Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.09.1974, Az.: BVerwG IV C 70.72
Erschließungsbeitragspflicht eines bebauten Grundstücks; Entstehung der Erschließungsbeitragspflicht wegen passiven Bestandsschutzes; Bebaubarkeit eines erschlossenen Grundstücks; Verlust der Eigenschaft einer Straße als Erschließungsanlage mit Eintritt in den Außenbereich; Zulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich; Bestandsschutz für ein Gebäude im Außenbereich; Unbebaubarkeit eines Grundstücks nach einem Flächennutzungsplan; Straße als Erschließungsstraße in ihrer gesamten Länge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.09.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 70.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.06.1972 - AZ: III A 210/70
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1976, 20
- DVBl 1975, 378-379 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1975, 795 (amtl. Leitsatz)
- DWW 1975, 114
- DÖV 1975, 104-105 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTG 1975, 76
- Komm StZ 1975, 111
- NJW 1975, 323 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 1975, 46
- VerwRspr 27, 46 - 49
- ZMR 1975, 152
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ein bebautes Grundstück, das nicht mehr bebaut werden darf, wird nicht dadurch beitragspflichtig, daß das auf ihm vorhandene Gebäude Bestandsschutz genießt.
- 2)
Eine zum Anbau bestimmte Straße kann diese Bestimmung und damit die Eigenschaft als Erschließungsanlage von ihrem Eintritt in den Außenbereich an verlieren.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß, Prof. Dr. Weyreuther, Dr. Korbmacher und Dr. Schlichter
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich in erster Linie gegen die Anforderung eines Erschließungsbeitrags für das seit langem bebaute Eckgrundstück F./S.traße in D.-L. nördlich der S.straße (Gemarkung L. Flur ... Flurstück ...). Die S.straße ist in den Jahren 1961 bis 1965 ausgebaut worden. Sie verbindet den F. mit der S.straße und ist nur in ihrem letzten Viertel auf beiden Seiten voll anbaubar. Im übrigen befinden sich südlich der Straße eine Dauerkleingartenanlage sowie eine Grünanlage. Auf ihrer nördlichen Seite ist die S.straße weitgehend anbaubar und auch schon bebaut. Das Grundstück des Klägers liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans und ist im Flächennutzungsplan von 1963 als landwirtschaftliche Nutzfläche sowie als Verbandsgrünfläche im Sinne des Gesetzes über den Siedlungsverband R.bezirk von 1920 dargestellt. Mit gleichlautenden Bescheiden wurden der Kläger und die inzwischen verstorbene Miteigentümerin E. F., deren Rechtsnachfolger der Kläger ist, im August 1968 als Gesamtschuldner zu einem Erschließungsbeitrag für den Ausbau der S.straße in Höhe von 17.024 DM herangezogen. Nach Absetzung einer Gutschrift für Grunderwerb in Höhe von 2.234,25 DM forderte der Beklagte zu 1) noch 14.789,75 DM. Der Widerspruch der Betroffenen blieb ohne Erfolg. Mit der Klage begehrten sie die Aufhebung der Bescheide, die Rückzahlung von 4.000 DM nebst Zinsen für gezahlte Beiträge sowie die Zahlung von 2.234,25 DM nebst Zinsen für abgetretene Grundstücksflächen. Das Verwaltungsgericht hob mit Urteil vom 11. November 1969 die angefochtenen Bescheide auf und verurteilte die Beklagte zu 2) zur Rückzahlung von 4.000 DM nebst Zinsen, wies die Klage aber insoweit ab, als die damaligen Kläger einen Gegenwert für seinerzeit unentgeltlich abgetretenes Land gefordert hatten.
Die Berufung der Beklagten blieb bis auf eine geringe Änderung in der Zinszahlung ohne Erfolg. Das Berufungsgericht geht im Urteil vom 21. Juni 1972 davon aus, daß die S.straße zwar nicht als vorhandene Straße im Sinne des Bundesbaugesetzes beitragsfrei sei, weil sie nämlich bei Erlaß des ersten Ortsstatutes über Anliegerbeiträge nach dem Willen der Gemeinde noch nicht "dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr" zu dienen bestimmt gewesen sei noch gedient habe. Sie sei damals vielmehr nur ein Verbindungsweg gewesen. Indessen sei das Grundstück des Klägers, obwohl es zulässig bebaut worden sei, nicht als bebaubares Grundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - anzusehen, weil es gegenwärtig nicht weiter bebaut werden dürfe und das vorhandene Wohnhaus lediglich Bestandsschutz genieße. Nach der genannten Vorschrift sei zwischen bebaubaren und unbebaubaren Grundstücken zu unterscheiden, wobei in beiden Fällen das Grundstück bebaut oder unbebaut sein könne. Bereits bebaute Grundstücke könnten deswegen nicht ohne weiteres als bebaubar angesehen werden, weil das Gesetz auf die abstrakte, d.h. von der jeweiligen Besetzung des Grundstücks mit Bauwerken unabhängige Bebaubarkeit abstelle. Der Gesetzgeber habe den Zeitpunkt für die Entstehung der Beitragspflicht von dem der Bebauung auf den des Eintritts der Bebaubarkeit des Grundstücks vorverlegt. Ein Grundstück bleibe daher bebaubar, obwohl es bereits bebaut worden sei, wenn es auch gegenwärtig bebaut werden dürfe. Sei ein Grundstück gegenwärtig nicht bebaubar, so könne es auch trotz Vorhandenseins eines Gebäudes nicht als bebaubar angesehen werden. Das müsse daraus gefolgert werden, daß bei gegenwärtig unbebaubaren Grundstücken, die auch noch unbebaut seien, zwar eine Beitragspflicht entstehen könne, aber erst dann, wenn das Grundstück bebaut werden könne. Dieselbe Rechtslage bestehe auch dann, wenn ein solches Grundstück bereits bebaut sei. Da es nicht auf die konkrete Bebauung ankomme, vielmehr auf die abstrakte Bebaubarkeit des Grundstücks, könne das Vorhandensein eines Gebäudes nicht entscheidend sein für die Beantwortung der Frage, ob die Beitragspflicht für das Grundstück bereits im Zeitpunkt der Herstellung der Erschließungsanlage entstehe. Nicht jedes Grundstück nämlich, das durch eine Erschließungsanlage erschlossen werde, unterliege damit automatisch der Beitragspflicht, sondern eben nur ein solches Grundstück, für das bei oder nach Fertigstellung der Erschließungsanlage eine bauliche oder gewerbliche Nutzung möglich sei. Dieses Ergebnis widerspreche auch nicht dem System des Erschließungsbeitragsrechts. Die Tatsache, daß der Eigentümer im Falle einer Zerstörung eines Gebäudes nicht wieder aufbauen dürfe, bedeute nämlich, daß die Erschließungsanlage seinem Grundstück einen geringeren Vorteil biete als bebaubaren Grundstücken. Dies rechtfertige es, die Entstehung der Beitragspflicht in einem solchen Falle hinauszuschieben. Mit dem Wiedereintritt der Bebaubarkeit entstehe die Beitragspflicht, und der Eigentümer des bereits bebauten Grundstücks könne dann zu Erschließungsbeiträgen herangezogen werden. Seine Rechtsstellung sei demnach bei weitem nicht so günstig wie die eines Eigentümers, gegen den nach Landesrecht eine Beitragspflicht überhaupt nicht habe entstehen können. So nehme der Eigentümer eines bebauten, gegenwärtig aber nicht bebaubaren Grundstücks rechtlich eine Mittelstellung ein zwischen den Eigentümern rechtlich bebaubarer, tatsächlich jedoch nicht in weiterem Umfang bebaubarer Grundstücke und den Eigentümern bebauter Grundstücke etwa an vorhandenen Straßen ein, deren bautechnischer Zustand jetzt modernisiert werde. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in der Sache BVerwG IV C 11.70 ausgesprochen, daß bereits rechtmäßig bebaute Grundstücke jedenfalls im Umfang der tatsächlich erfolgten Bebauung als bebaubar anzusehen seien. Wenn die Beklagten jedoch meinten, danach müsse ein bebautes Grundstück ohne Rücksicht auf seine gegenwärtige Bebaubarkeit ohne weiteres beitragspflichtig werden, so verbiete sich eine solche Auslegung schon deswegen, weil es auch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die konkrete Bebauung, sondern auf die abstrakte Bebaubarkeit ankomme.
Gegenwärtig sei das Grundstück des Klägers nicht bebaubar, weil es noch innerhalb der Verbandsgrünfläche liege. Die Aufnahme von Grüngebieten und sonstigen Flächen in das Verbands Verzeichnis habe grundsätzlich die Wirkung, daß die Flächen von einer Bebauung freizuhalten seien. Zwar stelle das Verbandsgrünflächenverzeichnis keinen Bebauungsplan im Sinne des Bundesbaugesetzes dar, sei vielmehr in seiner materiellen Auswirkung mit einem Flächennutzungsplan zu vergleichen; doch bedeute die Aufnahme eines Grundstücks in das Verbandsverzeichnis ein wesentliches Indiz dafür, daß seine Bebauung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwiderlaufe und öffentliche Belange beeinträchtige. Wenn daher im Außenbereich liegende Grundstücke grundsätzlich unbebaubar seien mit der Folge, daß zunächst eine Beitragspflicht für diese Grundstücke bis zu ihrer Bebaubarkeit nicht entstehe, dann müsse das auch für das Grundstück im vorliegenden Fall gelten, das nicht nur im Außenbereich liege, sondern als Bestandteil einer Verbandsgrünfläche von einer Bebauung freizuhalten sei. Dabei könne auf sich beruhen, ob der Flächennutzungsplan von 1963 nicht rechtsverbindlich geworden sei, wovon die Beklagten ausgingen. Jedenfalls sei das Grundstück Bestandteil der Verbandsgrünfläche und liege im Außenbereich. Schon ein Blick auf die Karte zeige, daß das bebaute Grundstück des Klägers in Verbindung mit den drei sich am F. anschließenden bebauten Nachbargrundstücken in keinem engen Zusammenhang mit der Bebauung in der Umgebung stehe, so daß von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nicht gesprochen werden könne. Eine städtebauliche Einheit, die nach, anerkannter Rechtsprechung eine "geschlossene Ortslage" kennzeichne, sei nicht vorhanden. Südlich und westlich der vier bebauten Grundstücke sei ein Anschluß an vorhandenes Baugebiet nicht gegeben. Die unbebaute Fläche entlang der S.straße in einer Länge von etwa 150 m solle nach den planerischen Vorstellungen der Stadt D., wie sie sich nach dem Flächennutzungsplan ergebe, nicht bebaut werden. Die Ausweisung als landwirtschaftlich zu nutzende Fläche lasse erkennen, daß die Stadt D. nach ihren planerischen Vorstellungen sogar die bebauten Grundstücke - etwa nach einem Abbruch der alten Häuser - nur für eine landwirtschaftliche Nutzung freigeben wolle. Von einer Baulücke könne daher keine Rede sein.
Mit der zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Abweisung der Klage.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil bis auf die Höhe der zugebilligten Zinsen für richtig.
Auch der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil im Ergebnis für richtig.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision der Beklagten kann keinen Erfolg haben, weil die angefochtene Entscheidung Bundesrecht nicht verletzt.
Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß es sich bei der S.straße nicht um eine "vorhandene Straße" im Sinne vom § 180 Abs. 2 BBauG handelt, für die Beiträge nicht mehr erhoben werden könnten, so ist das nicht zu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats entscheiden die Gerichte der Länder über diese Frage irrevisibel nach dem früheren Landesrecht (§§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).
Nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß das Grundstück des Klägers zum Außenbereich im Sinne der §§ 19 Abs. 2 und 35 BBauG gehört. Wenn die Beklagten rügen, diese Frage hätte nur durch eine Ortsbesichtigung geklärt werden können, so kann dem nicht zugestimmt werden. Vielmehr ist es dem Tatsachengericht grundsätzlich unbenommen, selbst darüber zu urteilen, ob es in der Lage ist, den baurechtlichen Charakter eines Gebietes an Hand von Plänen oder Skizzen zu bestimmen, oder ob eine Ortsbesichtigung erforderlich ist. Nur unter besonderen Umständen kann in der Unterlassung einer Ortsbesichtigung in einem solchen Falle eine mangelhafte Aufklärung unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO gesehen werden, etwa dann, wenn die Unrichtigkeit eines vorliegenden Planes dargetan wird. Das ist hier nicht geschehen; insbesondere ist die Beschreibung des Gebietes im angefochtenen Urteil mit der Revision nicht in Frage gestellt worden, wonach sich zwischen dem Grundstück des Klägers und der nächsten Bebauung an der S.straße eine freie Fläche in einer Länge von etwa 150 Metern erstreckt. Danach kann auch der erkennende Senat das fragliche Gebiet nicht als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BBauG ansehen. Damit aber entfällt eine im Rahmen des § 133 Abs. 1 BBauG beachtliche Bebaubarkeit des Grundstücks, ohne daß es einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplanes von 1963 oder der rechtlichen Bedeutung einer Eintragung in das Verbandsverzeichnis nach dem Gesetz betr. Verbandsordnung für den Siedlungsverband R.bezirk vom 5. Mai 1920 bedürfte.
Die Bebaubarkeit nach Maßgabe zumindest des § 34 BBauG aber ist Voraussetzung für die Beitragspflicht eines Grundstückes nach dem Erschließungsbeitragsrecht des Bundesbaugesetzes, wenn - wie hier - eine gewerbliche Nutzung des Grundstückes nicht festgesetzt ist. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG unterliegen erschlossene Grundstücke in nicht beplanten Gebieten der Beitragspflicht, "wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen". In Auslegung des § 133 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBauG hat zwar der erkennende Senat bereits bebaute Grundstücke in seinem Urteil vom 6. Mai 1966 - BVerwG IV C 136.65 - (NJW 1966, 1832) als bebaubar auch dann angesehen, wenn sie "nicht weiter" bebaut werden können. Das Berufungsgericht hat aber richtig erkannt, daß es seinerzeit um ein Grundstück ging, das in dem Umfange, in dem es bebaut worden war, jederzeit wieder hätte bebaut werden können, das mithin abstrakt als bebaubar angesehen werden konnte, wenn es auch konkret zur Zeit nicht weiter, d.h. nicht in weiterem Umfang, bebaubar war, weil es baulich bereits im zulässigen Maß genutzt wurde. Für diesen Fall konnte der erkennende Senat in Auslegung von § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBauG zu der Erkenntnis gelangen, daß ein bereits bebautes Grundstück einem Grundstück gleichzusetzen ist, das nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und zur Bebauung ansteht. Der vorliegende Fall liegt indessen anders. Hier genießt das Gebäude des Klägers zwar Bestandsschutz, weil es in früherer Zeit rechtmäßig aufgeführt worden ist. Es könnte aber heute nicht (oder doch nicht in einem für § 133 Abs. 1 BBauG beachtlichen Sinne) wieder auf dem Grundstück errichtet werden, da sich mit der Außenbereichslage eine Bebaubarkeit im Sinne von § 133 Abs. 1 BBauG nicht verbindet. Ein Grundstück, das heute nicht mehr bebaut werden darf, allein deswegen als Bauland und zur Bebauung anstehend anzusehen, weil auf ihm früher einmal ein Gebäude errichtet worden ist, würde dem Wortlaut des Gesetzes widersprechen, ohne daß dies vom Sinn des Gesetzes her gerechtfertigt würde. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe auch Grundstücke als "bebaubar" beitragspflichtig machen wollen, die nach Zerstörung der auf ihnen befindlichen Gebäude nicht wieder bebaut werden dürfen. In dieser Hinsicht kann auch entgegen der Rechtsansicht der Beklagten aus anderen Urteilen des erkennenden Senats nichts entnommen werden. Zwar sind nach dem Urteil vom 12. November 1971 - BVerwG IV C 11.70 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 41) bereits bebaute Grundstücke jedenfalls im Umfang der tatsächlich erfolgten Bebauung als bebaubar anzusehen, auch wenn das Grundstück nur mit besonderer Genehmigung (Dispens, Ausnahme) bebaut worden ist. Auch damit ist aber auf eine zulässige Bebaubarkeit abgestellt worden, die auch für die Zukunft besteht. Demgegenüber kann bei einem Grundstück, auf dem ein Gebäude lediglich aus dem Recht auf Bestandsschutz erhalten werden kann, auf dem jedoch heute nicht wieder gebaut werden dürfte, nicht von einem bebaubaren Grundstück im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG gesprochen werden. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher die Beitragspflicht des Klägers mangels einer gegenwärtigen Bebaubarkeit des Grundstückes verneint.
Trotzdem könnte das Grundstück freilich erschlossen im Sinne von §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG sein und beitragspflichtig werden, sobald es etwa künftig wieder bebaubar wird. Demgegenüber hat allerdings der Oberbundesanwalt zu Recht Bedenken dahin gehend geäußert, ob die S.straße vor dem Grundstück des Klägers überhaupt eine Erschließungsstraße im Sinne von § 127 Abs. 1 und 2 BBauG ist, die ein Grundstück im Sinne von § 131 Abs. 1 BBauG erschließen kann. Die Straße verläuft an dieser Stelle durch Außenbereich. Allerdings verliert eine Straße ihren Charakter als Erschließungsanlage nicht ohne weiteres dadurch, daß sie streckenweise durch unbebaubares (bzw. nur nach Maßgabe des § 35 BBauG bebaubares) Gelände des Außenbereiches verläuft. Vielmehr ist darauf abzustellen, daß die Straße der Erschließung eines Gebietes dient und daher auch dann in ihrer gesamten Länge Erschließungsstraße sein kann, wenn sie einzelne ihr anliegende Grundstücke nicht erschließt. Aus dem vorliegenden Plan ist nicht zu erkennen, ob der gesamten ausgebauten S.straße der Charakter einer Erschließungsstraße zuzusprechen ist. Es scheint so zu sein, daß diese Straße, die vom Osten her zunächst beiderseits bebaut ist, an der die Bebauung aber allmählich nach Westen abnimmt, und die in ihrem weiteren Verlauf vor allem an ihrer südlichen Seite nicht mehr dem Anbau dient, in Gelände des Außenbereichs einläuft und auch hinter der Kreuzung mit dem F. nicht wieder anbaubar wird. Ist dem so, dann wäre sie auch nach der Überzeugung des erkennenden Senats bereits vor dem Grundstück des Klägers keine Erschließungsstraße mehr. Ihr Erschließungscharakter würde dann dort enden, wo sie an ihrer nördlichen Seite bei Eintritt in den Außenbereich nicht mehr zum Anbau bestimmt ist. Dann aber wäre das Grundstück des Klägers nicht nur nicht bebaubar, sondern auch nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen, weil es an einer beitragsfähigen Erschließungsanlage fehlen würde. Dabei käme es auch nicht darauf an, ob von der S.straße aus eine Zufahrt zum Grundstück besteht.
Nach alledem war das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts zu bestätigen. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf einen früheren Antrag eine höhere Verzinsung geleisteter Beiträge begehrt, die ihm nach dem Urteil zurückzuerstatten sind, brauchte darauf nicht eingegangen zu werden, weil er keine Revision gegen das Urteil eingelegt hat.
Die Revision der Beklagten war hiernach mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO für die Beklagten ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14.800 DM festgesetzt.
Clauß
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Korbmacher
Dr. Schlichter