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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1965, Az.: BVerwG IV C 38.65

Heranziehung zu öffentlichen Abgaben; Eingriff in das Eigentum; Erhaltung und wirtschaftlichen Sicherung bestehender Kleinsiedlungen; Verbot des rückwirkenden Eingriffs in endgültig abgeschlossene Rechtsverhältnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1965
Aktenzeichen
BVerwG IV C 38.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14422
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 04.06.1962 - AZ: II 163/61

Fundstellen

  • BVerwGE 21, 98 - 102
  • AS 1921, 98
  • ZMR 1966, 185

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Bestimmungen des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers über die Förderung der Kleinsiedlung vom 14. September 1937 - KSB - sind formal und materiell rechtsgültig als Reichsverordnung zustande gekommen; sie haben auch, da sie kein nationalsozialistisches Gedankengut enthalten, über den Zusammenbruch hinaus rechtliche Gültigkeit behalten.

  2. 2.

    Das 2. Wohnungsbaugesetz hat die KSB - auch mit Wirkung auf bereits zur Zeit seines Inkrafttretens begründete Kleinsiedlungsverhältnisse - rechtlich beseitigt.

  3. 3.

    Diese Beseitigung begegnet, soweit sie die Privilegierung gegenüber der Heranziehung von Anliegerleistungen für nach Inkrafttreten des Gesetzes entstehende Anliegerleistungspflichten beendet, auch nicht verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Verbots gesetzgeberischer Eingriffe in rechtlich endgültig abgeschlossene Rechtsverhältnisse oder der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz
und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Paul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ... vom 4. Juni 1962 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.720 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind seit dem Jahre 1.940 Eigentümer von Kleinsiedlungshäusern. Ihre Grundstücke grenzen in ihrer Breitseite an den im Sommer 1957 von der Beklagten entsprechend ihrem Bebauungsplan Z. vom Jahre 1955 ausgebauten L.weg - einen früheren Feldweg - an. Unter Berufung auf ihre Ortsbausatzung in der Fassung vom 25. Dezember 1952 - OBS - zog die Beklagte die Kläger durch Beitragsbescheide zu Anliegerbeiträgen von rund 1.563 bzw. 1.499 DM für Grunderwerbskosten und Ausbaukosten heran. Die Beschwerde der Kläger blieb ohne Erfolg; auch ihre beim Verwaltungsgericht erhobene Klage wurde abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger wurden die angefochtenen Bescheide insoweit, als sie Anliegerbeiträge festsetzen, teilweise aufgehoben, die gegen den Kläger zu Ziff. 1 ergangenen Bescheide insoweit, als sie mehr als 1.472 DM, die gegen den Kläger zu Ziff. 2 ergangenen Bescheide insoweit, als sie mehr als 1.248 DM festsetzen; im übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen.

2

Das Berufungsgericht hat über die Höhe der Wertsteigerung der Grundstücke der Kläger durch den Straßenausbau Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, zu dem die Kläger in den mündlichen Verhandlungen gehört worden sind. Die Beklagte hat dabei durch ihren Stadtbaumeister Ausführungen über den Ausbau des Lehenweges und die Kostenberechnung für diesen Ausbau gemacht. Die Berufung ist danach im wesentlichen als unbegründet erachtet worden. Der Streit gehe ausschließlich gegen die Heranziehung zu Anliegerbeiträgen durch die angefochtenen Bescheide, die im wesentlichen rechtmäßig seien. Rechtswidrig seien die Bescheide lediglich hinsichtlich einer vom Senat beseitigten Mehrforderung gegen die Kläger in Höhe von rund 91 bzw. 251 DM. Insoweit seien die Bescheide nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben worden.

