Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.10.1974, Az.: BVerwG IV C 9.73
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Bebaubarkeit des Grundstücks als Voraussetzung der Beitragspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.10.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 9.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 13359
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 14.12.1972 - AZ: 248 VI 71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 47, 64 - 73
- BRS 37, 311 - 316
- BauR 1975, 124
- BayVBl. 1976, 21
- DVBl 1975, 796 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1975, 375-378 (Volltext mit amtl. LS)
- DWW 1975, 69
- DÖV 1975, 105-106 (Volltext mit amtl. LS)
- KommStZ 1975, 68
- NJW 1975, 323-325 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 27, 49 - 55
- VerwRspr. 27, 49
- ZMR 1975, 149
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Heranziehung des Eigentümers eines (noch) bebaubaren Grundstücks zum Erschließungsbeitrag steht ein in der Aufstellung befindlicher, aber noch nicht in Kraft getretener Bebauungsplan, nach dessen Festsetzungen die Bebaubarkelt des Grundstücks entfallen soll, nicht entgegen; das gilt selbst dann, wenn die Durchführung dieses Bebauungsplanes von der Gemeinde durch Herstellungsarbeiten vorzeitig eingeleitet worden ist und die Verwirklichung der Planung damit nahezu sicher erscheint.
- 2.
Der Erschließungsaufwand für eine Erschließungsanlage kann nicht hinsichtlich einzelner Teilmaßnahmen für unterschiedlich lange, einander überschneidende, Abschnitte ermittelt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich als Eigentümer des bebauten Grundstücks H.straße Nr. 203 in M. gegen den Beitragsbescheid vom 27. August 1968, aus dem die Beklagte nach späterem Abzug ihrer Verwaltungskosten noch 6.425,02 DM für den Ausbau der H.straße zwischen S. - und E.straße fordert. Dabei sind die einzelnen Teilmaßnahmen nach unterschiedlichen Abschnitten abgerechnet worden. Über den Widerspruch wurde nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht gab mit Urteil vom 3. August 1971 der Anfechtungsklage statt, well das Grundstück des Klägers im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht habe bebaut werden dürfen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 14. Dezember 1972 zurückgewiesen, weil bereits zur maßgebenden Zeit damit zu rechnen gewesen sei, daß die Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks durch dessen Einbeziehung in ein geplantes Kreuzungsbauwerk untergehen werde, was sich nach dem inzwischen am 20. September 1972 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplan bestätige. Sinn und Zweck eines Erschließungsbeitrages sei die Vorteilsausgleichung für die dauernd mögliche Benützung einer Erschließungsanlage. Daran fehle es im vorliegenden Falle, weil zur Zeit der Straßenherstellung und der Beitragsfestsetzung bereits fest damit zu rechnen gewesen sei, daß die vorhandene Bebauung des Grundstücks beseitigt und das Grundstück nicht wieder bebaubar werde oder gar untergehe. Darauf, daß den Bewohnern des Hauses der Vorteil einer tatsächlichen Benützung der im Jahre 1965 ausgebauten H.straße bis zum Abbruch des Hauses zufließen werde, könne es nicht ankommen. Maßgebend sei vielmehr, daß die wirtschaftliche Situation des klägerischen Grundbesitzes seit dem Zeitpunkt, an dem das große Straßenkreuzungsbauwerk Gestalt anzunehmen begonnen habe, so überwiegend durch die drohende Einbeziehung in die künftige Verkehrsfläche bestimmt werde, daß ein Vorteil durch, den Ausbau der H.straße nicht mehr zum Tragen gekommen sei. Es sei gerichtsbekannt, daß sich das Straßenkreuzungsbauwerk zur Zeit in Form eines mächtigen Kieswalles in Richtung gegen die Ostseite des klägerischen Grundstücks hin erstrecke und das bevorstehende Schicksal des Hauses vor Augen führe. Bei dieser tatsächlichen Situation könne nicht angenommen werden, daß es sich etwa nur um Zukunftsmusik handele oder daß mit der Herstellung des Kreuzungsbauwerkes erst in 10 oder 15 Jahren zu rechnen sei. Als Tag des Stadtratbeschlusses, für das fragliche Kreuzungsbauwerk einen Bebauungsplan aufzustellen, sei im erstinstanzlichen Urteil der 16. November 1962 angeführt worden, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht sei der 3. April 1963 genannt worden. Einer weiteren Aufklärung darüber bedürfe es nicht, da in beiden Fällen die Planungsarbeiten jedenfalls bei Fertigstellung der H.straße im Jahre 1965 wie auch bei Erlaß des Beitragsbescheides im Jahre 1968 so weit vorangeschritten gewesen seien, daß für die Einbeziehung des klägerischen Grundstücks in die Verkehrsfläche des Kreuzungsbauwerkes zum mindesten eine große Wahrscheinlichkeit bestanden habe. Damit sei ein bleibender Erschließungsvorteil ausgeschlossen. Durch den Flächennutzungsplan vom 17. Januar 1967, der ebenfalls die Einbeziehung erkennen lasse, werde dies noch bestätigt. Bei dieser Sachlage brauche der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob der Ausbau der H.straße etwa nur oder überwiegend durch Bedürfnisse des Durchgangsverkehrs bestimmt gewesen sei. Auch sei es nicht erforderlich, Vergleichsberechnungen anzustellen, durch die aufgeklärt werden könnte, ob der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt werde, daß die Beklagte nach Überzeugung des Berufungsgerichts ihrer Abrechnung eine fehlerhafte Abschnittsbildung zugrunde gelegt habe.
Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht übermittelt die Rechtsansicht des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, der das angefochtene Urteil für richtig hält. Er selbst sieht keinen Grund, der Klage unter dem Gesichtspunkt der Bebaubarkeit des Grundstücks stattzugeben, weil eine Beitragserhebung nicht grundsätzlich eine dauernde bauliche Nutzung voraussetze.
II.
Die Revision der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis deshalb als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil der Abrechnung des Erschließungsbeitrages eine rechtswidrige Abschnittsbildung zugrunde gelegt worden ist.
Die Erwartung künftiger Unbebaubarkeit des Grundstücks steht allerdings entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts der Beitragspflicht nicht entgegen:
Nach § 133 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - unterliegen erschlossene Grundstücke der Beitragspflicht dann, wenn sie "Bauland" sind, d.h. wenn sie entweder kraft Festsetzung bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen (Satz 1), oder bei fehlender Festsetzung, "wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen" (Satz 2). Zutreffend geht das Berufungsurteil davon aus, daß es für diesen "Bauland"-Begriff auf die - rechtlich zulässige - Bebaubarkeit ankommt. Die auf dem Grundstück etwa vorhandene Bebauung spielt allenfalls insofern eine Rolle, als sie die abstrakte Bebaubarkeit zum Ausdruck bringt. So hat der Senat im Urteil vom 6. Mai 1966 - BVerwG IV C 136.65 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 8) die Beitragspflicht für ein Grundstück angenommen, weil es abstrakt bebaubar war, obwohl es bereits bebaut und konkret nicht weiter, nämlich nicht in weiterem Umfange, bebaubar war. Im Urteil vom 12. November 1971 - BVerwG IV C 11.70 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 41) hat er den Schluß, daß ein wegen seiner geringen Größe nicht ohne weiteres bebaubares Grundstück im gegebenen Fall doch bebaubar sei, zwar aus der tatsächlichen Bebauung des Grundstücks mit einer Transformatorenstation hergeleitet, entscheidend aber nicht auf diese Bebauung, sondern auf die dadurch gekennzeichnete Bebaubarkeit abgestellt. Im Urteil vom 20. September 1974 - BVerwG IV C 70.72 - hat er die Beitragspflicht für ein bebautes Grundstück deshalb nicht anerkannt, weil dieses, ungeachtet des Bestandsschutz genießenden Gebäudes, wegen seiner Lage im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 und 3 BBauG) nicht (abstrakt) bebaubar war. Das Berufungsgericht hat sich deshalb mit Recht nicht schon durch die vorhandene Bebauung des Grundstücks des Klägers gehindert gesehen, dieses Grundstück als nicht bebaubar im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG anzusehen. Zu Unrecht hat es aber angenommen, die zunächst gegebene (abstrakte) Bebaubarkeit des Grundstücks sei weggefallen, weil "zur Zeit der Straßenherstellung und der Beitragsfestsetzung bereits fest damit zu rechnen" gewesen sei, "daß die vorhandene Bebauung des Grundstücks beseitigt und das Grundstück nicht wieder bebaubar" werde, weil es nach einem zu erwartenden Bebauungsplan in eine Kreuzungsanlage einbezogen und dies durch Baumaßnahmen schon deutlich erkennbar werde. Damit hat das Berufungsgericht zu geringe Anforderungen an die Voraussetzungen des Wegfalls der zunächst gegebenen Bebaubarkeit eines Grundstücks im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG gestellt, deshalb den Zeitpunkt dieses Wegfalles zu früh angesetzt und daher zu Unrecht die Beitragspflicht für das Grundstück schon mit dieser Begründung verneint.
