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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.06.1971, Az.: BVerwG IV C 10.70

Pflicht des Eigentümers eines Friedhofes zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen ; Auslegung des Begriffs des Baulandes im Erschließungsbeitragsrecht bei Anwendung auf ein Friedhofsgrundstück; Friedhofsgrundstück als Bauland im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.06.1971
Aktenzeichen
BVerwG IV C 10.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 14070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 11.12.1969 - AZ: I OVG A 78/68

Fundstellen

  • BRS 37, 320 - 322
  • BayVBI 1972, 300
  • DVBl 1972, 195 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 817 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1971, 315
  • Grundeigentum 1972, 593
  • InnKol. 1972, 178
  • KommStZ 1971, 222
  • KommStZ 1972, 71
  • KommStZ 1979, 65
  • VerwRspr 23, 460 - 461
  • VerwRspr. 23, 460
  • ZMR 1972, 66
  • ZerKindR 19, 187

Amtlicher Leitsatz

Ein Friedhof ist beitragspflichtig im Sinne des Erschließungsrechtes.

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1971
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1969 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - III. Kammer - vom 28. Mai 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 17.300 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin eines. Friedhofes in Neustadt am Rübenberge gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von rd. 17.280 DM. Der Friedhof hat unter anderem eine Zufahrt von der Von-Berckefeldt-Straße aus, die dort endet. Etwa 40 m hinter diesem Friedhofseingang steht eine Kapelle, die im Jahre 1953 errichtet worden ist. Ein Bebauungsplan für dieses Gebiet besteht nicht. Die Von-Berckefeldt-Straße wurde in den Jahren 1966/67 zusammen mit drei benachbarten Straßen endgültig hergestellt und dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Für die Abrechnung der Erschließungsbeiträge sind diese vier Straßen zu einem Abrechnungsgebiet, zusammengefaßt worden. Widerspruch (Bescheid vom 2. November 1967) und Klage (Urteil vom 28. Mai 1968) blieben ohne Erfolg.

2

Das Oberverwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, weil der Friedhof nicht der Erschließungsbeitragspflicht unterliege. Sein Gelände sei nach der Verkehrsauffassung kein Bauland. Zwar könne als Bauland im Sinne des Erschließungsbeitragsrechtes auch ein Grundstück angesehen werden, das nicht Bauland im Sinne eines Bebauungsplanes sei, wie etwa eine für Gemeinschaftsgaragen vorgesehene Grünfläche. Daß der Gesetzgeber mithin bei Bestimmung des Inhalts eines Bebauungsplanes Friedhöfe nicht als Bauland, sondern als Grünflächen angesehen habe, spreche nicht ohne weiteres für die Beitragsfreiheit im Erschließungsrecht. Für eine Beitragspflicht spreche allerdings auch nicht, daß Friedhöfe im ehemaligen preußischen Rechtsbereich anliegerbeitragspflichtig waren, weil seinerzeit allein auf die Bebauung abgestellt und eine Friedhofskapelle als ein Gebäude angesehen worden sei. Für die Auslegung des Begriffes Bauland für das Erschließungsrecht böten sich zwei Möglichkeiten an. Einmal könne darunter ein Grundstück verstanden werden, das in irgendeiner Weise bebaut werden könne, wenn auch nur mit ganz bestimmten Gebäuden. Oder man verstehe darunter ein Grundstück, das allgemein und grundsätzlich zur Bebauung bestimmt sei. Für eine Auslegung im letzten Sinne spreche schon der Wortlaut des Gesetzes, der von Bauland "nach der Verkehrsauffassung" spreche und als weiteres Merkmal verlange, daß das Grundstück nach der geordneten Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen müsse. Die Verkehrsauffassung von der Baulandeigenschaft werde maßgeblich von der städtebaulichen Entwicklung in der Gemeinde beeinflußt. Das wiederum habe zur Folge, daß sich die Bebaubarkeit im Verkehrswert niederschlage, so daß es gerechtfertigt sei, bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung von der Baulandeigenschaft darauf abzustellen, ob das Grundstück im Verkehr zu Baulandpreisen gehandelt werde. Auch die Entstehungsgeschichte des. Bundesbaugesetzes spreche für diese Auslegung, da der zuständige Bundestagsausschuß in seinem Bericht davon ausgegangen sei, daß an Grundstücke, die nicht innerhalb eines Bebauungsplanes lägen, insofern für die Beitragspflicht erhöhte Anforderungen gestellt werden müßten, als sie erschlossen seien, d.h. insbesondere im Geschäftsverkehr zu Baulandpreisen gehandelt werden müßten. Ein Friedhof könne auch nicht nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen, weil er nicht ohne rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten baulich genutzt werden dürfe. Ohne Bedeutung sei es, ob auf dem Friedhof Bauten errichtet werden dürften, die ausschließlich dem Zweck des Friedhofes dienten. Erschließungsbeiträge könnten zudem nur gefordert werden, wenn der Beitragspflichtige durch die Herstellung der Erschließungsanlagen einen Vorteil erlange. Ein solcher Vorteil sei im Falle eines Friedhof es nicht gegeben. Zwar bringe die Herstellung der Zufahrtstraße für die Benutzer Vorteile mit sich, nicht aber für den Eigentümer des Friedhofes, an dessen rechtlicher und tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit durch die Erschließung nichts geändert werde.

3

Mit der zugelassenen Revision weist die Beklagte darauf hin, das Berufungsgericht sei davon ausgegangen, daß der Friedhof erschlossen sei. Das könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zweifelhaft sein, weil danach der Begriff der Erschließung nur unter dem Gesichtspunkt einer baulichen oder gewerblichen Nutzung zu verstehen sei. Wäre der Friedhof freilich nicht erschlossen im Sinne des Gesetzes, dann hätte die Beklagte die Kosten insoweit auf die anderen Anlieger verteilen können. Die Frage der Beitragspflicht stelle sich daher nur, wenn man den Friedhof als ein erschlossenes Grundstück ansehe. Das Berufungsgericht sei jedoch von einem zu engen Begriff des Baulandes ausgegangen. Es habe ungenügend berücksichtigt, daß sich das Bundesbaugesetz in seinem erschließungsrechtlichen Teil weitgehend an das ehemalige preußische Anliegerbeitragsrecht anlehne, das eine Friedhofskapelle als ein Gebäude angesehen habe, wodurch die Anliegerbeitragspflicht begründet worden sei. Der Gesetzgeber habe durch das Bundesbaugesetz das Erschließungsbeitragsrecht nicht zum Nachteil der Gemeinden verändern wollen. So müsse auch für den heutigen Begriff des Baulandes davon ausgegangen werden, daß es hierzu genüge, wenn Baulichkeiten errichtet werden dürften, die einer bestimmten Nutzung des Grundstückes dienten. Jedenfalls könne dem angefochtenen Urteil nicht dahin gefolgt werden, daß die Werterhöhung des Grundstückes die Voraussetzung für dessen Baulandcharakter sei. Auch Bahnhöfe und Kirchen, die als beitragspflichtig angesehen würden, seien nicht Handelsobjekt des Grundstücksverkehrs. Fraglich könne nur sein, ob der Verteilungsmaßstab dem Umstand gerecht werde, daß die gesamte Grundfläche eines Friedhofes nicht in vergleichbarer Beziehung zu der mit einer Kapelle bebauten Teilfläche stehe. Diesem Umstand habe die Beklagte Rechnung getragen, da sie entsprechend ihrer Ortssatzung das Gelände des Friedhofes nur bis zu einer Entfernung von 50 m von den angrenzenden Straßen als Grundstücksfläche herangezogen habe.

4

Die Klägerin wendet ein, daß es im vorliegenden Falle auf die Erschließung nicht ankomme. Der Auslegung des Begriffes Bauland durch das angefochtene Urteil könne, nicht entgegengehalten werden, daß auch Bahnhöfe und Kirchen beitragspflichtig seien. Hier sei auch ein Vorteil für die Grundstückseigentümer gegeben, was im Falle eines Friedhofes ausscheide.

5

Der Oberbundesanwalt geht davon aus, daß auch Grundstücke, die gegenwärtig nicht bebaubar seien, als erschlossen angesehen werden könnten, wenn sie einer Bebauung nicht schlechthin entzogen seien. Für eine Erschließung müsse es genügen, wenn die Erschließungsanlage sich entsprechend ihrer Punktion auf das Grundstück auswirken könne. Zu Recht habe das Berufungsgericht den Friedhof als erschlossen angesehen, so daß er in den Verteilungsbereich einbezogen werden müsse. Dem angefochtenen Urteil sei auch insoweit zu folgen, als es den Friedhof nicht als Bauland im Sinne der Verkehrsauffassung angesehen habe. Das sei auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da das Bestattungswesen grundsätzlich eine Angelegenheit der Gemeinden sei, erscheine es unbillig, den an sich auf das Gelände des Friedhofes entfallenden Anteil am Erschließungsaufwand auf andere abzuwälzen.

6

II.

Die Revision muß Erfolg halben, weil auch der Eigentümer eines Friedhofes verpflichtet ist, Erschließungsbeiträge zu zahlen.

7

Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbaugesetzes - BBauG - unterliegen erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß der Begriff des Baulandes im Sinne dieser Vorschrift nicht dem Begriff des Baulandes in § 9 Abs. 1 Nr. 1 BBauG gleichzusetzen ist. Indessen muß dieser Begriff im Erschließungsbeitragsrecht nach Überzeugung des erkennenden Senates noch weiter ausgelegt werden als im angefochtenen Urteil. Wenn der Gesetzgeber nämlich die Bebaubarkeit zur Voraussetzung der Entstehung einer Beitragspflicht für ein nicht beplantes Grundstück gemacht hat, so wollte er damit Nutzungsarten von Grundstücken erfassen, die es wegen der Beziehung, in der sie zur Erschließungsanlage stehen, rechtfertigen, dem Eigentümer Kosten der Erschließung aufzuerlegen. Er wählte den Begriff das Baulandes im Sinne der Verkehrsauffassung, der sich als in dieser Richtung typische Nutzung eines Grundstückes anbot. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es aber nach der Überzeugung des erkennenden Senates, damit alle Nutzungen zu erfassen, die entsprechend der baulichen Nutzung im engeren Sinne und ganz ähnlich wie diese eine Belastung mit den Erschließungskosten rechtfertigen. Für einen Friedhof muß danach eine Beitragspflicht bejaht werden. Auch wenn auf ihm Baulichkeiten nicht errichtet worden sind, unterliegt er doch mindestens einer insoweit gleichartigen Nutzung wie ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück. Im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht erlangt der Eigentümer des Friedhofes durch die Anlegung einer Straße, von der aus der Friedhof zugänglich ist, auch einen Vorteil. Davon, daß ein Friedhof im Sinne des Gesetzes erschlossen werden kann, ist der Senat bereits in der Sache BVerwG IV C 65.66 (DVBl. 68, 808) ausgegangen. Der Vorteil besteht in der vom Eigentümer gewünschten Möglichkeit, den Friedhof zu benutzen.

8

Dieser Vorteil ist auch, was jedoch nicht einmal notwendig ist, von finanzieller Art. Der Eigentümer eines Friedhofes erhält für die u.a. durch die Erschließung ermöglichte Benutzung des Friedhofes ein Entgelt. Ob dieses Entgelt so bemessen ist, daß sich der Erschließungsvorteil auch letztlich in einen "Gewinn" niederschlägt, spielt insoweit keine Rolle. Der wirtschaftliche Vorteil wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Eigentümer des Friedhofes ihn aus sozialen Erwägungen nicht durch Abwälzung voll realisieren kann. Aus diesen Gründen vermag sich der Senat auch nicht der Ansicht des Berufungsgerichts anzuschließen, wonach nur dasjenige Grundstück Bauland im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts sein kann, das sich durch einen erhöhten Wert als Bauland qualifiziert. Auch Grundstücke, die deswegen nicht zu üblichem Preis für Bauland gehandelt werden, weil sie nur in einer sich dem Rechtsverkehr praktisch entziehenden Weise oder unter gewissen überwindbaren technischen Schwierigkeiten genutzt werden können, müssen als erschlossen angesehen werden. Ein Friedhof muß nach alledem als beitragspflichtig angesehen werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob auf ihm Gebäude errichtet werden können oder nicht.

9

Bedenken gegen die übrigen Voraussetzungen für die Entstehung der Beitragspflicht im vorliegenden Falle bestehen nicht. Somit war das angefochtene Urteil aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover wiederherzustellen, was durch Rückweisung der Berufung gegen jenes Urteil geschehen ist.

10

Als Unterlegene hat die Klägerin auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 17.300 DM festgesetzt.

Klein zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Külz
Clauß
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler