Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1973, Az.: BVerwG IV B 104.73
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 104.73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 13580
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 09.04.1973 - AZ: 6 A 99/71
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Clauß und Isendahl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. April 1973 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 61.900 DM festgesetzt.
Gründe
Die grundsätzliche Frage, ob die Beitragspflicht für eine Erschließungsanlage auch dann nach § 133 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - mit ihrer endgültigen Herstellung entsteht, wenn die Widmung der Anlage für den öffentlichen Verkehr erst später erfolgt, hat der beschließende Senat in den Urteilen vom 14. Juni 1968 - BVerwG IV C 65.66 - (Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 3) und vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 100.68 - (Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 34; DÖV 1970, 425) dahin entschieden, daß in diesem Falle, die Beitragspflicht mit der Widmung entsteht, da erst dann die Voraussetzung der Öffentlichkeit der Anlage im Sinne von § 127 Abs. 2 BBauG erfüllt ist. Wortlaut und Begründung dieser Entscheidungen lassen eindeutig erkennen, daß die Entstehung der Beitragspflicht und nicht die Möglichkeit der Geltendmachung einer schon vorher "entstandenen" Beitragspflicht gemeint ist; für eine noch nicht öffentliche Straße kann nach § 127 Abs. 2 BBauG eine Beitragspflicht nicht entstehen. Gründe für eine erneute Überprüfung dieser Frage hat die Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere widerspricht der genannten Entscheidung nicht der Beschluß vom 6. Juli 1971 - BVerwG IV B 63.71 -, der eine nachträgliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne von § 125 Abs. 2 BBauG gestattet. Auch dieser Beschluß, der die Rechtsmäßigkeit eines vor der Zustimmung ergangenen Beitragsbescheides erst vom Zeitpunkt der Zustimmung an bejaht, geht davon aus, daß die Beitragspflicht in einem solchen Falle erst mit der Zustimmung eintritt.
Die grundsätzliche Frage, ob der Erwerber eines Grundstückes beitragspflichtig wird, der das Grundstück erst nach der Entstehung der Beitragspflicht von der Gemeinde erworben hat, brauchte im vorliegenden Falle im Revisionsverfahren nicht geklärt zu werden. Diese Frage ist im Schrifttum umstritten, nachdem vor allem Förster sie seit September 1972 bejaht (Kohlhammer, Bundesbaugesetz § 134 I 6 b). Im vorliegenden Falle ist das Grundstück indessen nach der ohne Rechtsverletzung erfolgten Feststellung des Berufungsgerichts im Mai 1967 erworben worden, also vor dem Entstehen der Beitragspflicht, die frühestens mit der Veröffentlichung der Widmung im November 1968 eintrat, falls nämlich vorher eine Zustimmung der höheren Behörde zum Bau der Straße vorlag.
Wenn die Klägerin eine grundsätzliche Frage darin sieht, ob auch eine bewußt verzögerte Widmung den Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht hinausschieben kann, so hat sie gegenüber den Feststellungen des Berufungsgerichts, das einen Verstoß gegen Treu und Glauben ablehnt, keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß im vorliegenden Falle diese Frage in einem Revisionsverfahren geklärt werden müßte.
Soweit die Klägerin schließlich ihre Beitragsfreiheit aus dem Kaufvertrage ableiten will, kann sie damit eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht dartun. Der Vertrag ist vom Berufungsgericht in tatsächlicher Beweiswürdigung ausgelegt worden, ohne daß gegen anerkannte Auslegungsregeln verstoßen worden wäre. Verstöße gegen Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung, die eine Revision rechtfertigen könnten, sind nicht dargetan. Ob diese Auslegung zutrifft, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; Anlaß zur Klärung einer Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung besteht insoweit nicht.
Nach alledem sind keine Gründe ersichtlich, die eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO rechtfertigen könnten. Die Beschwerde war daher mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO für die Klägerin ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 61.900 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl