Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1971, Az.: BVerwG IV C 11.70

Beitragspflicht für bebaute und bebaubare Grundstücke; Auslegung des Begriffs "Bauland"; Sinn und Zweck des gesamten Erschließungsbeitragsrecht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV C 11.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 01.12.1969 - AZ: 223 VI 67

Fundstellen

  • BB 1972, 292
  • BRS 37, 316 - 317
  • DVBl 1972, 804 (Kurzinformation)
  • DÖV 1972, 503 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1972, 129
  • InnKolon. 1972, 317
  • VerwRspr 24, 186 - 188
  • VerwRspr. 24, 186
  • ZMR 1972, 155

Amtlicher Leitsatz

Der Eigentümer eines mit einer Transformatorenstation bebauten Grundstücks hat einen Erschließungsbeitrag zu zahlen, auch wenn das Grundstück nicht weiter bebaut werden kann.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1971
durch
den Senatspräsidenten Oppenheimer und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Noack
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für das in Kempten an der Ecke Lindenbergstraße/Straboweg gelegene Grundstück Flurbuch-Nr. ... das mit einer Transformatorenstation bebaut ist. Der Straboweg ist im Jahre 1965 hergestellt worden. Mit Bescheid vom 25. April 1966 forderte die Beklagte einen Beitrag von 1.932,03 DM. Der Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg. Auch das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 19. Juli 1967 die Klage ab.

2

Die Berufung der Klägerin gegen jenes Urteil wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 1. Dezember 1969 zurückgewiesen, weil das Grundstück im Sinne des Beitragsrechtes baulich genutzt worden sei. Für den Fall, daß eine bauliche oder gewerbliche Nutzung für das Grundstück nicht festgesetzt sei, entstehe gemäß § 133 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - die Beitragspflicht, wenn das Grundstück nach der Verkehrsauffassung Bauland sei und zur Bebauung anstehe. Aus dieser gesetzlichen Vorschrift ergebe sich nicht, daß Grundstücke, auf denen sich eine Transformatorenstation befinde, von der Erschließungsbeitragspflicht ausgenommen sein sollten. Vielmehr seien Bauland im Sinne der Verkehrsauffassung alle Grundstücke, die in gesetzlich zulässiger Weise bebaut werden könnten. Eine Nutzung als Bauland im Sinne des Bauplanungsrechtes (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG) werde für Erschließungsbeiträge nicht gefordert. Auch aus dem Grundsteuerrecht könne der Begriff des Baulandes nicht für das Erschließungsbeitragsrecht übernommen werden, weil die Baulandsteuer nur unbebaute Grundstücke erfasse und im Grundsteuergesetz ausdrücklich von Grundstücken ausgegangen werde, die im Bebauungsplan als Bauland festgesetzt seien. Wie ein Friedhof beitragspflichtig sei, auf dem eine Leichenhalle errichtet werden könne, so entstehe die Beitragspflicht auch für ein Grundstück, auf dem eine Transformatorenstation gebaut werde. Der Beitragspflicht stehe auch nicht entgegen, daß die Transformatorenstation selbst eine Erschließungsanlage im allgemeinen Sinn des Wortes sei. Grundstücke, auf denen sich Anlagen der elektrischen Versorgung befänden, seien vom Gesetz nicht von der Beitragspflicht ausgenommen. Auch der Hilfsantrag der Klägerin, den Beitrag auf ein Viertel des sich nach Gesetz und Ortssatzung errechnenden Betrages herabzusetzen, könne keinen Erfolg haben. Wenn die Beklagte insoweit von einer nach bayerischem Landesrecht bestehenden Übung abgewichen sei, so habe sie das aufgrund der neuen Rechtslage tun dürfen. Eine unbillige Härte liege ebensowenig vor, wie etwa öffentliche Interessen eine Ermäßigung rechtfertigen könnten.

3

Mit der zugelassenen Revision begehrt die Klägerin in erster Linie die Aufhebung der angefochtenen Bescheide, hilfsweise eine Ermäßigung des Beitrages auf 483,01 DM. Soweit eine Ermäßigung des Beitrages aus öffentlichem Interesse abgelehnt werde, sei die Urteilsbegründung widersprüchlich. Wenn es im angefochtenen Urteil nämlich heiße, daß die Öffentlichkeit ein Interesse daran habe, niedrige Preise für elektrische Energie zu erhalten, was zur Voraussetzung habe, daß die Kosten für die Herstellung der Energie in mäßigen Grenzen gehalten würden, so ergebe sich gerade aus dieser Begründung ein öffentliches Interesse an der Beitragsermäßigung.

4

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil für richtig.

6

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil das Grundstück der Klägerin beitragspflichtig ist.

7

Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 BBauG unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche Nutzung festgesetzt ist, der Beitragspflicht, sobald sie bebaut werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen nach § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht festgestellt hat, ob für das Grundstück der Klägerin eine Nutzung festgesetzt ist, so hat es dadurch seine Erforschungspflicht im Sinne von § 86 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht verletzt. Nachdem das Grundstück rechtmäßig bebaut worden war, wirkt sich diese Frage auf die Entstehung der Beitragspflicht nicht mehr aus. Auch wenn das Grundstück nämlich, falls es unbebaut geblieben wäre, ohne Festsetzung einer Nutzung nicht beitragsfähig geworden wäre, weil es nur mit besonderer Genehmigung (Dispens, Ausnahme) hätte bebaut werden dürfen und somit nicht baureif im Sinne der Voraussetzungen von § 133 Abs. 1 Satz 2 BBauG gewesen wäre, so hätte sich die Rechtslage durch die tatsächlich erfolgte Bebauung geändert. Bereits rechtmäßig bebaute Grundstücke sind nach der Entscheidung vom 6. Mai 1966 - BVerwG IV C 136.65 - (NJW 1966, 1832) als bebaubar anzusehen, jedenfalls im Umfang der tatsächlich erfolgten Bebauung.

8

Indessen stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob es sich bei dem Grundstück der Klägerin um Bauland im Sinne von § 133 Abs. 1 BBauG handelt, sei es nun Bauland nach rechtlicher Festsetzung der Nutzung oder nach der Verkehrsauffassung. Wort und Sinn der gesetzlichen Vorschrift sprechen zunächst dafür, unter Bauland das üblicherweise für Wohnungsbauten oder für gewerbliche Anlagen verwendbare Land anzusehen. Geht man aber von Sinn und Zweck des gesamten Erschließungsbeitragsrecht es aus, das die Gemeinden von den Kosten für Erschließungsanlagen entlasten will, wenn das erschlossene Grundstück baulich oder gewerblich genutzt werden kann, so ist nicht einzusehen, warum nicht auch eine so kleine bauliche und zugleich gewerbliche Anlage wie eine Transformatorenstation die Beitragspflicht auslösen, das betreffende Grundstück mithin als Bauland im Sinne des Gesetzes angesehen werden sollte. Bei der Transformatorenstation, die mit einer Grundfläche von etwa 25 qm massiv errichtet worden ist, handelt es sich auch nicht etwa um eine so unbedeutende bauliche Anlage, daß aus diesem Grunde nicht von Bauland gesprochen werden könnte. Kohlhammer (Bundesbaugesetz § 133 II 2 c) nennt als Beispiel für derartige Anlagen u.a. die Laube in einem Kleingarten. Sinn und Zweck des Erschließungsbeitragsrechtes haben den erkennenden Senat sogar veranlaßt, in dem Urteil vom 3. Juni 1971 - BVerwG IV C 10.70 - einen Friedhof als Bauland anzusehen, auch wenn auf ihm ein Gebäude nicht errichtet werden kann. Dort ist bereits ausgesprochen worden, daß es nicht angeht, den in Normen außerhalb des Erschließungsbeitragsrechtes verwendeten Begriff des Baulandes mit gleichem Inhalt im Beitragsrecht zu verwenden.

9

Der Beitragspflicht steht auch nicht entgegen, daß eine Transformatorenstation Teil einer Versorgungsanlage ist, die ihrerseits einer Erschließung im weiteren Sinne dient. Einem solchen Zwecke dienen letztlich auch Bahnhof, Post und Schule, ohne daß aus dem Bundesbaugesetz auf die Beitragsfreiheit der insoweit bebauten Grundstücke geschlossen werden könnte.

10

Auch eine Ermäßigung des Beitrages hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt. Dahingestellt bleiben kann, ob Billigkeitsgründe für einen Erlaß nach § 135 Abs. 5 BBauG vorliegen, der nach dem Urteil vom 10. September 1971 - BVerwG IV C 22.70 - im Ermessen der Gemeinde liegen würde. Selbst wenn die Transformatorenstation allein der Stromversorgung von Einwohnern der Gemeinde dient, erscheint es fraglich, ob die Kosten insoweit den übrigen Anliegern oder der Gemeinde oder nicht stattdessen am ehesten den Stromabnehmern auferlegt werden sollten, was letztlich die Folge einer Beitragspflicht der Klägerin sein dürfte. Die Beklagte ist aber jedenfalls nicht gezwungen, an der bisherigen Übung festzuhalten und den Beitrag für derartige Grundstücke zu ermäßigen. Auch ohne Rechtsänderung kann eine Ermessensübung geändert werden, wenn von der Änderung künftig alle entsprechenden Fälle gleichmäßig erfaßt werden. Anhaltspunkte dafür, daß dies nicht der Fall sei, sind nicht ersichtlich.

11

Nach alledem war die Revision der Klägerin zurückzuweisen, was nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kostenpflicht der Klägerin für das Revisionsverfahren zur Folge hatte.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.940 DM festgesetzt.

Oppenheimer
Klein
Clauß
Isendahl
Noack