3

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide sei allein die Ortsbausatzung der Beklagten, die - formell und materiell - rechtmäßig sei, insbesondere mit Art. 24 der [damals geltenden] Landesbauordnung in Einklang stehe. Der hiernach rechtmäßigen Anwendung der OBS stehe "an sich" allerdings Nr. 8 (1) der Bestimmungen des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers über die Förderung der Kleinsiedlung vom 14. September 1937 (Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger vom 16. September 1937 - KSB - [die Änderung vom 28. Dezember 1938, Deutscher Reichs- und Preußischer Staatsanzeiger vom 29. Dezember 1938 sei hier ohne Bedeutung]) entgegen. Die KSB seien eine Verordnung. Materiell verbiete die vorgenannte Einzelnorm die Heranziehung der Siedler zu höheren Kosten für den Straßenbau, als sie für den Ausbau einfach befestigter Wohnstraßen erforderlich wären. Die verlangten Anliegerbeiträge überschritten nach den glaubhaften Bekundungen des Stadtbaumeisters der Beklagten eindeutig diesen Rahmen. Indessen sei die vorgenannte Schutzbestimmung durch § 123 Abs. 5 des 2. Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) - 2. WBG - mit Wirkung vom 1. Juli 1957 an auch für bereits beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandene Kleinsiedlungen aufgehoben worden. Entgegen der im - von den Klägern vorgelegten - Gutachten des Senatspräsidenten a.D. Dr. K. vom Dezember 1958 vertretenen Rechtsmeinung sei bei der Auslegung der vorgenannten Aufhebungsbestimmung des 2. WBG nicht von dem aus den KSB entnommenen, als Wesensmerkmal unabänderlich geltenden Begriff der Kleinsiedlung auszugehen. Es komme vielmehr darauf an, wie das 2. WBG die Kleinsiedlung [rechtlich] gestaltet habe.

4

Schon nach dem Wortlaut der Aufhebungsbestimmungen träten die noch geltenden Bestimmungen der KSB ab 1. Juli 1957 ohne Einschränkungen außer Kraft. Dieser eindeutige Wortlaut gebe nichts dafür her, daß die KSB für bereits vorhandene Kleinsiedlungen weitergelten sollten. Die Aufhebungsvorschrift habe ausdrücklich eine Übergangszeit von einem Jahr vorgesehen, in der sich bereits bestehende Kleinsiedlungen an den neuen Rechtszustand hätten anpassen können (§ 126 a.a.O.).

5

Die Schaffung dieser Übergangszeit wäre überflüssig gewesen, wenn sie nur für künftige Kleinsiedlungen hätte gelten sollen.

6

Die Aufhebung der KSB auch für schon vorhandene Kleinsiedlungen entspreche dem Sinn und Zweck der Aufhebungsvorschrift als eines Teils einer Neuregelung, die bestehende und künftig entstehende Kleinsiedlungen einheitlich den heutigen Verhältnissen entsprechend regeln wolle. Das bisherige Recht (KSB) sei nach allgemeiner Rechtsüberzeugung auch für bereits bestehende Kleinsiedlungen änderungsbedürftig gewesen. Dies gelte auch für die Schutzbestimmungen der KSB, die der Kleinsiedlung ihre Wirtschaftlichkeit erhalten sollten. Das Verwaltungsgericht habe mit Recht angesichts der immer noch wachsenden Verbreitung der Kraftfahrzeuge es nicht mehr für denkbar erklärt, die Anforderungen an Breite und Befestigung der Straßen, an Plätze und Wege der Kleinsiedlungen auf das in Nr. 8 Abs. 1 KSB umschriebene Mindestmaß zu beschränken. Früher seien die Kleinsiedlungen weit außerhalb Ortsetters - also fern von Verkehrsstraßen - belegen gewesen. Heute seien sie - die Pläne der Beklagten ließen diese Feststellung auch für die hier streitigen Siedlungen zu - von Baugebieten umschlossen, die gegebenenfalls durch gute Verkehrsstraßen auch über das Gebiet der Kleinsiedlungen zugänglich gemacht werden müßten. Die primitiven Anforderungen an die Versorgungsanlagen der Kleinsiedlungen (Wasserentnahme aus Brunnen, keine Kanalisation, Sammlung der Abwässer und Abfallstoffe für Nutzung durch die Siedlerwirtschaft u.a.) seien nach bereits vor Erlaß des 2. WBG übereinstimmender Meinung von Verwaltung und Schrifttum als gegenstandslos betrachtet worden. Nachdem das 2. WBG die Bestimmungen über Einrichtung und Förderung der Kleinsiedlungen neu geregelt habe, sei ein Bedürfnis entstanden, das Recht der Kleinsiedlungen unter Einschluß schon bestehender Anlagen allgemein zu bereinigen. Bei seiner neuen Regelung habe das 2. WBG (wird im einzelnen ausgeführt) lediglich einzelne alte Bestimmungen aufrechterhalten, soweit es die Bevorzugung und Förderung der Kleinsiedlungen weiter für nötig halte. Es habe in § 10 a.a.O. den Begriff der Kleinsiedlung, dem die schon bestehenden Kleinsiedlungen entsprächen, gesetzlich bestimmt und dabei den bestehenden Kleinsiedlungen eine Reihe von bisher gewährten Vorteilen auch für die Zukunft erhalten (Gebühren- und Steuerfreiheit und andere Bevorzugung). Keineswegs seien aber die gesamten Schutzbestimmungen der KSB in die neue Regelung einbezogen worden. Eines so weitgehenden Schutzes zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der Kleinsiedlung bedürften die schon seit vielen Jahren in Händen der Siedler stehenden Kleinsiedlungen nicht mehr. Der Wirtschaftsaufschwung habe diesen Siedlern regelmäßig - auch im vorliegenden Fall - ermöglicht, ihre den KSB entsprechenden, nach heutigen Maßstäben ungewöhnlich niedrigen Belastungen zu tilgen oder sicherzustellen. Schließlich seien entgegen der Ansicht der Kläger auch die rechtlichen Bindungen der Kleinsiedler in der Verfügung über schon bestehende Kleinsiedlungen gelockert worden. Entgegen den von den Klägern im Vertrag vom November 1940 eingegangenen privatrechtlichen Bindungen habe das 2. WBG gerade mit den Bestimmungen des § 117 Abs. 2 a.a.O. die bisher bestehenden engen Verfügungsbeschränkungen gelockert.

7

Die Kläger könnten sich auch nicht darauf berufen, in § 14 der vorgenannten Verträge seien die KSB [unabänderlich] zum Vertragsinhalt gemacht. Der Vertrag enthalte die eindeutige Klausel, daß Änderungen der KSB von selbst Vertragsinhalt würden. Die Kläger hätten sich ihnen damit vertraglich unterworfen. Der Änderung stehe eine Aufhebung der KSB, die damit Vertragsinhalt geworden sei, gleich.

8

Auch unter dem Gesichtspunkt der Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 2 GG könnten sich die Kläger nicht auf die Weitergeltung der nicht ausdrücklich aufrechterhaltenen Schutzbestimmungen der KSB berufen. Heranziehung zu öffentlichen Abgaben mit Rücksicht auf Straßenausbau und Anschluß an Versorgungsleitungen bedeute keinen Eingriff in das Eigentum, sondern lediglich in das Vermögen der Kleinsiedler, das als solches nicht gegen Eingriffe geschützt sei (für alle BVerfGE 4, 7 ff. [BVerfG 20.07.1954 - 1 BvR 459/52]). Außerdem sei hier zu berücksichtigen, daß der von den Klägern verlangte Beitrag seinem Wesen nach dem Ausgleich eines zugefallenen Vorteils diene und den Eigentumsbestand nicht mindere (BVerfGE 7, 254;  9, 297). Schließlich sei noch zu berücksichtigen, daß die KSB die Vorschriften über die Erhebung von Anliegerbeiträgen nicht ein für allemal aufgehoben hätten. Die Anliegerbeitragspflicht sei grundsätzlich bestehengeblieben, die allgemeinen Regeln über die Erhebung dieser Beiträge seien nur zeitweise zurückgedrängt worden. Die KSB hätten damit den Charakter eines Zeitgesetzes gehabt, das befristete Ausnahmen von den landesrechtlich bestehenden Beitragspflichten geschaffen habe. Nach Aufhebung der KSB bestehe die Beitragspflicht wieder in vollem Umfange.

9

Nach dem Gutachten des Sachverständigen, nach den Ausführungen des Stadtbaumeisters der Beklagten und nach den maßgebenden Vorschriften der formell und materiell gültigen Ortsbausatzung (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 OBS) sowie den vorgelegten Straßenbauakten der Beklagten seien auch die Voraussetzungen für die Beitragserhebung durch die Beklagte nach Grund und Höhe eingetreten (wird ausgeführt). Die Beklagte habe lediglich insoweit gegenüber den Klägern gefehlt, als sie zu ihren Gunsten nicht § 3 Abs. 3 OBS angewandt habe, der die Beitragspflicht der Kläger nur in Höhe einer festgestellten Steigerung des Verkaufswerts ihrer Grundstücke zulasse. Aus dem Gutachten des sachverständigen Architekten ergebe sich, daß die Herstellung des L.weges den Verkaufswert der Grundstücke der Kläger - auf den qm berechnet - von 5 bis 6 DM auf 8 DM gesteigert habe. Nach den vorstehenden Ausführungen bestritten die Kläger diese Wertsteigerung mit dem Hinweis auf die Beschränkung in der Veräußerungsbefugnis ihrer Kleinsiedlung zu Unrecht. Der Senat habe sich bei der Ermittlung der Steigerung des Verkaufswerts mit Rücksicht darauf, daß die Kläger durch die Herstellung des Lehenweges, insbesondere infolge der geringen Höhenlage ihrer Grundstücke nicht nur Vorteile hätten (wird ausgeführt), auf die Feststellung einer Wertsteigerung von lediglich 2 DM beschränkt und bezüglich der Mehrforderung in den Bescheiden die Bescheide aufgehoben.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die im Berufungsurteil zugelassene Revision der Kläger mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs dahin zu ändern, daß die Bescheide der Beklagten und der sie bestätigende Beschwerdebescheid in vollem Umfange aufgehoben werden. Sie führen aus: Unzweifelhaft sei zwar, daß nach Inkrafttreten des 2. WBG geschaffene Kleinsiedlungen dem neuen Recht zu folgen hätten. Dagegen habe der Verwaltungsgerichtshof die §§ 123 sowie 60 Abs. 2 und 57 Abs. 3 WBG falsch ausgelegt und deshalb rechtswidrig § 8 Abs. 1 KSB nicht mehr zugunsten der Kläger gelten lassen. Schon der eindeutige Wortlaut des § 123 des 2. WBG schließe die Annahme einer Aufhebung der KSB-Bestimmungen bei der Beurteilung der Rechtsverhältnisse schon bestehender Siedlungen eindeutig aus. Dies gelte um so mehr, als § 60 a.a.O. die Bundesregierung ermächtigt habe, im Wege der Rechtsverordnung Vorschriften über die vertraglichen Bindungen zu erlassen, die eine dauernde ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Kleinsiedlungen gewährleisten.

11

Lediglich der Gesetzgeber, der bisher von seinem Recht noch keinen Gebrauch gemacht habe, sei berufen, die bestehenden Rechtsverhältnisse der neuen Ordnung anzupassen. Fasse man die nach § 123 a.a.O. fortbestehenden Einzelregelungen der KSB ins Auge, zeige sich, daß gerade diese noch gültigen Bestimmungen durchweg der Errichtung neuer Kleinsiedlungen und nicht dem Fortbestand, der Erhaltung und der wirtschaftlichen Sicherung bestehender Kleinsiedlungen dienen sollten. Seine Erkenntnis, daß auch die bestehenden Kleinsiedlungen an dem heutigen unbestreitbaren wirtschaftlichen Aufschwung teilhätten, habe der Verwaltungsgerichtshof unzulässig verallgemeinert. Gerade die Altsiedler stünden vielfach in ihrem Lebensabend und seien nicht mehr in der Lage, am wirtschaftlichen Aufschwung teilzunehmen. Die Pflicht zu sozialstaatlicher Auslegung der Gesetze verbiete damit die im angefochtenen Urteil getroffene Auslegung. Soweit der VGH sich auf § 14 der Siedlerverträge berufe, vertrete die Revision die Rechtsauffassung, daß eine Aufhebung der Schutzbestimmungen der KSB keine Änderung im Sinne der Vertragsbestimmungen sei. Einer ersatzlosen Aufhebung hätten sich die Kläger vertraglich nicht unterworfen. Auf alle Fälle sei aber unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des § 14 Abs. 3 GG die Heranziehung der Kläger zu Anliegerleistungen verfassungswidrig. Mit der Errichtung der Kleinsiedlungen sei das öffentlich-rechtliche Siedlungsverhältnis zwischen Siedlungsträger und Siedlern abschließend geregelt worden. Mit dieser Regelung seien dingliche Rechte und Beschränkungen entstanden, die der Siedlerstelle als solcher anhaften bzw. sie in ihrem dinglichen Bestand verändern. Gerade die Lastenbefreiung hafte an der Siedlungsstelle und nicht etwa an dem Kleinsiedler persönlich, sie gehöre zu dem typischen Charakter der Siedlungsstelle. Diese Rechte könnten den Klägern nur durch Enteignung genommen werden. Schließlich müsse auch bestritten werden, daß den Klägern als Entgelt für ihre Anliegerleistungen mit der Straßenerrichtung ein Vorteil geboten worden sei. Die Anliegerleistung, die von den Klägern verlangt werde, sei zum allgemeinen Nutzen verwendet worden; die Kläger hätten Vorteile lediglich als Teil der Allgemeinheit und nicht als selbständiges Rechtssubjekt.

12

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Die Revision versuche darzutun, daß die Erstreckung der Aufhebung der KSB auf bereits vorhandene Siedlungen deshalb rechtlich unwirksam sein müsse, weil sie nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreife. Davon könne bei Eingriffen in Siedlungsverhältnisse, die zu den klassischen Dauerverhältnissen gehörten, keine Rede sein. Das 2. WBG beschränke sich, wie das angefochtene Urteil überzeugend dargetan habe, auf die notwendig gewordene Anpassung des Rechts der Kleinsiedlung an die veränderten Zeitumstände, die auch die Kläger nicht bestreiten würden. Die Kläger irrten bei ihrer Annahme, daß die Befreiung von Anliegerleistungen in der streitigen, nunmehr aufgehobenen Bestimmung der KSB den Klägern eine Rechtsposition verschafft habe, die derjenigen eines Eigentümers so nahekomme, daß Art. 14 GG Anwendung finden müsse. Rechtlich und wirtschaftlich sei der vorliegende Rechtsstreit nach den im Steuerrecht gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen. Gerade hier sei seit langem anerkannt, daß die Beseitigung steuerrechtlicher Vergünstigungen keine Enteignung im Sinne des Art. 14 GG darstelle. Das angefochtene Urteil sei also auch richtig in seinem Erkenntnis, daß die Regelung des 2. WBG keineswegs in die eigentumsrechtliche Grundsubstanz des Kleinsiedlungsverhältnisses der Kläger eingegriffen habe.

13

II.

Die Revision hatte keinen Erfolg; dem angefochtenen Urteil ist sowohl im Ergebnis wie in den entscheidungserheblichen Ausführungen seiner Begründung beizutreten.

14

Der Verwaltungsgerichtshof hat folgerichtig zunächst die gemeinderechtliche Rechtsgrundlage der angefochtenen Anliegerbeitragsbescheide der Beklagten überprüft. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, daß die Ortsbausatzung der Beklagten in der Fassung vom 25. Dezember 1952 rechtswirksam zustande gekommen ist und daß die der Festsetzung von Anliegerleistungen gewidmeten Vorschriften der §§ 1 bis 4 a.a.O. die Beitragspflicht der Kläger begründen. Insoweit handelt es sich um die rechtliche Auslegung von Gemeinderecht, die der Überprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist. Danach steht - für die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht verbindlich, im übrigen insoweit auch von der Revision nicht angegriffen - fest, daß die Kläger nach gültigem Gemeinderecht anliegerleistungspflichtig sind, soweit nicht Normen des Bundesrechts ihrer Pflicht entgegenstehen. Als solche käme die im angefochtenen Urteil zitierte Nr. 8 Abs. 1 der Bestimmungen des Reichs- und Preußischen Arbeitsministers über die Förderung der Kleinsiedlung vom September 1937 in Betracht, die Siedler von der Belastung mit allen Kosten für Straßenbau ausnimmt, die nicht für den Ausbau einfach befestigter Wohnstraßen entstehen. Die von den Klägern geforderten Kostenbeiträge gehen nach den für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in ihrem vollen Umfang über den vorgenannten Rahmen hinaus. Daher ist zu prüfen, ob die Kläger die vorgenannte Bestimmung den nach gültigem Gemeinderecht entstandenen Beitragsforderungen entgegenhalten können. Das wäre dann der Fall, wenn diese Bestimmungen

  1. a)

    Normcharakter haben und

  2. b)

    nicht durch späteres Bundesrecht außer Kraft gesetzt worden sind.

15

Daß die Bestimmungen über die Förderung der Kleinsiedlung - im folgenden KSB genannt - als geltende Rechtsnormen erlassen worden sind, insbesondere den formalen Erfordernissen des Erlasses einer Verordnung entsprechen und auf einer gültigen gesetzlichen Ermächtigung beruhen, damit insbesondere nicht lediglich Verwaltungsanordnungen (Anweisungen an Verwaltungsbehörden im inneren Verkehr) sind und deshalb rechtliche Wirkung nach außen haben, hat das angefochtene Urteil - wie übrigens bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts mit eingehender Begründung - zu Recht bejaht; der Verordnungscharakter der KSB ist im übrigen auch von jeher vom Bundesverwaltungsgericht (so schonBeschluß vom 21. Juni 1956 - BVerwG I B 7.56 -, Buchholz, BVerwG 406.70 Nr. 44 KSB Nr. 1) anerkannt worden. Auch gegen die Fortgeltung der KSB als Rechtsnorm über den Zusammenbruch von 1945 hinaus bestehen keine Bedenken, insbesondere enthalten sie kein typisches nationalsozialistisches Gedankengut, das auf Grund der besatzungsrechtlichen Generalklausel beseitigt worden wäre.

16

Daraus ergibt sich, daß die Kläger sich gegenüber den hier streitigen Forderungen der Beklagten solange auf Beitragsbefreiung berufen konnten, als diese Bestimmungen in Kraft geblieben sind. Indessen sind sie - wie das angefochtene Urteil zu Recht ausführt - durch § 123 Abs. 5 des 2. Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) - im folgenden 2. WBG genannt - mit Wirkung vom 1. Juli 1957 an aufgehoben worden. Auch die Revision stellt die rechtsgültige Aufhebung dieser Befreiungsbestimmungen für zukünftig zu begründende Siedlungsverhältnisse nicht in Abrede, sie wendet sich lediglich gegen den rechtlichen Schluß, daß die Aufhebung auch für die Beitragspflicht der Kläger gilt, die bereits 1940 die Siedlungsstelle erworben und bebaut haben.

17

Diese Rechtsauffassung findet im 2. WBG keine Stütze. Aus der von der Revision zutreffend vorgetragenen Tatsache, daß das 2. WBG die KSB als rechtliche Regelung nicht ausdrücklich aufhebt, läßt sich angesichts des Inhalts des Gesetzes, das eine Reihe von Einzelbestimmuhgen zur Neugestaltung des Siedlungswesens enthält, nichts folgern.

