Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1956, Az.: BVerwG I B 7.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 7.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 15600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 18.10.1955 - AZ: OS IV 7/55
Rechtsgrundlage
- Bestimmungen über die Förderung der Kleinsiedlung vom 14.9.1937/23.12.1938 - KSB -
Fundstellen
- DWW 1956, 188
- HW 1956, 360
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 21. Juni 1956
durch
die Bundesrichter Dr. Elsner, Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Oktober 1955 - OS IV 7/55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 900 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt Vergütung der Umsatzsteuer für mehrere von ihr errichtete Kleinsiedlungen. Sie beantragte daher bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt die Anerkennung der Bauten als Kleinsiedlungen und die Abgabe einer Versicherung, daß die getätigten Umsätze zur Durchführung der Kleinsiedlungen gedient hätten. Der Regierungspräsident lehnte diesen Antrag ab. Er ist der Ansicht, daß eine Anerkennung von Kleinsiedlungen nach den Bestimmungen über die Forderung der Kleinsiedlungen - Kleinsiedlungsbestimmungen - nur vor Beginn der Arbeiten erfolgen könne, die Anerkennung bereits errichteter Siedlungen also nicht möglich sei. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Der Regierungspräsident sei nach der hessischen Behördenorganisation für die Anerkennung und die Abgabe der beantragten Versicherung zuständig. Der Antrag auf Anerkennung der Bauten als Kleinsiedlung sei mit Recht abgelehnt worden. Nach Nr. 26 Abs. 2 der Kleinsiedlungsbestimmungen, der auf eine Anerkennung gemäß Nr. 44 Satz 2 der Kleinsiedlungsbestimmungen sinngemäß Anwendung finde, kämen für die Anerkennung nur solche Siedlungsvorhaben in Betracht, die vor Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung noch nicht begonnen und für die noch keine Arbeiten vergeben seien. Die in Rede stehenden Bauten seien aber vor der Antragstellung bereits vollendet gewesen. Der Anerkennungsbehörde solle durch diese Regelung die Möglichkeit gegeben werden, auf die bauliche und rechtliche Gestaltung des Siedlungsvorhabens Einfluß zu nehmen und insbesondere darauf hinzuwirken, daß die Vorschriften der Kleinsiedlungsbestimmungen weitgehend auch bei den nur anerkannten Kleinsiedlungen berücksichtigt würden. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei es auch keineswegs unmöglich, daß die Anerkennung schon vor Baubeginn erfolge. Zwar könne der Antrag auf Umsatzsteuervergütung erst gestellt werden, wenn die Baumaßnahme mindestens teilweise durchgeführt sei, und auch die Versicherung, daß die Umsätze, auf die sich der Antrag erstrecke, zur Durchführung einer Kleinsiedlung dienten, könne erst zu diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Das hindere aber nicht, daß die Anerkennung als Kleinsiedlung schon vorher ausgesprochen werde. Mit Recht sei auch der Antrag auf Abgabe der Versicherung abgelehnt worden. Auf Grund des Absatzes 6 der Nr. 26 des Runderlasses des Reichsministers der Finanzen vom 20. Januar 1939 sei der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, diese Versicherung abzugeben. Unzutreffend sei die Ansicht der Klägerin, daß in zwei näher bezeichneten Fällen die Anerkennung deswegen erfolgen müsse, weil die Bewilligung eines Landesbaudarlehens für diese Bauvorhaben und die Bürgschaft durch eine Gemeinde der Bewilligung eines Reichsdarlehens und einer Reichsbürgschaft gleichstünden. Die Bewilligung einer Bürgschaft durch eine Gemeinde könne hinsichtlich der Anerkennung als Kleinsiedlung keinesfalls die gleiche Bedeutung haben wie die Bewilligung einer Reichsbürgschaft. Da bei den durch Darlehen oder Bürgschaften geförderten Kleinsiedlungen stets ein Träger des Verfahrens vorhanden sei, setze die Anwendung der Nr. 31 Abs. 2 der Kleinsiedlungsbestimmungen, welche die Bewilligung von Darlehen oder Bürgschaften zugleich als Anerkennung gelten lasse, einen Träger des Verfahrens voraus, und zwar einen solchen, der den Bestimmungen der Nr. 24 der Kleinsiedlungsbestimmungen entspreche. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung sei aber die Klägerin nicht Siedlungsträger, wie im einzelnen näher ausgeführt wird. Die Bewilligung eines Landesbaudarlehens als gleichbedeutend mit der Anerkennung anzusehen, verbiete sich aber auch aus dem Sinn der einschlägigen Vorschriften der Kleinsiedlungsbestimmungen. Danach könnte eine derartige entsprechende Anwendung nur dann zugelassen werden, wenn bei der Bewilligung des Landesbaudarlehens eine Nachprüfung des Vorliegens der in den Kleinsiedlungsbestimmungen für die Gewährung von Reichsdarlehen vorgeschriebenen Voraussetzungen vorgenommen worden wäre. Das sei hier nicht der Fall.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt sie vors Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Vorschrift in Nr. 31 Abs. 2 der Kleinsiedlungsbestimmungen setze einen Träger voraus, verkenne die Rechtsentwicklung seit dem Zusammenbruch. In Hessen bestehe jetzt ein eigenes Zulassungsverfahren, wonach Zulassungen nur auf Grund des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und des Bodenreformgesetzes erfolgen könnten. Beide Zulassungen habe die Klägerin. Auch die Auslegung der Nr. 31 Abs. 2 der Kleinsiedlungsbestimmungen sei irrig. Wenn die Behörde die nach diesen Bestimmungen erforderliche besondere Prüfung bei der Darlehensgewährung unterlassen habe, so könne das der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Auch müsse unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse eine gemeindliche Bürgschaft einer Reichsbürgschaft gleichgestellt werden.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Regierungspräsident für die von der Klägerin begehrten Maßnahmen zuständig sei, beruhen auf der Auslegung landesrechtlicher Vorschriften und unterliegen daher nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (vgl. § 26 BVerwGG in Verbindung mit § 562 ZPO).
