urteil vom 22. März 1974 - BVerwG IV C 23.72 - [Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 18 S. 29 [S. 30]]), wenn der ergangene Beitragsbescheid von der zulässigen Rückwirkung der Satzung erfaßt wird. Es ist nicht erforderlich, daß schon für den Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage endgültig hergestellt worden ist, eine gültige Beitragssatzung vorhanden war; allerdings entsteht dann die Beitragspflicht nicht schon mit der endgültigen Herstellung der Anlage, sondern erst mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung.
Hiernach ist die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die Kläger die Rückzahlung ihrer Vorausleistung nicht verlangen können, weil eine Beitragspflicht noch entstehen und deshalb ein neuer rechtmäßiger Bescheid erlassen werden konnte, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Der Frage, ob sich aus dem Kaufvertrag über das Grundstück, das die Mutter der Kläger von der beklagten Stadt erworben hat, Gründe für ihre Beitragsfreiheit ergeben, kann der Senat nicht nachgehen, weil das Berufungsurteil entsprechende Feststellungen nicht enthält und die Kläger insoweit eine Verfahrensrüge nicht erhoben haben.
Nach alledem war die Revision der Kläger mit der sich für sie aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.161 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Schlichter