18

Dagegen spricht, wie das angefochtene Urteil zu Recht ausführt, die Schaffung einer Übergangszeit von einem Jahr ab Verkündung bis Inkrafttreten des Gesetzes überzeugend dafür, daß der Gesetzgeber mit Seiner ins einzelne gehenden gesetzlichen Neuregelung des Siedlungswesens im Rahmen seiner eindeutigen Zuständigkeit auf der Grundlage von Art. 74 Nr. 18 GG auch ohne eine ausdrückliche Aufhebung entgegenstehender Normen das Siedlungsrecht unter Beseitigung bisher geltender abweichender Regelung neu gestalten wollte und neu gestaltet hat. Das angefochtene Urteil führt im Anschluß mit eingehender, zutreffender Begründung aus, daß es sich bei dieser Neuregelung nicht um eine Beseitigung der Grundlagen der rechtlichen Ausgestaltung des Kleinsiedlungsrechts in der bisherigen Gesetzgebung handelt, sondern um eine angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Zeit des Wiederaufbaus dringend erforderliche, den Grundkern des Siedlungswesens nicht berührende neue rechtliche Ordnung handelt, die insbesondere deshalb notwendig geworden ist, weil sie der Anpassung an die Verbesserung der sozialen, wirtschaftlichen und hygienischen Lebensverhältnisse gerade der Bevölkerungskreise, denen die Kleinsiedler angehören, zu dienen bestimmt ist. Für die Bejahung der Rechts Gültigkeit der Aufhebung der Schutzbestimmungen der KSB auch für bereits bestehende Siedlungsverhältnisse genügt in diesem Zusammenhang die Schlußerkenntnis des angefochtenen Urteils dahin, daß auch die vorhandenen Kleinsiedler durch den Wirtschaftsaufschwung und die damit verbundene Verbesserung und Festigung ihrer sozialen Stellung erhebliche Vorteile für die Sicherung und den Weiterbestand ihrer Kleinsiedlungsstellen erlangt haben. Gegen die in diesem Zusammenhang vom angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen hat auch die Revision keine schlüssigen Einwendungen vorgebracht.

19

Ist damit nach der richtigen Erkenntnis des angefochtenen Urteils aus der Regelung des 2. WBG der eindeutig erklärte Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, die bisher geltenden begünstigenden Rechtsvorschriften der KSB grundsätzlich umfassend - auch gegenüber "Altsiedlern" - zu beseitigen und ihr Rechtsverhältnis neu zu gestalten, bleibt lediglich noch die Prüfung übrig, ob diese Regelung gegenüber höherrangigem Recht - sei es unter dem Gesichtspunkt des Verbots des rückwirkenden gesetzgeberischen Eingriffs in abgeschlossene Rechtsverhältnisse, sei es unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in das rechtlich geschützte Eigentum - Geltung beanspruchen kann, und schließlich, ob nicht zwischen den Klägern und der Beklagten öffentlich-rechtliche vertragliche Bindungen bestehen, welche die Beseitigung der hier streitigen Leistungsbefreiung der KSB unwirksam erscheinen lassen.

20

1.

Verbot des rückwirkenden Eingriffs in endgültig abgeschlossene (gestaltete) Rechtsverhältnisse:

21

Die Kläger können sich beim hier vorliegenden Sachverhalt auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die einen rückwirkenden gesetzlichen Eingriff in abgeschlossene Rechtsverhältnisse mißbilligt, nicht berufen. Das Siedlungsverhältnis der Kläger, das sie 1940 begründet haben, kann nicht als abgeschlossenes Rechtsverhältnis angesehen werden. Die rechtlichen Beziehungen zwischen Siedler und Siedlungsträger sind vielmehr gerade ein Musterbeispiel eines öffentlich-rechtlichen Dauerverhältnisses, das keineswegs mit der Übernahme der Siedlersteile abschließend geregelt ist, sondern in aller Regel über die Dauer von Jahrzehnten fortdauernde Rechtswirkungen äußert. Schon deshalb muß die gesetzliche Regelung des 2. WBG auch für die Gestaltung des Rechtsverhältnisses der Kläger verfassungsrechtliche Gültigkeit beanspruchen.

22

2.

Eingriffe in das gesetzlich geschützte Eigentum:

23

Auch wenn die Begründung des angefochtenen Urteils, daß es sich bei den strittigen Beitragsforderungen der Beklagten lediglich um Eingriffe in das als solches rechtlich nicht geschützte Vermögen der Kläger handele, Zweifeln begegnen sollte, bleibt für die Beurteilung der strittigen Forderung unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums die Erwägung entscheidend, daß das Eigentum sozialgebunden ist. Der Schutz des Eigentums ist gegenüber seiner Sozialpflichtigkeit nicht ein für allemal verfassungsrechtlich dahin festgelegt, daß zu gewisser Zeit eingeräumte soziale Begünstigungen dem Eigentümer stets erhalten bleiben müssen. Gerade die dem Eigentümer aufzuerlegenden öffentlichen Leistungen können grundsätzlich ohne Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums den jeweiligen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt werden. Dies ist insbesondere für das den hier streitigen Leistungen besonders verwandte Gebiet der Gestaltung des Steuer- und Abgabenrechts rechtsgrundsätzlich auch vom Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 11, 139 [BVerfG 31.05.1960 - 2 BvL 4/59]) anerkannt. Allerdings darf es sich bei den hier möglichen Änderungen und Eingriffen nicht um eine wirtschaftlich und rechtlich in die Grundsubstanz des Eigentums eingreifende Neuregelung handeln, die betroffene Rechtsposition darf "nicht nachträglich im ganzen entwertet" werden (BVerfGE 14, 288 [BVerfG 11.10.1962 - 1 BvL 22/57]). Daß es sich bei dem wirtschaftlichen Umfang der hier streitigen Leistungen unter Berücksichtigung des in der Substanz erhaltenen, sozial begünstigten Kleinsiedlerverhältnisses und der den betroffenen Eigentümern sowohl durch die straßenbaulichen Maßnahmen der Gemeinde wie durch die allgemeine soziale und wirtschaftliche Entwicklung zugeflossenen Vorteile um keinen die Substanz des Eigentums in diesem Sinn berührenden Eingriff handelt, erscheint offensichtlich.

24

3.

Vertragliche Bindungen:

25

Schließlich können die Kläger ihrer Heranziehung auch nicht durch Verweisung auf die seinerzeit abgeschlossenen Siedlungsverträge begegnen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ihre Berufung auf diese Verträge schon daran scheitert, weil Vertragsgegner der Siedlerverträge nicht die Beklagte, sondern eine ihr gegenüber rechtlich verselbständigte Siedlungsträgerin ist. Dahingestellt bleiben kann auch, ob und inwieweit aus einem - sei es öffentlich-rechtlichen, sei es zivilrechtlichen - Vertrag Ansprüche auf eine für den vertragschließenden Bürger gegenüber der jeweiligen gesetzlichen Regelung günstigere Behandlung im Bereich der öffentlichen Abgaben und Beiträge hergeleitet werden können. Entscheidend bleibt in diesem Zusammenhang, daß der von den Klägern herangezogene Vertrag in § 14 a.a.O. die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern nicht unveränderlich auf der Grundlage der Bestimmungen der KSB regelt, sondern ausdrücklich eine Änderung der Bestimmungen der KSB zum verbindlichen Vertragsinhalt macht. Mit anderen Worten: Nach der eindeutigen vertraglichen Regelung sollten spätere Änderungen dieser Bestimmungen zum Vertragsinhalt werden. Der Senat vermag der Auffassung der Revision nicht zu folgen, daß damit nur Veränderungen der normativen Einzelregelung der KSB gegen die Kläger gelten sollten, während eine rechtliche Beseitigung dieser Bestimmungen im vollen Umfang für das Vertragsverhältnis ohne Belang sei. Die stärkste - nach dem Sprachgebrauch denkbare - Änderung einer Regelung ist die Beseitigung der Regelung im ganzen. Der eindeutige Inhalt der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien - falls sie überhaupt als solche Gültigkeit beanspruchen können - geht also dahin, daß die in dem Vertrag in Bezug genommenen Bestimmungen der KSB nach jeweils geltendem Umfang und Inhalt für das Vertragsverhältnis solange gelten sollten, als sie normativ fortbestehen. Für die Annahme der Revision, daß lediglich Veränderungen im Inhalt der KSB vertraglich verbindlich sein sollen, ihre Aufhebung aber ohne vertragliche Folgen bleiben solle, ist bei zutreffender Auslegung dieses Vertrages nach seinem Inhalt kein Raum.

26

Unter diesen Umständen bleibt aber das angefochtene Urteil unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt richtig.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.720 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 74 BVerwGG in Verbindung mit § 189 Abs. 1 VwGO.

Külz
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Paul