Das Berufungsgericht geht in der Sache im Ergebnis zutreffend davon aus, daß die Vergütung der Umsatzsteuer nach § 44 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz nicht bei Kleinsiedlungen schlechthin erfolge, sondern nur bei solchen, die nach den Kleinsiedlungsbestimmungen mit Darlehen oder Bürgschaften öffentlich gefördert würden oder förmlich anerkannt seien. Das ergibt sich daraus, daß die einschlägigen Vorschriften des § 44 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz keine selbständigen Befreiungsvorschriften darstellen, sondern nur eine Zusammenfassung der in einer Reihe von Gesetzen und Verordnungen des Siedlungsrechts verstreuten Steuerbefreiungsvorschriften für die Umsatzsteuer (vgl. Plückebaum-Malitzky, Umsatzsteuergesetz, 7. Auflage, Nr. 1823). Die Bestimmungen über die Förderung der Kleinsiedlungen vom 14. September 1937 und 23. Dezember 1938 - Kleinsiedlungsbestimmungen; KSB - gewähren die Steuerbefreiung aber nur den durch Darlehen oder Bürgschaften geforderten oder den förmlich anerkannten Kleinsiedlungen. Das kann angesichts der klaren Fassung der Vorschriften der Kleinsiedlungsbestimmungen nicht zweifelhaft sein und ist daher keine der Klärung noch bedürftige Rechtsfrage.
Die Richtigkeit der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Anerkennung nur für solche Siedlungen in Betracht kommen könne, die vor Entscheidung über den Antrag noch nicht begonnen und für die noch keine Arbeiten vergeben seien, ergibt sich zwingend aus der ausdrücklichen Bestimmung der Nr. 44 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 26 Abs. 2 der Kleineiedlungsbestimmungen. Angesichts des Zweckes dieser Vorschrift, den Behörden eine genügende Einflußmöglichkeit auf die Siedlungsvorhaben zu gewähren und sie nicht vor vollendete Tatsachen zu stellen, ergeben sich dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen.
Die Erörterungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Bewilligung eines Darlehens nur dann als Anerkennung einer Kleinsiedlung wirken könne, wenn ein Träger vorhanden, daß die Klägerin aber nicht Träger in diesem Sinne sei, bedürfen in diesem Zusammenhang keiner Überprüfung; denn es kommt auf sie für das Ergebnis nicht an. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts nämlich, daß die Darlehensgewährung diese Rechtswirkung jedenfalls nur dann haben könne, wenn in dem Bewilligungsverfahren eine Nachprüfung der besonderen nach den Kleinsiedlungsbestimmungen erforderlichen Voraussetzungen stattfinde, tragen die Entscheidung allein. Diese Ausführungen werfen keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Die Kleinsiedlung ist zwar auch eine Wohnungsform. Sie dient aber in erster Linie besonderen siedlungs- und sozialpolitischen Zwecken (vgl. Nr. 1 KSB). Die Bewilligung eines öffentlichen Darlehens, das im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbauförderung gewährt wird, die allein auf die Förderung des Wohnungsbaues als solchen abgestellt ist, enthält daher nicht ohne weiteres auch die Erklärung, daß der geförderte Bau den besonderen Zwecken der Kleinsiedlung im Sinne der Kleinsiedlungsbestimmungen diene. Der Einwand der Klägerin, daß das Unterlassen einer vorgeschriebenen Prüfung durch die Behörde nicht zu Lasten der Klägerin gehen könne, trifft die Sache nicht, weil - wie dargelegt - die Bewilligung eines öffentlichen Wohnungsbaudarlehens in einem Verfahren erfolgt, in dem die Prüfung der besonderen siedlungs- und sozialpolitischen Voraussetzungen der Kleinsiedlung eben nicht vorgeschrieben ist.
Aus den gleichen Erwägungen kann auch der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß in der Übernahme einer Bürgschaft durch eine Gemeinde eine Anerkennung nach den Kleinsiedlungsbestimmungen nicht erblickt werden könne, nicht als noch der weiteren Klärung bedürftig angesehen werden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 900 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ernst
gez. Hering