Ist ein Grundstück - wie hier zunächst - bebaubar im Sinne des § 133 Abs. 1 BBauG, so verliert es nämlich diese Eigenschaft nicht schon dann, wenn mehr oder weniger zweifelhaft wird, ob es auch künftig bebaubar bleiben werde, und auch noch nicht dann, wenn mit dem künftigen Wegfall seiner Bebaubarkeit "fest zu rechnen" ist, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem seine Bebaubarkeit rechtlich fortfällt, etwa durch das Inkrafttreten eines Bebauungsplans (§§ 8 ff., § 30 BBauG), oder unter Umständen auch schon durch eine Veränderungssperre (§ 14 BBauG). Dies ergibt sich für die Fälle des § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG ohne weiteres aus dem Inhalt der Vorschrift: Denn die "Festsetzung" der baulichen oder gewerblichen Nutzung wird erst durch den Rechtsakt einer Änderung dieser Festsetzung aufgehoben; und der Umstand, daß das Grundstück (noch) bebaut oder gewerblich genutzt werden darf, entfällt erst mit einer Rechtsänderung, derzufolge das Grundstück nicht mehr in dieser Weise genutzt werden darf. Für die Fälle des § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG muß Entsprechendes gelten; denn diese Vorschrift will für die Grundstücke, für die eine Nutzung nicht festgesetzt ist, die Beitragspflicht an Voraussetzungen knüpfen, die denen des § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG wesentlich vergleichbar sind. Auch in diesen Fällen geht die zunächst gegebene Bebaubarkeit erst dann unter, wenn das Grundstück aus Rechtsgründen nicht mehr bebaut werden darf. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, ein Grundstück verliere "nach der Verkehrsauffassung" die Baulandqualität schon dann, wenn sich der künftige Wegfall der rechtlichen Bebaubarkeit bereits hinreichend sicher absehen lasse; und dann stehe es auch nicht mehr "nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung an". Denn einmal stellen diese gesetzlichen Wortfolgen in erster Linie auf die Beantwortung der Frage ab, wann ein bisher nicht bebaubares Grundstück zum - der Beitragspflicht unterliegenden - "Bauland" wird; zur Beantwortung der nicht im Vordergrund der Regelung stehenden entgegengesetzten Frage, wann ein Grundstück die gegebene Baulandqualität wieder verliert, können diese Formulierungen deshalb nur in einer Auslegung herangezogen werden, die dem Sinn der Gesamtregelung entspricht und den Zusammenhang mit § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG wahrt. Zweitens ist ein Grundstück, dessen künftige Bebaubarkeit zwar zweifelhaft ist, das aber derzeit noch bebaut werden darf, derzeit nach der Verkehrsauffassung noch "Bauland", mag sich auch die Erwartung der künftigen Rechtsänderung schon in einer Minderung des Kaufpreises ausdrücken; und ein solches Grundstück steht auch derzeit noch im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG zur Bebauung an. Und drittens ist ein bisher bebaubares Grundstück auch dann, wenn der künftige Wegfall seiner Bebaubarkeit sicher zu erwarten ist, derzeit deshalb noch "Bauland", weil mit ihm - erst - für den Fall und Zeitpunkt des rechtlichen Wegfalles der Bebaubarkeit die Entschädigungsberechtigung nach den §§ 40 ff. BBauG, und zwar wegen und nach Maßgabe der bis dahin noch gegebenen Baulandqualität, verbunden ist.
Für die dargelegte Auslegung des § 133 Abs. 1 BBauG dahin, daß die zunächst gegebene Bebaubarkeit erst mit dem Zeitpunkt wegfällt, von dem ab das Grundstück rechtlich nicht mehr bebaut werden darf, sprechen folgende weitere Überlegungen: Der soeben angeführte Zeitpunkt ist eindeutig feststellbar. Der Zeitpunkt dagegen, von dem an sich die Erwartung künftiger Unbebaubarkeit so weit zur Wahrscheinlichkeit oder Gewißheit verdichtet, daß dem Grundstück "nach der Verkehrsauffassung" die Bauland-Eigenschaft verlorengeht - wenn man die Möglichkeit einer solchen Verkehrsauffassung unterstellt -, ist nicht leicht und schon gar nicht eindeutig zu ermitteln. Deshalb sprechen Gründe der Rechtssicherheit eher für die dargelegte Ansicht als für die des Berufungsgerichts. Soweit die letztere sich auf eine nicht entscheidungstragende Schlußbemerkung im Urteil des Senats vom 11. Dezember 1970 - BVerwG IV C 25.69 - (insoweit nicht veröffentlicht) stützen sollte, derzufolge nicht schon ein vorhandener Bebauungsplan, sondern erst die Durchführung von Bauarbeiten in absehbarer Zeit die Bebaubarkeit und damit die Beitragspflicht beseitigen würde, wird an der dort anklingenden Auffassung nicht festgehalten.
Weiter ist zu berücksichtigen, daß sich die Sachlage abweichend von noch so sicheren Erwartungen entwickeln kann. Läßt man die Bebaubarkeit des Grundstücks und damit die Beitragspflicht aufgrund einer Erwartung entfallen, die sich dann nach Abschluß der Beitragsberechnung und -verteilung nicht erfüllt, so kann nicht mehr korrigiert werden, daß der betreffende Grundstückseigentümer - eventuell zum Nachteil der anderen, beitragspflichtigen Anlieger - rückschauend zu Unrecht beitragsfrei geblieben ist. Hiernach sprechen auch Gründe der Beitragsgerechtigkeit für die dargelegte Auffassung des Senats.
Diese Auffassung widerspricht nicht dem jeder Beitragserhebung zugrunde liegenden Gedanken des Vorteilsausgleichs deshalb, weil sie Fälle möglich macht, in denen der Beitragspflichtige den Erschließungsvorteil für sein Grundstück bis zum Wegfall der Bebaubarkeit nur verhältnismäßig kurze Zeit genießt, ihn auch vor der Entstehung der Beitragspflicht nur kurze Zeit oder gar nicht genossen hat und in denen ihm auch nicht der Bestandsschutz für eine inzwischen vorgenommene Bebauung zugute kommt. Denn in solchen Fällen wird die Entziehung der Bebaubarkeit einen Entschädigungsanspruch, z.B. nach den §§ 40 ff. BBauG, zur Folge haben, bei dessen Bemessung der gezahlte Erschließungsbeitrag mitzuberücksichtigen ist. Soweit sich gleichwohl eine unbillige Härte daraus ergibt, daß ein demnächst unbebaubares Grundstück noch der Beitragspflicht unterliegt, ist an einen Beitragserlaß nach § 125 Abs. 5 Satz 1 BBauG zu denken. Zu Erwägungen in dieser Richtung würde aber der vorliegende Sachverhalt keinen Anlaß geben.
Für das Grundstück des Klägers ist die Bebaubarkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG erst mit dem Inkrafttreten des einschlägigen Bebauungsplans am 20. September 1972 rechtlich entfallen; einer Veränderungssperre (§ 14 BBauG) oder der Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 BBauG hat es vorher nicht unterlegen. Nach der Systematik des Erschließungsbeitragsrechts des Bundesbaugesetzes ist die Bebaubarkeit eine Voraussetzung für die Entstehung der mit dem Grundstück verbundenen Beitragspflicht. Der Wegfall der Bebaubarkeit kann deshalb die Entstehung der Beitragspflicht nur dann verhindern, wenn er bis zu dem Zeitpunkt eintritt oder rechtswirksam wird, in dem nach den übrigen gesetzlichen Voraussetzungen die Beitragspflicht entsteht. Dieser Zeitpunkt ist regelmäßig der in § 133 Abs. 2 BBauG bestimmte Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage bzw. der Teilmaßnahme, ausnahmsweise ein etwaiger späterer Zeitpunkt der Widmung der Anlage für den öffentlichen Gebrauch (vgl. Urteil vom 14. Juli 1968 - BVerwG IV C 65.66 - [Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 3]), des nachträglichen Grunderwerbs, wenn die Satzung dies als Herstellungsmerkmal bezeichnet (vgl. Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG IV C 21.72 - [Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 15]), des nachträglichen Inkrafttretens einer - nicht rückwirkenden - gültigen Beitragssatzung, des nachträglichen Eintritts der Bebaubarkeit des Grundstücks (vgl. Urteil vom 21. September 1973 - BVerwG IV C 39.72 - [BauR 1974, 54]) oder der nachträglichen Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG (vgl. Beschluß vom 20. August 1973 - BVerwG IV B 104.73 -). Da hier ein solcher späterer Entstehungszeitpunkt nicht in Rede steht, wäre die Beitragspflicht des Klägers - wenn nicht ihrer Entstehung andere noch zu erörternde Gründe entgegenstünden - gemäß § 135 Abs. 2 VwGO mit der endgültigen Herstellung der abgerechneten Anlagen entstanden, also vor dem Erlaß des Beitragsbescheides vom 27. August 1968. Der erst im Jahre 1972, vier Jahre später, eingetretene Wegfall der Bebaubarkeit des Grundstücks hätte also die Entstehung der Beitragspflicht nicht verhindern können.
