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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.04.1975, Az.: BVerwG IV C 1.73

Vorausleistung eines Erschließungsbeitrages; Heranziehung der Vorausleistung von Erschließungsbeiträge für einen Straßenausbau; Rechtswidrigkeit eines Vorausleistungsbescheides; Baugenehmigung als Grundlage einer Vorausleistungsforderung; Voraussetzungen für die Entstehung einer Beitragspflicht gegenüber einem Grundstückseigentümer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.04.1975
Aktenzeichen
BVerwG IV C 1.73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Aachen - 09.04.1970 - AZ: 1 K 409/69
OVG Nordrhein-Westfalen - 18.10.1972 - AZ: III A 763/70

Fundstellen

  • BVerwGE 48, 117 - 122
  • BRS 37, 346 - 350
  • BauR 1975, 415
  • BayVBl 1976, 73
  • DVBl 1976, 647 (Kurzinformation)
  • DWW 1976, 135
  • DÖV 1975, 714-715 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1976, 73
  • MDR 1975, 958-959 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1976, 343 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1975, 2220-2221 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1977, 121
  • ZMR 1976, 122

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Die Heranziehung zur Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ist nicht schon durch den Formalakt der Erteilung der Baugenehmigung gerechtfertigt, sondern durch die damit verbundene Rechtsposition der Freigabe des Bauvorhabens.

  2. 2)

    Ist der Vorausleistungsbescheid noch anfechtbar und entfällt infolge Erlöschens der ungenutzten Baugenehmigung die Freigabe des Bauvorhabens vorübergehend, so wird dadurch der Vorausleistungsbescheid nicht rechtswidrig; die Gemeinde ist nur gehindert, ihn zu vollziehen, solange der Herangezogene nicht bauen darf.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher, Dr. Schlichter und Dr. Barbey
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks E.straße 34 in A., das als Eckgrundstück auch an die R.straße grenzt. Er wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für den Ausbau dieser beiden Straßen.

2

Die Eltern des Klägers hatten das Grundstück im Jahre 1932 von der Stadt A. als Siedlerstelle erhalten, sodann mit einem Siedlerhaus bebaut und im Jahre 1937 zu Eigentum erworben. Im Jahre 1968 plante der Kläger, der inzwischen Eigentümer des Grundstücks geworden war, die vorhandene Bebauung durch den Ausbau einer Einliegerwohnung zu erweitern. Dies wurde ihm durch die Baugenehmigung Nr. 789/69 vom 23. Mai 1969 gestattet, die ihm am 4. Juni 1969 zugestellt wurde. Nach einem der Baugenehmigung beigefügten Hinweis erlischt diese, wenn innerhalb eines Jahres nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist.

3

Mit Bescheid vom 11. Juli 1969 zog der Beklagte den Kläger zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die E. - und R.straße in Höhe von 10.900 DM heran. Gegen die Heranziehung legte der Kläger Widerspruch ein und berief sich auf den Kleinsiedlungscharakter seines Grundstücks; zugleich teilte er mit, daß er den Baubeginn aussetzen und die Baugenehmigung zurückgeben werde, wenn die Entscheidung für ihn ungünstig ausfalle. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Vorausleistungsbescheides erhoben.

4

Die Parteien haben im ersten Rechtszug darum gestritten, ob auf Grund der gesetzlichen und der vertraglichen Bestimmungen das Grundstück des Klägers der Erschließungsbeitragspflicht unterliege und ob demgemäß eine Vorausleistung gefordert werden könne. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger mit Schreiben vom 15. Mai 1972 dem Beklagten die "abgelaufene Baugenehmigung" vom 23. Mai 1969 zurückgegeben und eine neue Baugenehmigung beantragt, weil er mit den Bauarbeiten alsbald beginnen wolle. Daraufhin hat der Beklagte dem Kläger den Ausbau der Einliegerwohnung durch die Baugenehmigung Nr. 997/72 vom 12. Juni 1972 gestattet.

5

Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils den Heranziehungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

6

Der Vorausleistungsbescheid sei rechtswidrig, weil die mit ihm geltend gemachte. Vorausleistungsforderung nicht mehr bestehe. Zwar könne die Vorausleistung nach § 133 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - (schon) verlangt werden, wenn die Baugenehmigung erteilt werde. Dies beruhe auf der in aller Regel berechtigten Annahme, daß von einer Baugenehmigung auch Gebrauch gemacht werde. Die Vorschrift habe nämlich den Sinn, den Gemeinden die Finanzierung zu erleichtern, wenn sie wegen des genehmigten Bauvorhabens zur beschleunigten Erschließung veranlaßt würden. Die hiernach zunächst vorliegende Voraussetzung für die Erhebung der Vorausleistung entfalle jedoch, wenn das genehmigte Bauvorhaben nicht mehr verwirklicht werden könne. Das sei der Fall, wenn die (ungenutzte) Baugenehmigung nach den maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften erlösche. Der Vorausleistungsbescheid werde damit rechtswidrig. Der Kläger habe im vorliegenden Fall von der Baugenehmigung endgültig keinen Gebrauch gemacht; die Genehmigung sei nach § 91 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 27. Januar 1970 (GV NW 96) - BauO NW - ein Jahr nach ihrer Zustellung, also mit Ablauf des 4. Juni 1970, erloschen. Damit sei auch ein möglicherweise zunächst bestehender Anspruch auf die mit dem Bescheid vom 11. Juli 1969 geforderte Vorausleistung entfallen. Da der Heranziehungsbescheid mit dem Wegfall dieser Forderung rechtswidrig geworden sei, habe der Kläger gegen den Beklagten einen aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Anspruch auf Rücknahme des Bescheides. Diesen Anspruch brauche er hier nicht mit einer Verpflichtungsklage geltend zu machen, weil der Bescheid noch nicht unanfechtbar geworden sei. Er könne die Aufhebung des Vorausleistungsbescheides mit der bereits anhängigen und zulässigen Anfechtungsklage erwirken. Aus dem materiellrechtlichen Aufhebungsanspruch gegen die Behörde resultiere nämlich der prozessuale Aufhebungsanspruch gegen das Verwaltungsgericht.

7

Begründet sei die Anfechtungsklage zwar erst seit dem Ablauf des 4. Juni 1970. Gleichwohl müsse der angefochtene Bescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt seines Erlasses aufgehoben werden. Der Kläger habe einen (materiellrechtlichen und prozessualen) Anspruch auf Aufhebung ex tunc, weil der Bescheid mit Rückwirkung rechtswidrig geworden sei. Der Vorausleistungsbescheid sei nämlich ebensowenig wie der Erschließungsbeitragsbescheid ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen rechtsgestaltende Wirkung sich ständig neu aktualisiere. Seine Wirkung erschöpfe sich vielmehr in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage. Sie bestehe darin, daß die Forderung der Gemeinde einen Monat nach Zustellung des Bescheides fällig werde. Mit dem Wegfall der Abgabenforderung werde die Heranziehung als einmaliger, zeitlich unteilbarer Akt - und daher notwendigerweise mit Wirkung es tunc - rechtswidrig.

8

Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der Kläger das am 23. Mai 1969 genehmigte Bauvorhaben nach Erteilung der neuen Baugenehmigung vom 12. Juli 1972 doch noch ausgeführt habe. § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG mache die Entstehung des Vorausleistungsanspruchs von der Erteilung einer bestimmten Baugenehmigung für ein bestimmtes Bauvorhaben abhängig. Ein früher genehmigtes Bauvorhaben im Sinne dieser Vorschrift könne demnach nicht mit einem später genehmigten identisch sein, auch wenn in beiden Fällen dieselbe Bauausführung beabsichtigt sei. Ob mit der Erteilung der neuen Baugenehmigung eine neue Vorausleistungsforderung entstanden sei, könne in diesem Verfahren nicht entschieden werden.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der dieser die Verletzung materiellen Rechts rügt.

10

II.

Die Revision muß mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg haben. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Die den Rechtsstreit abschließende Entscheidung erfordert noch weitere tatsächliche Feststellungen (§ 137 Abs. 1 und 2, § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

11

Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, der nach Erteilung der Baugenehmigung zunächst möglicherweise rechtmäßig erlassene Vorausleistungsbescheid sei mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig geworden, weil die Baugenehmigung ein Jahr nach ihrer Zustellung unausgenutzt erloschen sei und weil die während des Berufungsverfahrens erteilte neue Baugenehmigung für dasselbe Vorhaben jedenfalls in diesem Verfahren nicht als Grundlage einer Vorausleistungsforderung berücksichtigt werden könne. Diese Auffassung wird dem Inhalt und Sinn des § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG nicht gerecht: Das Erlöschen der unausgenutzten Baugenehmigung bleibt zwar nicht ohne Wirkung auf den Vorausleistungsanspruch der Gemeinde, wenn der - rechtmäßig erlassene - Vorausleistungsbescheid angefochten und die Vorausleistung noch nicht gezahlt ist; es führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides, sondern hindert nur für die Zeitdauer, in der der Bauwillige mangels einer gültigen Baugenehmigung nicht bauen darf, den Vollzug des Bescheides. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

12

Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG das Recht der Gemeinde, die Vorausleistung zu fordern, nicht allein an den verfahrensrechtlichen Akt der Genehmigungserteilung knüpft, sondern an die dadurch begründete Rechtsstellung des Betroffenen, der zufolge er der Genehmigung entsprechend (formell baurechtmäßig) bauen darf. Nach dem Wortlaut des § 133 Abs. 3 BBauG setzt der Erlaß eines Vorausleistungsbescheides zwar nur voraus, daß ein Bauvorhaben auf dem Grundstück "genehmigt wird". Durch die Baugenehmigung wird aber die (formelle) Schranke beseitigt, die die Ausübung der aus dem Eigentum fließenden Baufreiheit hindert. Die mit dem Baugesuch angestrebte Bebauung wird freigegeben. Dieses Verständnis des in § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG verwendeten Begriffes ... "wenn ein Bauvorhaben genehmigt wird" führt also dazu, nicht nur den formalen Akt der Erteilung der Baugenehmigung, sondern auch die Möglichkeit, diese Genehmigung auszunutzen - also das "Bauendürfen" - als eine Voraussetzung für das Ergehen des Vorausleistungsbescheides anzusehen. Außerdem rechtfertigt auch erst dieses "Bauendürfen" den Vorausleistungsanspruch der Gemeinde; denn die damit verbundene Erwartung, daß das Bauvorhaben demnächst durchgeführt werde, wie es ja auch in aller Regel der Fall ist, stellt die zur inneren Rechtfertigung der Vorausleistungsforderung gebotene Beziehung zwischen dem Bauvorhaben und der Erschließungsanlage her, dergestalt nämlich, daß einerseits die Erschließungsanlage für das Vorhaben von Bedeutung sein kann und andererseits sich die Gemeinde veranlaßt fühlen kann, die Erschließungsanlage früher als vorher beabsichtigt herzustellen (vgl. Urteil des Senatsvom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 221.65 - BVerwGE 29, 90 [93]).

13

Daß mithin ein rechtlicher Zusammenhang der Vorausleistungsforderung nicht so sehr mit dem einmaligen Akt der Genehmigungserteilung, sondern stärker mit dem Rechtszustand der Freigabe des Bauvorhabens besteht, rechtfertigt jedoch nicht gleichsam zwangsläufig, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, die Folgerung, daß ein ursprünglich rechtmäßig erlassener Vorausleistungsbescheid nachträglich, und zwar sogar mit Rückwirkung, rechtswidrig werde, sobald die nichtausgenutzte Baugenehmigung erlischt und damit die Freigabe des Bauvorhabens entfällt. Diese Folgerung ist schon deshalb bedenklich, weil Abgabenbescheide im allgemeinen, wenn sie rechtmäßig erlassen worden sind, diese Rechtmäßigkeit auch dann behalten, wenn später Voraussetzungen entfallen, die bei dem Erlaß des Bescheides vorlagen. Dies gilt z.B. auch für Bescheide, mit denen die Gemeinde den endgültigen Erschließungsbeitrag fordert, etwa in dem Fall, in dem die Bebaubarkeit des Grundstücks - gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG eine Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht - später fortfällt (vgl.Urteil vom 4. Oktober 1974 - BVerwG IV C 9.73 - BauR 1975, 124 [126]), oder in dem Fall, in dem nach Zustellung des Beitragsbescheides an den Grundstückseigentümer (§ 134 Abs. 1 BBauG) ein Wechsel im Grundstückseigentum eintritt (vgl.Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 32.72 - Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 1 [S. 2 und 5]).

14

Dem Berufungsgericht muß allerdings eingeräumt werden, daß es jeweils auf die spezielle gesetzliche Regelung dafür ankommt, ob nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage den ursprünglich rechtmäßigen Verwaltungsakt rechtlich beeinflussen und wie weit - gegebenenfalls - diese Beeinflussung geht, d.h. ob sie dem Verwaltungsakt nachträglich die Rechtmäßigkeit nehmen, ob sie nur - auf kürzere oder längere Dauer - seinen Vollzug hindern, ob sie gar seine Wirksamkeit beeinflussen oder ob sie ihn in jeder dieser Richtungen unberührt lassen. Was diese Möglichkeit einer nachträglichen Beeinflussung ergangener Bescheide anlangt, mag bei Vorausleistungen das sie kennzeichnende Merkmal der Vorläufigkeit darauf hindeuten, daß sie Auswirkungen von Änderungen der Sach- und Rechtslage eher zugänglich sind, als es für "endgültige" Heranziehungen zutrifft. Die mit diesem Ansatz von dem Berufungsgericht aus dem Regelungsgehalt des § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG hergeleitete Folgerung, der - angefochtene - Vorausleistungsbescheid werde dadurch rückwirkend rechtswidrig, daß das genehmigte Bauvorhaben wegen Erlöschens der Baugenehmigung nicht mehr verwirklicht werden könne, geht aber zu weit. Das Berufungsgericht hat nicht die soeben aufgezeigte mögliche Verschiedenheit der Rechtsfolgen erkannt; es hat deshalb zu Unrecht nicht unterschieden zwischen den Fällen, in denen die Vorausleistungspflicht endgültig deshalb wegfällt, weil eine Erschließungsbeitragspflicht endgültig nicht mehr entstehen kann, und den Fällen, in denen die Erschließungsbeitragspflicht fortbesteht und die Vorausleistungspflicht nicht endgültig, sondern nur für kürzere oder längere Zeit ihren Rechtfertigungsgrund verliert.

15

Da der Rechtfertigungsgrund für die Vorausleistungsforderung der Gemeinde der ist, daß der Bauwillige auf Grund der ihm erteilten Genehmigung bauen darf und daß damit die oben gekennzeichnete Beziehung zwischen dem zu erwartenden Bauvorhaben und der Erschließungsanlage hergestellt ist, kann dieser Rechtfertigungsgrund erst dann schlechthin wegfallen, wenn das Grundstück entweder seine Bebaubarkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG endgültig einbüßt oder wenn die Gemeinde endgültig von der Straßenherstellung Abstand nimmt, so daß die Beitragspflicht nach § 133 Abs. 2 BBauG nicht entstehen kann. In Fällen dieser Art, in denen eine Beitragspflicht in Zukunft nicht entstehen kann, wird auch der Vorausleistung schlechterdings jede Grundlage entzogen, wird der Vorausleistungsbescheid damit rechtswidrig (vgl.Urteil vom 13. Dezember 1974 - BVerwG IV C 26.73 - BauR 1975, 127). Ob die Rechtswidrigkeit stets mit Rückwirkung derart eintritt, daß der Bauwillige die etwa schon gezahlte Vorausleistung zurückverlangen kann, ist eine besondere Frage, die wohl nach Sinn und Zweck der Vorschrift und nicht mit dem formalen Argument zu beantworten ist, die Wirkung des Bescheides erschöpfe sich in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage. Diese besondere Frage ist aber hier nicht zu erörtern. Zu erörtern ist vielmehr die durch den vorliegenden Fall aufgeworfene Frage, welchen Einfluß es auf die Vorausleistungsforderung der Gemeinde hat, wenn der Betroffene allein wegen des Erlöschens der erteilten Baugenehmigung einstweilen nicht bauen darf, die Neuerteilung der Genehmigung für dasselbe Bauvorhaben aber erwirken und sich damit wieder in den Rechtsstand der Freigabe des Bauvorhabens versetzen kann, wie es hier in der Tat geschehen ist. Bei einer derartigen Sachlage gebieten weder der Wortlaut, noch der Regelungsgehalt, noch Sinn und Zweck des § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG, den Vorausleistungsbescheid als rechtswidrig anzusehen, weil die Freigabe des Bauvorhabens als spezifische Rechtfertigung gerade der Vorausleistungsforderung nur vorübergehend, aber nicht endgültig fort gefallen und damit die Gemeinde nicht endgültig aus der oben gekennzeichneten Beziehung zwischen dem - nur einstweilen noch nicht zu erwartenden - Bauvorhaben und der Erschließungsanlage entlassen ist. Eine solche Sachlage hindert lediglich die Gemeinde während des Zeitraums, in dem der Betroffene mangels gültiger Genehmigung nicht bauen darf, ihre Vorausleistungsforderung durchzusetzen. Das bedeutet, daß sie gehindert ist, den - rechtmäßig bleibenden - Vorausleistungsbescheid zu vollziehen. Dieses Vollzugshindernis entfällt, sobald der Betroffene auf Grund einer Neuerteilung der Genehmigung für dasselbe Vorhaben wieder bauen darf.

16

Nichts anderes würde beispielsweise gelten, wenn die Gemeinde nach Erhebung der Vorausleistung den geplanten Straßenausbau auf einen späteren, nicht mehr "absehbaren" Zeitpunkt verschiebt. Solange es an der zeitlichen "Absehbarkeit" des Straßenausbaus fehlt, dauert auch das Vollzugshindernis an; es entfällt, wenn sich die Gemeinde zum alsbaldigen Straßenausbau entschließt.

17

Da die dem Kläger erteilte Baugenehmigung erloschen und der Kläger folglich gehindert war, sein Bauvorhaben zu verwirklichen, war damit eine der spezifischen Voraussetzungen der Erhebung einer Vorausleistung entfallen. Das dadurch eingetretene Vollzugshindernis dauerte jedoch nur während der Zeit an, in der der Kläger gehindert war zu bauen. Nachdem ihm für das - in jeder Beziehung unverändert gebliebene - Vorhaben erneut eine Baugenehmigung erteilt worden war, der Kläger also wieder "bauen durfte", entfiel dieses Hindertnis. Der in seiner Rechtmäßigkeit ohnehin nicht betroffene Vorausleistungsbescheid wurde damit wieder uneingeschränkt vollzugsfähig, weil alle Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 BBauG erneut vorlagen.

18

Das Berufungsurteil, in dem dies verkannt worden ist, mußte aufgehoben und die Sache mußte an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, weil die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dem Senat nicht die Beantwortung der zwischen den Parteien streitigen Frage ermöglichen, ob eine der beiden zur Rede stehenden Straßen bereits 1969 endgültig hergestellt und damit schon der (endgültige.) Erschließungsbeitragsanspruch entstanden war.

19

Darüber hinaus wird das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht klären müssen, ob trotz Beseitigung der Bestimmungen über die Förderung von Kleinsiedlungen durch das II. Wohnungsbaugesetz(Urteil vom 7. Mai 1965 - BVerwG IV C 38.65 - BVerwGE 21, 98) die hier getroffenen Vereinbarungen oder sonstige Umstände dem Entstehen einer Beitragspflicht entgegenstehen können.

20

Von einer Zurückverweisung hätte der Senat gemäß § 144 Abs. 4 VwGO nur absehen können, wenn sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig erwiesen hätte: Das hätte der Fall sein können, wenn die Erhebung einer Vorausleistung schon daran gescheitert wäre, daß das genehmigte Vorhaben keine hinreichende sachliche Beziehung zur Erschließungsanlage hat. Die Erschließungsanlage bietet jedoch für den Ausbau einer Einliegerwohnung einen potentiellen Vorteil; gleichzeitig ist das neue Vorhaben auch für die Erschließungsanlage von Bedeutung, weil es infolge der dadurch eintretenden Verstärkung des Erschließungsverkehrs eine frühere Herstellung der Straße bewirken kann (so ausdrücklich für den Ausbau einer selbständigen Wohnung: Urteil des Senatsvom 23. August 1968 - BVerwG IV C 16.67 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 26 [S. 97/98], vgl. fernerUrteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 221.65 - BVerwGE 29, 90 [93] sowieUrteil vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 75.67 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 27 [S. 98]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.900 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter
Dr. Barbey