Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1968, Az.: BVerwG IV C 221.65
Erschließungsrecht; Beitragspflicht; Vorausleistung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 221.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15662
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.06.1965 - AZ: I OVG A 230/63
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 29, 90 - 94
- AS 1929, 90
- BBaubl. 1968, 272
- DVBl 1968, 520-521
- DVBl. 1968, 279
- DÖV 1969, 362-363 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 613 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1968, 1250-1251 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1968, 279
Amtlicher Leitsatz
Auf Grund der Genehmigung eines Bauvorhabens kann eine Vorausleistung auf künftige Erschließungsbeiträge nur dann verlangt werden, wenn die Erschließungsanlage für das Bauvorhaben von Nutzen sein kann.
Eine Gemeinde handelt nicht ermessenswidrig, wenn sie ihren eigenen Anteil am Erschließungsaufwand einheitlich für Wohn- und Industriestraßen festsetzt, gewerblich genutzte Eckgrundstücke aber von einer den Wohneckgrundstücken gewährten Ermäßigung ausnimmt.
Eine Vorausleistung kann nach erteilter Baugenehmigung so lange gefordert werden, als sie nicht verwirkt ist. Sie kann erst dann verlangt werden, wenn die Herstellung der Erschließungsanlage in absehbarer Zeit geplant ist.
Es ist zulässig, den beitragsfähigen Erschließungsaufwand teilweise nach den tatsächlich entstandenen Kosten und teilweise nach Einheitssätzen zu ermitteln.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Januar 1968
durch
den Senatspräsidenten Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Sendler
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Juni 1965 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstückes N. in O. gegen die Anforderung einer Vorausleistung auf künftige Erschließungsbeiträge für die Straße S., an der das Grundstück ebenfalls anliegt. Auf dem Grundstück betreibt die Klägerin eine Großhandlung mit chemischen Erzeugnissen, Zugang zum Grundstück besteht von der N. aus. Nach Beantragung der Baugenehmigung für ein Bürogebäude teilte die Beklagte im Januar 1962 mit, daß für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung eine Vorausleistung in Höhe von rund 9.000 DM verlangt werde. Noch im gleichen Monat wurde die Baugenehmigung erteilt. Mit Bescheid vom 27. März 1962 forderte die Beklagte Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag in Höhe von 9.000 DM an. Der Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 2. Juni 1962 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage nach Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter mit Urteil vom 18. Juli 1963 ab.
Die Berufung der Klägerin wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. Juni 1965 zurückgewiesen, weil ein zeitlicher Zusammenhang der Vorausleistung mit der Baugenehmigung schon dadurch bestehe, daß die Klägerin vor Erteilung der Baugenehmigung darauf hingewiesen worden sei, daß eine Vorausleistung gefordert werde. Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Vorausleistung seien gegeben. Für die Stüvenbrede habe die Klägerin bisher keine Erschließungsbeiträge geleistet. Diese Straße sei auch noch nicht endgültig hergestellt. Daß von der S. aus kein Zugang zum Grundstück bestehe und daß das geplante Bürogebäude etwa 70 Meter von dieser Straße aus entfernt sei, stehe der Verpflichtung der Klägerin zu einer Vorausleistung nicht entgegen. Der Beitragspflicht unterliege das Grundstück wegen seiner Baulandeigenschaft. Die Anforderung einer Vorausleistung sei schon dann zulässig, wenn die noch herzustellende Erschließungsanlage dem Baugrundstück Vorteile bringe. Freilich könne eine Vorausleistung, die im Ermessen der Gemeinde liege, eine unbillige Härte darstellen. Im vorliegenden Falle sei jedoch ein Ermessensfehlgebrauch der Beklagten nicht zu sehen. Die Höhe der Vorausleistung stehe nicht in einem besonders starken Mißverhältnis zu der von der Klägerin genannten Bausumme für das geplante Gebäude in Höhe von 30.000 DM. Allen Baulichkeiten auf dem Grundstück sei die Stüvenbrede schon jetzt im vorhandenen Ausbauzustand potentiell von Nutzen, da es der Klägerin freistehe, einen Zugang zur S. zu schaffen. Auch sei die Anlegung der S. so weit fortgeschritten, daß der Abschluß ihres Ausbaues vorauszusehen sei. Bedenken gegen die Vorausleistung könnten auch nicht daraus geltend gemacht werden, daß bei Ermittlung des künftig wahrscheinlich entstehenden Erschließungsbeitrages nach der Ortssatzung der Beklagten die Herstellung der Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen kostenmäßig nach Einheitssätzen zu errechnen sei, während der übrige Aufwand für die Herstellung der Straße nach den tatsächlichen Kosten ermittelt werde. Das Bundesbaugesetz zwinge die Gemeinde nicht, zur Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes nur eine bestimmte Ermittlungsart anzuwenden. Grunderwerb und eigentliche Straßenbaukosten seien schwieriger zu pauschalieren als die Herstellung von Beleuchtung und Entwässerung. So habe die Beklagte durchaus für diesen Teil der Herstellungskosten Pauschalsätze einsetzen dürfen. Schließlich sei es auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte in ihrer Satzung die eigene Beteiligung ganz allgemein für alle Straßen ihres Gebietes auf 10 vom Hundert festgesetzt habe. Nach dem ihr hierbei zustehenden Ermessen sei sie nicht veranlaßt gewesen, Wohngebiete anders als Industriegebiete zu behandeln.
Mit der zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin zunächst gegen den allgemein auf 10 vom Hundert festgesetzten eigenen Anteil der Gemeinde, der ihrer Ansicht nach unterschiedlich hätte festgelegt werden müssen. Eine Industriestraße könne nicht genau so wie eine Sackgasse behandelt werden, in der sich nur Wohngebäude befänden. Auch hätte die Klägerin, deren Grundstück an drei Seiten von Straßen begrenzt werde, Anspruch auf eine günstigere Behandlung schon deswegen, weil eine solche auch für entsprechende Wohngrundstücke vorgesehen sei. Die beiden anderen Straßen, insbesondere auch die S., seien in Wirklichkeit für die Klägerin gar nicht von Nutzen, dienten vielmehr anderen Industriewerken. Die Beklagte hätte aus diesem Grunde auch eine gerechtere Verteilung der Kosten finden müssen als den Frontmetermaßstab, nach dem die Vorausleistung berechnet worden sei. Wesentlich sei jedoch insbesondere, daß eine Vorausleistung nur den Sinn haben könne, bereits erfolgte Aufwendungen zu decken. Andernfalls entstehe dem Grundstückseigentümer ein Zinsverlust, durch den er gegenüber anderen Anliegern benachteiligt werde. Auch ein Schwund des Geldwertes gehe zu seinen Lasten. Es sei auch noch nicht abzusehen, wann die S. endgültig hergestellt werde. Vor allem aber sei es widersinnig, eine Vorausleistung dann zu fordern, wenn das geplante Gebäude überhaupt keine Beziehung zu der herzustellenden Straße habe. Wenn die Beklagte mithin überhaupt befugt gewesen sei, Vorausleistungen zu erheben, so habe sie jedenfalls von ihrem Ermessen einen Fehlgebrauch gemacht. Das gelte insbesondere auch für die Höhe der geforderten Vorausleistung.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig. Sie habe nicht etwa dadurch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, daß sie in ihrem Gebiete allgemein eine eigene Beteiligung von 10 % an den Erschließungskosten festgesetzt habe. Im Gegenteil würde eine unterschiedliche Festsetzung der Eigenbeteiligung dem Gleichheitsgrundsatz entgegenstehen. Auch habe sie bei Errechnung der entstehenden Kosten die vom Gesetzgeber zugelassenen Maßstäbe der Berechnung nach tatsächlich entstehenden Kosten und nach Einheitssätzen miteinander verbinden können. Die Festlegung des Frontmetermaßstabes beruhe ebenfalls auf gesetzlicher Grundlage. Der Begriff der Vorausleistung werde von der Klägerin verkannt, da es hierbei gerade um die Vorwegnahme künftig entstehender Kosten und nicht um die Deckung bereits entstandener Kosten gehe. Wenn der Gesetzgeber weitergehend als seinerzeit im preußischen Recht Vorausleistungen auch für Erschließungsanlagen gestatte, zu denen ein Ausgang vom Grundstück her noch nicht geplant sei, so habe das seinen guten Grund. Werde heute nämlich auf eine Vorausleistung verzichtet, so könne diese auch in späterer Zeit nicht angefordert werden, nachdem die Klägerin vielleicht einen Zugang zur Straße geschaffen habe. Gründe für eine Ermäßigung der Vorausleistung wegen einer unbilligen Härte seien nicht ersichtlich.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält die früher auch vom Berufungsgericht vertretene Ansicht für richtig, wonach eine Vorausleistung nur dann gestattet ist, wenn das geplante Gebäude einen Zugang zur Erschließungsanlage erhalte. Die Vorausleistung gehe auf den Rechtsgedanken des preußischen Rechtes zurück, nach dem der Anbau an unfertigen Straßen ortsgesetzlich gesperrt werden konnte, eine Ausnahmebewilligung bei Vorauszahlung späterer Anliegerbeiträge jedoch möglich war. Nur in diesem Umfange habe auch die Vorausleistung in das Bundesbaugesetz Eingang gefunden. Dann aber könne sie nur verlangt werden, wenn das genehmigte Gebäude eine Beziehung zu der Erschließungsanlage habe. Ebensowenig dürfe eine Gemeinde Vorausleistungen erheben, wenn sie noch gar nicht die Absicht habe, die Erschließungsanlagen in absehbarer Zeit herzustellen. Andernfalls könnten die Gemeinden mit Hilfe der Vorausleistungspflicht ihren allgemeinen Kreditbedarf decken, was nicht im Sinne des Gesetzes wäre.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision führt zur Rückverweisung der Sache, weil nicht jedes Bauvorhaben die Erhebung einer Vorausleistung im Sinne von § 133 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - rechtfertigt.
Nicht zu beanstanden ist, daß die Beklagte, ihren eigenen Anteil bei Errechnung des Erschließungsaufwandes nach § 129 BBauG allgemein auf 10 vom Hundert festgesetzt hat. Bei Ausübung ihres Ermessens war sie nicht gezwungen, für Wohnstraßen eine andere eigene Beteiligung vorzusehen als für Industriestraßen. Der zugrunde gelegte künftige Erschließungsbeitrag ist auch nicht deswegen unrichtig errechnet worden, weil für die Herstellung der Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen Einheitssätze, im übrigen jedoch die tatsächlich zu erwartenden Kosten zugrunde gelegt worden sind. Wenn § 130 BBauG die Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes sowohl nach den tatsächlich entstandenen Kosten als auch nach Einheitssätzen gestattet, so wird dadurch nicht ausgeschlossen, bestimmt abgrenzbare Erschließungsarbeiten nach Einheitssätzen, andere Arbeiten jedoch nach den tatsächlichen Kosten zu ermitteln. Auch konnte die Beklagte nach § 131 BBauG als Verteilungsmaßstab die Grundstücksbreite an der Straße zugrunde legen und brauchte die für Wohneckgrundstücke vorgesehene Ermäßigung auf Industriegrundstücke nicht anzuwenden.
Bedenken gegen die angefochtenen Bescheide können auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Vorausleistung erst zwei Monate nach Erteilung der Baugenehmigung angefordert worden ist. Mit der Frage einer zeitlichen Verbindung zwischen Baugenehmigung und Vorausleistung hat sich der erkennende Senat bereits im Urteil vom 1. März 1967 - BVerwG IV C 15.66 - (BVerwGE 26, 247) befaßt, wobei er bereits auf die Möglichkeit einer Verwirkung des Anspruches der Gemeinde hingewiesen hat. Zugunsten der Gemeinde ist jedenfalls bei Zeitablauf ein großzügiger Maßstab anzulegen, so daß erst die Verwirkung des Anspruches als zeitliche Grenze in Frage kommt. Von einer Verwirkung kann im vorliegenden Falle aber schon deswegen nicht die Rede sein, weil die Erhebung der Vorausleistung ausdrücklich angekündigt worden ist. Allerdings muß auch auf eine zeitliche Verbindung der Vorausleistung mit der Herstellung der Erschließungsanlage geachtet werden. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsansicht ist es nicht so, daß eine Vorausleistung für durchgeführte Arbeiten verlangt wird, wie dies bei der Kostenspaltung der Fall ist. Hier kann vielmehr der Beitrag im voraus auch für künftige Arbeiten verlangt werden. Allein schon die Tatsache, daß nach der gesetzlichen Regelung in § 133 Abs. 3 BBauG eine Zinsnutzung zugunsten des vorausleistenden Anliegers nicht vorgesehen ist, zwingt die Gemeinde im Rahmen einer geordneten Finanzverwaltung dazu, eine Vorauszahlung erst dann anzufordern, wenn mit den Erschließungsarbeiten in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Ist dies bei Erteilung der Baugenehmigung noch nicht der Fall, so wird die Gemeinde gut daran tun, dem Beitragspflichtigen gelegentlich mitzuteilen, daß sie von ihrem Recht auf Anforderung einer Vorausleistung Gebrauch machen werde, sobald eine entsprechende Planung vorliege.
Indessen vermag sich der erkennende Senat nicht der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht anzuschließen, wonach bei Erteilung einer Baugenehmigung eine Vorausleistung auf künftige Erschließungsbeiträge schon dann verlangt werden kann, wenn die rechtlichen Grundlagen für eine spätere Entstehung der Beitragspflicht gegeben sind. Sicher kann die im Bundesbaugesetz für die Vorausleistung geschaffene Rechtslage nicht mit der nach § 12 des preußischen Fluchtliniengesetzes geltenden Rechtslage gleichgesetzt werden, wenn auch der im preußischen Recht verankerte Rechtsgedanke den Gesetzgeber veranlaßt hat, § 133 Abs. 3 BBauG in das neue Erschließungsrecht aufzunehmen (Bericht des Bundestagsausschusses für Wohnungswesen, Bau- und Bodenrecht zu BTDrucks. 3. Wahlperiode Nr. 1794 S. 25). Nachdem jedoch die Baugenehmigung, die im preußischen Recht erste Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht überhaupt war, an dieser Stelle auch für eine Beitragsleistung nach dem neuen Erschließungsrecht für rechtserheblich erklärt worden ist, erfordert eine sinngemäße Auslegung des Gesetzes, eine Beziehung zwischen dem genehmigten Bauvorhaben und der Erschließungsanlage zu verlangen. So kann nicht jedes Bauvorhaben zur Erhebung einer Vorausleistung berechtigen, vielmehr muß es sich um ein Vorhaben handeln, für das nach Umfang und Lage die Erschließungsanlage von Bedeutung sein kann und das sich somit auch seinerseits auf eine frühere Herstellung der Erschließungsanlage auswirken kann. Dafür kann es nicht genügen, daß bei Herstellung der Erschließungsanlage jedenfalls das Grundstück, auf dem gebaut worden ist, beitragspflichtig wird. Andererseits teilt der erkennende Senat nicht die Ansicht des Oberbundesanwalts, daß bereits bei Ausführung des Bauvorhabens die Erschließungsanlage für das neue Bauwerk einen tatsächlichen Nutzen hat. Voraussetzung für eine Vorausleistung muß jedoch sein, daß ein solcher Nutzen etwa durch die Schaffung eines Zuganges zur Straße für das neue Gebäude entstehen kann. Wie für die eigentliche Beitragspflicht mithin vorauszusetzen ist, daß die Erschließungsanlage von potentiellem Nutzen für das Grundstück ist, so muß für die Vorausleistung vorausgesetzt werden, daß die Erschließungsanlage von einem potentiellen Nutzen für das genehmigte Gebäude ist. Im vorliegenden Falle kann danach eine Vorausleistung auf Grund der erteilten Baugenehmigung nur dann verlangt werden, wenn die sinnvolle Möglichkeit besteht, die Stüvenbrede durch Einrichtung eines Grundstückszuganges von dieser Straße aus dem neuen Gebäude nutzbar zu machen. Nach dem bei den Akten befindlichen Lageplan scheint eine solche Möglichkeit tatsächlich nicht zu bestehen. Mit Sicherheit kann dies jedoch in der Revisionsinstanz nicht festgestellt werden, so daß hierzu weitere tatsächliche Feststellungen ermöglicht werden mußten.
Danach war die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahren entscheiden wird.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.
Oswald
Clauß
Dr. Sendler