Möglicherweise mag sich aufgrund allgemein verwaltungsrechtlicher Erwägungen die Ansicht vertreten lassen, damit die Gemeinde die entstandene Beitragsforderung Rechtens geltend machen könne, müßten die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragspflicht auch noch im Zeitpunkt dieser Geltendmachung durch Zuleitung des Beitragsbescheides an den Pflichtigen erfüllt sein, oder doch die Ansicht, wenigstens die Bebaubarkeit des Grundstücks müsse im Zeitpunkt der Heranziehung noch gegeben sein. Dann würde der Wegfall der Bebaubarkeit in der Zeit zwischen der Entstehung der Beitragspflicht und der Heranziehung die Geltendmachung der Beitragsforderung hindern. Ob einer solchen Ansicht zuzustimmen ist, kann jedoch hier unerörtert bleiben. Denn das Grundstück des Klägers hat - wie dargelegt - seine Bebaubarkeit erst nach dem Erlaß des Beitragsbescheides verloren.
Der angefochtene Beitragsbescheid ist jedoch aus einem anderen Grunde rechtswidrig, den das Berufungsgericht angesprochen, aber nicht abschließend behandelt hat, nämlich wegen rechtsfehlerhafter Abschnittsbildung. Nach § 130 Abs. 2 BBauG kann der beitragsfähige Erschließungsaufwand zwar nicht nur für die einzelne Erschließungsanlage oder zusammen für mehrere eine Erschließungseinheit bildende Anlagen ermittelt werden, sondern auch "für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage" mit der Folge, daß für jeden Abschnitt nur die Anlieger eben dieses Abschnitts zum Beitrag herangezogen werden. Von dieser Möglichkeit hat die beklagte Gemeinde in der Weise Gebrauch gemacht, daß sie für die bereits in den Jahren 1959 und 1960 eingerichteten Teilmaßnahmen (Gehbahnherstellung und Entwässerung) einen anderen Abschnitt zugrunde gelegt hat als für die in den Jahren 1964 und 1965 ausgeführten Teilmaßnahmen (Herstellung von Fahrbahn, Beleuchtung und Freilegung). Beide Abschnitte überschneiden sich; für die früheren Maßnahmen ist der Abschnitt kleiner als für die späteren Maßnahmen. Eine Abrechnung in derart unterschiedlichen Abschnitten widerspricht jedoch der gesetzlichen Regelung:
Daß § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG die Abrechnung "für bestimmte Abschnitte" gestattet, muß im Zusammenhang mit dem dem neuen Erschließungsbeitragsrecht zugrunde liegenden Bestreben verstanden werden, die Grundlagen der Beitragspflicht für die Pflichtigen durchsichtiger zu machen als das frühere Recht z.B. des Preußischen Fluchtliniengesetzes. Dieses Bestreben kommt in den §§ 127, 128, 131 und besonders in § 133 Abs. 2 in Verbindung mit § 132 BBauG zum Ausdruck, wonach wesentliche Berechungselemente und insbesondere die Merkmale der endgültigen Herstellung durch eine - den Beitragspflichtigen zugängliche - Satzung zu regeln sind. Obgleich sich die Absicht des Gesetzgebers, derart die Beitragserrechnung für die beitragspflichtigen Bürger erkennbar und durchsichtig zu machen, in der Praxis nicht voll erfüllt hat, muß doch das Erschließungsbeitragsrecht unter Berücksichtigung dieser Absicht ausgelegt werden. Wird eine Erschließungsanlage nicht, der Grundregel entsprechend, insgesamt abgerechnet, sondern nach mehreren Abschnitten, so mindert das die Durchsichtigkeit für die Beitragspflichtigen, insbesondere in bezug auf die Beitragsgerechtigkeit im Vergleich zu den Anliegern anderer Abschnitte derselben Anlage. Noch weniger durchsichtig wird die Berechnung, wenn - wie hier - einzelne (abspaltbare) Teilanlagen nach Abschnitten abgerechnet werden. Gleichwohl sind diese Abrechnungsarten noch zulässig. Völlig undurchsichtig wird aber die Abrechnung von Teilanlagen für das im wesentlichen selbe Straßenstück nach jeweils unterschiedlichen, sich überschneidenden Abschnitten; denn dies hat auch noch zur Folge, daß sich der Kreis der für den einen Abschnitt beitragspflichtigen Anlieger anders zusammensetzen kann als der des anderen Abschnitts. Um diese offensichtlich vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Unübersichtlichkeit zu vermeiden, muß die Wortfolge "für bestimmte Abschnitte" (nicht: "... für Abschnitte einer Erschließungsanlage ...") dahin verstanden werden, daß die Erschließungsanlage bei Abschnittsbildung nur in solche Abschnitte aufgeteilt werden darf, die bezüglich aller Teilanlagen eine und dieselbe Teilstrecke decken, so daß sich die Unübersichtlichkeit in Grenzen hält und von vornherein eine Verschiedenheit des Kreises der Beitragspflichtigen für den einen und den anderen Teilanlagen-Abschnitt ausgeschlossen ist. Dies steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Abrechnung nach Abschnitten. Die Möglichkeit der Abschnittsbildung soll es einmal der Gemeinde erlauben, wenn sie nur einen Abschnitt einer Erschließungsanlage ausbaut, die Aufwendungen hierfür alsbald durch Beiträge zu decken und nicht die Herstellung der gesamten Anlage abwarten zu müssen. Zum anderen soll sie es ermöglichen, daß die Kosten eines streckenweise unterschiedlichen Ausbaues, wenn er mit unterschiedlichen Erschließungsvorteilen für die Anlieger verbunden ist, dementsprechend unterschiedlich auf die weniger und die stärker begünstigten Anlieger verteilt werden können. Beiden Zwecken kann entsprochen werden, wenn für eine Teilstrecke der Anlage jeweils nur ein Abschnitt gebildet wird; ihnen kann weniger gut entsprochen werden, wenn für Teilanlagen der im wesentlichen selben Strecke unterschiedliche Abschnitte gebildet werden.
Wenn das Berufungsgericht, wie es scheint, zu der gleichen Erkenntnis gelangt ist, daß hier die vorgenommene Abschnittsbildung nicht durch § 130 Abs. 2 Satz 1 BBauG gedeckt ist, so ist ihm beizupflichten. Seine weitere Ansicht jedoch, daß der Beitragsbescheid wegen dieses Fehlers seiner Berechnungsgrundlage nur dann aufgehoben werden dürfte, wenn eine Vergleichsberechnung ergäbe, daß dem Kläger wegen dieses Fehlers ein zu hoher Beitrag abgefordert und daß er deshalb in seinen Rechten beeinträchtigt werde, ist unzutreffend. Die Rechtsbeeinträchtigung liegt für den Kläger bereits darin, daß ein auf fehlerhafter Rechtsgrundlage beruhender Beitragsbescheid in seine Rechtssphäre eingreift und von ihm eine Geldleistung fordert, die der Bescheid - zu dessen Regelungsgehalt auch seine Begründung einschließlich der anliegenden Berechnungsbogen gehört - in rechtswidriger Weise bestimmt. Der angefochtene Bescheid ist deshalb im Ergebnis zu Recht aufgehoben worden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 113 Abs. 2 VwGO kann zwar das Gericht, wenn der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung in Geld betrifft, die Leistung in anderer Höhe festsetzen. Dies kann - nicht notwendig: muß - es aber nur tun, wenn die Sache insoweit spruchreif ist; an der Spruchreife fehlt es jedoch in Fällen der vorliegenden Art dann, wenn eine neue behördliche Ermessensentscheidung - wie hier über die rechtmäßige Abschnittsbildung - getroffen werden müßte.
Im Ergebnis war daher die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Revision der Beklagten mußte deshalb mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO für die Beklagte ergebenden Kostenpflicht zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.430 DM festgesetzt.
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter